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Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV) Vom 7. November 2013

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV) Vom 7. November 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2032
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 784)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV) vom 7. November 201301.01.2013 bis 31.12.2032
Eingangsformel01.01.2013 bis 31.12.2032
§ 101.01.2022 bis 31.12.2032
§ 201.01.2013 bis 31.12.2032
§ 301.01.2021 bis 31.12.2032
§ 401.01.2013 bis 31.12.2032
§ 501.01.2013 bis 31.12.2032
§ 601.01.2021 bis 31.12.2032
Aufgrund
1.
des § 52 Abs. 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508),
2.
des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562),
verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2022 71 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2023 vorläufig 71 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 2

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vereinnahmten Dokumentenpauschalen ist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.
(2) Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.

§ 3

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles
1.
eine Vergütung
a)
nach dieser Verordnung bezieht oder
b)
nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder
2.
vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.
(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt
1.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,
2.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(4) (aufgehoben)

§ 4

Zuständig für
1.
die Festsetzungen nach § 2 Abs. 2
2.
die Erstattungen nach § 52 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes und
3.
die Festsetzungen nach § 52 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes
ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 2. September 1998 (GVBl. I S. 383)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 3), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 323-123

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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