Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 11. Dezember 2009
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 11. Dezember 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 722) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 2009 | 01.01.2010 |
Eingangsformel | 01.01.2010 |
§ 1 | 01.01.2010 |
§ 2 | 01.01.2010 |
§ 3 | 03.05.2013 |
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis | 29.12.2022 |
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S.36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Anlage
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | G e b ü h r e n | |||
11 | Auskünfte, Akteneinsicht | |||
110 | § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. | |||
111 | Schriftliche und elektronische Auskünfte | 50 bis 1 000 | ||
112 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist | 30 bis 1 000 | ||
1121 | Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 15 | |
113 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 15 | |
114 | Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG | 50 bis 1 000 | ||
12 | Bescheinigungen, Zeugnisse | |||
121 | Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen | 25 | ||
122 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB | 70 bis 700 | ||
123 | Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt | |||
1231 | nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes | je inhaltlich verschiedene Maßnahme | 90 | |
1232 | nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes | je inhaltlich verschiedene Maßnahme | 90 bis 800 | |
124 | schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) | 20 bis 60 | ||
13 | Beglaubigungen | |||
131 | Beglaubigung einer Unterschrift | 10 | ||
132 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., | |||
1321 | die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 5 | |
1322 | in anderen Fällen | |||
13221 | Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht | 10 | ||
13222 | Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht | je Seite | 1 | |
14 | Gebühren nach Zeitaufwand | |||
140 | Grundsätze | |||
1401 | Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn | |||
- | für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder | |||
- | Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, | |||
und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. | ||||
1402 | Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. | |||
141 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | |||
1411 | Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | je ¼ Stunde | 22,25 | |
1412 | Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | je ¼ Stunde | 18,25 | |
1413 | übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | je ¼ Stunde | 14,50 | |
142 | Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 | mindestens 35 | |
15 | Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung | |||
151 | Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand | höchstens 20 % des streitigen Betrags | |
152 | Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte | nach Zeitaufwand | höchstens 10 % des streitigen Betrags | |
16 | Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. | |||
2 | A u s l a g e n | Auslage EUR | ||
21 | Kopien | |||
211 | Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, | je Seite | 0,20 | |
- | die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder | |||
- | die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | |||
22 | Benutzung eines Personenkraftwagens | je km | 0,60 |
Feedback