Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) Vom 21. Dezember 2009
Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) Vom 21. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2022 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752, 757) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) vom 21. Dezember 2009 | 31.12.2009 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 31.12.2009 bis 31.12.2024 |
§ 1 | 04.12.2014 bis 31.12.2024 |
§ 2 | 01.01.2017 bis 31.12.2024 |
§ 3 | 04.12.2014 bis 31.12.2024 |
§ 4 | 04.12.2014 bis 31.12.2024 |
§ 5 | 01.01.2017 bis 31.12.2024 |
§ 6 | 20.12.2022 bis 31.12.2024 |
§ 7 | 20.12.2022 bis 31.12.2024 |
Aufgrund
1.
des § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399) und des § 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436) verordnet die Landesregierung,
2.
des § 4 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern verordnet der Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1
Die Aufnahmequote der nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes und der nach § 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aufzunehmenden Personen beträgt jeweils für die Landkreise und kreisfreien Städte mit
bis 100 000 Einwohner | 1 | Prozent |
über 100 000 bis 150 000 Einwohner | 2 | Prozent |
über 150 000 bis 200 000 Einwohner | 4 | Prozent |
über 200 000 bis 250 000 Einwohner | 4,5 | Prozent |
über 250 000 bis 300 000 Einwohner | 5,5 | Prozent |
über 300 000 bis 400 000 Einwohner | 6 | Prozent |
über 400 000 Einwohner | 8,5 | Prozent |
§ 2
(1) Die Aufnahmequote nach § 1 vermindert sich bei einem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung von
mehr als 24 v. H. | um 2 | Prozent |
mehr als 19 v. H. | um 1,5 | Prozent |
mehr als 15 v. H. | um 1 | Prozent |
mehr als 12 v. H. | um 0,75 | Prozent |
mehr als 10 v. H. | um 0,5 | Prozent |
mehr als 8 v. H. | um 0,25 | Prozent |
(2) Die sich nach § 1 und Abs. 1 ergebende Aufnahmequote vermindert sich, wenn
1.
sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, um 0,25 Prozent,
2.
die Aufnahmekapazität der sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt befindenden Aufnahmeeinrichtungen des Landes 1 200 Plätze übersteigt, um 0,5 Prozent.
(3) Durch die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Minderungen erhöhen sich die Aufnahmequoten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der in § 1 genannten Prozentsätze.
§ 3
Die Aufnahmequote nach den §§ 1 und 2 beträgt für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt mindestens 0,5 Prozent. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
§ 4
Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Anteile der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung am 30. Juni des Vorjahres.
§ 5
(1) Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung
1.
in einer Unterkunft nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes für
Einpersonenhaushalte | 194 Euro |
Zweipersonenhaushalte | 255 Euro |
Dreipersonenhaushalte | 322 Euro |
Vierpersonenhaushalte | 377 Euro |
Fünfpersonenhaushalte | 427 Euro |
Haushalte mit mehr als fünf Personen | 471 Euro |
2.
in einem Übergangswohnheim für
während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet | ab dem 10. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats | ab dem 19. Monat | |
Einpersonenhaushalte | 111 Euro | 133 Euro | 194 Euro |
Zweipersonenhaushalte | 155 Euro | 183 Euro | 255 Euro |
Dreipersonenhaushalte | 206 Euro | 238 Euro | 322 Euro |
Vierpersonenhaushalte | 244 Euro | 283 Euro | 377 Euro |
Fünfpersonenhaushalte | 277 Euro | 322 Euro | 427 Euro |
Haushalte mit mehr als fünf Personen | 306 Euro | 355 Euro | 471 Euro |
(2) Jede volljährige allein stehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für den Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt.
(3) Für Personen, die in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth aufgenommen werden und dort wohnen, beträgt die monatliche Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung 130 Euro.
§ 6
Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des
1.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 1
1.
Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760),
2.
der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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