Hessisches Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz - HOCStG) Vom 17. November 2022
Hessisches Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz - HOCStG) Vom 17. November 2022
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2022 bis 31.12.2028
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2a des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz - HOCStG) vom 17. November 2022 | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 1 - Steuergegenstand | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 2 - Bemessungsgrundlage | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 3 - Steuersatz | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 4 - Anrechnung | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 5 - Steuerschuldner | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 6 - Steuerentstehung | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 7 - Steueranmeldung und -entrichtung | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 8 - Steuerlicher Beauftragter | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 9 - Aufzeichnungspflichten | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 10 - Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 11 - Besteuerungsverfahren | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 12 - Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 13 - Anwendung der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 14 - Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 15 - Nachschau | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 16 - Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.11.2022 bis 31.12.2028 |
§ 1 Steuergegenstand
(1) Im Internet angebotene Online-Casinospiele unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz im Sinne des § 6a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 81) im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Online-Casinospiele im Sinne des Abs. 1 sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet.
§ 2 Bemessungsgrundlage
Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den im Kalendermonat (Besteuerungszeitraum) die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen, die den Spielern nach den Spielregeln zustehen.
§ 3 Steuersatz
Die Online-Casinospielsteuer beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 7,5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags, für den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags.
§ 4 Anrechnung
Auf Antrag ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer um die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Hessen bedingt sind. Ergeben sich Erstattungen (z.B. aufgrund einer Umsatzsteuervergütung oder Anrechnung von Vorauszahlungen), sind diese bei der Ermäßigung der Online-Casinospielsteuer von der zu berücksichtigenden Umsatzsteuer nachfolgender Anmeldungszeiträume (§ 7 Abs. 1) abzuziehen.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Casinospiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
§ 6 Steuerentstehung
Die Online-Casinospielsteuer entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt wurden. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde.
§ 7 Steueranmeldung und -entrichtung
(1) Der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner hat für die Online-Casinospielsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Die Online-Casinospielsteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(4) In den Fällen des § 4 hat der Steuerschuldner als Anlage zur Steueranmeldung neben einem Nachweis über die im Anmeldungszeitraum entrichtete und anzurechnende Umsatzsteuer, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Hessen bedingt ist, auch eine Aufstellung einzureichen, aus der sich deren betragsmäßige Ermittlung ergibt.
§ 8 Steuerlicher Beauftragter
(1) Hat der Veranstalter des Online-Casinospiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Bundesgebiet zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der - soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 7 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 1 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 9 Aufzeichnungspflichten
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für jedes Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 8 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1.
Name und Wohnsitzanschrift des Spielers,
2.
Bruttospielertrag,
3.
Höhe der Steuer,
4.
Höhe der entrichteten und anzurechnenden Umsatzsteuer (§ 4) und
5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Abs. 2 Nr. 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder selbständig über Endgeräte genutzt werden können.
§ 10 Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen
Die diesem Gesetz unterliegende Steuer wird von dem Finanzamt verwaltet, das die Ministerin oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 11 Besteuerungsverfahren
(1) Bei Zahlung der Online-Casinospielsteuer an das zuständige Finanzamt (Entrichtung der Steuer) sind die Steuernummer, die Steuerart und der jeweilige Besteuerungszeitraum anzugeben.
(2) Wird die Online-Casinospielsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen
(1) Wer Online-Casinospiel im Sinne des § 1 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen:
1.
Name,
2.
Gewerbe,
3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs,
5.
Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen beziehungsweise Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und
6.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter nach § 8 bestellt worden, ist dieser dem zuständigen Finanzamt (§ 10) unverzüglich zu benennen.
§ 13 Anwendung der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes
Auf die Online-Casinospielsteuer sind die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält.
§ 14 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke
Die Finanzbehörde darf die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber einer nationalen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.
§ 15 Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Online-Casinospielsteuer sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme am Online-Casinospiel ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Abs. 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird durch diese Befugnisse eingeschränkt.
§ 16 Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts
Gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532) eröffnet. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Die Revision an den Bundesfinanzhof kann auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auf der Verletzung dieses Gesetzes beruhe.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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