Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Vom 18. Dezember 2006
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Vom 18. Dezember 2006
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.07.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 27a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Änderung von Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
Inhaltsverzeichnis | 20.12.2022 bis 31.12.2025 |
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Jugendhilfe | 09.05.2018 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Beteiligung von jungen Menschen und Familien | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 3 - Freie und öffentliche Jugendhilfe | 01.01.2012 bis 31.12.2025 |
§ 4 - Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 5 - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 6 - Jugendhilfeausschuss | 25.10.2014 bis 31.12.2025 |
§ 7 - Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 7a - Aufsicht | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 8 - Landesjugendhilfeausschuss | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 9 - Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses | 20.12.2022 bis 31.12.2025 |
§ 10 - Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 11 - Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten | 01.01.2012 bis 31.12.2025 |
§ 12 - Jugendhilfeplanung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 13 - Pflegeerlaubnis | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 14 - Aufsicht des Familiengerichts | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 15 - Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 16 - Fortbildung und Beratung für Einrichtungen | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 17 - Vereinbarungen über die Höhe der Kosten | 25.10.2014 bis 31.12.2025 |
§ 18 - Meldepflichten von Einrichtungen | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 19 - Grundsätze der Landesförderung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 20 - Förderung von Angeboten der Jugendhilfe | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 21 - Modellversuche | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 22 - Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 23 - Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder | 01.01.2020 bis 31.12.2025 |
§ 24 - Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
Zweiter Teil - Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 25 - Tageseinrichtungen für Kinder | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 25a - Rahmenbedingungen für den Betrieb | 20.12.2022 bis 31.12.2025 |
§ 25b - Fachkräfte | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 25c - Personeller Mindestbedarf | 01.08.2020 bis 31.12.2025 |
§ 25d - Größe und Zusammensetzung einer Gruppe | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 26 - Aufgaben | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 27 - Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat | 08.10.2015 bis 31.12.2025 |
§ 27a - Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene | 20.12.2022 bis 31.12.2025 |
§ 28 - Kostenausgleich | 01.08.2020 bis 31.12.2025 |
§ 29 - Kindertagespflege | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 30 - Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 31 - Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 32 - Landesförderung für Tageseinrichtungen | 01.01.2020 bis 31.07.2024 |
§ 32a - Landesförderung für Kindertagespflege | 01.01.2020 bis 31.12.2025 |
§ 32b - Landesförderung für Fachberatung | 01.01.2020 bis 31.12.2025 |
§ 32c - Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag | 01.08.2018 bis 31.12.2025 |
§ 32d - Investive Landesförderung | 01.01.2018 bis 31.12.2025 |
§ 32e - Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 33 - Auskunftspflicht und Statistik | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 34 - Ermächtigungen | 20.12.2022 bis 31.12.2025 |
Dritter Teil - Außerschulische Jugendbildung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 35 - Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung | 09.05.2018 bis 31.12.2025 |
§ 36 - Träger der außerschulischen Jugendbildung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 37 - Voraussetzungen für die Förderung | 01.08.2020 bis 31.12.2025 |
§ 38 - Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 39 - Finanzierung, Verteilung der Mittel | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 40 - Berichtspflicht | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 41 - Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
Vierter Teil - Ehrenamt in der Jugendarbeit | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 42 - Anspruch auf Freistellung | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 43 - Dauer der Freistellung | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 44 - Antragstellung | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 45 - Nachteilsverbot | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 46 - Verhältnis zu anderen Bestimmungen | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 47 - Kostenerstattung | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
Fünfter Teil - Ausführung des Jugendschutzgesetzes | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 48 - Bestimmung der zuständigen Behörden | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 49 - Aufgaben der Polizeibehörden | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 50 - Zusammenarbeit mit den Jugendämtern | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
Sechster Teil - Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes | 01.01.2007 bis 31.12.2025 |
§ 51 - Zuständige Behörde | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 52 - Aufbringung der Mittel | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 53 - Verfahren und Zahlungsweise | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 54 - Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 55 - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 56 - Ermächtigungen | 01.01.2014 bis 31.12.2025 |
§ 57 - Übergangsvorschriften | 31.07.2022 bis 31.12.2025 |
Siebenter Teil - Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 58 - Landesstelle | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 59 - Zuweisung | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 60 - Zuweisungsquote | 01.01.2023 bis 31.12.2025 |
§ 61 - Aufsicht | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 62 - Ermächtigung | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
Achter Teil - Schlussbestimmung | 28.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 63 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.05.2018 bis 31.12.2025 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Jugendhilfe |
§ 2 | Beteiligung von jungen Menschen und Familien |
§ 3 | Freie und öffentliche Jugendhilfe |
§ 4 | Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung |
§ 5 | Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt |
§ 6 | Jugendhilfeausschuss |
§ 7 | Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt |
§ 7a | Aufsicht |
§ 8 | Landesjugendhilfeausschuss |
§ 9 | Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses |
§ 10 | Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe |
§ 11 | Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten |
§ 12 | Jugendhilfeplanung |
§ 13 | Pflegeerlaubnis |
§ 14 | Aufsicht des Familiengerichts |
§ 15 | Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen |
§ 16 | Fortbildung und Beratung für Einrichtungen |
§ 17 | Vereinbarungen über die Höhe der Kosten |
§ 18 | Meldepflichten von Einrichtungen |
§ 19 | Grundsätze der Landesförderung |
§ 20 | Förderung von Angeboten der Jugendhilfe |
§ 21 | Modellversuche |
§ 22 | Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige |
§ 23 | Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder |
§ 24 | Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen |
Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege | |
§ 25 | Tageseinrichtungen für Kinder |
§ 25a | Rahmenbedingungen für den Betrieb |
§ 25b | Fachkräfte |
§ 25c | Personeller Mindestbedarf |
§ 25d | Größe und Zusammensetzung einer Gruppe |
§ 26 | Aufgaben |
§ 27 | Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat |
§ 27a | Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene |
§ 28 | Kostenausgleich |
§ 29 | Kindertagespflege |
§ 30 | Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots |
§ 31 | Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge |
§ 32 | Landesförderung für Tageseinrichtungen |
§ 32a | Landesförderung für Kindertagespflege |
§ 32b | Landesförderung für Fachberatung |
§ 32c | Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag |
§ 32d | Investive Landesförderung |
§ 32e | Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote |
§ 33 | Auskunftspflicht und Statistik |
§ 34 | Ermächtigungen |
Dritter Teil Außerschulische Jugendbildung | |
§ 35 | Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung |
§ 36 | Träger der außerschulischen Jugendbildung |
§ 37 | Voraussetzungen für die Förderung |
§ 38 | Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung |
§ 39 | Finanzierung, Verteilung der Mittel |
§ 40 | Berichtspflicht |
§ 41 | Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen |
Vierter Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit | |
§ 42 | Anspruch auf Freistellung |
§ 43 | Dauer der Freistellung |
§ 44 | Antragstellung |
§ 45 | Nachteilsverbot |
§ 46 | Verhältnis zu anderen Bestimmungen |
§ 47 | Kostenerstattung |
Fünfter Teil Ausführung des Jugendschutzgesetzes | |
§ 48 | Bestimmung der zuständigen Behörden |
§ 49 | Aufgaben der Polizeibehörden |
§ 50 | Zusammenarbeit mit den Jugendämtern |
Sechster Teil Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes | |
§ 51 | Zuständige Behörde |
§ 52 | Aufbringung der Mittel |
§ 53 | Verfahren und Zahlungsweise |
§ 54 | Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen |
§ 55 | Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten |
§ 56 | Ermächtigungen |
§ 57 | Übergangsvorschriften |
Siebenter Teil Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise | |
§ 58 | Landesstelle |
§ 59 | Zuweisung |
§ 60 | Zuweisungsquote |
§ 61 | Aufsicht |
§ 62 | Ermächtigung |
Achter Teil Schlussbestimmungen | |
§ 63 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zum Ziel haben.
(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass
1.
die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden,
2.
die Integration junger Menschen mit Behinderung sowie die Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert wird,
3.
die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse junger Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familien berücksichtigt werden und
4.
bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind.
§ 2 Beteiligung von jungen Menschen und Familien
Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden erbracht.
(2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen.
(4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 4 Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung
(1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.
§ 5 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn
1.
die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und
2.
die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.
(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt wahrgenommen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
§ 6 Jugendhilfeausschuss
(1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten.
(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.
(6) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen, die sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der Erziehungshilfe, der Kindertagesbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre vorsitzenden Mitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Jugendhilfeausschuss ist frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zu befassen.
§ 7 Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz zugewiesen sind.
(4) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.
§ 7a Aufsicht
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Kommen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 2 den Verstoß fest. Für weitere Maßnahmen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
§ 8 Landesjugendhilfeausschuss
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung,
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe,
4.
der Förderung der Chancengleichheit von Mädchen und Jungen,
5.
der Förderung junger Menschen mit Migrationshintergrund und
6.
der Integration junger Menschen mit Behinderung sowie der Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. Er soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden.
(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Nach deren Ablauf führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Landesjugendhilfeausschusses weiter. Für seine Zusammensetzung und die Wahl des vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Für die Bildung von Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
2.
zehn Personen zur Vertretung der im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
3.
je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes,
4.
drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden,
5.
ein Mitglied der Landeselternvertretung.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
je eine Person zur Vertretung
a)
der obersten Landesjugendbehörde,
b)
des Kultusministeriums,
c)
der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen,
3.
je eine Person zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
4.
eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft hessischer Frauenbeauftragter,
5.
eine Person zur Vertretung des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen,
6.
eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens,
7.
eine Person zur Vertretung des Landesbehindertenrats Hessen.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.
§ 10 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist
1.
das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz im Gebiet des Jugendamtes hat und im Wesentlichen dort tätig ist,
2.
die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.
(2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt.
(3) Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
§ 11 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach den §§ 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Diensten zur Erbringung von Unterstützungsleistungen nach § 30, sozialpädagogischen Betreuungsleistungen nach § 31 sowie der Hilfe zur Erziehung in Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 12 Jugendhilfeplanung
(1) Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. Sie soll mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(2) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, aber Leistungen der Jugendhilfe erbringen, sind an der Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. Ziel, Gegenstand und Verfahren der Planung sind mit ihnen zu erörtern. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und den sonstigen Zusammenschlüssen der Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) An der Jugendhilfeplanung sind die anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zu beteiligen. Dies schließt die Schulen mit ein.
§ 13 Pflegeerlaubnis
(1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.
(2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Aufsicht des Familiengerichts
Die Vorschriften des § 1799 in Verbindung mit den §§ 1835, 1843, 1847, 1851 Nr. 1, § 1852 Nr. 2, den §§ 1853 und 1854 Nr. 2 bis 5 und 7 sowie § 1859 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Familiengerichts bleiben gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. Dasselbe gilt bezüglich des § 1854 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
§ 15 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Landesjugendamt vor.
(3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes zu beteiligen.
§ 16 Fortbildung und Beratung für Einrichtungen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen anbieten. Die Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung bleiben unberührt.
§ 17 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
(1) Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach den §§ 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder die sonstige betreute Wohnform gelegen ist. Der Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe treffen Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und das Verfahren.
§ 18 Meldepflichten von Einrichtungen
Die Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind über das Jugendamt einzureichen.
§ 19 Grundsätze der Landesförderung
(1) Das Land kann investive und
nichtinvestive Maßnahmen zum gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördern. Zuwendungen können
1.
Trägern der freien Jugendhilfe,
2.
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, soweit sie Leistungen der Jugendhilfe erbringen, und
4.
sonstigen geeigneten Trägern gewährt werden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Förderung nach Maßgabe des Haushalts.
(3) Die Landesförderung nach dem Zweiten bis Vierten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 20 Förderung von Angeboten der Jugendhilfe
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:
1.
Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Angebote der Erziehungsberatung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen,
5.
Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Angebote der Fortbildung zur Erhaltung und Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe.
§ 21 Modellversuche
Das Land kann Modellversuche zur Entwicklung und Erprobung neuer Methoden, Verfahren oder Betreuungsformen fördern. Die wissenschaftliche Begleitung soll gewährleistet werden.
§ 22 Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige
(1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die dem Ausgleich der Belastungen durch diese Jugendhilfemaßnahmen dienen.
(2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige.
§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig.
(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.
§ 24 Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt der Gemeindevorstand,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Landesjugendamt.
(2) Zuständige Behörde für die Festsetzung
1.
der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist die oberste Landesjugendbehörde. Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit abweichend bestimmen.
Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege
§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen) .
(2) Tageseinrichtungen sind insbesondere
1.
Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
2.
Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
3.
Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
4.
altersübergreifende Tageseinrichtungen.
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706), hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.
§ 25a Rahmenbedingungen für den Betrieb
(1) Für die Erlaubnis und den Betrieb einer Tageseinrichtung muss zur Sicherung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Betreuung durch Fachkräfte nach § 25b erfolgen, mindestens der personelle Bedarf nach § 25c gedeckt sein und den Anforderungen nach § 25d an Größe und Zusammensetzung der Gruppe entsprochen werden. Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 ist der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit.
(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen.
§ 25b Fachkräfte
(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
1.
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
3.
Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
4.
Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
5.
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
6.
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
7.
Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
8.
Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
9.
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
10.
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
11.
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
12.
Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss nach § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit,
13.
Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 12 genannten Fachkräfte anerkannt hat,
14.
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen und
15.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.
(2) Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:
1.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
2.
Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
3.
Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren,
4.
staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
5.
staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und
6.
Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland,
a)
die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,
b)
die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen,
c)
die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
d)
deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat.
Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von 15 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt.
(3) Als Fachkräfte gelten auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen.
§ 25c Personeller Mindestbedarf
(1) Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Mindestbedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 22 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung sowie des nach Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit.
(2) Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind
1.
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2,
2.
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 0,07 und
3.
ab dem Schuleintritt 0,06.
Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von
1.
bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden,
2.
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden,
3.
mehr als 35 Stunden bis unter 45 Stunden 42,5 Stunden und
4.
45 Stunden und mehr 50 Stunden.
Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese für die Errechnung des personellen Mindestbedarfs als ein Kind, sofern die Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder 50 Stunden nicht überschreitet. Der Fachkraftfaktor bestimmt sich nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder.
(3) Für die Leitungstätigkeit sind zusätzlich Zeiten im Umfang von 20 Prozent der nach Abs. 2 ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Zu der Leitungstätigkeit gehören die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions- und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum.
(4) Fachkräfte nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Mindestbedarf der Tageseinrichtung angerechnet werden.
(5) Während der gesamten Öffnungszeit der Tageseinrichtung ist die Anwesenheit mindestens einer Fachkraft nach § 25b Abs. 1 oder 3 sicherzustellen.
§ 25d Größe und Zusammensetzung einer Gruppe
(1) Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Bei der Berechnung sind
1.
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,
2.
Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 und
3.
Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit dem Faktor 2,5
zu berücksichtigen. In Gruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr darf jedoch die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zwölf nicht überschreiten.
(2) Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen im Einzelfall soll sich an der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie an dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder orientieren und insbesondere dem besonderen Bedürfnis von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach Bindung, Ruhe und Geborgenheit Rechnung tragen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen.
§ 26 Aufgaben
(1) Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).
(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.
§ 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates, das Anhörungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 und die Auskunftspflicht und das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 Satz 3 regelt der Träger.
(5) Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung werden für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010 (GVBl. I S. 369), geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVBl. S. 300), erstattet.
§ 27a Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene
(1) Auf der Ebene der Gemeinde kann eine Gemeindeelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus
1.
Vertreterinnen und Vertretern der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 in der Gemeinde und
2.
Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden.
Die Gemeindeelternvertretung wählt einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von den örtlich zuständigen Stellen über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(2) Auf der Ebene der Jugendamtsbezirke kann eine Kreis- oder Stadtelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus
1.
einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden,
2.
Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, sowie
3.
Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
Die Kreis- oder Stadtelternvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berichtet mindestens einmal jährlich gegenüber der Kreis- oder Stadtelternversammlung. Sie ist vom örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbezirk betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(3) Die Kreis- oder Stadtelternvertretung wird durch eine Kreis- oder Stadtelternversammlung gewählt. Die Kreis- oder Stadtelternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 30. November zusammen. Sie besteht aus Delegierten von Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden.
(4) Auf Landesebene wird eine Landeselternvertretung gebildet. Diese setzt sich zusammen aus
1.
einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege betreut werden,
2.
neun Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden und
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
Die Landeselternvertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. Die Landeselternvertretung ist von dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Land betreffen, zu informieren und anzuhören. Hierzu gehören insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindestagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung; Angelegenheiten einzelner Träger oder Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst. Die Landeselternvertretung berichtet der Landeselternversammlung. Das Land fördert die Tätigkeit der Landeselternvertretung nach Maßgabe des Haushaltes.
(5) Die Landeselternvertretung wird durch eine Landeselternversammlung gewählt. Der Landeselternversammlung gehören für jeden Jugendamtsbezirk an
1.
eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, und
2.
eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
Die Landeselternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31. Januar zusammen.
(6) Am 19. Dezember 2022. bestehende Zusammenschlüsse von Eltern deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden, mit dem Ziel der Interessenvertretung der Elternschaft gegenüber der Gemeinde gebildet wurden, gelten bis zu der erstmaligen Bildung einer Gemeindeelternvertretung als Gemeindeelternvertretung.
§ 28 Kostenausgleich
(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, leistet die Wohngemeinde der Standortgemeinde hierfür einen angemessenen Kostenausgleich.
(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind. Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu ermitteln aus der Summe
1.
der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage
a)
des nach § 25c Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 ermittelten Personalbedarfs und
b)
des Arbeitsentgeltes einer Erzieherin (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst - in der jeweils aktuellen Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent eines Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe von 30 Prozent,
2.
eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für Hilfskräfte,
3.
eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr. 1 und 2 für Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und
4.
eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr. 1 bis 3 als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen.
(3) Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ihres Gemeindegebiets.
§ 29 Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.
(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.
(5) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(7) Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
§ 30 Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf und kann die betriebliche und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung berücksichtigt werden. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.
§ 31 Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.
§ 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis soll sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 2a bis 6 zusammen.
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
1.
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a)
bis zu 25 Stunden 2 300 Euro,
b)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3 300 Euro,
c)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 4 350 Euro,
d)
45 Stunden und mehr 4 750 Euro,
2.
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
a)
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa)
bis zu 25 Stunden 600 Euro,
bb)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,
cc)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 000 Euro,
dd)
45 Stunden und mehr 1 200 Euro,
b)
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa)
bis zu 25 Stunden 750 Euro,
bb)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 1 000 Euro,
cc)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 250 Euro,
dd)
45 Stunden und mehr 1 500 Euro,
3.
ab Schuleintritt
a)
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa)
bis zu 25 Stunden 500 Euro,
bb)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 650 Euro,
cc)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 800 Euro,
dd)
45 Stunden und mehr 1 000 Euro,
b)
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
aa)
bis zu 25 Stunden 600 Euro,
bb)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,
cc)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1 000 Euro und
dd)
45 Stunden und mehr 1 250 Euro.
Für Kinder ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden, wird keine Grundpauschale gewährt.
(2a) Für Tageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) mitwirken, wird eine Pauschale in Höhe von
1.
12 000 Euro bei unter 50,
2.
23 800 Euro bei 50 bis unter 100 und
3.
30 000 Euro bei 100 und mehr
vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
1.
er die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c in der am 1. August 2020 geltenden Fassung entspricht, und
2.
er beabsichtigt, Zeiten, die er nach § 25a Abs. 1 Satz 2 oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen am 1. August 2019 nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15 Prozent im gleichen prozentualen Umfang zu dem personellen Mindestbedarf nach § 25c Abs. 2 beizubehalten.
Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5 000 Euro gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten Satz 1, 3 und 4 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
(3) Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
1.
die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung die Arbeit nach dem Bildungs- und Erziehungsplan widerspiegelt und
2.
mindestens 25 Prozent der in der Tageseinrichtung beschäftigten Fachkräfte an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan im Umfang von mindestens drei Tagen teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, und die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden, mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur
1.
Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tageseinrichtung,
2.
Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder,
3.
Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 4 oder
4.
Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum
eine Pauschale in Höhe von bis zu 500 Euro für jedes vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind, das mindestens eines der genannten Merkmale erfüllt, gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
(5) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt in einer Tageseinrichtung wird für jedes Kind mit Behinderung, für das der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmepauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, eine Pauschale in Höhe von bis zu 3 000 Euro zuzüglich eines Betrages von bis zu
1.
1 200 Euro bei bis zu 25 Stunden,
2.
1 680 Euro bei mehr als 25 bis zu 35 Stunden,
3.
2 160 Euro bei mehr als 35 bis unter 45 Stunden und
4.
2 640 Euro bei 45 Stunden und mehr
wöchentlicher Betreuungszeit gewährt.
(6) Für jede Tageseinrichtung, in der die Anzahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder insgesamt die Größe einer Gruppe nach § 25d Abs. 1 bis 3 nicht überschreitet, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 500 Euro gewährt.
(7) Für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung sind die Verhältnisse am 1. März des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeblich.
§ 32a Landesförderung für Kindertagespflege
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege erhalten örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an Tagespflegepersonen jährliche Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
(2) Für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert und von einer Tagespflegeperson, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, betreut wird, wird eine Pauschale gewährt. Sie beträgt für jedes Kind
1.
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a)
bis zu 25 Stunden bis zu 1 800 Euro,
b)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 2 600 Euro,
c)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 3 300 Euro,
d)
45 Stunden und mehr bis zu 3 700 Euro,
2.
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a)
bis zu 25 Stunden bis zu 500 Euro,
b)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 650 Euro,
c)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 800 Euro,
d)
45 Stunden und mehr bis zu 1 000 Euro,
3.
ab Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
a)
bis zu 25 Stunden bis zu 450 Euro,
b)
mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 550 Euro,
c)
mehr als 35 bis unter 45 Stunden bis zu 650 Euro,
d)
45 Stunden und mehr bis zu 900 Euro.
§ 32 Abs. 7 gilt entsprechend. Für jedes Kind,
1.
für das eine Pauschale nach Satz 1 gewährt wird und
2.
das von einer Tagespflegeperson betreut wird, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage seiner Satzung wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch leistet,
wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro gewährt, wenn für die Fortbildung ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist.
(3) Die Tagespflegeperson muss
1.
eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, die Eignungskriterien nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
2.
eine Grundqualifizierung zur Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI Curriculum oder einem gleichwertigen Angebot sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und
3.
eine Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von 20 Unterrichtsstunden
a)
im Jahr vor dem Zuwendungsjahr oder im Zuwendungsjahr bei der auf die erstmalige Zuwendung folgenden Zuwendung,
b)
in der Regel im Jahr vor dem jeweiligen Zuwendungsjahr bei jeder weiteren Zuwendung
nachweisen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufbauqualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 sowie im Rahmen einer sozialpädagogischen Ausbildung erworbene Kenntnisse ganz oder teilweise auf den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen zeitlichen Umfang der Grundqualifizierung anrechnen. Für Tagespflegepersonen, die am 1. Januar 2014 mindestens sechs Jahre als Tagespflegeperson tätig sind, gilt Satz 1 Nr. 2 als erfüllt.
(4) Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. Der weiterzuleitende Betrag kann auf den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn
1.
die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung geregelt sind und
2.
die Weiterleitung an die Tagespflegeperson nach Abs. 3 monatlich anteilig erfolgt.
Für Kinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von unter 15 Stunden darf die Zuwendung nur unter Anrechnung auf die laufende Geldleistung nach Satz 2 an die Tagespflegeperson weitergeleitet werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einer Gemeinde den Anteil der Zuwendung, der auf die Kinder in Tagespflege im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verwendung durch die Gemeinde gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 32b Landesförderung für Fachberatung
(1) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 kontinuierlich über die pädagogische Arbeit nach den Grundzügen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt. Dies setzt voraus, dass alle in der Fachberatung tätigen Personen an
1.
einer entsprechenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens drei Tagen und
2.
im Abstand von drei Jahren an Aufbauqualifizierungen im Umfang von mindestens einem Tag teilgenommen haben.
(2) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich über die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen erhalten Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 Prozent der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro je im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öffentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn
1.
von dem Träger für Maßnahmen zur Grundqualifizierung von Tagespflegepersonen von diesen kein Kostenbeitrag erhoben wird und
2.
im Falle der Übertragung von Aufgaben auf freigemeinnützige Träger hierfür eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen ist.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist die Zuwendung anteilig an den jeweiligen freigemeinnützigen Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weiterzuleiten.
§ 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
(1) Die Gemeinden erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 2 jährlich eine Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu
1.
1 627,20 Euro in den Jahren 2018 und 2019,
2.
1 659,74 Euro im Jahr 2020,
3.
1 692,29 Euro im Jahr 2021,
4.
1 724,83 Euro im Jahr 2022,
5.
1 757,38 Euro im Jahr 2023,
6.
1 789,92 Euro im Jahr 2024 und
7.
1 822,46 Euro im Jahr 2025
multipliziert mit der sich nach Satz 3 ergebenden Anzahl von Kindern. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nur für einen Teil des Jahres vor, reduziert sich die Zuwendung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel des in Satz 1 bestimmten Betrages. Für die Berechnung ist die Anzahl der nach der Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zuwendungsjahr in der Gemeinde gemeldeten Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuwendungsjahres das dritte, vierte, fünfte oder das sechste Lebensjahr vollenden, maßgeblich, wobei die Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, zur Hälfte berücksichtigt wird.
(2) Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass
1.
jedes Kind, das eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besucht, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt vom vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten Teilnahme- oder Kostenbeitrag für die Förderung in einer Kindergartengruppe oder einer altersübergreifenden Gruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 für einen Betreuungszeitraum von sechs Stunden täglich freigestellt ist und
2.
für eine darüber hinausgehende vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- oder Kostenbeitrag erhoben wird.
Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass für jedes Kind, das nach Vollendung seines dritten Lebensjahres in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet weiterhin in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 betreut wird, der vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Teilnahme- oder Kostenbeitrag für das vom Kind wahrgenommene Betreuungsangebot für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages reduziert wird. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis, dass jedes Kind nach Satz 1 freizustellen ist, zulassen, insbesondere wenn der von dem freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt.
(3) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Gemeinde weiterzuleiten.
(4) Auf Antrag wird ergänzend eine Zuwendung für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, das seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland hat und eine Einrichtung im Gemeindegebiet besucht, in Höhe von bis zu einem Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages für jeden Monat, in dem das Kind in der Gemeinde betreut wird, gewährt werden, wenn in dem anderen Bundesland ein solches Kind im selben Alter durch Rechtsvorschrift von dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung ganz oder teilweise freigestellt ist.
§ 32d Investive Landesförderung
(1) Für Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen dienen, können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für eigene Vorhaben oder zur Weiterleitung an öffentliche, freigemeinnützige oder sonstige geeignete Träger erhalten.
(2) Eine Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
(3) Das geförderte Vorhaben ist mindestens fünf Jahre zweckgebunden zu nutzen. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn das geförderte Vorhaben vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr für die in Abs. 1 genannten Zwecke, aber weiterhin für Zwecke der Kindertagesbetreuung genutzt wird.
§ 32e Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote
Zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote kann das Land nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben, die Entwicklung, Erprobung und Implementierung von pädagogischen Inhalten, Methoden, Konzepten und Instrumenten sowie sonstige Maßnahmen und Aufwendungen fördern.
§ 33 Auskunftspflicht und Statistik
Bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen können zum Zweck der Berechnung pauschaler Zuwendungen und Zuweisungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
§ 34 Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Verfahren und die Zuständigkeit in den Fällen nach den § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 32 bis 32e sowie die Information der Gemeinden über die Förderung nach § 32 der freien Träger von Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet zu bestimmen,
2.
die Ausgestaltung der in § 27a Abs. 1 bis 5 benannten Elternvertretungen und -versammlungen, insbesondere das Nähere zu Größe, Zusammensetzung, Wahl, Amtsperiode und Amtszeit, Aufgaben und Verfahrensweise sowie zur finanziellen Förderung und Geschäftsführung zu regeln und
3.
das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.
Dritter Teil Außerschulische Jugendbildung
§ 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
(1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft sowie in Beruf, Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.
(2) Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden. Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtssbezogenen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.
§ 36 Träger der außerschulischen Jugendbildung
(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:
1.
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
2.
a)
Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie
b)
weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung (sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger ergänzen.
(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 37 Voraussetzungen für die Förderung
(1) Freie Träger erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie von dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.
(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.
§ 38 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung
(1) Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.
(2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.
(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.
§ 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel
(1) Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302). Diese Leistungen dürfen 80 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Es benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die sonstigen Träger festlegen. Die Maximalförderung für die sonstigen Träger beträgt pro Träger und Jahr 100 000 Euro. Von den sonstigen Trägern nicht ausgeschöpfte Mittel kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium für experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.
§ 40 Berichtspflicht
Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. Umfang und Inhalte der Berichte sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.
§ 41 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Das Nähere über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren von freien Trägern, die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Trägergruppen sowie die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Vierter Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit
§ 42 Anspruch auf Freistellung
(1) In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit in Hessen sind, ist auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren
1.
für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
2.
zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.
(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499), gilt entsprechend.
(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
§ 43 Dauer der Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(2) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 44 Antragstellung
(1) Anträge auf Freistellung sind zu stellen
1.
für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,
2.
für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,
3.
für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,
4.
in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.
(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen.
§ 45 Nachteilsverbot
Personen, die eine Freistellung nach § 43 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
§ 46 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 47 Kostenerstattung
(1) Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu machen.
Fünfter Teil Ausführung des Jugendschutzgesetzes
§ 48 Bestimmung der zuständigen Behörden
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 49 Aufgaben der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die Jugendämter hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der Überwachung die Geschäftsräume zu betreten.
§ 50 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern
(1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe oder vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen.
(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.
Sechster Teil Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 51 Zuständige Behörde
(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), obliegt dem Jugendamt.
(2) Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. Es kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.
§ 52 Aufbringung der Mittel
(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 50 Prozent.
(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 Prozent beteiligt.
§ 53 Verfahren und Zahlungsweise
Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.
§ 54 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,
1.
die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und
2.
Ansprüche nach §§ 5 und 7 des
Unterhaltsvorschussgesetzes
a)
bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen,
b)
bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen,
c)
bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
§ 55 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 56 Ermächtigungen
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 57 Übergangsvorschriften
(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2024 nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.
(2) § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort.
Siebenter Teil Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise
§ 58 Landesstelle
Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von § 42b Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 59 Zuweisung
(1) Die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach der Zuweisungsquote nach § 60. Dabei sind vorrangig das Kindeswohl und besonders die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen
1.
aus Gründen des Gesundheitsschutzes,
2.
geschlechtsspezifischer Natur und
3.
nach Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen
zu berücksichtigen. Die Feststellung der Bedürfnisse nach Satz 2 kann sich auf die Auswertung der Mitteilungen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beschränken.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Landesstelle ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen unbegleiteten ausländischen Jugendlichen einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere zum Ausgleich bestehender Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten, zuweisen, wenn der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Bereitschaft hierzu erklärt hat.
§ 60 Zuweisungsquote
Die Zuweisungsquote bestimmt sich nach der nach § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), erlassenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Gebiet abzustellen ist.
§ 61 Aufsicht
Die Landesstelle nach § 58 unterliegt der Fachaufsicht des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums.
§ 62 Ermächtigung
Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
abweichend von § 60 für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisungsquote zu bestimmen; dabei sollen die jeweilige Einwohnerzahl, der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung und der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes in deren Gebiet berücksichtigt werden,
2.
eine von § 88a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme zu bestimmen,
3.
eine von § 88a Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach Inobhutnahme zu bestimmen.“
Achter Teil Schlussbestimmung
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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