KomW/EuWDV RP 2018
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Europawahl am 26. Mai 2019 Vom 17. September 2018

Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Europawahl am 26. Mai 2019 Vom 17. September 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Europawahl am 26. Mai 2019 vom 17. September 201816.10.2018
Eingangsformel16.10.2018
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen16.10.2018
§ 1 - Grundsatz16.10.2018
§ 2 - Sonderstimmbezirke16.10.2018
Teil 2 - Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Europawahl am 26. Mai 201916.10.2018
§ 3 - Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen16.10.2018
§ 4 - Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis16.10.2018
§ 5 - Briefwahl16.10.2018
§ 6 - Bekanntmachungen16.10.2018
§ 7 - Wahlraum, Wahlurne16.10.2018
§ 8 - Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk16.10.2018
§ 9 - Durchführung der Briefwahl16.10.2018
Teil 3 - Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden am 26. Mai 201916.10.2018
§ 10 - Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen16.10.2018
§ 11 - Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis16.10.2018
§ 12 - Briefabstimmung16.10.2018
§ 13 - Bekanntmachungen16.10.2018
§ 14 - Abstimmungsraum, Abstimmungsurne16.10.2018
§ 15 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk16.10.2018
§ 16 - Durchführung der Briefabstimmung16.10.2018
Teil 4 - Schlussbestimmungen16.10.2018
§ 17 - Muster16.10.2018
§ 18 - Inkrafttreten16.10.2018
Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 73), BS 2021-1, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Bürgerentscheide am 26. Mai 2019, die gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) stattfinden, gelten
1.
das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 73), BS 2021-1,
2.
die Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GVBl. S. 309), BS 2021-1-1, und
3.
die Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-1,
soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Sonderstimmbezirke

Die Bildung von Sonderstimmbezirken (§ 9 KWO, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 KWO) entfällt.

Teil 2 Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Europawahl am 26. Mai 2019

§ 3 Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden (verbundenes Wählerverzeichnis), dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570), notwendigen Spalten um die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Europawahl wahlberechtigt ist, zu Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 15 Abs. 1 EuWO anzuwenden.
(3) Für die Wahlberechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die zu Kommunalwahlen und zur Europawahl wahlberechtigt sind, sind die Wahlbenachrichtigungen nach § 12 KWO mit der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 EuWO zu verbinden (verbundene Wahlbenachrichtigung). Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen aufzudrucken.
(4) Wahlberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu Kommunalwahlen und zur Europawahl wahlberechtigt sind, erhalten die verbundene Wahlbenachrichtigung nach Absatz 3, wenn sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl nach § 17a Abs. 1 EuWO gestellt haben oder nach § 17b Abs. 1 EuWO von Amts wegen in das Wählerverzeichnis für die Europawahl einzutragen sind. Wenn sie nur zu Kommunalwahlen wahlberechtigt sind, erhalten sie eine Wahlbenachrichtigung gemäß § 12 KWO nach dem Muster der Anlage 2 KWO.
(5) Abweichend von § 89 KWO gilt für die Sicherung der Wahlunterlagen § 82 EuWO entsprechend. Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahlen mit etwaiger Stichwahl sind den Wahlberechtigten zurückzugeben. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

§ 4 Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis

(1) Für die Europawahl und die Kommunalwahlen werden getrennte Wahlscheine erteilt, die sich farblich unterscheiden müssen. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Europawahl. Im Wahlschein für die Kommunalwahlen nach Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Wahlschein für die Kommunalwahlen nicht in den gelben Stimmzettelumschlag, sondern zusammen mit dem gelben Stimmzettelumschlag in den orangefarbenen Umschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahlen“ stecken!“.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und für die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden.

§ 5 Briefwahl

(1) Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen § 27 Abs. 5 Satz 3 bis 6 EuWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen von gelber Farbe und mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“ zu versehen. Satz 1 gilt auch für die am 16. Juni 2019 stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten.
(3) Abweichend von § 35 KWO sind die Wahlbriefumschläge orangefarben. In Anlage 20 KWO werden bei den Kommunalwahlen unter das Wort „Wahlbrief“ die Worte „für die Kommunalwahlen“ gesetzt. Die von § 33 Abs. 1 KWO abweichende Farbe der Stimmzettel für die Mehrheitswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die am 16. Juni 2019 stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten.
(4) Das Merkblatt für die Briefwahl nach Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefwahl für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019“.
2.
Der „Wegweiser für die Briefwahl“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Erläuterung zu Abbildung 4 erhält folgende Fassung:
„Den Wahlschein für die Kommunalwahlen und den verschlossenen gelben Stimmzettelumschlag in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag stecken.“
b)
Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„1
Gilt für Mehrfarbendruck, Farbe des Stimmzettels in Bild 1: grau; Farbe der Stimmzettel in Bild 2: grau, grün, rosa; Farbe des Stimmzettelumschlags in Bild 2 und 4: gelb; Farbe des Umschlags mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahlen“ in Bild 4 und 5: orangefarben.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der Wahlschein“ durch „der Wahlschein für die Kommunalwahlen“,
b)
„der blaue Stimmzettelumschlag“ durch „der gelbe Stimmzettelumschlag“ und
c)
„der rote Wahlbriefumschlag“ durch „der orangefarbene Wahlbriefumschlag“.

§ 6 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen (§ 12 Satz 4 KWG, § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Europawahl (§ 19 Abs. 1 EuWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 12 Satz 5 und 6 KWG, des § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 42 Abs. 1 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Europawahl (§ 41 Abs. 1 EuWO) verbunden werden (verbundene Wahlbekanntmachung); insoweit sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 7 Wahlraum, Wahlurne

Die Kommunalwahlen sollen in demselben Wahlraum stattfinden wie die Europawahl. Für die Kommunalwahlen können gesonderte Wahlurnen verwendet werden.

§ 8 Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk

Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse hat § 60 EuWO Vorrang vor § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO.

§ 9 Durchführung der Briefwahl

Ist der Briefwahlvorstand für die Europawahl mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen verbunden, so gelten § 7 Satz 2 und § 8 entsprechend.

Teil 3 Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden am 26. Mai 2019

§ 10 Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen

(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem verbundenen Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 1 in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 EuWO notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Europawahl und zu Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zum Bürgerentscheid nicht stimmberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für den Bürgerentscheid bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nichtstimmberechtigter“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 15 Abs. 1 EuWO anzuwenden.
(3) Stimmberechtigte deutsche Staatsangehörige sowie stimmberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung nach § 85 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 KWO nach dem entsprechenden Muster der Anlage 2 KWO.
(4) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 KWO gilt für die Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 82 EuWO entsprechend.

§ 11 Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis

(1) Für den Bürgerentscheid wird ein getrennter Abstimmungsschein erteilt, der sich farblich von den Wahlscheinen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen unterscheiden muss. Der Abstimmungsschein soll von grüner Farbe sein. Er erhält dieselbe Nummer wie die Wahlscheine für die Europawahl und für die Kommunalwahlen. Im Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nicht in den grünen Abstimmungsumschlag, sondern zusammen mit dem grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Umschlag mit dem Aufdruck „Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid“ stecken!“.
(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.

§ 12 Briefabstimmung

(1) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen § 27 Abs. 5 Satz 3 bis 6 EuWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Abstimmungsumschläge von grüner Farbe und mit dem Aufdruck „Abstimmungsumschlag für den Bürgerentscheid“ zu versehen.
(3) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 KWO sind die Abstimmungsbriefumschläge für den Bürgerentscheid hellgrün.
(4) Das Merkblatt für die Briefabstimmung beim Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid am 26. Mai 2019“.
2.
Im „Wegweiser für die Briefabstimmung“ erhält die Erläuterung zu Abbildung 4 folgende Fassung:
„Den Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid und den verschlossenen grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Abstimmungsbriefumschlag stecken.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der blaue Abstimmungsumschlag“ durch „der grüne Abstimmungsumschlag“ und
b)
„der rote Abstimmungsbriefumschlag“ durch „der hellgrüne Abstimmungsbriefumschlag“.

§ 13 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 1 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 verbunden werden. Insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG, des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen, der Bürgerentscheid und die Europawahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen sowie die beim Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmenden Stimmberechtigten zwei Wahlbriefe und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung nach § 6 Abs. 2 verbunden werden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Kommunalwahlen, die Europawahl und den Bürgerentscheid durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 14 Abstimmungsraum, Abstimmungsurne

Der Bürgerentscheid soll in demselben Raum stattfinden wie die Kommunalwahlen und die Europawahl. Für den Bürgerentscheid müssen gesonderte Abstimmungsurnen verwendet werden.

§ 15 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 60 EuWO, § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO hat Vorrang vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO.

§ 16 Durchführung der Briefabstimmung

Ist der Briefabstimmungsvorstand für den Bürgerentscheid mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen verbunden, so gelten § 14 Satz 2 und § 15 entsprechend.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Muster

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt den Gemeindeverwaltungen Muster zur Verfügung für die:
1.
verbundene Wahlbenachrichtigung und für den gemeinsamen Wahlscheinantrag nach § 3 Abs. 3,
2.
Bekanntmachungen nach § 6 Abs. 1 und 2 und
3.
Bekanntmachungen nach § 13 Abs. 1 und 2.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 17. September 2018 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
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