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Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Vom 20. Dezember 2000

Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Vom 20. Dezember 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 11 neu gefasst durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBl. S. 272)*
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 200001.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Begriffsbestimmungen11.09.2018
§ 3 - Grundpflicht23.03.2011
§ 3a - Ortsrechtliche Vorschriften23.08.2014
§ 4 - Schutz der Nachtruhe23.03.2011
§ 5 - Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen01.10.2001
§ 6 - Benutzung von Tongeräten01.10.2001
§ 7 - Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten01.10.2001
§ 8 - Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen23.03.2011
§ 9 - (aufgehoben)23.03.2011
§ 10 - Halten von Tieren01.10.2001
§ 11 - Umgang mit gefährlichen Stoffen11.09.2018
§ 12 - Ermittlung der Geräuschimmissionen23.03.2011
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten23.08.2014
§ 14 - Anordnungen im Einzelfall25.05.2005
§ 15 - Zuständigkeiten23.03.2011
§ 16 - In-Kraft-Treten25.05.2005

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

§ 3 Grundpflicht

(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine weiter gehenden Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.

§ 3a Ortsrechtliche Vorschriften

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
1.
bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
2.
bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verwendet
werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.
(2) Vor dem Erlass von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entwürfe von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(4) Kommunale Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion.

§ 4 Schutz der Nachtruhe

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht
1.
für Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr oder Beseitigung einer Notlage,
2.
für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht vorwiegend für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,
3.
für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit sich die unvorhersehbare Notwendigkeit ergibt, Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen, und die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 beachtet wird,
4.
für rollbare Müllbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1100 Litern.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der Zulassung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erteilt worden ist. Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde einzuholen, sofern diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(4) Für die Außengastronomie kann die zuständige Behörde allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben. Bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses kann sie den Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausschieben. Die Gemeinden werden ermächtigt, Regelungen auch durch Satzung zu treffen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist der durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit dies erfordert.
(5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die zuständige Behörde für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt.
(6) Sofern die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 Buchst. a der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, ist der Einsatz von lärmarmen Müllsammelfahrzeugen und Kehrmaschinen in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung zulässig.

§ 5 Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen

Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen sind auch in den Fällen, in denen das Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es verboten,
1.
lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
2.
Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,
3.
Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
4.
beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

§ 6 Benutzung von Tongeräten

(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.
(3) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur ist die Benutzung der in Absatz 1 genannten Tongeräte verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist die Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen zulässig. Die zuständige Behörde kann aus dringenden Gründen die Wahlwerbung örtlich und zeitlich einschränken.
(5) Die zuständige Behörde kann bei einem öffentlichen oder bei überwiegendem privaten Interesse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Außerdem kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.
(6) Die Absätze 1 und 3 finden auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

§ 7 Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten

(1) Sirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte dürfen nur mit einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, nicht erheblich belästigend wirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für Geräte, die bereits einem Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung des Lärmschutzes unterlagen,
2.
für Diebstahlwarnanlagen an beweglichen oder unbeweglichen Sachen,
3.
für Sirenen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung bei Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen, wenn optische Signale oder Funksignale nicht ausreichen oder nicht möglich sind.
(3) Der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann.

§ 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 bestimmten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.
(4) Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 Halten von Tieren

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.

§ 11 Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten
1.
§ 15 Abs. 2a, die §§ 16a, 17 und 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1a, die §§ 23, 23a, 23b, 23c, 24 und 25 Abs. 1a, die §§ 25a und 31 Abs. 2a sowie die §§ 52 und 62 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1b, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 BImSchG,
2.
die §§ 1 bis 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 4 BImSchG in Verbindung mit § 21 der Störfall-Verordnung
entsprechend.

§ 12 Ermittlung der Geräuschimmissionen

Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt nach den Vorschriften des Anhangs der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503).

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 in der Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen,
2.
entgegen § 5 bei der Benutzung oder dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche oder Luftverunreinigungen verursacht, durch die eine andere Person erheblich belästigt wird,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Tongeräte in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,
4.
entgegen § 6 Abs. 2 pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren auch außerhalb von Sportanlagen benutzt,
5.
entgegen § 6 Abs. 3 Tongeräte in einer Weise benutzt, dass andere hierdurch erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 Sirenen oder andere akustische Signal- oder Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, erheblich belästigend wirken,
7.
entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustischen Einrichtungen oder Geräte ohne Erlaubnis betreibt,
8.
entgegen § 8 während einer Ruhezeit ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Maschine betreibt,
9.
entgegen § 10 Tiere so hält, dass Dritte durch Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt werden,
10.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 zuwiderhandelt oder
11.
einer im Rahmen des § 3a Abs. 1 ergangenen kommunalen Satzung zuwiderhandelt, soweit die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 14 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 15 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 3 ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 10 ist
1.
bei Baustellen, für die nach § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), eine Vorankündigung zu übermitteln ist, sowie in Betriebsstätten mit Ausnahme von Gaststätten die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betriebsstätten im Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
2.
im Übrigen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 11 ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 sind die in Absatz 2 genannten Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie nach Absatz 2 zu überwachen haben.
(5) Soweit die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahrnehmen, selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion deren Aufgaben wahr.

§ 16

*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 29. 12. 2000
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