AllgVwKostO
DE - Landesrecht Hessen

Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 11. Dezember 2009

Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 11. Dezember 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 722)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 101.01.2010
§ 201.01.2010
§ 303.05.2013
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis29.12.2022
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S.36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anlage

Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
1 G e b ü h r e n
11 Auskünfte, Akteneinsicht
110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden.
111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000
112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000
1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15
113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15
114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000
12 Bescheinigungen, Zeugnisse
121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25
122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700
123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90
1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800
124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60
13 Beglaubigungen
131 Beglaubigung einer Unterschrift 10
132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5
1322 in anderen Fällen
13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10
13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1
14 Gebühren nach Zeitaufwand
140 Grundsätze
1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn
- für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder
- Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit
1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 22,25
1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 18,25
1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 14,50
142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35
15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung
151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 % des streitigen Betrags
152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 % des streitigen Betrags
16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen.
2 A u s l a g e n Auslage EUR
21 Kopien
211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20
- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder
- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden
22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,60
Markierungen
Leseansicht