GHVÖG
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Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen (GHVÖG) Vom 3. Februar 2022

Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen (GHVÖG) Vom 3. Februar 2022
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen (GHVÖG) vom 3. Februar 202212.02.2022 bis 31.12.2028
ERSTER TEIL - Allgemeines12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 1 - Zielsetzung12.02.2022 bis 31.12.2028
ZWEITER TEIL - Sicherung der hausärztlichen Versorgung12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung12.02.2022 bis 31.12.2028
DRITTER TEIL - Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 5 - Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen12.02.2022 bis 31.12.2028
VIERTER Teil - Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 6 - Vertragsstrafe12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 7 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren12.02.2022 bis 31.12.2028
FÜNFTER TEIL - Schwerpunktcurriculum, Stipendium12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 8 - Schwerpunktcurriculum12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 9 - Stipendium12.02.2022 bis 31.12.2028
SECHSTER TEIL - Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 10 - Zuständige Stelle01.01.2023 bis 31.12.2028
§ 11 - Verordnungsermächtigungen12.02.2022 bis 31.12.2028
SIEBTER TEIL - Berichtspflicht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 12 - Berichtspflicht12.02.2022 bis 31.12.2028
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.02.2022 bis 31.12.2028

ERSTER TEIL Allgemeines

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherung
1.
der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten und
2.
des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst.

ZWEITER TEIL Sicherung der hausärztlichen Versorgung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 290, 298) Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,
1.
unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin in Hessen zu absolvieren und
2.
unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich in Hessen aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlichen Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder drohende Unterversorgung im Bereich der hausärztlichen Versorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat.
(2) Zur Einschätzung des zukünftigen besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Prognoseberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.

DRITTER TEIL Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 5 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,
1.
unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen zu absolvieren und
2.
unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen für die Dauer von zehn Jahren aufzunehmen und in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auszuüben, für den oder die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 5 festgestellt wurde.

§ 5 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der Versorgung mit Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen besteht, wenn eine personelle Unterbesetzung von Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen in den Gesundheitsämtern der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte eingetreten ist oder Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass eine solche droht.
(2) Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Landkreistag stellen gemeinsam mit dem Landesverband Hessen des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich einen besonderen öffentlichen Bedarf nach Abs. 1 fest.
(3) Erfolgt bis vier Wochen vor Ende des Sommersemesters keine Feststellung nach Abs. 2, so entscheidet die zuständige Stelle im Benehmen mit den in Abs. 2 genannten Verbänden über die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1.
(4) Zur Ermittlung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 stellt die Landesärztekammer Hessen den in Abs. 2 genannten Verbänden und der zuständigen Stelle jeweils zu Beginn des Sommersemesters Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen und das Alter der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern zur Verfügung. Die in Abs. 2 genannten Verbände können ergänzend eigene Daten für die Ermittlung nach Satz 1 zur Verfügung stellen.

VIERTER Teil Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Hessen zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle kann die Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Abs. 1 bei Vorliegen einer besonderen Härte ganz oder teilweise befreien. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers unvorhersehbar eingetretene und von ihr oder ihm nicht zu vertretende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe vorliegen, die eine Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.
(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag einen Aufschub bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 gewähren.

§ 7 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Bewerbungsberechtigt sind Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügen. Bewerbungen sind schriftlich oder, soweit die zuständige Stelle dies bestimmt, elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.
(2) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, trifft die zuständige Stelle unter den Bewerberinnen und Bewerbern in einem zweistufigen Auswahlverfahren die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung wird nach der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst getroffen. Die zuständige Stelle setzt zur Durchführung des in den Abs. 3 bis 5 aufgeführten Auswahlverfahrens und zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine mit mindestens drei fachkundigen Personen besetzte Auswahlkommission ein.
(3) Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 wird eine Rangfolge anhand der folgenden Auswahlkriterien gebildet:
1.
des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann,
3.
einer Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann, sowie
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann.
(4) Auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 finden unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin Auswahlgespräche oder andere Verfahren jeweils einzeln oder in Kombination statt, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben können. Zu diesen werden höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der nach Abs. 3 gebildeten Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. Die Auswahlkommission kann die zweite Stufe des Auswahlverfahrens auf ein Gremium der beteiligten Universitäten delegieren.
(5) Die Auswahlkriterien und Verfahren nach den Abs. 3 und 4 sind in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Deren Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, auf dessen Grundlage jeweils eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Aus der auf der ersten und zweiten Stufe des Auswahlverfahrens jeweils gebildeten Rangfolge wird eine abschließende Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit auf der abschließenden Rangliste entscheidet das Los über die Rangfolge.
(6) Personen, die nach § 2 oder § 4 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, können nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.
(7) Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung nach Abs. 1 angegebenen Reihenfolge der Studienorte.

FÜNFTER TEIL Schwerpunktcurriculum, Stipendium

§ 8 Schwerpunktcurriculum

Die hessischen Fachbereiche für Medizin bieten den Studierenden die Teilnahme an einem Schwerpunktcurriculum zur Vorbereitung auf eine hausärztliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen an. Das Nähere regeln die Studienordnungen der Universitäten. Die hessischen Fachbereiche für Medizin können in ihren Studienordnungen festlegen, dass Studierende, die nach § 2 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen wurden, bestimmte praktische Abschnitte des Studiums, die in einem engen inhaltlichen Bezug zur hausärztlichen Versorgung stehen, in Gebieten nach § 3 Abs. 1 absolvieren.

§ 9 Stipendium

Die zuständige Stelle kann Studierende, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 oder § 4 abgeschlossen haben, mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses fördern.

SECHSTER TEIL Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen

§ 10 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Die für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrages einschließlich der Vertragsstrafe nach § 6,
2.
die Bedarfsfeststellung nach den §§ 3 und 5,
3.
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach § 7 einschließlich der Auswahlkriterien und deren Gewichtung, des Punktesystems, der Form und Fristen sowie der Besetzung der Auswahlkommission, die Zuordnung zu den einzelnen Studienorten und die Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung eines Stipendiums sowie die Höhe eines Stipendiums nach § 9.

SIEBTER TEIL Berichtspflicht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 und sodann alle drei Jahre über die Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Gesetzes.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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