Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten sowie für die Erteilung von Gastspielprüfbüchern Vom 21. Mai 1997
Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten sowie für die Erteilung von Gastspielprüfbüchern Vom 21. Mai 1997
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.11.2018 (GVBl. S. 388) |
Fußnoten
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GVBl. S. 156
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten sowie für die Erteilung von Gastspielprüfbüchern vom 21. Mai 1997 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Zuständigkeit | 15.12.2018 |
§ 2 - Vergütung | 15.12.2018 |
§ 3 - Rechts- und Fachaufsicht | 15.12.2018 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage - Gebühren für Leistungen bei Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO | 15.12.2018 |
Aufgrund des § 73 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben nach § 76 Abs. 2, 5 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) werden auf die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz, übertragen. Sie nimmt diese Aufgaben
1.
für die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken am Standort Kaiserslautern,
2.
für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreie Stadt Koblenz am Standort Koblenz,
3.
für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach und Mainz-Bingen sowie für die kreisfreien Städte Mainz und Worms am Standort Mainz und
4.
für die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie für die kreisfreie Stadt Trier am Standort Trier
wahr.
(2) Das Gastspielprüfbuch nach § 45 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung wird von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz, nach vorgegebenem Muster erteilt.
§ 2 Vergütung
(1) Die nach § 1 zuständigen Stellen erhalten für ihre Leistungen beim Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO eine Vergütung (Gebühren und Auslagen jeweils zuzüglich Umsatzsteuer).
(2) Die Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
(3) Neben den Gebühren sind die Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften als Auslagen zu erstatten; sonstige Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen. Werden zusätzliche sachverständige Personen oder Stellen herangezogen oder zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen, sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
§ 3 Rechts- und Fachaufsicht
Beim Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO führt die oberste Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die nach § 1 zuständigen Stellen.
§ 4
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In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
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Verkündet am 27. 6. 1997
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Gebühren
für Leistungen bei Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2 LBauO) | |
1.1 | Erteilung | 7 v. T. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten), mindestens 100,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 bis zu 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, mindestens 50,00 |
1.2 | wesentliche Änderung | |
1.3 | nicht wesentliche Änderung | |
1.4 | Verlängerung der Geltungsdauer (§ 76 Abs. 5 LBauO) | |
1.4.1 | für Fahrgeschäfte, deren Ausführungsgenehmigung auf höchstens | |
zwei Jahre befristet ist | 100,00 bis 600,00 | |
1.4.2 | für sonstige Fliegende Bauten | 50,00 bis 400,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 und 1.4: Orientiert sich die Gebühr am Zeitaufwand, findet der Stundensatz der lfd. Nr. 3 Anwendung. | ||
2 | Prüfbuch Vorbemerkung: Bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist grundsätzlich nur der Verwaltungsaufwand (Material- und Zeitaufwand) der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle für die Führung des Prüfbuchs zu berücksichtigen. | |
2.1 | Erstausfertigung | 30,00 bis 250,00 |
2.2 | Mehrausfertigung | 15,00 bis 100,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2: Der Tatbestand umfasst Mehrausfertigungen für selbstständige räumliche Abschnitte von Fliegenden Bauten, die zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden (z. B. von Zelten, Tribünen und Bühnen). | ||
2.3 | Änderung einer Eintragung (§ 76 Abs. 6 LBauO) | 30,00 bis 125,00 |
2.4 | Neuausfertigung bei Verlust | 30,00 bis 250,00 |
3 | Überprüfung, die insbesondere im Zusammenhang mit einer Leistung nach lfd. Nr. 1 oder lfd. Nr. 2 steht oder durch besondere Umstände geboten ist | |
je Arbeitsstunde | 125,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3:1. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig bemessen.2. Bei dringlichen Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen kann ein Zuschlag von bis zu 70 v. H. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag von bis zu 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 3 erhoben werden. | ||
4 | Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs | 50,00 bis 2 500,00 |
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