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Landesverordnung über die sachliche Gebührenfreiheit Vom 16. November 2018

Landesverordnung über die sachliche Gebührenfreiheit Vom 16. November 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die sachliche Gebührenfreiheit vom 16. November 201801.12.2018
Eingangsformel01.12.2018
§ 101.12.2018
§ 201.12.2018
§ 301.12.2018
§ 401.12.2018
§ 501.12.2018
§ 601.12.2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Soweit nach bundesrechtlichen Regelungen zur Durchführung sozialrechtlicher Vorschriften Kostenfreiheit besteht, sind auch Amtshandlungen, die auf der Grundlage hierzu erlassener Ausführungsvorschriften des Landes vorgenommen werden, kostenfrei.

§ 2

Wenn zur Eingliederung oder Entschädigung von Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen, Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, Flüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder sonstigen Personen, denen Versorgung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird, behördliche Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere Berufszulassungen und gewerberechtliche Erlaubnisse, so sind auch diese Amtshandlungen gebührenfrei. Dies gilt nicht für Amtshandlungen nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, nach aufgrund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz erlassenen Vorschriften und nach dem Baugesetzbuch sowie für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse und für Gebühren, die aufgrund von Bundesrecht erhoben werden.

§ 3

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die vorgenommen werden aufgrund
1.
des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191),
2.
des Mutterschutzgesetzes,
3.
der Vorschriften über Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht,
4.
des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 4

(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die vorgenommen werden
1.
aufgrund des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten,
soweit die Amtshandlungen zur Sicherung des Arbeitsfriedens erforderlich sind.
(2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus
1.
einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
ergeben. Die Kostenregelungen für Disziplinarverfahren bleiben unberührt.

§ 5

Für die nach §§ 2 bis 4 gebührenfreien Amtshandlungen sind Auslagen nicht zu erstatten. Dies gilt nicht für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie für Aufwendungen für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der genannten Schriftstücke nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG). § 15 Abs. 3 LGebG bleibt unberührt.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die sachliche Gebührenfreiheit vom 24. Juni 1977 (GVBl. S. 194, BS 2013-1-2) außer Kraft.
Mainz, den 16. November 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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