Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) Vom 24. Dezember 2009
Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) Vom 24. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2032
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 647) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) vom 24. Dezember 2009 | 31.12.2009 bis 31.12.2032 |
Eingangsformel | 31.12.2009 bis 31.12.2032 |
§ 1 - Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen | 14.02.2013 bis 31.12.2032 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.12.2022 bis 31.12.2032 |
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des EAH-Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:
§ 1 Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen
(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen dem Regierungspräsidium als Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach § 1 Abs. 1 des EAH-Gesetzes und den zuständigen Behörden erfolgt mittels verwaltungseigener Kommunikationsnetze oder über das Internet.
(2) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung nach Abs. 1 mittels einer elektronischen Datenschnittstelle nach § 5 Abs. 4 des EAH-Gesetzes, sind die Anforderungen an das XÖV-zertifizierte Datenformat XFall zugrunde zu legen. Der Betreiber der Dienstleistungsplattform des Landes Hessen erteilt auf Nachfrage Auskunft über die aktuell unterstützten Versionen des in Satz 1 genannten Datenformates.
(3) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung über das Internet, ist ein sicheres Übertragungsprotokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure, https) einzusetzen.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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