HSpielbOCG
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Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG) Vom 15. November 2007

Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG) Vom 15. November 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2022 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 19 eingefügt, §§ 19-21 werden §§ 20-22 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG) vom 15. November 200729.11.2007 bis 31.12.2028
§ 1 - Grundsatz30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Spielbankstandorte22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 3 - Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 4 - Spielbankunternehmer22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 5 - Auswahlverfahren30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 6 - Fortführung des Spielbetriebs durch Dritte22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 7 - Abgaben, Steuerbefreiung22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 7a - Tilgung der Umsatzsteuer30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 8 - Spielbankabgabe22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 9 - Zusätzliche Leistungen22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 10 - Weitere Leistungen22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 11 - Abgabeermäßigungen22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 12 - Abgabenerhebung22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 13 - Gemeindeanteil22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 14 - Tronc, Troncabgabe22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 15 - Aufsicht30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 15a - Spielersperren30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 15b - Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 16 - Videoüberwachung, Erfassung biometrischer Merkmale22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 16a - Ordnungswidrigkeiten22.12.2012 bis 31.12.2028
§ 17 - Zuständiges Ministerium29.11.2007 bis 31.12.2028
§ 18 - Spielordnung29.11.2007 bis 31.12.2028
§ 19 - Verordnungsermächtigung30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 20 - Übergangsregelungen30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 21 - Aufhebung bisherigen Rechts30.11.2022 bis 31.12.2028
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.11.2022 bis 31.12.2028

§ 1 Grundsatz

(1) In Hessen dürfen Glücksspiele öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Hessen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.
(2) In Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 87) wird in Hessen die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Abs. 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugelassen.

§ 2 Spielbankstandorte

In den Gemeinden Bad Homburg vor der Höhe, Kassel und Wiesbaden darf je eine Spielbank errichtet und betrieben werden (Spielbankgemeinden).

§ 3 Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis

(1) Eine Spielbank darf nur mit Erlaubnis des zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden (Spielbankerlaubnis). Eine Spielbankerlaubnis kann nur einer Spielbankgemeinde erteilt werden. In der Spielbankerlaubnis kann einer Spielbankgemeinde die Unterhaltung von Zweigspielbetrieben erlaubt werden.
(2) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Abs. 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen nur mit einer Erlaubnis des zuständigen Ministeriums veranstaltet werden (Online-Casinoerlaubnis). Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen darf nur einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft, an der mindestens zwei Spielbankgemeinden unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden.
(3) Die Spielbankerlaubnis kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern.
(4) Die Spielbankerlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
(5) Der Spielbankgemeinde kann vom zuständigen Ministerium gestattet werden, den Spielbetrieb durch dritte Personen ausüben zu lassen, wenn dadurch voraussichtlich keine Gefahren für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank entstehen.
(6) Für die Online-Casinoerlaubnis gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend. Sie kann insbesondere weitere Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit Dritten enthalten.

§ 4 Spielbankunternehmer

(1) Spielbankunternehmerin oder Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Person, die eine Spielbank tatsächlich betreibt.
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer muss die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bieten.
(3) Sofern es sich bei der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer um eine dritte Person handelt, muss diese insbesondere mindestens über genügend Eigenmittel für den Betrieb der Spielbank verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, die erforderliche Sachkunde im Hinblick auf den Betrieb einer Spielbank besitzen sowie auf Verlangen die rechtmäßige Herkunft der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachweisen.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Will die Spielbankgemeinde die Ausübung des Spielbetriebs dritten Personen überlassen, ist diese Absicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Spielbankerlaubnis im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf den Internetseiten des zuständigen Ministeriums und der Spielbankgemeinde bekannt zu machen.
(2) Die konkreten Anforderungen an die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer werden von der Spielbankgemeinde zu Beginn des Verfahrens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium festgelegt. Über die Anforderungen des § 4 Abs. 3 hinaus können dabei weitere Anforderungen gestellt werden, die sich aus dem bisherigen Spielbankbetrieb und etwaigen Änderungsabsichten der Gemeinde ergeben.
(3) Den Interessenten werden auf Anforderung Informationen über die Erwartungen der Spielbankgemeinde an die künftige Spielbankunternehmerin oder den künftigen Spielbankunternehmer und über das Auswahlverfahren übersandt.
(4) Zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung haben die Bewerber mindestens ein Sicherheitskonzept, ein Wirtschaftlichkeitskonzept und ein Sozialkonzept vorzulegen.
(5) Die Auswahlentscheidung trifft die Spielbankgemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.
(6) Die Auswahl ist danach zu treffen, wer die Anforderungen an die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer nach Beurteilung der Spielbankgemeinde am besten erfüllt, insbesondere wer die größtmögliche Gewähr für
1.
die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bei dem Betrieb der Spielbank sowie die sonstigen öffentlichen Belange,
2.
eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank
bietet und die gesetzlichen Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der Aufsichtsbehörden gewährleistet.
(7) Die Überlassung des Spielbetriebs an dritte Personen erfolgt mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums durch Verwaltungsakt. Im Auswahlverfahren werden nur Anträge berücksichtigt, die innerhalb der in der Bekanntmachung nach Abs. 1 bestimmten Frist bei der Spielbankgemeinde eingegangen sind.

§ 6 Fortführung des Spielbetriebs durch Dritte

(1) Wenn es aufgrund besonderer Gründe sachgerecht erscheint, dass die schon tätige Spielbankunternehmerin oder der schon tätige Spielbankunternehmer die Spielbank auch künftig weiterführt, hat diese oder dieser die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Die Spielbankgemeinde entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, ob von einem Auswahlverfahren nach § 5 abgesehen wird.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank kann befristet verlängert oder erneut erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Spielbetriebes erforderlich ist (Interimszulassung). § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 7 Abgaben, Steuerbefreiung

(1) Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt einer Spielbankabgabe (§ 8), zu entrichtenden zusätzlichen Leistungen (§ 9) und in der Spielbankerlaubnis festgesetzten weiteren Leistungen (§ 10) sowie der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3).
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer ist von den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer befreit. Dies gilt entsprechend für die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.

§ 7a Tilgung der Umsatzsteuer

(1) Übersteigt in einem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die maßgebende Umsatzsteuer die maßgebende Vorsteuer, wird der übersteigende Betrag unter Berücksichtigung des Abs. 2 durch das Aufkommen an Spielbankabgabe getilgt (Tilgungsbetrag).
(2) Übersteigt in einem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die maßgebende Vorsteuer die maßgebende Umsatzsteuer, ist der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Tilgungsbetrages des nächsten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums abzuziehen (Minderungsbetrag). Durch den Abzug darf sich kein negativer Tilgungsbetrag ergeben; nicht ausgeglichene Minderungsbeträge sind in den folgenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen bei Ermittlung des Tilgungsbetrages abzuziehen.
(3) Maßgebende Umsatzsteuer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die der Festsetzung zugrunde gelegte Umsatzsteuer der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, soweit sie auf Umsätzen der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers beruht, die selbst der Spielbankabgabe unterliegen. Maßgebende Vorsteuer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die selbst der Spielbankabgabe unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer von dem Recht auf Vorsteuerabzug keinen Gebrauch macht.
(4) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat zusätzlich zu den nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen jeweils eine gesonderte Aufstellung einzureichen. Aus der Aufstellung muss hervorgehen:
1.
die Höhe der maßgebenden Umsatzsteuer,
2.
die Höhe der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren und abzugsfähigen Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Spielbankabgabe unterliegen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde,
3.
die Höhe der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren und abzugsfähigen Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Spielbankabgabe unterliegen, für die der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht wurde, und
4.
Minderungsbeträge nach Abs. 2, die in vorhergehenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen noch nicht ausgeglichen wurden.
(5) Weichen die für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Besteuerungszeitraum von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer erklärten Umsatzsteuer- oder Vorsteuerbeträge von den im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren erklärten Beträgen ab, sind die Beträge nach Abs. 1 und 2 entsprechend zu korrigieren.

§ 8 Spielbankabgabe

(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags.
(2) Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer eingeräumte Freispiele mit Gewinnmöglichkeit sind mit ihrem Nennwert dem Bruttospielertrag zuzurechnen, sobald sie verspielt worden sind.
(4) Falsche Spielmarken, Geldscheine und Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

§ 9 Zusätzliche Leistungen

Neben der Spielbankabgabe sind von der Spielbankunternehmerin oder vom Spielbankunternehmer zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten, die bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 Prozent des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 Prozent des Bruttospielertrags betragen.

§ 10 Weitere Leistungen

(1) Über die §§ 8 und 9 hinausgehende weitere Leistungen können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 in der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden.
(2) Im Fall der Errichtung eines Zweigspielbetriebs erfolgt die Festsetzung der weiteren Leistungen gegenüber dessen Standortgemeinde.

§ 11 Abgabeermäßigungen

(1) Auf Antrag können die Ansprüche auf weitere Leistungen (§ 10) und, wenn diese nicht erhoben werden, die Ansprüche auf Spielbankabgabe (§ 8) oder auf zusätzliche Leistungen (§ 9) ermäßigt werden, um der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer einen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit angemessenen Anteil am Gewinn zu belassen. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes als elektronisches Dokument vorzulegen.
(3) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer kann für das laufende Kalenderjahr eine vorläufige Abgabenermäßigung beantragen. Der Entscheidung über eine vorläufige Abgabenermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank zugrunde zu legen. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat unverzüglich ihr oder ihm bekannt gewordene Umstände, die zu einer Unrichtigkeit der Prognose nach Satz 2 führen können, mitzuteilen und die Prognose zu ändern. Auf der Grundlage der geänderten Prognose ist die vorläufige Abgabenermäßigung von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern. Dasselbe gilt, wenn die Gewinnermittlung nach Abs. 2 nicht der letzten Prognose entspricht. Nach Vorlage der Gewinnermittlung ist eine vorläufige Ermäßigungsentscheidung von Amts wegen für endgültig zu erklären, wenn sich keine Abweichungen gegenüber der Prognose ergeben.
(4) Die Ermäßigungsentscheidungen werden vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.

§ 12 Abgabenerhebung

(1) Die Schuldnerin oder der Schuldner der Spielbankabgabe (§ 8), der zusätzlichen Leistungen (§ 9), der weiteren Leistungen (§ 10) und der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3) ist die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer.
(2) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe entstehen mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. Die weiteren Leistungen entstehen bei Erfüllung der festgesetzten Voraussetzungen zu dem in der Spielbankerlaubnis bestimmten Zeitpunkt.
(3) Auf die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die weiteren Leistungen, die Troncabgabe und die Abgabenermäßigungen findet die Abgabenordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen werden von dem Finanzamt verwaltet und überwacht, in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist, soweit die Ministerin oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge und den Tronc des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechung zu erstellen, die Abgaben zu errechnen und die Abrechnung dem von der Finanzaufsicht mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Abrechnung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Bruttospielerträge und der Tronc der letzten Spieltische können auch zu Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbehälter unter Verschluss der Spielbank und der Finanzaufsicht gewährleistet ist.
(5) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe sind an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Werktag fällig. Für die weiteren Leistungen gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(6) Bei Spielautomaten kann die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit der Finanzaufsicht von den Fristen des Abs. 4 Satz 1 und 3 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 13 Gemeindeanteil

Die Spielbankgemeinde erhält von der nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 geminderten Spielbankabgabe (§ 8) und den zusätzlichen Leistungen (§ 9) einen Anteil. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.

§ 14 Tronc, Troncabgabe

(1) Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Zum Tronc gehören auch die Zahlungen, die beim Automatenspiel für diesen Zweck anfallen.
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.
(3) Die Höhe der Troncabgabe wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Troncabgabe fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu.

§ 15 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt vorbehaltlich von Abs. 4 das zuständige Ministerium. Es ist befugt, gegenüber der Spielbankgemeinde und der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Hierzu zählen insbesondere Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der Spielbankerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 3 bestehen. Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Spielbankaufsicht ist zur Erfüllung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der Spielbank
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen sowie die geschäftlichen Unterlagen der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers einzusehen,
3.
verdeckte Spielkontrollen durchzuführen.
Das Spielkapital für verdeckte Spielkontrollen ist von der Spielbankunternehmerin oder vom Spielbankunternehmer zur Verfügung zu stellen. Das Spielkapital beträgt höchstens 500 Euro. Der Gewinn oder Verlust aus verdeckten Spielkontrollen ist dem Bruttospielertrag zuzuführen.
(3) Die Spielbankaufsicht ist hinsichtlich der Spielbanken auch zuständige Behörde gemäß § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
(4) Die laufende Überwachung des Geld- und Spielmarkenverkehrs sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge und des Tronc obliegen dem Ministerium der Finanzen (Finanzaufsicht). Die Finanzaufsichtsbehörde kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(5) Für die Finanzaufsicht gilt Abs. 2 entsprechend. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat der Finanzaufsicht die für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Räumlichkeiten auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Finanzaufsicht soll der Spielbankaufsicht die bei Ausübung der Finanzaufsicht bekannt gewordenen und für die Spielbankaufsicht relevanten Tatsachen mitteilen, soweit § 30 der Abgabenordnung der Mitteilung nicht entgegensteht.

§ 15a Spielersperren

(1) Gesperrten Spielerinnen oder Spielern ist der Aufenthalt in der Spielbank zum Zwecke der Spielteilnahme nicht gestattet. Zur Feststellung einer Spielersperre bedient sich die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer der kostenpflichtigen Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Für die Spielersperren gelten die §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(3) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer kann darüber hinaus Personen sperren, die gegen die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 321) oder die Spielregeln nach § 2 der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Diese Störersperren sind in das von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer geführte Besucherverzeichnis nach § 15b Abs. 1 einzutragen. Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern.
(4) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer entscheidet auf Antrag der gesperrten Spielerin oder des gesperrten Spielers über die Aufhebung der Störersperre.
(5) Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten der nach Abs. 3 gesperrten Spielerinnen und Spieler ist die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer, die oder der die Störersperre verhängt hat.

§ 15b Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten

(1) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer führt ein elektronisches Besucherverzeichnis. Die im Besucherverzeichnis gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der letzte Besuch der Spielbank stattgefunden hat, zu löschen.
(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Für die dabei erhobenen Daten gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 16 Videoüberwachung, Erfassung biometrischer Merkmale

(1) Zur Zutrittskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sowie zum Zwecke der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge der Spielbank, die Spielräume und Spieltische sowie die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden, mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Art und Umfang der Videoüberwachung werden in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Die Spielbank darf die zur Videoüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern, sofern nicht behördliche oder gerichtliche Anordnungen eine längere Speicherung erfordern.
(2) Die im Rahmen der Videoüberwachung übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von
1.
den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Spielbank,
2.
den von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und
3.
den Bediensteten der für die Spielbankaufsicht sowie für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden
zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.
(3) Die Spielbankaufsicht kann der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer erlauben, zur Zutrittskontrolle und zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. Der Umfang der Erhebung und Verarbeitung biometrischer Merkmale wird in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Diese Merkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht die betroffene Person vor der Erhebung in ihre dauerhafte Speicherung und Verarbeitung zu Zwecken der Zutrittskontrolle und Vorbeugung sowie Verhinderung von Geldwäsche eingewilligt hat. Die betroffene Person kann nach Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten biometrischen Merkmale sowie in schriftlicher Form deren Löschung, sofern nicht gegen sie eine Spielersperre beantragt oder verhängt wurde, verlangen. Im Falle einer Spielersperre der betroffenen Person dürfen die nach Satz 1 erhobenen Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere an der Sperrdatei nach § 15a Abs. 1 Satz 2 beteiligte Glücksspielanbieter übermittelt werden.
(4) Der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 16a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
andere als die in § 1 der Spielordnung zugelassenen Spiele anbietet,
2.
außerhalb der Spielzeiten nach § 5 der Spielordnung spielen lässt,
3.
a)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Spielordnung Minderjährige oder
b)
nach § 15a gesperrte Spielerinnen und Spieler
am Spiel teilnehmen lässt,
4.
entgegen § 14 Abs. 1 die Zuwendungen nicht den dafür aufgestellten Troncbehältern zuführt,
5.
entgegen § 14 Abs. 2 den Tronc nicht für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, verwendet,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist die für die Spielbankaufsicht zuständige Behörde.

§ 17 Zuständiges Ministerium

Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium.

§ 18 Spielordnung

Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen, welche Spiele in der Spielbank gespielt werden dürfen, an welchen Tagen nicht gespielt werden darf, welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, welche Auskünfte von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen und welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind.

§ 19 Verordnungsermächtigung

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen.

§ 20 Übergangsregelungen

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung nach § 13 erhält die Spielbankgemeinde von den zusätzlichen Leistungen einen Anteil in Höhe von 29,375 Prozent.
(2) Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse und geschlossenen Spielbankverträge bleiben unberührt.

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), wird aufgehoben.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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