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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz)

Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz)
1)
Vom 20. November 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766)
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz) vom 20. November 201303.12.2013
§ 1 - Anwendungsbereich03.12.2013
§ 2 - Begriffsbestimmungen03.12.2013
§ 3 - Informationspflichten03.12.2013
§ 4 - Haftpflichtversicherung03.12.2013
§ 5 - Zuständigkeit für Informationsbereitstellung01.01.2023
§ 6 - Inkrafttreten03.12.2013

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung in Hessen von Patientinnen und Patienten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dem die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung eingeräumt hat, sind, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. Es gilt nicht für
1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2.
die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die rechtmäßig auf Basis einer Berufserlaubnis Gesundheitsdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten anbieten.

§ 3 Informationspflichten

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister haben einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Sie sind ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Haftpflicht nach § 4 bereitzustellen.

§ 4 Haftpflichtversicherung

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsversorgung nach § 630a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist. Nicht selbstständig beschäftigte Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Behandlungen durchführen, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit.

§ 5 Zuständigkeit für Informationsbereitstellung

(1) Die Bereitstellung der Informationen nach Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie der Informationen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege.
(2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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