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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (Wohnungsbindungsverordnung - WoBindV) Vom 27. Februar 1974

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (Wohnungsbindungsverordnung - WoBindV) Vom 27. Februar 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (Wohnungsbindungsverordnung - WoBindV) vom 27. Februar 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 129.11.2022
§ 216.05.2020
§ 301.01.2013
§ 410.12.2014
§ 516.05.2020
§ 610.12.2014
§ 701.01.2004
§ 801.01.2013
Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 137) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 25 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes wird von dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die in
1.
§ 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 24 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes,
3.
§ 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes,
4.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und
5.
§ 25 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 2

(1) Für die Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind zuständig
1.
für Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium,
2.
für einzelne Wohnungen die kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main.
(2) Sind Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln eines Landkreises oder einer Gemeinde gefördert worden, so ist für die Freistellung einzelner Wohnungen der Landkreis oder die Gemeinde zuständig. Haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde zuständig.

§ 3

Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, des § 9 Abs. 6 Satz 3 und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes ist
1.
die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main, soweit die Wohnungen mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder verwaltet hat,
2.
der Landkreis oder die Gemeinde, soweit die Wohnungen nur mit öffentlichen Mitteln des Landkreises oder der Gemeinde gefördert worden sind; haben Landkreis und Gemeinde gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, ist die Gemeinde zuständig.

§ 4

*)
(1) Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale in Frankfurt am Main hat die auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung vereinnahmten Geldbeträge an das Land Hessen abzuführen. Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen.
(2) Die von der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung geforderten Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben. Die beigetriebenen Geldbeträge sind an das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium abzuführen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(3) Soweit Landkreise oder Gemeinden auf Grund ihrer Zuständigkeiten gemäß § 3 Geldbeträge vereinnahmt haben, verbleiben sie den Landkreisen oder Gemeinden.
Fußnoten
*)
Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).

§ 5

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes sind
1.
das Regierungspräsidium, soweit die Wohnungen mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert sind,
2.
im übrigen in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung der Magistrat.

§ 6

(1) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes, der nicht für eine bestimmte Wohnung ausgestellt wird, kann jede Gemeinde ausstellen.
(2) Besteht für Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes abweichend von Abs. 1 die Gemeinde zuständige Stelle, die das Benennungs- oder Besetzungsrecht ausübt.

§ 7

(Aufhebungsanweisung)

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
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