EAHDatenÜVO
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) Vom 24. Dezember 2009

Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) Vom 24. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2032
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 647)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO) vom 24. Dezember 200931.12.2009 bis 31.12.2032
Eingangsformel31.12.2009 bis 31.12.2032
§ 1 - Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen14.02.2013 bis 31.12.2032
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2022 bis 31.12.2032
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des EAH-Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:

§ 1 Form und Verfahren der elektronischen Datenübermittlungen

(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen dem Regierungspräsidium als Einheitlicher Ansprechpartner Hessen nach § 1 Abs. 1 des EAH-Gesetzes und den zuständigen Behörden erfolgt mittels verwaltungseigener Kommunikationsnetze oder über das Internet.
(2) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung nach Abs. 1 mittels einer elektronischen Datenschnittstelle nach § 5 Abs. 4 des EAH-Gesetzes, sind die Anforderungen an das XÖV-zertifizierte Datenformat XFall zugrunde zu legen. Der Betreiber der Dienstleistungsplattform des Landes Hessen erteilt auf Nachfrage Auskunft über die aktuell unterstützten Versionen des in Satz 1 genannten Datenformates.
(3) Erfolgt die elektronische Datenübermittlung über das Internet, ist ein sicheres Übertragungsprotokoll (Hypertext Transfer Protocol Secure, https) einzusetzen.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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