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Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 3. September 2007

Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 3. September 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 27.09.2018 (GVBl. S. 373)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. September 200725.10.2007
Eingangsformel25.10.2007
§ 1 - Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen25.10.2007
§ 2 - Gebührenschuld und Gebührenbemessung01.12.2018
§ 3 - Mindestgebühr25.10.2007
§ 4 - Gebühren in besonderen Fällen25.10.2007
§ 5 - Umsatzsteuer25.10.2007
§ 6 - Auslagenerstattung01.12.2018
§ 7 - Kosten mitwirkender Behörden25.10.2007
§ 8 - Übergangsbestimmung25.10.2007
§ 9 - Inkrafttreten25.10.2007
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes01.12.2018
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes.
(2) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das für das Bergwesen und die geologische Landesuntersuchung zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten.
(2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 5 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6 Auslagenerstattung

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG ist ein Pauschbetrag in Höhe von 97,00 EUR zu erheben.

§ 7 Kosten mitwirkender Behörden

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Übergangsbestimmung

Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 8, außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Gebühren des Geologischen Landesamtes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. Februar 2002 (GVBl. S. 83, BS 2013-1-18) und
2.
die Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. Februar 2002 (GVBl. S. 78, BS 2013-1-19).
Mainz, den 3. September 2007
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Hendrik Hering

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes
1 Geotechnische Feld- und Laboruntersuchungen
2 Chemische und physikalische Untersuchungen
3 Mineralogisch-petrografische Untersuchungen
4 Bodenkundliche Arbeiten und Untersuchungen
5 Paläontologische Arbeiten und Untersuchungen
6 Bergbauberechtigungen
7 Bergwerksbetrieb
8 Anordnungen nach Bergrecht
9 Grundabtretung
10 Markscheiderische Angelegenheiten
11 Einsichtnahme, Auskünfte, Auszüge, Ablichtungen und Beglaubigungen
12 Amtshandlungen nach Bergverordnungen
13 Sonstiger arbeits- und technischer Gefahrenschutz
14 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15 Wasserrechtliche Angelegenheiten
16 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Geotechnische Feld- und Laboruntersuchungen
1.1 Felduntersuchungen sowie Probennahme und -vorbereitung
1.1.1 Entnahme von gestörten Bodenproben nach DIN EN 933-1
1.1.1.1 bis 2 kg je Stück 8,00
1.1.1.2 über 2 kg bis 20 kg je Stück 16,00
1.1.1.3 über 20 kg je Stück nach Zeitaufwand
1.1.2 Entnahme von ungestörten Bodenproben (Sonderproben)
je Probe nach Zeitaufwand
1.1.3 Entnahme von Bohrkernproben aus Kernkisten (bis maximal 50 cm Länge je Probe)
je Probe 15,00
1.1.4 Ansprache von Bohrkernen durch eine Beamtin oder einen Beamten des vierten Einstiegsamts oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten in vergleichbarer Entgeltgruppe nach Zeitaufwand
1.1.5 Einrichtungskosten für Bohr-, Sondier-, Prüfstellen
je Aufschlussstelle 15,00
1.1.6 Lage- und höhenmäßiges Einmessen der Bohr-, Sondier-, Prüfstellen
je Aufschlussstelle 15,00
1.1.7 Bohren von Bohrkernen oder Aufbohren massiver Decken bis zu einem Durchmesser von 15 cm und einer Länge von 40 cm
je Zentimeter 5,00
1.1.8 Aufschlag zu lfd. Nr. 1.1.7 bei Bohrungen unter besonderen Schwierigkeiten und Einsatz von zwei Beschäftigten
je Zentimeter 3,00
1.1.9 Rammsondierungen
1.1.9.1 mit der leichten oder mittelschweren Rammsonde (DPL/DPM) nach DIN EN ISO 22476-2
je Meter 20,00
1.1.9.2 Einsatz einer verlorenen Rammspitze
je Stück 9,00
1.1.9.3 mit der schweren Rammsonde (DPH) nach DIN EN ISO 22476-2
je Meter bis 10 m Tiefe 33,00
1.1.10 Schlitzsondierungen, Rammkernsondierungen und Kleinbohrungen nach DIN 4021/DIN EN ISO 22475-1 in Böden der Bodenklasse 3 bis 5
1.1.10.1 Schlitzsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 22 mm)
je Meter 25,00
1.1.10.2 Rammkernsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 32 bis 56 mm)
je Meter bis 10 m Tiefe 29,00
1.1.10.3 Rammkernsondierungen (Bohrdurchmesser ca. 32 bis 56 mm)
je Meter über 10 m bis 20 m Tiefe 39,00
1.1.10.4 Kleinbohrungen (Bohrdurchmesser ca. 60 mm)
je Meter bis 10 m Tiefe 39,00
1.1.10.5 Verfüllen von Sondier- und Bohrlöchern mit Quellton
je Meter 19,00
1.1.10.6 Aufschlag für das Reinigen von stark kontaminiertem Bohrgerät nach Zeitaufwand
1.1.11 Durchführen von Flügelsondierungen mit einer Flügelsonde nach DIN 4094-1 zur Bestimmung der undränierten Scherfestigkeit
je Versuch 47,00
1.1.12 Erstellung von Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/DIN EN ISO 14688-1 und -2 am Kern
je Meter 13,00
1.1.13 Bohrlochneigungsmessungen (Inklinometer)
je Meter 4,00
1.1.14 Fissurometermessungen
1.1.14.1 Installation/Datenauslesung/Gerätewartung nach Zeitaufwand
1.1.14.2 Aufschlag für Gerätepauschale
pro Monat 50,00
1.1.15 Distanzmessungen (Laser) nach Zeitaufwand
1.1.15.1 Aufschlag für Gerätepauschale
pro Stunde 32,00
1.1.16 Geodätische Vermessung mit dem Global Positioning System (GPS) nach Zeitaufwand
1.1.16.1 Aufschlag für Gerätepauschale
pro Stunde 13,00
1.1.17 Gasmessungen
1.1.17.1 mit einem Multigas-Messgerät (inkl. Personenschutz) für die Parameter CO2, CH4, O2, CO, H2S erforderlichenfalls in eigens hergestellten Sondierlöchern (bis max. 1 m Tiefe)
je Messung 25,00
1.1.17.2 mit einem Personenschutz-Gerät (z. B. Freimessen von Untertagehohlräumen) für die Parameter CO2, CH4, O2, CO, NO2
je Einsatz 50,00
1.1.17.3 Aufschlag für Gerätepauschale
pro Stunde 13,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.14.2, 1.1.15.1, 1.1.16.1 und 1.1.17.3
Bei Mehrfacheinsatz eines Messgerätes für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber am selben Tag (acht Arbeitsstunden) wird der Aufschlag für die Gerätepauschale einmalig, für unterschiedliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber zeitanteilig verrechnet.
1.2 Laboruntersuchungen
1.2.1 Klassifizieren (qualitativ) einer gestörten Bodenprobe nach DIN 4022 und 18196
je Probe 6,00
1.2.2 Auspressen und Klassifizieren (qualitativ) einer ungestörten Probe (Sonderprobe) nach DIN 4022, 18300 und 18196
je Probe 24,00
1.2.3 Bestimmung des Wassergehalts nach DIN 18121
je Versuch 12,00
1.2.4 Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 oder DIN EN 933-1
1.2.4.1 Siebanalyse nach DIN 18123
je Versuch 85,00
1.2.4.2 Schlämmanalyse nach DIN 18123
1.2.4.2.1 bis 2 kg Probenmaterial
je Versuch 55,00
1.2.4.2.2 über 2 kg Probenmaterial
je Versuch nach Zeitaufwand
1.2.4.3 Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse nach DIN 18123
1.2.4.3.1 bis 2 kg Probenmaterial
je Versuch 110,00
1.2.4.3.2 über 2 kg bis 20 kg Probenmaterial
je Versuch 150,00
1.2.4.3.3 über 20 kg Probenmaterial
je Versuch nach Zeitaufwand
1.2.5 Bestimmung der Plattigkeitskennzahl Fl, Kornform nach DIN EN 933-3
je Versuch 32,00
1.2.6 Bestimmung der Kornformzahl Sl, Kornform nach DIN EN 933-4
je Versuch 45,00
1.2.7 Bestimmung der Fließgrenze und Ausrollgrenze nach DIN 18122
je Versuch 95,00
1.2.8 Bestimmung der Schrumpfgrenze nach DIN 18122
je Versuch 72,00
1.2.9 Bestimmung der Feucht- und Trockendichte nach DIN 18125 an Ausstechzylinder-Proben
je Versuch 31,00
1.2.10 Bestimmung der lockersten und dichtesten Lagerung nicht bindiger Böden nach DIN 18126
je Versuch 82,00
1.2.11 Bestimmung des organischen Anteils durch einen Glühversuch nach DIN 18128
je Versuch 20,00
1.2.12 Bestimmung des Wasseraufnahmevermögens
1.2.12.1 nach DIN 18123
je Probe 55,00
1.2.12.2 nach DIN EN 13755, atmosphärischer Druck (Natursteine und Körnungen)
1.2.12.2.1 je Probe
an 5 Einzelstücken 130,00
1.2.12.2.2 an weniger als 5 Einzelstücken
je Einzelstück 27,00
1.2.12.3 im Vakuum (Natursteine)
1.2.12.3.1 je Probe
an 5 Einzelstücken 100,00
1.2.12.3.2 an weniger als 5 Einzelstücken
je Einzelstück 35,00
1.2.13 Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung mit dem Los-Angeles-Prüfverfahren
1.2.13.1 nach DIN EN 1097-2
je Probe 195,00
1.2.13.2 nach DIN EN 1097-2 gemäß Anhang A
je Probe 225,00
1.2.14 Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen nach DIN EN 12370 bei 15 Messzyklen (Herstellung der Prüfwürfel separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32)
je Probe 600,00
1.2.15 Frost-Tau-Wechsel-Versuch
1.2.15.1 nach DIN EN 12371, 48 Zyklen
je Versuch 1 200,00
1.2.15.2 nach DIN EN 1367-1 für Körnungen mit 10 Zyklen
je Versuch 295,00
1.2.16 Kompressionsversuch
1.2.16.1 mit bis zu 5 Laststufen (maximale Laststufe 450 kN/m²)
je Versuch 215,00
1.2.16.2 bei Wiederbelastung jede weitere Laststufe
je Versuch 28,00
1.2.16.3 mit gleichzeitiger Bestimmung der Zeitsetzung
je Versuch zusätzlich 45,00
1.2.17 Direkter Scherversuch mit je 3 bis 4 Einzelversuchen nach DIN 18137, Teil 1
1.2.17.1 an nicht bindigen Böden
je Versuch 210,00
1.2.17.2 an bindigen Böden
je Versuch 280,00
1.2.18 Bestimmung der einaxialen Druckfestigkeit
- Einaxialversuch -
nach DIN 18136 oder DIN EN 1926 (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32),
1.2.18.1 je Probe
an 6 Einzelversuchen 175,00
1.2.18.2 an weniger als 6 Einzelversuchen
je Einzelversuch 35,00
1.2.19 Bestimmung der Biegefestigkeit nach DIN EN 12372 (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32)
1.2.19.1 je Probe
an 6 Einzelversuchen 120,00
1.2.19.2 an weniger als 6 Einzelversuchen
je Einzelversuch 25,00
je Versuch 21,00
1.2.20 Proctorversuch nach DIN 18127 oder 13286-2 mit bis zu 5 Einzelversuchen
1.2.20.1 an bindigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 100 mm
je Versuch 175,00
1.2.20.2 an gemischtkörnigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 150 mm
je Versuch 225,00
1.2.20.3 an gemischt- und grobkörnigen Böden nach DIN 18127 Proctortopf Durchmesser 250 mm
je Versuch 295,00
1.2.21 Einstampfversuch im Proctortopf (1 Einzelversuch) an bindigen und nicht bindigen Böden nach DIN 18127 oder 13286-2
1.2.21.1 Proctortopf Durchmesser 100 mm
je Versuch 50,00
1.2.21.2 Proctortopf Durchmesser 150 mm
je Versuch 75,00
1.2.21.3 Proctortopf Durchmesser 250 mm
je Versuch 100,00
1.2.22 Bestimmung des Punktlastindexes an Felsproben
je Probe mit 3 Einzelversuchen 100,00
1.2.23 Kalkgehaltbestimmung nach DIN 18129
je Versuch 36,00
1.2.24 Schallemissionsanalyse (Durchschallung von Prüfkörpern mit Messung des dynamischen E-Moduls) im Labor (Herstellung des Prüfwürfels oder -zylinders separat, siehe lfd. Nr. 1.2.32)
je Versuch 12,00
1.2.25 Verschleißprüfung mit der Schleifscheibe (BÖHME) nach DIN 52108 (Herstellung des Prüfkörpers separat, siehe lfd. Nr. 1.2.33)
je Versuch 160,00
1.2.26 Bestimmung der Trockendichte nach DIN EN 1936 je Probe an bis zu 4 Einzelstücken
1.2.26.1 Auftriebsverfahren 30,00
1.2.26.2 Ausmessverfahren 20,00
je Versuch 40,00
1.2.27 Bestimmung des hygrischen Dehnungskoeffizienten nach DIN EN 13009
je Versuch nach Zeitaufwand
1.2.28 Bestimmung der Rückprallzahl in Anlehnung an die DIN EN 12504-2 (schmidtscher Hammer)
je Messung 6,00
1.2.29 Wärmeleitfähigkeitsmessung 25,00
1.2.30 Sägen eines Bohrkerns (Kopfschnitt und Basisschnitt), Durchmesser < 10 cm,
je Stück 10,00
1.2.31 Sägen eines Bohrkerns (Längsschnitt), Durchmesser < 10 cm, je angefangenen Meter 20,00
1.2.32 Sägen eines Prüfwürfels mit 5 cm Kantenlänge
je Stück 50,00
1.2.33 Sägen eines Prüfkörpers (BÖHME) mit Kantenlängen von 6,9 x 6,9 x 5 cm,
je Stück 60,00
1.2.34 Sägen individueller Prüfkörper mit Kantenlängen > 7 cm nach Zeitaufwand
2 Chemische und physikalische Untersuchungen
2.1 Korngrößenuntersuchungen
2.1.1 Korngrößenzusammensetzung nach DIN 19683, Teil 2 56,00
2.1.1.1 Aufschlag für H2O2-Behandlung (Humusgehalt > 1,5 Gewichtsprozent) 13,00
2.1.2 Siebanalyse nach DIN EN 933-1
2.1.2.1 bis 2 kg 50,00
2.1.2.2 über 2 kg bis 20 kg 100,00
2.1.2.3 über 20 kg nach Zeitaufwand
2.2 Radioaktivitätsuntersuchungen (Gamma-Spektrometrie) Probenaufbereitung und Messung 55,00
2.3 Bodenchemische Untersuchungen
2.3.1 Probenaufbereitung nach DIN ISO 11464 25,00
2.3.2 pH-Wert, elektrometrisch nach DIN ISO 10390 10,00
2.3.3 Carbonate nach DIN ISO 10693 18,00
2.3.4 Glühverlust nach DIN EN 12879 20,00
2.3.5 Kohlenstoff und Stickstoff
2.3.5.1 Gesamtkohlenstoff (beinhaltet lfd. Nr. 2.3.3 und 2.3.5.3) 38,00
2.3.5.2 Gesamtkohlenstoff und Stickstoff (Elementaranalyse) nach DIN ISO 10694 und 13878 20,00
2.3.5.3 Organischer Kohlenstoff/Humusgehalt nach DIN 19684, Teil 2 20,00
2.3.5.4 Organischer Kohlenstoff (beinhaltet lfd. Nr. 2.3.3 und 2.3.5.2) 38,00
2.3.5.5 Ammonium 30,00
2.3.5.6 Nitrat 30,00
2.3.5.7 Trockenrückstand bzw. Wassergehalt nach DIN ISO 11465 20,00
2.3.5.8 Trockenrückstand bzw. Wassergehalt nach DIN EN 12880 20,00
2.3.6 Laktatlösliches Kalium und Phosphor, DL-Methode nach VDLUFA 1991 26,00
2.3.7 Kationenaustauschkapazität nach DIN ISO 13536 50,00
2.3.8 Oxalatlösliches Eisen nach DIN 19684, Teil 6 20,00
2.3.8.1 Aufschlag für jedes weitere Element 40 bis 60 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.8
2.3.9 Dithionitlösliches Eisen 20,00
2.3.9.1 Aufschlag für jedes weitere Element 40 bis 60 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.9
2.3.10 NaOH-lösliches Aluminium nach FOSTER 48,00
2.3.11 Königswasser-Extraktion nach DIN 38414-7, DIN ISO 11466 oder DIN EN 16174 (Thermischer Aufschluss unter Rückflussbedingungen), Messung von 50 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12. Juli 1999 - BGBl. I S. 1554 - in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Elemente) 110,00
2.3.12 Prospektionsaufschluss, Aufschluss nach FAUTH
Untersuchung von As, Cd, Co, Cr, Cu, Fe, Mn, Ni, Pb, Ti, Zn, Ba, Sr, V, Mg und Ca 56,00
2.3.12.1 Aufschlag für jedes weitere Element 15 bis 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.3.12
2.3.13 NH4NO3-extrahierbare Elemente nach DIN 19730
Messung von 42 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente) 65,00
2.3.14 Bor (heißwasserlöslich) 13,00
2.3.15 Wasser eluierbare Elemente nach DIN 38414-S4
Messung von 40 Haupt- und Spurenelementen (beinhaltet die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Elemente) 65,00
2.3.16 Trockenrückstand und Wassergehalt von feldfrischen oder getrockneten Proben nach DIN ISO 11465 oder DIN EN 12880
je Messung 20,00
2.4 Wasseranalytische Untersuchungen
2.4.1 Probenaufbereitung 10,00
2.4.2 pH-Wert nach DIN 38404 C5 8,00
2.4.3 Elektrische Leitfähigkeit nach DIN EN 27888 12,00
2.4.4 Salzgehalt aus elektrischer Leitfähigkeit 14,00
2.4.5 Abdampfrückstand nach DIN 38409 H1-2 24,00
2.4.6 Glührückstand, Glühverlust nach DIN 38409 H1-3 36,00
2.4.7 m-Wert nach DIN 38409 H7 10,00
2.4.8 p-Wert nach DIN 38409 H7 10,00
2.4.9 Gesamthärte nach DIN 38409 H6 18,00
2.4.10 Karbonathärte aus DIN 38409 H7 12,00
2.4.11 Nichtkarbonathärte 30,00
2.4.12 Sauerstoffgehalt nach DIN EN 25814 18,00
2.4.13 Freie Kohlensäure nach DIN 38409 G1 18,00
2.4.14 Quantitative Einzeluntersuchung
2.4.14.1 Kationen nach DIN, ISO
2.4.14.1.1 Haupt- und Spurenelemente (außer Hg) Messungen mit ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-2
je Element 65,00
2.4.14.1.2 Messungen mit dem FIMS nach DIN EN 1483 Untersuchung von Quecksilber
je Element 20,00
2.4.14.1.3 Ammonium nach DIN EN ISO 14911 16,00
2.4.14.2 Anion nach DIN EN ISO 10304
F, CI, Br, NO3, NO2, PO4 und SO4
je Element 30,00
2.4.15 Qualitative Einzeluntersuchung 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.4.14.1.1 oder 2.4.14.2
2.5 Gesteins-, Erz- und Mineraluntersuchungen
2.5.1 Quantitative Einzeluntersuchung
2.5.1.1 Probenpräparation nach Zeitaufwand
2.5.1.2 Glühverlust (LOI) 19,00
2.5.1.3 Carbonate nach DIN ISO 10693 (Scheibler) 18,00
2.5.1.4 Gesamtkohlenstoff und Stickstoff (Elementaranalyse) nach DIN ISO 10694 und 13878 20,00
2.5.1.5 potentielle Kationenaustauschkapazität an Tonen 50,00
2.5.1.6 Chlorid, Nitrat, Phosphat, Sulfat
im wässrigen Auszug 20,00
2.5.2 Qualitative Einzeluntersuchung 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 2.5.1.5 oder 2.5.1.6
2.5.3 Untersuchungen mit der RFA
2.5.3.1 Probenaufbereitung (brechen, sieben, teilen, aufmahlen) 30,00
2.5.3.2 Herstellen einer Presstablette 40,00
2.5.3.3 Herstellen einer Borat-Schmelztablette 45,00
2.5.3.4 Messung 90,00
2.6 Auswertung der Untersuchungen (Bericht) nach Zeitaufwand
3 Mineralogisch-petrografische Arbeiten und Untersuchungen
3.1 Probenaufbereitung
3.1.1 Vorbehandlung einer Probe (Entsalzen, Entkalken, Verfestigen u. a.) 15,00
3.1.2 Schneiden einer Erz-, Mineral- oder Gesteinsprobe
(Handstück 10 x 10 cm) 15,00
3.1.3 Sägen eines Bohrkerns (beidseitig)
je Stück 10,00
3.1.4 Sägen eines Prüfwürfels mit Kantenlängen von 5 bis 10 cm
je Stück 20,00
3.1.5 Feinschleifen und Lackieren eines Erz-, Mineral- oder Gesteinsanschnitts
(Handstück 10 x 10 cm) 20,00
3.1.6 Feinschleifen und Polieren eines Erz-, Mineral- oder Gesteinsanschnitts
(Handstück 10 x 10 cm) 20,00 bis 30,00
3.1.7 Aufschlag durch Härte oder Größe 5,00
3.1.8 Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Normalformat 28 x 48 mm 25,00
3.1.9 Herstellung eines Dünnschliffs an nicht quellfähigem Material, Großformat 51 x 76 mm 50,00
3.1.10 Herstellung eines Anschliffs 20,00 bis 30,00
3.1.11 Anfärben und Ätzen von Dünnschliffen nach Zeitaufwand
3.1.12 Quantitative Mineraltrennung nach der Dichte,
je Fraktion 40,00
3.1.13 Aufschlag für H2O2 oder Natriumpyrophosphatvorbehandlung oder Entfernen von Kornüberzügen 15,00
3.1.14 Herstellung eines Körnerpräparates 15,00
3.1.15 Herstellung eines Pulverpräparates für Röntgen-Diffraktometrie 30,00 bis 50,00
3.1.16 Herstellung eines Texturpräparates für Röntgen-Diffraktometrie (Tonmineralanalyse) 50,00 bis 130,00
3.1.17 Glycolisierung quellfähiger Tonminerale,
je Präparat 15,00
3.2 Gesteinskundliche Untersuchungen
3.2.1 Erz-, Mineral- und Gesteinsuntersuchung,
makroskopisch nach Zeitaufwand
3.2.2 Qualitative mikroskopische Mineral- und Gefügeuntersuchung an Dünn- und Anschliffen oder Körnerpräparaten nach Zeitaufwand
3.2.3 Quantitative mikroskopische Gesteinsanalyse von Dünn- und Anschliffen oder Körnerpräparaten nach Zeitaufwand
3.2.4 Röntgen-Diffraktometrie, pro Messung,
nach Größe des Winkelbereichs 40,00 bis 80,00
3.2.5 Hygrische Sonnenbrandprüfung einer basaltischen Gesteinsprobe nach DIN EN 1367-3 (Präparation und Auswertung separat, siehe lfd. Nr. 3.1 und 3.3) 70,00
3.2.6 Petrografische Untersuchung laut Alkali-Richtlinie: vereinfachte petrografische Beschreibung von Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-3
pro Körnung 260,00
3.2.7 Fotoaufnahme, digital, makroskopisch,
nach Objekt und Größe 20,00
3.2.8 Fotoaufnahme, digital, mikroskopisch,
nach Objekt und Größe 20,00
3.3 Auswertung der Untersuchungen (Bericht) nach Zeitaufwand
4 Bodenkundliche Arbeiten und Untersuchungen
4.1 Felduntersuchungen (für Gutachten, Beratungen und Auskünfte)
4.1.1 Sondierungen mit Handbohrgerät einschließlich Ansprache des erbohrten Profils
je Meter 25,00
4.1.2 Entnahme von Bodenproben für bodenchemische und -physikalische Untersuchungen nach Zeitaufwand
4.1.3 Bestimmung der Feldkapazität nach DIN 19682, Teil 6 nach Zeitaufwand
4.1.4 Bestimmung der Versickerungsintensität mit dem Doppelzylinder-Infiltrometer nach DIN 19682, Teil 7 150,00
4.1.5 Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit mit der Bohrlochmethode
(HOOGHOUDT-ERNST) nach DIN 19682, Teil 8 nach Zeitaufwand
4.1.6 Bestimmung der Bodenfarben nach DIN 19682, Teil 1
je Probe 8,00
4.1.7 Bestimmung des Wassergehaltes nach dem Carbitverfahren nach DIN 19682, Teil 2
je Probe 20,00
4.1.8 Bestimmung des Feuchtezustandes mit der Fingerprobe nach DIN 19682, Teil 5
je Probe 12,00
4.1.9 Bestimmung des Makrogefüges nach DIN 19682, Teil 10
je Probe 12,00
4.2 Laboruntersuchungen
4.2.1 Bestimmung des Wassergehaltes des Bodens nach DIN ISO 11465
je Probe 15,00
4.2.2 Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit in wassergesättigten Stechzylinderproben (k-Wert) nach DIN 19683, Teil 9
4.2.2.1 an nicht bindigen Böden
je Zylinder 26,00
4.2.2.2 an bindigen Böden
je Zylinder 42,00
4.2.3 Bestimmung der Dichte der festen Bodensubstanz
4.2.3.1 mit Flüssigkeitspyknometer nach DIN ISO 11508
je Probe 66,00
4.2.3.2 mit Micromeritics-Helium-Pyknometer
je Probe 55,00
4.2.4 Bestimmung des Substanz- und Porenanteils in Mineralböden nach DIN ISO 11508
je Probe 86,00
4.2.5 Bestimmung der Rohdichte nach DIN ISO 11272 15,00
4.2.6 Bestimmung der Porengrößenverteilung (pF-Messungen) in Mineralböden nach DIN ISO 11274
je Zylinder und pF-Stufe 25,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1 bis 4
Bei Leistungen, die eine größere Anzahl gleichartiger Untersuchungen umfassen oder regelmäßig wiederkehren, können die einzelnen Gebührensätze, soweit sie nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, entsprechend dem Arbeitsaufwand bis zu 30 v. H. herabgesetzt werden.
5 Paläontologische Arbeiten und Untersuchungen
5.1 Mikrofaunistische Untersuchungen mit Fossilanreicherung zur biostratigrafischen Bestimmung
5.1.1 Unverfestigte und schwach verfestigte Gesteine 40,00 bis 70,00
5.1.2 Stark verfestigte Gesteine 70,00 bis 130,00
5.2 Mikrofossilbestimmung an Dünnschliffen nach Zeitaufwand
5.3 Makrofaunistische Untersuchungen nach Zeitaufwand
5.4 Mikrofloristische Untersuchungen nach Zeitaufwand
5.5 Wissenschaftliche Fossilbestimmungen und eingehende biostratigrafische, ökologische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführung nach Zeitaufwand
6 Bergbauberechtigungen
6.1 Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 - BGBl. I S. 1310 - in der jeweils geltenden Fassung)
6.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500,00 bis 5000,00
6.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 300,00 bis 1000,00
6.2 Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung (§§ 6, 8 und 12 BBergG) 1000,00 bis 13000,00
6.3 Entscheidung über die Verleihung oder Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9 und 13 BBergG) 1000,00 bis 20000,00
6.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG) 300,00 bis 3000,00
6.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) 300,00 bis 3000,00
6.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) 500,00 bis 8000,00
6.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG) 100,00 bis 500,00
6.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrags hierüber (§ 23 Abs. 1 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) 200,00 bis 3000,00
6.12 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.13 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) 300,00 bis 5000,00
6.14 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.15 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG) 300,00 bis 3000,00
6.16 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.17 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung (§ 42 Abs. 1 und § 43 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.18 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43 und 45 Abs. 2 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.19 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.20 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG) 100,00 bis 1000,00
6.21 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) nach Zeitaufwand*
6.22 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG) 100,00 bis 3000,00
6.23 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG) 100,00 bis 500,00
6.24 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG) 100,00 bis 500,00
6.25 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG) nach Zeitaufwand*
6.26 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161 und 162 BBergG) 200,00 bis 2000,00
7 Bergwerksbetrieb
7.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)
7.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) 1000,00 bis 16000,00
7.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 a BBergG) nach Zeitaufwand*
7.1.3 Hauptbetriebsplan (§ 52 Abs. 1 BBergG) 300,00 bis 8000,00
7.1.4 Sonderbetriebsplan (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) 100,00 bis 5000,00
7.1.5 Abschlussbetriebsplan (§ 53 Abs. 1 BBergG) 200,00 bis 8000,00
7.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) 100,00 bis 500,00
7.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 100,00 bis 300,00
7.4 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) 100,00 bis 2000,00
7.5 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 100,00 bis 500,00
7.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens (§ 57b BBergG) 500,00 bis 5000,00
7.7 Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung 100,00 bis 1000,00
Anmerkung:
Es handelt sich um einen abgrenzbaren Teil des Verwaltungsverfahrens. Daraus ergibt sich, ob ein Rahmenbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.2 oder ein Hauptbetriebsplan nach lfd. Nr. 7.1.3 vorzulegen ist.
8 Anordnungen nach Bergrecht
8.1 Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG 300,00 bis 5000,00
8.2 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 bis 74 BBergG 100,00 bis 3000,00
9 Grundabtretung
9.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 40 BBergG) 100,00 bis 800,00
9.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 und 84 BBergG) 300,00 bis 8000,00
9.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG) 200,00 bis 5000,00
9.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG) 200,00 bis 3000,00
9.5 Entscheidung über die Neufestsetzung für wiederkehrende Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.6 Entscheidung über die Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG) 100,00 bis 3000,00
9.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG) 50,00 bis 500,00
9.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG) 200,00 bis 1500,00
9.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG) 200,00 bis 1500,00
10 Markscheiderische Angelegenheiten
10.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 des Markscheidergesetzes vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 44, BS 75-1) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand*
10.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand*
10.3 Entscheidung über die Zustimmung der Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG) 50,00 bis 300,00
10.4 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen für das Risswerk (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) 50,00 bis 300,00
10.5 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von dem Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV) 50,00 bis 300,00
11 Einsichtnahme, Auskünfte, Auszüge, Ablichtungen und Beglaubigungen
11.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 und § 76 BBergG)
11.1.1 bis zu einer halben Stunde 25,00
11.1.2 je weitere angefangene Viertelstunde 12,50
11.1.3 für Historikerinnen und Historiker, wissenschaftliche Arbeiten u. Ä.
11.1.3.1 bis zu zwei Stunden gebührenfrei
11.1.3.2 je weitere angefangene Viertelstunde 12,50
11.2 Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch
11.2.1 Schriftliche Auskünfte nach Zeitaufwand
11.2.2 Ablichtungen je volle oder angefangene Seite DIN A4 5,00
11.3 Auszüge aus dem Riss- und Kartenmaterial und den Berechtsamskarten, vorbehaltlich lfd. Nr. 11.6, in Papierform oder digitaler Form bis
11.3.1 DIN A4 schwarz-weiß 15,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 5,00
11.3.2 DIN A3 schwarz-weiß 18,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 7,00
11.3.3 DIN A2 schwarz-weiß 25,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 11,00
11.3.4 DIN A1 schwarz-weiß 37,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 17,00
11.3.5 DIN A0 schwarz-weiß 55,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 25,00
11.3.6 DIN A4 farbig 22,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 7,00
11.3.7 DIN A3 farbig 27,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 10,00
11.3.8 DIN A2 farbig 37,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 16,00
11.3.9 DIN A1 farbig 55,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 25,00
11.3.10 DIN A0 farbig 82,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 37,00
11.4 Beglaubigung von schriftlichen Auskünften aus dem Berechtsamsbuch und Auszügen aus der Berechtsamskarte 5,00
11.5 Schriftliche Auskünfte aus dem Riss- und Kartenmaterial nach Zeitaufwand
11.6 Auszüge aus dem Riss- und Kartenmaterial und den Berechtsamskarten, die vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz erstellt wurden, in Papierform oder digitaler Form bis
11.6.1 DIN A4 schwarz-weiß 25,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 5,00
11.6.2 DIN A3 schwarz-weiß 35,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 7,00
11.6.3 DIN A2 schwarz-weiß 55,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 11,00
11.6.4 DIN A1 schwarz-weiß 80,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 17,00
11.6.5 DIN A0 schwarz-weiß 120,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück schwarz-weiß 25,00
11.6.6 DIN A4 farbig 35,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 7,00
11.6.7 DIN A3 farbig 50,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 10,00
11.6.8 DIN A2 farbig 80,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 16,00
11.6.9 DIN A1 farbig 120,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 25,00
11.6.10 DIN A0 farbig 175,00
für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück farbig 37,00
11.7 Kopien von sonstigen Unterlagen in Papierform oder digitaler Form
11.7.1 DIN A4 schwarz-weiß 0,10
11.7.2 DIN A3 schwarz-weiß 0,15
11.7.3 DIN A4 farbig 0,80
11.7.4 DIN A3 farbig 1,20
11.7.5 Transparent DIN A4 schwarz-weiß 0,40
11.7.6 Transparent DIN A3 schwarz-weiß 0,60
11.7.7 Folie DIN A4 schwarz-weiß 0,60
11.7.8 Folie DIN A 4 farbig 1,20
11.7.9 Plots pro laufender Meter 5,00
11.8 Bereitstellung eines Datenträgers (CD-ROM) 5,00
11.9 Schriftliche Auskünfte über Altbergbau für Historikerinnen, Historiker, wissenschaftliche Arbeiten u. Ä. nach Zeitaufwand
12 Amtshandlungen nach Bergverordnungen
12.1 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung und allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG) 100,00 bis 5000,00
12.2 Bewilligung einer Ausnahme von Arbeitsschutzbestimmungen einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG) in besonders begründeten Einzelfällen 100,00 bis 3000,00
12.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach lfd. Nr. 12.1 oder 12.2 100,00 bis 3000,00
12.4 Anerkennung einer Person oder Stelle als sachverständige Person oder Stelle und Anerkennung sonstiger Personen (§§ 65 bis 68 und § 176 Abs. 3 BBergG) 100,00 bis 500,00
12.5 Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen der Bergverordnungen, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werden nach Zeitaufwand, mindestens 25,00
13 Sonstiger arbeits- und technischer Gefahrenschutz
13.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung
13.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV bei Errichtungskosten
13.1.1.1 bis 55000,00 EUR 0,4 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 160,00
13.1.1.2 von 55000,00 EUR bis 260000,00 EUR 0,35 v. H. der um 55000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 215,00
13.1.1.3 von 260000,00 EUR bis 510000,00 EUR 0,3 v. H. der um 260000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 970,00
13.1.1.4 über 510000,00 EUR 0,2 v. H. der um 510000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 1760,00
13.1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV bei Errichtungskosten
13.1.2.1 bis 55000,00 EUR 0,3 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 107,00
13.1.2.2 von 55000,00 EUR bis 260000,00 EUR 0,25 v. H. der um 55000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 160,00
13.1.2.3 von 260000,00 EUR bis 510000,00 EUR 0,2 v. H. der um 260000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 690,00
13.1.2.4 über 510000,00 EUR 0,15 v. H. der um 510000,00 verringerten Errichtungskosten, zuzüglich 1220,00, insgesamt höchstens 16000,00
13.1.3 Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer erlaubten Anlage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BetrSichV 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 13.1.1.1 bis 13.1.2.4 bezogen auf die Kosten der Änderung
13.1.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV 80,00 bis 800,00
13.1.5 Anerkennung einer Person zur Durchführung von Prüfungen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 100,00 bis 530,00
13.1.6 Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BetrSichV 50,00 bis 300,00 zuzüglich gegebenenfalls anfallender Gutachterkosten
13.1.7 Gesonderte Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Abs. 17 BetrSichV 50,00 bis 270,00
13.1.8 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 50,00 bis 270,00
13.2 Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung
Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 ChemG 50,00 bis 600,00
13.3Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung
13.3.1Entscheidung über Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 bis 15 einschließlich der Anhänge I bis III nach § 19 Abs. 1 GefStoffV50,00 bis 1 000,00
13.3.2Anordnung bei Gefahr in Verzug nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV25,00 bis 500,00
13.3.3Untersagung von Tätigkeiten, insbesondere Anordnung der Stilllegung von Arbeitsbereichen, nach § 19 Abs. 6 GefStoffV25,00 bis 300,00
13.3.4Entscheidung über die Zulassung eines Fachbetriebes zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV 200,00 bis 1 000,00
13.4 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
13.4.1 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 ChemVerbotsV 600,00 bis 6000,00
13.4.2 Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 ChemVerbotsV 100,00 bis 1000,00
13.4.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen sehr giftiger oder giftiger Stoffe oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 100,00 bis 500,00
13.5 Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III nach § 18 BioStoffV 100,00 bis 2600,00
13.6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
13.6.1 Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV, soweit die Entscheidung nicht im Betriebsplanverfahren getroffen wird 100,00 bis 500,00
13.6.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 StrlSchV 50,00 bis 500,00
13.6.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen nach § 114 StrlSchV, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über eine Genehmigung oder im Rahmen der Aufsicht erfolgt, für die Gebühren zu erstatten sind 100,00 bis 1000,00
13.7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung
13.7.1 Anordnung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 50,00 bis 530,00
13.7.2 Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG 50,00 bis 270,00
13.8 Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung
Entgegennahme und Überprüfung der Vorankündigung bei geplanter Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Anhängen I und II BaustellV 25,00 bis 150,00
13.9 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
13.9.1 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 der Druckluftverordnung 50,00 bis 530,00
13.9.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 der Druckluftverordnung 50,00 bis 530,00
13.9.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 100,00
13.9.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 80,00 bis 800,00
13.9.5 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 der Druckluftverordnung 50,00 bis 160,00
13.9.6 Entscheidung über die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung 25,00 bis 270,00
13.9.7 Zulassung nach § 17 Abs. 2 der Druckluftverordnung 25,00 bis 270,00
13.9.8 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 100,00
13.9.9 Erteilung einer Ausnahme nach Anhang 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung 50,00 bis 530,00
13.9.10 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht 25,00 bis 530,00
13.10 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung
Durchführung von Maßnahmen nach § 35 ProdSG 80,00 bis 800,00
13.11 Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gestattungen von Abweichungen nach § 4 Abs. 5 11. ProdSV 100,00 bis 3000,00
13.12 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung
13.12.1 Bewilligung nach § 7 Abs. 5 oder nach § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ArbZG 50,00 bis 530,00
13.12.2 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 150,00
13.12.3 Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 und 5 ArbZG 100,00 bis 3200,00
13.12.4 Bewilligung nach § 15 Abs. 1 ArbZG 100,00 bis 3200,00
13.12.5 Zulassung nach § 15 Abs. 2 ArbZG 100,00 bis 3200,00
13.12.6 Anordnungen nach § 17 Abs. 2 ArbZG 100,00 bis 1060,00
13.12.7 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht 50,00 bis 1600,00
13.13 Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
Anordnungen nach § 4 Abs. 1a FPersG 50,00 bis 530,00
13.14 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung
13.14.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes 270,00
13.14.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes 50,00 bis 270,00
13.14.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 des Gesetzes 100,00 bis 270,00
13.14.4 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht 25,00 bis 270,00
13.15 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
13.15.1 Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG 80,00
13.15.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG 50,00 bis 320,00
13.15.3 Bewilligung einer Ausnahme von § 27 Abs. 3 JArbSchG
13.15.3.1 bis zu einem Bewilligungsmonat 107,00
zuzüglich für jede jugendliche und jeden jugendlichen 6,00
13.15.3.2 für jeden weiteren Monat 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 13.15.3.1
13.15.4 Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 50,00 bis 530,00
13.15.5 Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG gebührenfrei
13.15.6 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Maßnahme oder nachträgliche Aufnahme einer Auflage, soweit keine besondere Gebührenregelung besteht 25,00 bis 530,00
13.16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung
13.16.1 Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsplätze in Einzelfällen nach § 2 Abs. 5 MuSchG gebührenfrei
13.16.2 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG gebührenfrei
13.17 Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen zum Arbeitsschutz, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werden nach Zeitaufwand, mindestens 25,00
14 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
14.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung
14.1.1 Genehmigung nach den §§ 4 und 6, Teilgenehmigung nach § 8 oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen 300,00 bis 800000,00
14.1.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.3 Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.4 Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.5 Prüfung von Anzeigen nach § 15 Abs. 2 BImSchG 100,00 bis 1300,00
14.1.6 Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG 50,00 bis 3000,00
14.1.7 Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1
14.1.8 Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG 150,00 bis 1600,00
14.1.9 Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 50,00 bis 250,00
14.1.10 Widerruf der Genehmigung nach § 21 BImSchG 150,00 bis 1600,00
14.1.11 Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG 50,00 bis 300,00
14.1.12 Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 25 BImSchG 50,00 bis 500,00
14.1.13 Anordnung von Messungen nach § 26, § 28 oder § 29 BImSchG 50,00 bis 1000,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 14.1.13
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 BImSchG vorliegen.
14.1.14 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG 150,00 bis 1000,00
14.1.15 Entnahme von Stichproben nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 25,00 bis 100,00
14.1.16 Überwachungsmaßnahmen gemäß § 52 Abs. 2 und 3, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG vorliegen 25,00 bis 1000,00
14.1.17 Anordnung zur Bestellung mindestens einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 150,00
14.1.18 Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 150,00
14.1.19 Anordnung zur Bestellung mindestens einer oder eines Störfallbeauftragten nach § 58 a Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 150,00
14.1.20 Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58 c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 BImSchG 50,00 bis 150,00
14.1.21 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG 100,00 bis 2500,00
14.2 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
14.2.1 Verlangen auf Herstellung einer Messöffnung nach § 12 Satz 3 1. BImSchV 30,00 bis 500,00
14.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 50,00 bis 500,00
14.3 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
14.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 und 2 2. BImSchV 50,00 bis 500,00
14.3.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 3 2. BImSchV 50,00 bis 250,00
14.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. J 5. BImSchVuli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
14.4.1 Gestattung des Verzichts der Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 100,00 bis 500,00
14.4.2 Anordnung zur Bestellung von mehreren Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 2 50,00 bis 200,00
14.4.3 Gestattung der Bestellung einer oder eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 5. BImSchV 150,00 bis 250,00
14.4.4 Gestattung der Bestellung mindestens einer oder eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 5. BImSchG
je Person 25,00 bis 50,00
14.4.5 Gestattung der Bestellung mindestens einer oder eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2 5. BImSchG
je Person 25,00 bis 50,00
14.4.6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 150,00 bis 250,00
14.4.7 Anerkennung einer Ausbildung oder Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 50,00 bis 150,00
14.4.8 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 50,00 bis 150,00
14.5 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung
14.5.1 Entscheidung über Anträge auf Vereinfachung von Emissionserklärungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 50,00 bis 250,00
14.5.2 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 11. BImSchV 50,00 bis 250,00
14.5.3 Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 50,00 bis 150,00
14.5.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 11. BImSchV 50,00 bis 250,00
14.6 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
14.6.1 Zulassung der Beschränkung von Informationen für den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV 50,00 bis 1000,00
14.6.2 Zustimmung zur Nichtoffenlegung von bestimmten Informationen im Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 3 12. BImSchV 50,00 bis 1000,00
14.7 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
14.7.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV 100,00 bis 1200,00
14.7.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 25,00 bis 200,00
14.8 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 100,00 bis 1200,00
14.9 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung
14.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 26. BImSchV 25,00 bis 300,00
14.9.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 26. BImSchV 25,00 bis 100,00
14.10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, BS 2129-4) in der jeweils geltenden Fassung
Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und 5 und § 6 Abs. 5 Satz 1 LImSchG 25,00 bis 250,00
14.11 Sonstige Amtshandlungen nach Bestimmungen des Immissionsschutzes, soweit die Amtshandlungen zum Vorteil oder auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen werden nach Zeitaufwand, mindestens 25,00
15 Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) in ihrer jeweils geltenden Fassung
15.1 Gehobene Erlaubnis (§§ 8 und 15 WHG, § 27 Abs. 2 LWG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 25 Abs. 1 und 2 LWG 500,00 bis 5 000,00
15.2 Einfache Erlaubnis (§ 8 WHG, § 27 Abs. 3 LWG) für Benutzungen nach § 9 WHG und § 25 Abs. 1 und 2 LWG100,00 bis 1 000,00
15.3 Verlängerung einer Erlaubnis (§ 8 WHG, § 31 LWG) 50,00 bis 2 000,00
15.4 Genehmigung einer Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LWG) 50,00 bis 1 500,00
16 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) in der jeweils geltenden Fassung
16.1 Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG
16.1.1 Zulassung eines Eingriffs durch Abbau, Aufhaldung oder Verfüllung im Rahmen der Zulassung von Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplanverfahren 300,00 bis 5300,00
16.1.2 Zulassung eines sonstigen Eingriffs in Natur und Landschaft 50,00 bis 5300,00
16.1.3 Verlängerung der Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft 50,00 bis 1060,00
16.2 Vereinbarung über die Anerkennung eines Ökokontos (§ 11 LNatSchG) 50,00 bis 1060,00
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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