VStättVO
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Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) Vom 13. März 2018

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) Vom 13. März 2018
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15.11.2018 (GVBl. S. 388)
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) vom 13. März 201801.09.2018
Inhaltsverzeichnis01.09.2018
Eingangsformel01.09.2018
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.09.2018
§ 1 - Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher01.09.2018
§ 2 - Begriffe01.09.2018
Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften01.09.2018
Abschnitt 1 - Bauteile und Baustoffe01.09.2018
§ 3 - Bauteile01.09.2018
§ 4 - Dächer01.09.2018
§ 5 - Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge01.09.2018
Abschnitt 2 - Rettungswege01.09.2018
§ 6 - Führung der Rettungswege01.09.2018
§ 7 - Bemessung der Rettungswege01.09.2018
§ 8 - Treppen01.09.2018
§ 9 - Türen und Tore01.09.2018
Abschnitt 3 - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher01.09.2018
§ 10 - Bestuhlung, Gänge und Stufengänge01.09.2018
§ 11 - Abschrankungen und Schutzvorrichtungen01.09.2018
§ 12 - Toilettenräume01.09.2018
§ 13 - Barrierefreie Stellplätze01.09.2018
Abschnitt 4 - Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume01.09.2018
§ 14 - Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen01.09.2018
§ 15 - Sicherheitsbeleuchtung01.09.2018
§ 16 - Rauchableitung01.09.2018
§ 17 - Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen01.09.2018
§ 18 - Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen01.09.2018
§ 19 - Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen01.09.2018
§ 20 - Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge01.09.2018
§ 21 - Werkstätten, Magazine und Lagerräume01.09.2018
Teil 3 - Besondere Bauvorschriften01.09.2018
Abschnitt 1 - Großbühnen01.09.2018
§ 22 - Bühnenhaus01.09.2018
§ 23 - Schutzvorhang01.09.2018
§ 24 - Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen01.09.2018
§ 25 - Platz für die Brandsicherheitswache01.09.2018
Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen01.09.2018
§ 26 - Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst01.09.2018
§ 27 - Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen01.09.2018
§ 28 - Wellenbrecher01.09.2018
§ 29 - Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen01.09.2018
§ 30 - Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen01.09.2018
Teil 4 - Betriebsvorschriften01.09.2018
Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze01.09.2018
§ 31 - Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr01.09.2018
§ 32 - Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen01.09.2018
Abschnitt 2 - Brandverhütung01.09.2018
§ 33 - Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen01.09.2018
§ 34 - Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material01.09.2018
§ 35 - Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen01.09.2018
Abschnitt 3 - Betrieb technischer Einrichtungen01.09.2018
§ 36 - Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen01.09.2018
§ 37 - Laseranlagen01.09.2018
Abschnitt 4 - Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften01.09.2018
§ 38 - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber01.09.2018
§ 39 - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik01.09.2018
§ 40 - Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe01.09.2018
§ 41 - Brandsicherheitswache und Sanitätswache01.09.2018
§ 42 - Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne01.09.2018
§ 43 - Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst01.09.2018
Teil 5 - Zusätzliche Bauunterlagen01.09.2018
§ 44 - Zusätzliche Bauunterlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan01.09.2018
§ 45 - Gastspielprüfbuch15.12.2018
Teil 6 - Prüfungen, ergänzende Vorschriften01.09.2018
§ 46 - Prüfungen01.09.2018
§ 47 - Weitergehende Anforderungen01.09.2018
§ 48 - Übergangsbestimmung01.09.2018
Teil 7 - Schlussvorschriften01.09.2018
§ 49 - Ordnungswidrigkeiten01.09.2018
§ 50 - Inkrafttreten01.09.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher
§ 2Begriffe
Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe
§ 3Bauteile
§ 4Dächer
§ 5Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
Abschnitt 2 Rettungswege
§ 6Führung der Rettungswege
§ 7Bemessung der Rettungswege
§ 8Treppen
§ 9Türen und Tore
Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
§ 10Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12Toilettenräume
§ 13Barrierefreie Stellplätze
Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
§ 14Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 15Sicherheitsbeleuchtung
§ 16Rauchableitung
§ 17Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
§ 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
§ 19Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Teil 3 Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1 Großbühnen
§ 22Bühnenhaus
§ 23Schutzvorhang
§ 24Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
§ 25Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 27Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
§ 28Wellenbrecher
§ 29Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen
Teil 4 Betriebsvorschriften
Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze
§ 31Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen
Abschnitt 2 Brandverhütung
§ 33Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37Laseranlagen
Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
§ 39Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41Brandsicherheitswache und Sanitätswache
§ 42Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
§ 43Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Teil 5 Zusätzliche Bauunterlagen
§ 44Zusätzliche Bauunterlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 45Gastspielprüfbuch
Teil 6 Prüfungen, ergänzende Vorschriften
§ 46Prüfungen
§ 47Weitergehende Anforderungen
§ 48Übergangsbestimmung
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 49Ordnungswidrigkeiten
§ 50Inkrafttreten
Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, insgesamt mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen; in Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen;
2.
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen;
3.
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher fassen.
(2) Soweit sich aus den Bauunterlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung, unbeschadet des § 44 Abs. 1 Satz 2, wie folgt zu ermitteln:
1.
für Sitzplätze an Tischen eine Person je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
2.
für Sitzplätze in Reihen zwei Personen je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
3.
für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe,
4.
bei Ausstellungsräumen in Messebauten eine Person je m² Grundfläche des Versammlungsraums;
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Personen je m² Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1.
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2.
Fliegende Bauten.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 LBauO sind nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen, Foyers und Hallen, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1.
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2.
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
3.
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Wand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4.
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5.
eine Großbühne eine Bühne
a)
mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b)
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c)
mit einer Unterbühne,
6.
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraums unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
7.
die Oberbühne der Teil des Bühnenraums über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Versammlungsräume (nach Absatz 3), die als Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk dienen und Besucherplätze haben.
(8) Foyers, auch über mehrere Geschosse (Hallen), sind Versammlungsräume (nach Absatz 3), die überwiegend als Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher dienen.
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.
(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.
(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.

Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe

§ 3 Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände einschließlich Bekleidungen, Dämmstoffen und Unterkonstruktionen mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen sind Wände als raumabschließende Bauteile erforderlich. Diese Wände, ausgenommen nicht tragende Außenwände, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. Soweit erforderlich, sind für Versammlungsräume zur Bildung von Brandabschnitten größere Abstände als nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO zulässig; in diesen Fällen treten Wände in der Bauart von Brandwänden jeweils an die Stelle der Wände nach Satz 2. In der Wand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben; dies gilt für Räume unter Tribünen und Podien entsprechend.
(5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen mit feuerbeständigen Wänden und Decken abgeschlossen sein.
(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

§ 4 Dächer

(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend abfallen oder abtropfen können.

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

(1) Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(4) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren, Foyers und Hallen müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwer entflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nicht brennbaren Baustoffen verlegt werden.
(7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nicht brennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers und Hallen müssen Bodenbeläge mindestens schwer entflammbar sein.

Abschnitt 2 Rettungswege

§ 6 Führung der Rettungswege

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Jeder Aufenthaltsraum muss in demselben Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege erreichbar sein; die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 vorhanden ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 LBauO dienen.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, zu notwendigen Treppen und ins Freie, sowie sonstige Rettungswege einschließlich Gängen, auch in Foyers und Hallen, müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. Satz 1 gilt für sonstige Aufenthaltsräume entsprechend.
(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures, eines Foyers oder einer Halle bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1.
Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien und Freisportanlagen 1,20 m je 600 Personen,
2.
anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen;
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Für Ausgänge von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) Ausstellungsräume müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

§ 8 Treppen

(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2) Tragende Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Tragende Teile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sein; bei Außentreppen genügen nicht brennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.

§ 9 Türen und Tore

(1) Türen und Tore in raumabschließenden Wänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Wänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.
(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) Seitlich eines Gangs dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, bei Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraums für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen
1.
von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 v. H. und
2.
von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H.,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchgangs zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufengangs auf einer Höhe liegen. Stufengänge müssen an den geschlossenen Seiten Handläufe haben; an den offenen Seiten steiler Stufengänge können für die sichere Begehbarkeit Haltebügel an den Sitz- oder Stehplatzreihen gefordert werden. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, in Sportstadien und Freisportanlagen müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

(1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden
1.
für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
2.
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraums liegt, oder
3.
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; zudem darf der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraums, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfelds, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.

§ 12 Toilettenräume

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze Damen Herren
Toiletten Toiletten Urinalbecken
für die ersten 100 3 1 2
über 100 je weitere 100 1,2 0,4 0,8
über 1 000 je weitere 100 0,9 0,3 0,6
über 20 000 je weitere 100 0,6 0,2 0,4
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 13 Barrierefreie Stellplätze

Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1.
Sicherheitsbeleuchtung,
2.
selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Brandmeldeanlagen,
5.
Alarmierungsanlagen,
6.
Gebäudefunkanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1.
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2.
in Versammlungsräumen einschließlich Foyers und Hallen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (z. B. Garderoben, Toiletten),
3.
für Bühnen und Szenenflächen,
4.
in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
5.
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
6.
in Versammlungsstätten im Freien, in Sportstadien und Freisportanlagen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
7.
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
8.
für Stufenbeleuchtungen.
(3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien und Freisportanlagen mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

§ 16 Rauchableitung

(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei:
1.
Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 43 Abs. 2 LBauO haben,
2.
Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m², vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
3.
Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,50 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftöffnungen im unteren Raumdrittel mit einem freiem Querschnitt von insgesamt mindestens 12 m² vorhanden sind,
4.
Bühnen gemäß § 2 Abs. 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraums oder des Raums oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 v. H., bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 v. H. ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von insgesamt gleicher Größe müssen im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftöffnungen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind.
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt
1.
zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2.
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Die Zuluftöffnungen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1.
notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 34 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 LBauO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben,
2.
notwendigen Treppenräumen gemäß § 34 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 LBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nicht brennbaren Baustoffen sind.
(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftöffnungen dienen, müssen leicht geöffnet werden können; Absatz 10 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.

§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entsteht.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben; Abweichungen können zugelassen werden, wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster sichergestellt ist.

§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraums haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.

§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers und Hallen, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig.
(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen sind nur in Gebäuden mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage zulässig. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m², deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
(7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(5) In Versammlungsstätten mit automatischer Brandmeldeanlage müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(6) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Feuerwehralarmierungsstelle weitergeleitet werden.

§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Teil 3 Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1 Großbühnen

§ 22 Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2) Die Wand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 23 Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nicht brennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) vorhanden sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarms muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache

(1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2) Vom Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.

Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen

§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.
(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein, der über einen Behandlungsbereich für den Sanitätsdienst verfügt.

§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.

§ 28 Wellenbrecher

Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und die Rettungskräfte vorhanden ist.
(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.

§ 30 Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen

(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.
(2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Teil 4 Betriebsvorschriften

Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebs müssen alle Türen von Rettungswegen in Fluchtrichtung unverschlossen sein.

§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten.

Abschnitt 2 Brandverhütung

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.
(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nicht brennbarem Material bestehen.
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.
(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dicht schließende Abschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration mit geeigneten Unterlagen und Halterungen sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat.
(4) Halten sich Personen in Räumen auf, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist und die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, so muss die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb sein.

§ 37 Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss deren Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ständig anwesend sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Die mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können beauftragt werden
1.
Geprüfte Meisterinnen für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik,
2.
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, § 6 oder § 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fachrichtung,
3.
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Stelle nach Satz 2 ein Befähigungszeugnis ausgestellt hat,
4.
technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.
Auf Antrag kann die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach vorgegebenem Muster ausstellen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse gelten auch in Rheinland-Pfalz.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) Für Szenenflächen mit mehr als 100 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinsheimen, genügt es, wenn die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer erfahrenen Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder einem erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1.
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und
2.
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3.
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4.
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1.
von Auf-, Abbau und Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
2.
von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
3.
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) Bei Darbietungen auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchgeführt werden. Diese technische Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

§ 41 Brandsicherheitswache und Sanitätswache

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besuchern hat die Betreiberin oder der Betreiber der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen.
(5) Die Brandsicherheitswache ist von der Betreiberin oder dem Betreiber rechtzeitig zu beauftragen; § 38 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Brandsicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt; sie kann auch von der Betreiberin oder dem Betreiber gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt hat. Die Betreiberin oder der Betreiber kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen.

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
1.
die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer Brandschutzbeauftragten oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
2.
die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1.
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2.
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
3.
die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Ordnungsbehörde und der Polizei, der Brandschutzdienststelle und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den nach dem Sicherheitskonzept erforderlichen Ordnungsdienst eine Ordnungsdienstleiterin oder einen Ordnungsdienstleiter zu bestellen; § 38 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie haben insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, für die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl, der Anordnung der Besucherplätze und für die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Räumung im Gefahrenfall zu sorgen.

Teil 5 Zusätzliche Bauunterlagen

§ 44 Zusätzliche Bauunterlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Bauunterlagen müssen zusätzlich zu den Vorgaben der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung Angaben enthalten, insbesondere über die maximal zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen. Ist eine höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraums als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaus und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. Anforderungen, die sich aus den örtlichen Verhältnissen des jeweiligen Gastspielorts ergeben, bleiben unberührt.
(3) Die Geltungsdauer des Gastspielprüfbuchs ist bei Erteilung auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher gelten auch in Rheinland-Pfalz.
(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 59 LBauO bleiben unberührt.

Teil 6 Prüfungen, ergänzende Vorschriften

§ 46 Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

§ 47 Weitergehende Anforderungen

An Versammlungsräume, deren Fußboden im Mittel höher als 22 m über oder an einer Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberkante liegt, können aus Gründen der Personenrettung und der Brandbekämpfung weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 48 Übergangsbestimmung

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 (§§ 31 bis 43) sowie § 46 entsprechend anzuwenden; nach § 42 Abs. 1 erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung zu erstellen. Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten nicht frei hält,
2.
entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
3.
entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
4.
entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
5.
entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
6.
entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 Ausschmückungen und brennbares Material anbringt oder die Funktionsfähigkeit des Schutzvorhangs beeinträchtigt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen auf der Bühne oder auf der Szenenfläche aufbewahrt, Szenenaufbauten bereitstellt oder nicht sicherstellt, dass an den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden,
8.
entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
9.
entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
10.
entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
11.
entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
12.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter, als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 während des Betriebs nicht anwesend ist,
13.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter, als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
14.
entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter, als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Beleuchterinnen, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,
15.
entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, als Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,
16.
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
17.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
18.
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst, keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
19.
als Ordnungsdienstleiterin, Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft seinen in § 43 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben nicht nachkommt,
20.
als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 48 nicht fristgerecht nachkommt.

§ 50 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 48, die Versammlungsstättenverordnung vom 17. Juli 1972 (GVBl. S. 257, 371), geändert durch § 10 der Verordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), BS 213-1-9 außer Kraft.
Mainz, den 13. März 2018 Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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