VwKostO-MWEVW
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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) Vom 19. November 2012

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) Vom 19. November 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 117.12.2019
§ 201.01.2013
§ 301.01.2013
§ 401.01.2013
§ 501.01.2013
Anlage - Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis01.09.2022
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis30.11.2022
Anlage 101.01.2013
Anlage 201.03.2021
Anlage 3 - Erstattung von Gutachten01.09.2022
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 305-60

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage

zu § 1
Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis
Gegenstand Nr.
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines 51
Allgemeine Amtshandlungen 11
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66
Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG 163
Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161
Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166
Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung 162
Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 1613
Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25
Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 422
Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67
Ausübung eines Handwerks 131
Bauen und Wohnen 6
Baugenehmigung 61
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62
Bauvorhaben (Straße) 412
Beratungskonferenz (Raumordnung) 52
Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65
Berufsordnung, Wirtschafts- und 1
Berufs- und Unternehmensausübung 12
Börsenaufsicht 122
Bundesfernstraßen 421
Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung 723
Daten des öffentlichen Vermessungswesens 8
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) 113
Eisenbahnen, Seilbahnen 32
Energie 16
Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41
Fluglärm, Luftverkehr 34
Gaststätten 224
Genossenschaftswesen 14
Geobasisdaten, Bereitstellung 81
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63
Gewerbe 2
Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21
Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22
Handwerk 13
Handwerks, Ausübung eines 131
Handwerks, Organisation des 132
Immobilienwertermittlung, Öffentliche 72
Kataster- und Vermessungswesen 71
Lärmemissionen 431
Liegenschaftsvermessungen 71
Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 17
Messen, Ausstellungen, Märkte 223
Mess- und Eichwesen 112
Öffentliche Immobilienwertermittlung 72
Organisation des Handwerks 132
Raumordnung 5
Raumordnungsverfahren, Durchführung 53
Raumordnungsverfahren, Einstellung 54
Reisegewerbe 222
Sachverständige 123
Schornsteinfegerwesen 15
Sicherheit und Ordnung an Straßen 42
Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64
Stehendes Gewerbe 221
Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen 125
Straßenbahnen und Obuslinien 31
Straße 4
Straßenverkehr 33
Topografische Karten 83
Topografische Gebietskarten 84
Tourismus 111
Unschädlichkeitszeugnis 71222
Unternehmensausübung, Berufs- und 12
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124
Vereinfachte Wertermittlung 722
Verkehr 3
Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 331
Vermessung 121
Vermessungswesen, Kataster- und 71
Versicherungswesen 9
Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 91
Wertgutachten 721
Wirtschafts- und Berufsordnung 1
Wohnungswesen 68
Zufahrten (Straße) 411
Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen 67
Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712
Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721

Anlage

Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
1 Wirtschafts- und Berufsordnung
11 Allgemeine Amtshandlungen
111 Tourismus Anerkennung oder Bestätigung als
1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600
1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840
1113 Widerruf der Anerkennung oder Widerruf der Bestätigung nach Nr. 111 25 % von Nr. 1111 oder 1112
112 Mess- und Eichwesen
1121 Benutzung von Kleinbus bis 8 Fahrgastplätze, Kleinlastwagen bis 1,5 t Nutzlast, Kombiwagen (Auslagen) je km 0,90
1122 Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes 200 bis 6 000
1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110
113 Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach dem EAH-Gesetz
1131 Verfahrensabwicklung nach § 71b des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit keine Unterlagen nachgereicht werden kostenfrei
1132 wenn das Verfahren nach Nr. 1131 größeren Verwaltungsaufwand verursacht hat, insbesondere durch die Vorlage unvollständiger Unterlagen oder durch mehrmalige Rückfragen des Kostenpflichtigen, zusätzlich zu Nr. 1131 für den darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
11321 bei einer im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidung nach Zeitaufwand höchstens 50 % der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr
11322 bei mehreren im Rahmen des Verfahrens getroffenen Sachentscheidungen nach Zeitaufwand höchstens 25 % der Summe der für die Sachentscheidungen vorgesehenen Gebühren
1133 Auskunft nach § 71c HVwVfG kostenfrei
12 Berufs- und Unternehmensausübung
121 Vermessung Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG)
1211 Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 3 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 1 100
1212 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 6 Abs. 2 HÖbVIngG) je Antrag 300
122 Börsenaufsicht Amtshandlungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Depotgesetz
1221 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse (§ 4 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000
1222 Prüfung der Anzeige der Absicht, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger einer Börse zu erwerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BörsG), aufzugeben (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG), den Betrag der bedeutenden Beteiligung zu erhöhen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BörsG), abzusenken oder die Beteiligung zu verändern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 500
1223 Prüfung der Anzeige einer neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder eines Vertreters oder einer persönlich haftenden Gesellschafterin oder eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 100
1224 Einholung von Auskünften von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Beteiligung an dem Träger einer Börse, soweit sich die Annahme bestätigt, dass es sich um eine bedeutende Beteiligung handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 7 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 250
1225 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 4 000
1226 Antrag auf Übertragung der Stimmrechte auf eine Treuhänderin oder einen Treuhänder (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BörsG) oder Antrag auf Widerruf der Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000
1227 Beauftragung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BörsG) nach Zeitaufwand mindestens 1 000
1228 Entscheidung über die Anerkennung eines Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 4 000
1229 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz) nach Zeitaufwand mindestens 500
123 Sachverständige
1231 Bestellung, Zulassung und Vereidigung 650 bis 6 500
124 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
1241 Anerkennung (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 UBGG) 650 bis 3 200
1242 Prüfung der Voraussetzungen des Verzichts und Bekanntmachung (§§ 18, 22 Abs. 2 UBGG) nach Zeitaufwand mindestens 250
125 Straßenbahnbetriebsleiterprüfungen Prüfung von Straßenbahnbetriebsleiterinnen oder Straßenbahnbetriebsleitern nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
1251 Zulassung zur Prüfung (§ 9 Abs. 1 StrabBlPV) 100
12521 Durchführung der Prüfung (§§ 10 bis 17 und 18 Abs. 2 StrabBlPV) 970
12522 Rücktritt von der Prüfung (§ 18 Abs. 1 StrabBlPV) 100
13 Handwerk
131 Ausübung eines Handwerks Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO)
1311 Untersagung einer unzulässigen Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 65
132 Organisation des Handwerks
1321 Handwerksinnungen
13211 Genehmigung eines Innungsbezirks (§ 52 Abs. 3 HwO) 60 bis 131
1322 Innungsverbände
13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90
13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45
13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130
13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45
13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45
14 Genossenschaftswesen Amtshandlungen nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
141 Verleihung des Prüfungsrechts an Genossenschaftsverbände (§§ 63, 63a GenG) nach Zeitaufwand
142 Befreiung von der Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Vorstandes eines Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 5 GenG) 150
15 Schornsteinfegerwesen Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), der Hessischen Bauordnung (HBO), der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
151 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
1511 Prüfung des Antrages auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich Qualifikationsprüfung (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben 90
1512 Prüfung eines Wiederholungsantrags nach Nr. 1511, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre von demselben Regierungspräsidium ein Antrag auf Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in einem anderen Bewerbungsverfahren abschließend geprüft wurde 45
1513 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) 570
1514 Anordnung, die Aufgaben in einem anderen Bezirk vorübergehend wahrzunehmen (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Übernahme der Aufgaben ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. nach Zeitaufwand
1515 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50
1516 Bestellung einer Stellvertretung (§ 10 Abs. 3 SchfHwG) nach Zeitaufwand
152 Aufsichtsbehördliche Amtshandlungen
1521 Erstellen eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 80
1522 Erhöhen der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 der KÜO nach Zeitaufwand
1523 Von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 der KÜO nach Zeitaufwand
1524 Feststellung rückständiger Kosten durch Bescheid (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG) nach Zeitaufwand mindestens 50
1525 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Abs. 1 SchfHwG) Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. nach Zeitaufwand mindestens 50
1526 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen bei Anlagen, die nicht betriebs- oder brandsicher sind und bei denen Gefahr im Verzug besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG) nach Zeitaufwand
153 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der HBO Für Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind nach § 41 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) Kosten nach den Untergruppen 153 und 154 zu erheben.
1531 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase
15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 157
15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 70 % von Nr. 15311
15313 bei Errichtung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311
15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93
15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen. bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15314, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40
15316 Zuschläge
153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57
153162 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z. B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45
153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45
153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23
153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16
153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15313
15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543.
1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47
1533 Prüfung und Beurteilung zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abluft für die Errichtung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 100 bis 376
154 Sonstige Prüfungen und Nachweise nach der HBO
1541 Dichtigkeitsprüfung von Abgasanlagen
15411 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 47
15412 mittels Messung je Vorgang 12
1542 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Stunde 69
1543 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach der HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Stunde 69
16 Energie
161 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
1611 Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
16111 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG
161111 Niederspannungsnetze 500 bis 2 500
161112 Mittelspannungsnetze 2 500 bis 6 500
161113 Hochspannungsnetze 6 500 bis 14 500
161114 Höchstspannungsnetze 14 500 bis 26 500
161115 Niederdrucknetze 500 bis 2 500
161116 Mitteldrucknetze 2 500 bis 6 500
161117 Hochdrucknetze bis 16 bar 6 500 bis 14 500
161118 Hochdrucknetze über 16 bar 14 500 bis 26 500
161119 Versagen einer Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Untersagen des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EnWG) 75 % von Nr. 161111 bis 161118
16112 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161111 bis 161118 erhoben werden. 500
16113 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG) nach Zeitaufwand
16114 Planfeststellung
161141 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG sowie § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz) bei Investitionskosten bis
1611411 1 Mio. EUR 13 000
1611412 3 Mio. EUR 19 000
1611413 5 Mio. EUR 24 000
1611414 über 5 Mio. EUR jede weiteren 2 Mio. EUR zusätzlich 4 000
161142 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG und § 74 Abs. 6 VwVfG) 75 % von Nr. 1611411 bis 1611414
161143 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000
161144 Auslagen für den Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG
161145 Entscheidung bei Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 161141 oder 161142 erhoben werden. 150 bis 10 000
161146 Planänderungen (§ 43d EnWG i.V.m. § 76 HVwVfG) 50 % von Nr. 1611411 bis 1611414
161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414
16115 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG nach Zeitaufwand
16116 Festsetzung der Entschädigung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und § 45a EnWG) nach Zeitaufwand
16117 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 EnWG) nach Zeitaufwand
16118 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500 bis 15 000
16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet. nach Zeitaufwand
1612 Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde nach § 54 EnWG
16121 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen (§ 33 Abs. 1 EnWG) 2 500 bis 50 000
16122 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000 bis 25 000
16123 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 1 000 bis 90 000
16124 Abweisung eines Antrages (§ 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 50 bis 5 000
16125 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (§ 31 Abs. 3 Satz 1 EnWG) 500 bis 90 000
16126 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 100 bis 90 000
16127 Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 15 000
16128 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG 500 bis 10 000
16129 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG) 15
1613 Amtshandlungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000
16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000
16133 Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nach Zeitaufwand
16134 Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV) 500 bis 100 000
16135 Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG 500 bis 5 000
16136 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100 000
16137 Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 200 bis 50 000
1614 Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
16141 Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) 500 bis 15 000
16142 Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000
16143 Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 500 bis 5 000
162 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
1621 Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 3 GasHDrLtgV) 500 bis 15 000
1622 Prüfung, ob eine Beanstandung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist (einschl. Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV), bei Investitionskosten bis
16221 125 000 EUR 500
16222 250 000 EUR 1 000
16223 500 000 EUR 2 000
16224 2 Mio. EUR 4 000
16225 10 Mio. EUR 8 000
16226 50 Mio. EUR 16 000
16227 über 50 Mio. EUR jede weitere 10 Mio. EUR zusätzlich 3 000
1623 Beanstandung eines Vorhabens und ggf. Festlegung erforderlicher Auflagen (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
1624 Untersagung des Betriebs einer Gashochdruckleitung, ggf. Festsetzen von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Abs. 4 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
1625 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen (§ 8 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
1626 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass (§ 10 Abs. 1 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
1627 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen (§ 10 Abs. 2 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
1628 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
1629 Sachverständige
16291 Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
16292 Anpassung der Anerkennung an das neue Recht (§ 15 GasHDrLtgV) nach Zeitaufwand
163 Amtshandlungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EVPG, dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), den Verordnungen der Europäischen Union im Sinne von § 2 Nr. 2 EnVKG sowie den Verordnungen nach § 4 Abs. 1 EnVKG
1631 Anforderungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG oder § 10 Abs. 3 EnVKG Die erste Anforderung ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand
1632 Prüfungen und Marktüberwachungsmaßnahmen
16321nach § 7 EVPG100 bis 30 000
16322nach § 8 EnVKGnach Zeitaufwand
16323nach § 10 EnVKG 100 bis 30 000
1633 Anerkennung als zugelassene Stelle (§ 11 Abs. 2 EVPG)
16331 für den ersten Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 750 bis 5 000
16332 für jeden weiteren Produkttyp nach Durchführungsrechtsvorschrift 250 bis 2 500
1634 Überwachung der zugelassenen Stelle (§ 11 Abs. 4 EVPG) nach Zeitaufwand
164 Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
1641 Beanstandung angezeigter weiterer technischer Anforderungen (§ 17 Abs. 2 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200
1642 Zulassung einer Ausnahme (§ 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV) 65 bis 3 200
165 Anordnung nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung i.V.m. §§ 65 und 69 EnWG 130 bis 13 000
166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150
17 Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
171 Überprüfung von Textilerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sowie dem Textilkennzeichnungsgesetz und von Glaswaren nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz
1711 Feststellung einer fehlerhaften Kennzeichnung oder eines Mangels in der Zusammensetzung, der Bestandteile oder der Eigenschaften des Produktes (einschließlich einfache Produktprüfung) 62 bis 310
1712 Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines mangelhaft oder unrechtmäßig gekennzeichneten Produktes oder Verfügung zu dessen Beseitigung oder Vernichtung 124 bis 310
2 Gewerbe Gewerberechtliche Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV), der Bewachungsverordnung (BewachV), der Versteigererverordnung (VerstV), der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) und der Verordnung über die Sperrzeit
21 Allgemeine Amtshandlungen
211 Auskunft aus dem Gewerberegister
2111 soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 11 bis 22
2112 soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind je Person 33
2113 soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist nach Zeitaufwand
2114 über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann je Person 8 bis 16 mindestens 84
212 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen und Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
2121 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand
2122 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand
2123 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen (§ 13c Abs. 1 GewO) nach Zeitaufwand
2124 Aufforderung zur Vorlage von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen (§ 13c Abs. 4 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand
2125 Eingangsbestätigung von Anträgen zur Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (§ 13c Abs. 5 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand
2126 Unterrichtung über eine Fristverlängerung (§ 13c Abs. 5 Satz 4 GewO) nach Zeitaufwand
2127 Aufforderung zur Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 13c Abs. 5 Satz 5 GewO) nach Zeitaufwand
2128 Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises nach Zeitaufwand
213 Gewerbeanzeige
2131 Entgegennahme einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28
2132 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8
214 Anordnung der Betriebsschließung bei einem zulassungspflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65
215 Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO nach Zeitaufwand
216 Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift nach Zeitaufwand
22 Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen
2201 Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei, soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerspruchsentscheidung in den genannten Verfahren.
2202 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach Zeitaufwand
221 Stehendes Gewerbe
22111 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen (§ 33a GewO) nach Zeitaufwand
2212 (aufgehoben)
2213 Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
22131 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih - oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 330 bis 1 530
22132 Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33
22133 Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33
2214 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
22141 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Bei Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis ist die Gebühr gesondert zu erheben. 330 bis 1 850
22142 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34a Abs. 4 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 70
22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70
22144 Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 BewachV nach Zeitaufwand
2215 Versteigerergewerbe (§ 34b GewO)
22151 Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)
221511 für natürliche Personen 333
221512 für juristische Personen 388
22152 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34b Abs. 5 GewO) 333
221521 Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand
221522 Fristverlängerung (§ 34b Abs. 5 in Verbindung mit § 36a Abs. 4 Satz 3 GewO) nach Zeitaufwand
22153 Zulassung von Ausnahmen nach der VerstV
221531 Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand
221532 Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand
221533 Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) nach Zeitaufwand
221534 Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22
221535 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand
221536 Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) nach Zeitaufwand
221537 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand
2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34i GewO für Immobilienmakler, Bauherren, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler
22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b), als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
221611 für natürliche Personen 338
221612 für juristische Personen 392
22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (34i Abs. 1 Satz 1) 114 bis 2 450
22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis über die Weiterbildung von Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmaklern, Wohnimmobilienverwalterinnen oder Wohnimmobilienverwaltern und deren mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestellten Beschäftigten (§§ 29, § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV) nach Zeitaufwand
22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 70
22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand mindestens 33
22166 Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht außer in den Fällen der Negativerklärung) 55,50
22167 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2 MaBVoder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) nach Zeitaufwand
2217 Durchführung des § 35 GewO
22171 Untersagung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 und 7a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 87
22172 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertretung (§ 35 Abs. 2 GewO) 87 bis 980
22173 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) 87 bis 1 200
2218 Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 GewO anstelle des Gewerbetreibenden Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 77,50
2219 Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
22191 Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO) 33 bis 289
22192 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO) 33 bis 356
22193 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GewO) 33 bis 723
22194 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) nach Zeitaufwand
222 Reisegewerbe
22211 Ausstellen einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
222111 für natürliche Personen 333
222112 für juristische Personen 388
222113 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33
22212 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO) 33
22213 Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände) 33 bis 66
22214 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 33
22215 Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55c GewO) 28
222151 Ausstellen der Empfangsbestätigung (§ 55c GewO i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO) 8
22216 Veranstaltung eines Wanderlagers
222161 Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) 76
222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien 11 bis 76
222163 Untersagung (§ 56a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
22217 Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
22218 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355
22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355
22221 Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 132
22222 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
2223 Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe
22231 von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
22232 zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 33
22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33
22234 für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33
223 Messen, Ausstellungen, Märkte
2231 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 153
2232 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33
2233 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) nach Zeitaufwand mindestens 66
2234 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 33
224 Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG
2241 Anzeige eines Gaststättengewerbes
22411 Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) 28
22412 Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 2 HGastG i.V.m. § 15 GewO) 8
2242 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG)
22421 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbebetrieb mit Alkoholausschank nach Zeitaufwand mindestens 55
22422 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung 11
2243 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit (§ 4 HGastG) nach Zeitaufwand
2244 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) 11 bis 66
2245 Maßnahmen zur Verwirklichung der Auskunfts- und Nachschaurechte (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 HGastG) Ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich kein Gaststättengewerbe ausgeübt wird, entfällt die Gebühr. nach Zeitaufwand
2246 Beschäftigungsverbot und Anordnungen
22461 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 10 Abs. 1 HGastG) nach Zeitaufwand
22462 Erlass von Anordnungen (§ 10 Abs. 2 HGastG) nach Zeitaufwand
2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand
2248 Anerkennung von behördlichen Überprüfungen anderer Bundesländer (§ 13 HGastG) 33
225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit
2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1 800
2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 122
2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei
226 Prostitutionsgewerbe
Amtshandlungen nach dem ProstituiertenschutzgesetzDie Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung.
2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7
22611 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1) 500 bis 15 000
22612 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2) 50 bis 7 500
22613 Stellvertretungserlaubnis
226131 Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 250 bis 2 500
226132 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2) 175 bis 1 250
2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100
2263 Auflagen, Anordnungen, sonstige Amtshandlungen
226301 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60
226302 Erteilen einer selbstständigen Anordnung (§ 17 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 60
226303 Zulassen einer Ausnahme für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 40
226304 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen und deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100
226305 Erlass einer Anordnung im Zusammenhang mit der Prüfung einer angezeigten Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60
226306 Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung (§ 20 Abs. 4 und 5) nach Zeitaufwand mindestens 80
226307 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und deren Prüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 100
226308 Erlass einer Anordnung für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb (§ 21 Abs. 3 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 60
226309 Untersagung des Aufstellens eines Prostitutionsfahrzeuges (§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5) nach Zeitaufwand mindestens 80
226310 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 22 Satz 2) nach Zeitaufwand mindestens 20
226311 Verpflichtung des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen (§ 24 Abs. 5 Satz 1) nach Zeitaufwand mindestens 55
226312 Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe (§ 25 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 80
3 Verkehr
31 Straßenbahnen und Obuslinien Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
3111 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PBefG) oder für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG)
für die erste Million EUR des Anlage- und Betriebskapitals oder der Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage 0,1 %
für den Mehrbetrag bis 1,5 Millionen EUR 0,05 %
für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 0,025 %
für den weiteren Mehrbetrag 0,0125 % mindestens 160
3112 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) 65 bis 1 300
3113 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) 200 bis 1 000
3114 Planfeststellung
311401 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung. Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten.
31141 Feststellung des Plans für die Betriebsanlage beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Straßenbahnen (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG)
311411 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist (insbesondere wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen) Anlage 1, Zone 1
311412 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist Anlage 1, Zone 2
311413 bei einem Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist (wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Gebieten mit besonderen naturschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden) Anlage 1, Zone 3
31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1
31143 Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG) 25 % von Nr. 311411 bis 311413
31144 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) 25 % von Nr. 311411
31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10 000
3115 Entscheidung bei fehlender Einigung (§ 31 Abs. 5 PBefG) 40 bis 200
3116 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 PBefG) 40 bis 200
3117 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG) 220 bis 650
3118 Zustimmung zu Beförderungsentgelten (§ 39 Abs. 1 PBefG) 65 bis 2 000
3119 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 PBefG) 30 bis 200
3120 Zustimmung zu Fahrplänen (§ 40 Abs. 2 PBefG) je Linie 30 bis 200
3121 Genehmigung von Ausnahmen (§ 6 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200
3122 Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen, Erteilung eines Zustimmungsbescheides (§ 60 Abs. 3 BOStrab) nach Zeitaufwand mindestens 200
3123 Aufsicht über den Bau neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 61 BOStrab) nach Zeitaufwand
3124 Inbetriebnahmegenehmigung neuer oder geänderter Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 Abs. 1 und 6 Satz 1 BOStrab)
31241 für Betriebsanlagen nach Zeitaufwand mindestens 300
31242 für das erste Fahrzeug 300 bis 2 600
31243 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 200 bis 300
3125 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter (§ 9 StrabBlPV) nach Zeitaufwand
3126 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder einer mit der Stellvertretung bestellten Person (§ 9 BOStrab) 200 bis 1 300
3127 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder Teile des Netzes (§ 50 BOStrab) 70 bis 400
3128 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) 65 bis 320
3129 Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab) je Anordnung 50 bis 6 000
32 Eisenbahnen, Seilbahnen Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Hessischen Eisenbahngesetz (HEisenbG), dem Hessischen Seilbahngesetz (HSeilbG), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Seilbahnverordnung (SeilbV) und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
321 Aufsicht
32111 Durchführung der Eisenbahnverwaltungsaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 3 HEisenbG) sowie der Seilbahnaufsicht (§ 18 HSeilbG) nach Zeitaufwand mindestens 60
32112 Aufsichtsbehördliche Anordnung 50 bis 1 000
32113 Bestätigung der Bestellung einer Person zur Betriebsleitung oder zu deren Stellvertretung (§ 8 Abs. 3 HEisenbG) Mit der Gebühr ist die Prüfungsgebühr des Eisenbahn-Bundesamtes abgegolten. 120 bis 5 000
32114 Zustimmung zur Aufnahme oder Erweiterung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder § 7f Abs. 1 AEG) 60 bis 800
32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3 000
32116 Gestattung der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge sind (§ 10 HEisenbG) 80 bis 1 000
32117 Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften der EBO (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2b EBO) oder Erteilung einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 60 bis 2 500
32118 Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger (§ 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO) 80 bis 1 000
32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2 500
32120 Genehmigung von Bauten in der Nähe von Bahnanlagen (§ 5 HEisenbG) 120 bis 3 000
32121 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SeilbV 55 bis 400
32122 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung oder deren Stellvertretung (§ 13 Abs. 2 HSeilbG) 80 bis 400
32123 Untersuchung gefährlicher Ereignisse (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG) nach Zeitaufwand mindestens 300
322 Genehmigungen
32211 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG), Genehmigung zur selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG), Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG) als öffentliche Eisenbahn oder Genehmigung einer Änderung 200 bis 1 600
32212 Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (§ 11 AEG) 120 bis 1 500
32213 Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten (§ 12 Abs. 3 AEG) 55 bis 2 000
32214 Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) 150 bis 5 000
323 Planfeststellung
32301 Zu den Baukosten gehören alle im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt tatsächlich entstandenen Kosten nach DIN 276 sowie die Grunderwerbskosten.
32302 Die Gebühr richtet sich nach den Baukosten und dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad (Zone) bei der Baurechtschaffung.
3231 Feststellung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 HVwVfG)
32311 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein geringer Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn die beantragte Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen kann und keine oder einfach zu bescheidende Einwände vorliegen. Anlage 1, Zone 1
32312 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. bei einer Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn über mehrere unterschiedliche Einwände zu entscheiden ist oder weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 2
32313 Projekt, für dessen Baurechtschaffung ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich ist, z. B. wenn Entscheidungen über umfangreiche oder rechtlich schwierige Einwände oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, Betriebsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten (§ 32 BNatSchG, § 14 HAGBNatSchG) und ähnliches zu treffen sind oder weitere Ermittlungen in erheblichem Umfang oder wesentliche Planänderungen erforderlich werden. Anlage 1, Zone 3
3232 Genehmigung des Plans (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 6 HVwVfG) Anlage 1, Zone 1
3233 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 4 HSeilbG i.V.m. § 74 Abs. 7HVwVfG) 25 % von Nr. 32311
3234 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18c Nr. 1 AEG) 10 % von Nr. 32311 bis 32313
3235 Planänderung (§ 18d AEG, § 4 SeilbG i.V.m. § 76 HVwVfG) Nr. 32311 bis 32313
3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10 000
324 Anhörungsverfahren
3241 Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a und § 18c Nr. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 2 BEVVG bei Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes nach Zeitaufwand mindestens 100
32411 Einsatz von externen Verwaltungshelfern auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragsstellers, zusätzlich zu Nr. 3241 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HVwKostG
325 Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Seilbahnen
3251 Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, bei neuen Kreuzungen Überführungen herzustellen (§ 2 Abs. 2 EBKrG) 160 bis 1 500
3252 Entscheidung über die Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 und 3 HSeilbG) 120 bis 10 000
3253 Entscheidung über die Änderung der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§§ 5, 8 Abs. 2 HSeilbG) oder über den Widerruf der Betriebsgenehmigung einer Seilbahn (§ 8 Abs. 4 oder 5 oder § 19 HSeilbG) oder über die Weiterführungsgenehmigung einer Seilbahn (§ 16 HSeilbG) 120 bis 3 000
33 Straßenverkehr Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
331 Verkehrsbeschränkungen
3311 Zuteilen einer Plakette je Kraftfahrzeug 4
3312 Erteilen einer Ausnahme
33121 für das erste Kraftfahrzeug 13,65
33122 für jedes weitere Kraftfahrzeug 4
3313 Versagen einer Ausnahme nach Zeitaufwand mindestens 30
34 Luftverkehr
341 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG)
3411 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG 300 bis 1 500
3412 Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 FluglärmG
34121 Zusicherung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Aufwendungen Der bereits abgerechnete Prüfaufwand wird bei der Festsetzung nach Nr. 34122 angerechnet. 100 bis 1 500
34122 Festsetzung der erstattungsfähigen Höhe der Aufwendungen 50 bis 1 500
3413 Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluglärmG 100 bis 800
4 Straße Amtshandlungen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und dem Telekommunikationsgesetz
41 Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen
401 Die Auslagen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
411 Zufahrten
4111 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (§§ 8, 8a FStrG, § 19 HStrG) 72 bis 772
412 Bauvorhaben
4121 Ausnahme, Genehmigung zu einem Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße (§ 9 FStrG, § 23 HStrG)
41211 für eine Garage, einen Abstellplatz oder ein anderes Bauvorhaben ähnlich geringen Umfangs
412111 für die erste bis fünfte Einheit je Einheit 41
412112 für die sechste bis zehnte Einheit je Einheit 23
412113 für jede weitere Einheit je Einheit 16
41212 für ein Wohnhaus
412121 für die erste bis fünfte Wohneinheit je Wohneinheit 72
412122 für die sechste bis zehnte Wohneinheit je Wohneinheit 36
412123 für jede weitere Wohneinheit je Wohneinheit 26
41213 für ein gewerbliches Objekt
412131 Gewerbe- oder Industriebetrieb, Gasthaus, Rasthaus, Hotel oder ähnliches Bauvorhaben 154 bis 2 367
412132 Tankstelle 118 bis 1 749
41214 für ein anderes gewerbliches Bauvorhaben geringen Umfangs 51 bis 180
41215 für ein land- oder forstwirtschaftliches Gebäude, eine Sportanlage, Kulturhalle, Kindertagesstätte oder ein ähnliches Vorhaben 51 bis 730
41216 für ein Bauvorhaben der Ver- oder Entsorgung 51 bis 154
41217 für eine Werbeanlage
412171 bis 1 m² 77
412172 über 1 m² 103 bis 617
41218 für Aufschüttungen, Wälle, Wände je laufenden Meter 5 mindestens 30
413 Erlaubnis oder Sondernutzungserlaubnis in sonstigen Fällen (§ 8 FStrG, § 16 HStrG) 51 bis 386
4131 Anordnung nach § 8 Abs. 7a FStrG, § 17a Abs. 1 HStrG nach Zeitaufwand
414 Zustimmung zur Errichtung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien; Prüfung des Vorhabens hinsichtlich Auswirkungen auf vorhandene und geplante Straßen, Erteilung der Zustimmung einschließlich Festlegung von erforderlichen Auflagen (§ 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz)
4141 Kreuzung einer Leitung mit einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand
4142 Längsverlegung einer Leitung an einer öffentlichen Straße nach Zeitaufwand
4143 Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz nach Zeitaufwand
42 Sicherheit und Ordnung an Straßen
421 Bundesfernstraßen
4211 Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe für Nebenbetriebe (§ 15 FStrG)
42110 Bemessungsgrundlage sind die Bezugskosten. Diese sind die Gesamtkosten nach DIN 276, jedoch ohne Umsatzsteuer sowie ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene.
42111 für die erste 0,5 Million EUR 3,0 %
für den Mehrbetrag bis 2,5 Millionen EUR 1,5 %
für den Mehrbetrag bis 5 Millionen EUR 0,5 %
für den weiteren Mehrbetrag 0,3 %
42112 Zuschlag für die Schaffung des Baurechts (§ 17 FStrG) 25 % von Nr. 42111
42113 Zuschlag bei wesentlicher Änderung der Planung nach Einreichen der Bauvorlage nach Zeitaufwand
42114 Vorleistungen auf Veranlassung des Konzessionärs, wenn die Bauvorlage später nicht eingereicht wird bis zu 40 % von Nr. 42111 und 42112
42115 Zurücknahme des Antrags auf Baufreigabe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde bis zu 40 % von Nr. 42111 bis 42113
42116 Überwachung des Nebenbetriebs (Einhaltung seiner Zweckbestimmung, Zustand der baulichen Anlagen) nach Zeitaufwand
422 Anerkennungen und Überwachungen
4221 Anerkennung und Überwachung einer Prüfstelle für bituminöse und mineralische Straßenbaustoffe (§ 4 FStrG, § 47 HStrG)
42211 Erteilen einer Anerkennung nach Zeitaufwand
42212 Überwachung nach Zeitaufwand
42213 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung nach Zeitaufwand mindestens 80
43 Sonstige straßenrechtliche Amtshandlungen
431 Lärmemissionen
4311 Zurückweisen eines Antrags auf Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG Die erste Stunde ist kostenfrei. nach Zeitaufwand höchstens 3 600
5 Raumordnung Amtshandlungen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz
51 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung der Antrag stellenden Stellen oder Vorhabensträger abgegolten. 300 bis 5 000
52 Beratungskonferenz zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens
521 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens 3 000 bis 25 000
522 Zuschlag zu Nr. 521 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 2 000 bis 20 000
53 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
531 Beteiligung von Behörden und sonstigen Stellen mit Sitz in Hessen bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens 10 000 bis 400 000
532 Zuschlag zu Nr. 531 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 10 000 bis 100 000
533 Durchführung eines erforderlichen Erörterungstermins je Tag 2 500 bis 10 000
54 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabensträgers, bevor die Amtshandlung nach Nr. 531 und 532 vollständig erbracht ist 50 % von Nr. 531 und 532
55 Durchführung eines Abweichungsverfahrens
5501 Die Gemeinden sind bei Abweichungsverfahren von der Zahlung der Gebühren nach Nr. 51 und 55 bis 552 befreit. Die Befreiung gilt nicht, wenn eine Gemeinde berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen oder wenn die Gemeinde das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt hatte.
551 Zulassung einer Abweichung 1 500 bis 5 000
552 Zuschlag zu Nr. 551 bei Beteiligung eines anderen Bundeslandes oder von anderen Stellen mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf 1 500 bis 20 000
6 Bauen und Wohnen
61 Baugenehmigung
611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 100
6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 55 bis 145
6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft 55
612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1 000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 100
613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1 000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 120
614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon
6141 mit mehr als 300 m³ und bis 1 000 m³ umbauten Raums 65 bis 220
6142 mit mehr als 1 000 m³ und bis 10 000 m³ umbauten Raums 220 bis 385
6143 mit mehr als 10 000 m³ umbauten Raums 440 bis 825
6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) 825 bis 14 300
6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m²) abzustellen.
615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen 65 bis 3 550
616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für
6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum
61611 bis 1 000 m³ 10 % von Nr. 611 bis 615
61612 von mehr als 1 000 m³ bis 10 000 m³ 7 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 55
61613 von mehr als 10 000 m³ 4 % von Nr. 611 bis 615 mindestens 330
61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m²) abzustellen.
6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 330
6163 die wasserrechtliche Genehmigung 45 bis 715
6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 45 bis 1 450
6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen 45 bis 720
617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
6171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % von Nr. 612 bis 615, 631, 632
6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 45 bis 145
618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 65 bis 165
619 Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung)
6191 für ein Einfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 150
6192 für ein Mehrfamilienhaus je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 200
6193 für einen Regelbau je 1 000 EUR Rohbausumme 55 bis 300
6194 für einen Sonderbau je 1 000 EUR Rohbausumme 90 bis 450
6195 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten TypengenehmigungDie Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100
6196 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO 20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194 mindestens 100
62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung
621 Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 HBO)
6211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand
6212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand
6213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 45 bis 275
6214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand
622 Bauüberwachung nach § 83 HBO
6221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand
6222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 45 bis 720
6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist.
623 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.
624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.
625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.
63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung
631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen je 1 000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 100
632 von Anlagen der Außenwerbung
6321 an der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 100
6322 außerhalb der Stätte der Leistung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 100
633 Fliegende Bauten (§ 78 HBO)
6331 Ausführungsgenehmigung je 1 000 EUR der Herstellungskosten 23 mindestens 124
63311 Zuschlag bei der Erstabnahme vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500
6332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 60 bis 1 300
63321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung 40 bis 500
6333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 500
63331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 25 bis 100
63332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100 bis 300
63333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20 bis 300
6334 Prüfbuch
63341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30 bis 300
63342 Mehrausfertigung 10 bis 300
63343 Änderung oder Ergänzung 20 bis 300
63344 Eintragung Wohnungswechsel 40
63345 Übertragung auf Dritte 70
63346 Zuschlag zu Nr. 63344 und 63345 im Fall des Zuständigkeitswechsels 20
634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 100 bis 3 500
635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben.
636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste 145 bis 720
64 Sonstige Amtshandlungen
641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen
6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 100
6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben.
6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind. 65 bis 410
6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO 20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 mindestens 100
6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 100 bis 11 000
6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO)
64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt. bis zu 40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 mindestens 100
64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 100 bis 165
642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO nach Zeitaufwand
643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO 55 bis 200
644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO
6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 65 bis 2200
6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 65 bis 2200
6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 65 bis 145
645 Baulasten (§ 85 HBO)
6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung 65 bis 440
6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück 22
6453 Löschung einer Baulast 65 bis 220
646 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
6461 für die ersten 15 000 EUR der Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung 30 % der ersparten Kosten
6462 für den Mehrbetrag bis 40 000 EUR 25 % der ersparten Kosten
6463 für den Mehrbetrag bis 75 000 EUR 20 % der ersparten Kosten
6464 für den weiteren Mehrbetrag 15 % der ersparten Kosten
6465 Versagung der Ausnahme 175 bis 1 400
6466 Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
64661 Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand
64662 Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG nach Zeitaufwand
64663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG nach Zeitaufwand
64664 Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG nach Zeitaufwand
647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel nach Zeitaufwand
648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 70 bis 360
649 Verbote, Anordnungen, Beratung
6491 Bauaufsichtliche Anordnungen
64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 100 bis 3 500
64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 100 bis 3 500
64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 100 bis 3 500
64914 Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO ) 100 bis 1 400
64915 Baustellenversiegelung 100 bis 1 400
64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr 100 bis 3 500
64917 sonstige Bauordnungsverfügungen 100 bis 3 500
6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65; im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind. nach Zeitaufwand
65 Berechnung der Gebühren
651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
652 Ermäßigungen
6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.
6522 Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte.
6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer.
66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
661 Baulandenteignung nach dem BauGB Soweit Entschädigung in Land festgesetzt oder bei Einigung Entgelt in Land vereinbart wird, ist der Wert des Ersatzlandes für die Entschädigung oder das Entgelt maßgebend. Kostenschuldner ist der von der Rückenteignung nach § 102 BauGB Betroffene; das gilt nicht bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung oder auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Zurücknahme eines Antrags auf Rückenteignung ist nicht gebührenpflichtig, wenn sie aus den in § 102 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen veranlasst wird und dem Antragsteller die Tatsachen, welche den Antrag unzulässig machen, erst nach Abgang seines Antrages bekannt werden.
6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 504 bis 858
6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB)
66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 504 bis 3 319
66122 ohne vorherige Teileinigung 629 bis 3 319
6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 283
6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 412 bis 3 319
6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 209
662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 50 bis 350
663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 50 bis 2 200
664 Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 50 bis 140
665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen
6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme 65 bis 1 500
6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes je Befreiung 65 bis 22 000
66521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) je Befreiung 22 000 bis 55 000
6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO) je Zulassung 65 bis 1 400
67 Zustimmungen, Anerkennungen und Zulassungen
671 Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 12 HPPVO) Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
6711 für die erste Fachrichtung 2 500
6712 für jede weitere Fachrichtung 1 500
6713 Verlegung des Geschäftssitzes (§ 6 Abs. 5 HPPVO)
67131 aus einem anderen Bundesland nach Hessen 500
67132 von Hessen in ein anderes Bundesland 200
6714 Genehmigung einer Zweitniederlassung (§ 5 Abs. 4 HPPVO)
67141 innerhalb Hessens 200 bis 500
67142 außerhalb Hessens 500 bis 2 500
6715 Entgegennahme der Anzeige, Bestätigung oder Untersagung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 2 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500
6716 Bescheinigung einer Prüfberechtigung (§ 9 Abs. 3 HPPVO) je Fachrichtung 1 500 bis 2 500
6717 Widerruf, Rücknahme einer Anerkennung (§ 7 HPPVO) 200 bis 50 000
672 Anerkennung einer oder eines technischen Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle Die Kosten für Gutachten der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der Eignungsfeststellung werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 500 bis 2 000
673 Verwendbarkeitsnachweise
6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO) 400 bis 26 000
6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO) 320 bis 6 500
6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO) 65 bis 6 500
6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO) 200 bis 13 000
674 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden.
6741 Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung einschließlich der notwendigen Angaben und der Anbringung 40 bis 1 000
6742 Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung 40 bis 1 000
6743 Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung 100 bis 20 000
6744 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben. 100 bis 5 000
675 Zeugnisse nach § 39 der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)
6751 Ausstellung des Befähigungszeugnisses 100
6752 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses 50
676 Gastspiel-Prüfbuch nach § 45 Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister nach Zeitaufwand
677 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO nach Zeitaufwand
68 Wohnungswesen
681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130
682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei
6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei
6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30
6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei
68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30
6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1 000
68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100
6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250
6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30
7 Kataster- und Vermessungswesen, Öffentliche Immobilienwertermittlung
71Kataster- und Vermessungswesen
7101 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.
7102 Ist eine Gebühr nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor oder entsprechen die Bodenrichtwerte nicht dem tatsächlichen Entwicklungszustand oder dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Bodens, sind ersatzweise Kaufpreise, Verkehrswerte oder bei Bodenordnungsverfahren Zuteilungswerte anzusetzen.
Ist eine Gebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so ist dessen Rohbausumme maßgebend, die sich nach Nr. 651 ergibt. Nr. 6522 gilt entsprechend.
7103 Bescheinigungen nach Nr. 14160 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz sind kostenfrei.
7104 Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.
7105 Wird auf erneuten Antrag oder nach Wegfall eines Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so sind die nach Nr. 7104 festgesetzten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die früheren Leistungen Aufwand eingespart wird.
711 Erhebung der Liegenschaften und Nachweis im Liegenschaftskataster
7111 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke durch örtliche Vermessung einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71111 örtliche und häusliche Bearbeitung
711111 jeder neu festgelegte oder festgestellte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8
711112 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 9
71112 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 % von Anlage 2, Staffel A 1, Spalte 2 bis 8
7112 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung, jedoch nicht für lang gestreckte Anlagen, insbesondere nicht für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71121 häusliche Bearbeitung, jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9
71122 Übernahme in das Liegenschaftskataster 15 % von Anlage 2, Staffel A 2, Spalte 2 bis 9
7113 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und Bildung neuer Flurstücke einschließlich der damit verbundenen Feststellung von Grenzpunkten für lang gestreckte Anlagen, insbesondere für Straßen, Gewässer und Bahnkörper von mehr als 100 m Streckenlänge
71131 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713
71132 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 713
71133 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713
7114 Weitere Amtshandlungen bei Umlegungen, vereinfachten Umlegungen und Grenzbereinigungen
71141 Aufstellen von öffentlichen Urkunden, die der Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen
711411 bei Umlegungen und Grenzbereinigungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 200 bis 650
711412 bei vereinfachten Umlegungen je Grundstückseigentümer (Ordnungsnummer) 100 bis 520
71142 Weitere über Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 hinausgehende Amtshandlungen, wenn die Behörde für die Durchführung der Umlegung, vereinfachten Umlegung oder Grenzbereinigung zuständig ist nach Nr. 713
71143 Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 BauGB oder § 10 Abs. 6 Satz 2 Grenzbereinigungsgesetz nach Nr. 713
7115 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit bis zu zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten
71151 örtliche und häusliche Bearbeitung
711511 jeder festgestellte oder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11
711512 jeder abgemarkte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B, Spalte 12
71152 Übernahme in das Liegenschaftskataster 8,5 % von Anlage 2, Staffel B, Spalte 2 bis 11
7116 Feststellung von Grenzpunkten oder Festlegung neuer Grenzpunkte in bestehenden Flurstücksgrenzen ohne Bildung neuer Flurstücke mit mehr als zehn festgestellten und neu festgelegten Grenzpunkten
71161 örtliche und häusliche Bearbeitung nach Nr. 713
71162 Übernahme in das Liegenschaftskataster nach Nr. 713
7117 Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen an Gebäuden
71171 örtliche und häusliche Bearbeitung Anlage 2, Staffel C, Spalte 3
71172 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung eines Kartenauszuges, der den neuen Gebäudebestand enthält Anlage 2, Staffel C, Spalte 4
7118 Besonderer Aufwand bei Vermessungen nach Nr. 7111, 7115 oder 7117
71181 Bei außergewöhnlicher Erschwerung der Vermessungsarbeiten wegen Behinderung durch Bebauung, Bewuchs, lagerndes Baumaterial, Baustellenbetrieb, Verkehr oder bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Vorgaben für die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen, je nach Umfang des Aufwandes zusätzlich zu Nr. 7111, 7115 oder 7117 bis zu 30 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171
712 Bescheinigungen und sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden
7121 Bescheinigungen, Auskunft
71211 Grenzbescheinigungen
712111 Erstausfertigung, die ohne Ortsbesichtigung erteilt werden kann oder im sachlichen Zusammenhang mit anderen örtlichen Arbeiten steht 10 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3
712112 Erstausfertigung mit Ortsbesichtigung 20 % von Anlage 2, Staffel C, Spalte 3
712113 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung 5,60
71212 Bescheinigungen (z. B. Bescheinigung der Übereinstimmung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans mit der Liegenschaftskarte) nach Nr. 713
71213 Schriftliche Auskunft (z. B. über den räumlichen Geltungsbereich von Rechten, über frühere Veränderungen im Bestand der Flurstücke) nach Nr. 713
7122 Sonstige Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden
71221 Beseitigung von Übernahmehindernissen und Ergänzung beigebrachter Vermessungsschriften nach Nr. 713
71222 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligter Rechtsinhaber 45 mindestens 220
71223 fachliche Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur (§ 37 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG)) nach Nr. 713
713 Gebühren nach dem Zeitaufwand
71301 Anzusetzen ist die Zeit, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer vollbefähigten Kraft benötigt wird. Bei Außendiensttätigkeit gehören Reisezeit und unvermeidliche Wartezeit zur Arbeitszeit.
7131 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 22,50
7132 Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst je 1/4 Stunde 22
7133 technische Fachkräfte je 1/4 Stunde 19
7134 Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte je 1/4 Stunde 14
714 Auslagen
7141 Die Auslagen für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Fahrt- und Reisekosten sind mit den Gebühren der Obergruppen 711 bis 713 abgegolten.
72Öffentliche Immobilienwertermittlung
Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
721Wertgutachten
72101Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.
Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben.
7211Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) Anlage 3, Spalte 3
7212Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 3, Spalte 4
7213 Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 7211 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z. B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212
7214 Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) nach Nr. 72151 bis 72154 mindestens 1 000
7215 Erstattung von sonstigen Gutachten,
insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB),
über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB),
über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV),
über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG),
über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie
über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 2 BauGB) sowie
über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 5 ImmoWertV )
72151 Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) nach Nr. 726
72152 Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV
72153 Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Nr. 72311 und 72312
72154 Auslagen nach § 9 Abs. 1 HVwKostG
7216 Mehrausfertigungen eines Gutachtens
72161 jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 14
72162 jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens 35
7217 Ermäßigungen
72171 Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird.
72172 Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.
722 Vereinfachte Wertermittlungen
7221 Wertberechnung der Geschäftsstelle z. B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212
7222 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) kostenfrei
723 Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen.
7231 Kaufpreissammlung
72311 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise je Antrag 120
72312 jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis 5
7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen MetadatenDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei.
72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20
72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726
7233 Mietwerte
72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV)
723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25
723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei
72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) kostenfrei
724 Sonstige Amtshandlungen nach Nr. 726
Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 14 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV)
725 Gebührenbemessung in besonderen Fällen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG.
Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.
726 Gebühren nach dem Zeitaufwand
7261 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 21,50
7262 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte je 1/4 Stunde 17,75
7263 sonstige Beschäftigte je 1/4 Stunde 14
8 Daten des öffentlichen VermessungswesensDer automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei.
81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegenAusgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84.
811 Gewährung von Einsicht in die Datenbestände nach Nr. 713 mindestens 20
812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20
813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713
814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713
82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20
83 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70
84 Topografische Gebietskarten
841 Hessen 1 : 200 000
842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50
8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50
8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10
8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10
843 Hessen 1 : 500 000
8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10
8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
844 Hessen 1 : 1 000 000
8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80
8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
85 Automatisierter Abruf von Daten
851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55
852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55
9 Versicherungswesen
91 Versicherungsaufsicht über kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
911 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand
912 Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird) nach Zeitaufwand
913 Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand
914 Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG) nach Zeitaufwand
915 Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG) nach Zeitaufwand
916 Prüfungshandlungen nach § 294 VAG
9161 bis 15 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,5 % der Beitragseinnahmen mindestens 50
9162 bis 25 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,45 % der Beitragseinnahmen mindestens 75
9163 bis 40 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,4 % der Beitragseinnahmen mindestens 115
9164 bis 55 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,35 % der Beitragseinnahmen mindestens 160
9165 bis 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,3 % der Beitragseinnahmen mindestens 200
9166 über 125 000 EUR jährliche Beitragseinnahmen 0,2 % der Beitragseinnahmen mindestens 375
917 Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAG nach Zeitaufwand
918 Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG) nach Zeitaufwand
919 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand
920 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand
921 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAG nach Zeitaufwand

Anlage 1

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323
Baukosten nach DIN 276 Zone 1 Zone 2 Zone 3
bis EUR Gebühr EUR Gebühr EUR Gebühr EUR
10 000 100 150 200
20 000 200 300 400
30 000 300 450 600
40 000 400 600 800
50 000 500 750 1 000
60 000 600 900 1 200
70 000 700 1 050 1 400
80 000 800 1 200 1 600
90 000 900 1 350 1 800
100 000 1 000 1 500 2 000
200 000 1 300 1 950 2 600
300 000 1 600 2 400 3 200
400 000 1 900 2 850 3 800
500 000 2 200 3 300 4 400
600 000 2 500 3 750 5 000
700 000 2 800 4 200 5 600
800 000 3 100 4 650 6 200
900 000 3 400 5 100 6 800
1 000 000 3 700 5 550 7 400
2 000 000 5 200 7 800 10 400
3 000 000 6 700 10 050 13 400
4 000 000 8 200 12 300 16 400
5 000 000 9 700 14 550 19 400
6 000 000 11 200 16 800 22 400
7 000 000 12 700 19 050 25 400
8 000 000 14 200 21 300 28 400
9 000 000 15 700 23 550 31 400
10 000 000 17 200 25 800 34 400
20 000 000 25 200 37 800 50 400
30 000 000 33 200 49 800 66 400
40 000 000 41 200 61 800 82 400
50 000 000 49 200 73 800 98 400
60 000 000 57 200 85 800 114 400
70 000 000 65 200 97 800 130 400
80 000 000 73 200 109 800 146 400
90 000 000 81 200 121 800 162 400
mehr als 90 000 000 89 200 133 800 178 400

Anlage 2

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712
Staffel A 1
Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte
Zeile je abgemarktem Grenzpunkt
1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2 500 1524 1613 1703 1792 1882 1971 89 38
2 5 000 1792 1898 2003 2109 2214 2319 105 45
3 10 000 1846 1955 2063 2172 2280 2389 108 46
4 25 000 1972 2088 2203 2319 2435 2551 116 50
5 50 000 2151 2277 2404 2530 2657 2783 126 54
6 100 000 2330 2467 2604 2741 2878 3015 137 59
7 150 000 2509 2657 2804 2952 3099 3247 147 63
8 250 000 2689 2847 3005 3163 3321 3479 158 68
9 500 000 2975 3150 3325 3500 3675 3850 174 75
10 750 000 3226 3416 3606 3795 3985 4175 189 81
11 1 000 000 3406 3606 3806 4006 4206 4407 200 86
12 2 000 000 3674 3890 4106 4322 4538 4754 215 92
13 5 000 000 4122 4365 4607 4850 5092 5334 242 104
14 ab 5 000 000 4660 4934 5208 5482 5756 6030 273 117
Die Gebühren sind abhängig
vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und
vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte
zu ermitteln.
Vermessungsfläche:
Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.
Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.
Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.
Wert der Vermessungsfläche:
Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.
Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.
Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.
Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.
Staffel A 2
Wert der Vermessungs- fläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
Zeile
0 1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2 500 458 554 603 651 699 747 795 48
2 5 000 539 652 709 766 822 879 935 57
3 10 000 555 672 730 788 847 905 963 59
4 25 000 593 717 780 842 904 967 1029 63
5 50 000 647 783 851 919 987 1055 1122 68
6 100 000 701 848 922 995 1069 1142 1216 74
7 150 000 755 913 992 1072 1151 1230 1310 80
8 250 000 809 978 1063 1148 1233 1318 1403 86
9 500 000 895 1083 1177 1271 1365 1459 1553 95
10 750 000 970 1174 1276 1378 1480 1582 1684 103
11 1 000 000 1024 1239 1347 1454 1562 1670 1777 108
12 2 000 000 1105 1337 1453 1569 1685 1801 1918 117
13 5 000 000 1240 1500 1630 1761 1891 2021 2151 131
14 ab 5 000 000 1401 1696 1843 1990 2138 2285 2432 148
Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.
Vermessungsfläche:
Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.
Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.
Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.
Wert der Vermessungsfläche:
Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.
Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.
Staffel B
Zeile Boden wert bis unter Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt
EUR/m² 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 10 850 963 1076 1189 1302 1415 1513 1611 1709 1807 36
2 50 1062 1203 1345 1486 1627 1768 1890 2012 2134 2256 45
3 100 1115 1264 1412 1560 1708 1857 1985 2113 2241 2369 47
4 200 1168 1324 1479 1634 1790 1945 2080 2215 2350 2485 50
5 300 1221 1384 1546 1709 1871 2034 2175 2316 2457 2598 52
6 400 1275 1444 1614 1783 1953 2122 2269 2416 2563 2710 54
7 500 1329 1506 1683 1859 2036 2213 2366 2519 2672 2825 56
8 600 1381 1564 1748 1932 2115 2299 2458 2617 2776 2935 59
9 700 1434 1625 1815 2006 2197 2387 2552 2717 2882 3047 61
10 800 1487 1685 1882 2080 2278 2476 2647 2818 2989 3160 63
11 900 1540 1745 1950 2155 2359 2564 2741 2918 3095 3272 65
12 1000 1593 1805 2017 2229 2441 2653 2837 3021 3205 3389 68
13 1500 1665 1887 2109 2332 2554 2776 2969 3162 3355 3548 70
14 2000 1735 1965 2195 2425 2655 2886 3085 3284 3483 3682 74
15 2500 1806 2046 2286 2526 2766 3006 3214 3422 3630 3838 77
16 5000 1912 2166 2420 2675 2929 3183 3403 3623 3843 4063 81
17 7500 2018 2286 2555 2823 3092 3360 3593 3826 4059 4292 86
18 ab 7500 2124 2407 2689 2972 3254 3537 3782 4027 4272 4517 90
Die Gebühren sind abhängig
vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und
vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte
zu ermitteln.
Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.
Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.
Staffel C
Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR EUR
1 2 3 4
1 10 000 350 25
2 25 000 475 55
3 50 000 640 90
4 150 000 855 170
5 250 000 1250 200
6 375 000 1600 250
7 500 000 1875 300
8 1 000 000 2645 350
9 1 500 000 3405 400
10 je weitere 500 000 bis unter 15 000 000 500 50
11 je weitere 1 000 000 bis unter 30 000 000 250 25
12 ab 30 000 000 je weitere 5 000 000 100 10
Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Anlage 3

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten
Zeile Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV) (Nr. 7211 Kostenverzeichnis) Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) (Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
bis unter EUR EUR EUR
1 2 3 4
1 50 000 900 1 250
2 100 000 1 000 1 500
3 200 000 1 100 1 800
4 300 000 1 200 2 100
5 400 000 1 300 2 350
6 500 000 1 400 2 600
7 750 000 1 600 2 800
8 1 000 000 1 800 3 000
9 je weitere 250 000 bis unter 25 000 000 80 160
10 ab 25 000 000 je weitere 1 000 000 55 110
Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.
Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.
Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
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