Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010
Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010 | 01.09.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 11.03.2017 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.09.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich und Trägerschaft | 01.08.2014 |
§ 2 - Aufgaben | 01.09.2010 |
§ 3 - Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | 01.09.2010 |
§ 4 - Verantwortung in Forschung und Lehre | 01.09.2010 |
§ 5 - Qualitätssicherung | 01.09.2010 |
§ 6 - Rechtsstellung | 01.09.2010 |
§ 7 - Satzungsrecht | 01.08.2014 |
§ 8 - Selbstverwaltungsangelegenheiten | 01.09.2010 |
§ 9 - Auftragsangelegenheiten | 01.09.2010 |
§ 10 - Zusammenwirken von Hochschulen | 01.09.2010 |
Teil 2 - Aufgaben der Hochschule | 01.09.2010 |
Abschnitt 1 - Forschung | 01.09.2010 |
§ 11 - Aufgaben der Forschung | 01.09.2010 |
§ 12 - Koordination der Forschung | 01.09.2010 |
§ 13 - Veröffentlichung von Forschungsergebnissen | 01.09.2010 |
§ 14 - Forschung mit Drittmitteln | 01.09.2010 |
Abschnitt 2 - Studium und Lehre | 01.09.2010 |
§ 15 - Ziel des Studiums | 01.09.2010 |
§ 16 - Studienreform, Fachausschuss für Studium und Lehre | 01.09.2010 |
§ 17 - Studiengänge | 01.09.2010 |
§ 18 - Studienpläne | 01.09.2010 |
§ 19 - Lehrangebot | 01.09.2010 |
§ 20 - Fernstudium, Multimedia, Informations- und Kommunikationstechnik | 01.09.2010 |
§ 21 - Studienberatung | 01.09.2010 |
§ 22 - Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem | 01.09.2010 |
§ 23 - Ordnungen für Hochschulprüfungen | 01.09.2010 |
§ 24 - Hochschulgrade | 01.09.2010 |
§ 25 - Doktorandinnen und Doktoranden | 11.03.2017 |
§ 26 - Wissenschaftliche Weiterbildung | 01.09.2010 |
Teil 3 - Mitglieder der Hochschule | 01.09.2010 |
Abschnitt 1 - Mitgliedschaft und Mitwirkung | 01.09.2010 |
§ 27 - Mitgliedschaft | 01.09.2010 |
§ 28 - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung | 11.03.2017 |
§ 29 - Beschlussfassung | 01.09.2010 |
§ 30 - Wahlen | 01.09.2010 |
§ 31 - Amtszeit | 01.09.2010 |
§ 32 - Öffentlichkeit | 01.09.2010 |
§ 33 - Verschwiegenheitspflicht | 01.09.2010 |
Abschnitt 2 - Personalwesen | 01.09.2010 |
§ 34 - Hochschulbedienstete | 30.12.2015 |
§ 35 - Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter | 01.09.2010 |
§ 36 - Personalentscheidungen | 01.09.2010 |
§ 37 - Hauptberufliches wissenschaftliches Personal | 01.09.2010 |
§ 38 - Lehrverpflichtung | 01.09.2010 |
§ 39 - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 01.09.2010 |
§ 40 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 01.09.2010 |
§ 41 - Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern | 11.03.2017 |
§ 42 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 01.03.2011 |
§ 43 - Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 01.03.2011 |
§ 44 - Freistellung für besondere Forschungsvorhaben | 01.09.2010 |
§ 45 - Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 01.09.2010 |
§ 46 - Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 11.03.2017 |
§ 47 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 05.12.2015 |
§ 48 - Vorgesetzte | 01.03.2011 |
§ 49 - Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigtenverhältnisse | 15.02.2018 |
§ 50 - Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren | 01.09.2010 |
§ 51 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren | 01.09.2010 |
§ 52 - Lehrbeauftragte | 01.09.2010 |
§ 52 a - Wissenschaftliche Hilfskräfte | 01.09.2010 |
Abschnitt 3 - Hörerinnen und Hörer | 01.09.2010 |
§ 53 - Allgemeine Zugangsvoraussetzungen | 01.09.2010 |
§ 54 - Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten | 28.12.2018 |
Teil 4 - Organisation und Verwaltung der Hochschule | 01.09.2010 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Organisationsgrundsätze | 01.09.2010 |
§ 55 - Organe | 01.09.2010 |
§ 56 - Ausschüsse, Beauftragte | 01.03.2011 |
Abschnitt 2 - Organe | 01.09.2010 |
§ 57 - Senat | 30.12.2015 |
§ 58 - Zusammensetzung und Wahl | 01.09.2010 |
§ 59 - Rektorin oder Rektor | 01.07.2013 |
§ 60 - Wahl der Rektorin oder des Rektors | 01.09.2010 |
§ 61 - Prorektorin oder Prorektor | 01.09.2010 |
§ 62 - Verwaltungsrat | 01.09.2010 |
§ 63 - Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen | 01.07.2013 |
Abschnitt 3 - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten | 01.09.2010 |
§ 64 - Aufgaben und Errichtung | 01.09.2010 |
§ 65 - Organisation | 01.09.2010 |
§ 66 - (aufgehoben) | 01.09.2010 |
Abschnitt 4 - Forschungsinstitut | 01.09.2010 |
§ 67 - Rechtsstellung und Aufgaben | 01.09.2010 |
§ 68 - Organe | 05.12.2015 |
§ 69 - Öffentliches Ehrenamt | 05.12.2015 |
§ 70 - Durchführungsbestimmungen | 01.09.2010 |
Teil 5 - Finanzwesen und Hochschulplanung | 01.09.2010 |
§ 71 - Staatliche Finanzierung | 01.09.2010 |
§ 72 - Finanzwesen | 01.09.2010 |
§ 73 - Vermögen | 01.09.2010 |
Teil 6 - Aufsicht | 01.09.2010 |
§ 74 - Grundsätze | 01.09.2010 |
§ 75 - Informationspflicht der Hochschule | 01.09.2010 |
§ 76 - Mittel der Aufsicht | 01.09.2010 |
Teil 7 - Hörerschaft | 01.09.2010 |
§ 77 - Rechtsstellung und Aufgaben | 01.08.2014 |
§ 78 - Organe | 01.09.2010 |
§ 79 - Beiträge, Haushalt, Haftung | 01.09.2010 |
§ 80 - Rechtsaufsicht | 01.09.2010 |
Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.09.2010 |
§ 81 - Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung | 30.12.2015 |
§ 82 - Übergangsbestimmungen | 01.09.2010 |
§ 83 - Verwaltungsvorschriften | 01.09.2010 |
§ 84 - Inkrafttreten | 01.09.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich und Trägerschaft |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
§ 4 | Verantwortung in Forschung und Lehre |
§ 5 | Qualitätssicherung |
§ 6 | Rechtsstellung |
§ 7 | Satzungsrecht |
§ 8 | Selbstverwaltungsangelegenheiten |
§ 9 | Auftragsangelegenheiten |
§ 10 | Zusammenwirken von Hochschulen |
Teil 2 Aufgaben der Hochschule | |
Abschnitt 1 Forschung | |
§ 11 | Aufgaben der Forschung |
§ 12 | Koordination der Forschung |
§ 13 | Veröffentlichung von Forschungsergebnissen |
§ 14 | Forschung mit Drittmitteln |
Abschnitt 2 Studium und Lehre | |
§ 15 | Ziel des Studiums |
§ 16 | Studienreform, Fachausschuss für Studium und Lehre |
§ 17 | Studiengänge |
§ 18 | Studienpläne |
§ 19 | Lehrangebot |
§ 20 | Fernstudium, Multimedia, Informations- und Kommunikationstechnik |
§ 21 | Studienberatung |
§ 22 | Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem |
§ 23 | Ordnungen für Hochschulprüfungen |
§ 24 | Hochschulgrade |
§ 25 | Doktorandinnen und Doktoranden |
§ 26 | Wissenschaftliche Weiterbildung |
Teil 3 Mitglieder der Hochschule | |
Abschnitt 1 Mitgliedschaft und Mitwirkung | |
§ 27 | Mitgliedschaft |
§ 28 | Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung |
§ 29 | Beschlussfassung |
§ 30 | Wahlen |
§ 31 | Amtszeit |
§ 32 | Öffentlichkeit |
§ 33 | Verschwiegenheitspflicht |
Abschnitt 2 Personalwesen | |
§ 34 | Hochschulbedienstete |
§ 35 | Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter |
§ 36 | Personalentscheidungen |
§ 37 | Hauptberufliches wissenschaftliches Personal |
§ 38 | Lehrverpflichtung |
§ 39 | Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 40 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren |
§ 41 | Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern |
§ 42 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren |
§ 43 | Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 44 | Freistellung für besondere Forschungsvorhaben |
§ 45 | Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 46 | Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 47 | Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 48 | Vorgesetzte |
§ 49 | Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigtenverhältnisse |
§ 50 | Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren |
§ 51 | Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren |
§ 52 | Lehrbeauftragte |
§ 52 a | Wissenschaftliche Hilfskräfte |
Abschnitt 3 Hörerinnen und Hörer | |
§ 53 | Allgemeine Zugangsvoraussetzungen |
§ 54 | Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten |
Teil 4 Organisation und Verwaltung der Hochschule | |
Abschnitt 1 Allgemeine Organisationsgrundsätze | |
§ 55 | Organe |
§ 56 | Ausschüsse, Beauftragte |
Abschnitt 2 Organe | |
§ 57 | Senat |
§ 58 | Zusammensetzung und Wahl |
§ 59 | Rektorin oder Rektor |
§ 60 | Wahl der Rektorin oder des Rektors |
§ 61 | Prorektorin oder Prorektor |
§ 62 | Verwaltungsrat |
§ 63 | Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen |
Abschnitt 3 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten | |
§ 64 | Aufgaben und Errichtung |
§ 65 | Organisation |
§ 66 | (aufgehoben) |
Abschnitt 4 Forschungsinstitut | |
§ 67 | Rechtsstellung und Aufgaben |
§ 68 | Organe |
§ 69 | Öffentliches Ehrenamt |
§ 70 | Durchführungsbestimmungen |
Teil 5 Finanzwesen und Hochschulplanung | |
§ 71 | Staatliche Finanzierung |
§ 72 | Finanzwesen |
§ 73 | Vermögen |
Teil 6 Aufsicht | |
§ 74 | Grundsätze |
§ 75 | Informationspflicht der Hochschule |
§ 76 | Mittel der Aufsicht |
Teil 7 Hörerschaft | |
§ 77 | Rechtsstellung und Aufgaben |
§ 78 | Organe |
§ 79 | Beiträge, Haushalt, Haftung |
§ 80 | Rechtsaufsicht |
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 81 | Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung |
§ 82 | Übergangsbestimmungen |
§ 83 | Verwaltungsvorschriften |
§ 84 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Trägerschaft
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschule “Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer”.
(2) Die Hochschule wird vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von Vereinbarungen gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Ländern getragen. Auf Antrag können andere Körperschaften und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie ihre Spitzenverbände als weitere Träger aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat nach Anhörung des Senats. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Träger der Hochschule.
(3) Die Hochschule kann ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Hochschule bildet ein Zentrum der Verwaltungswissenschaften und dient deren Pflege und Entwicklung durch Forschung, Lehre und Studium. Ihr obliegt durch postgraduales, weiterbildendes, fachbezogenes und fächerübergreifendes Studium die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung. Sie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(2) Die Hochschule fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen. Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern mit Kindern sowie von Hörerinnen und Hörern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Ferner fördert sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
(2a) Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Hochschule wirkt an den staatlichen Aufgaben der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit.
(4) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Hörerinnen und Hörer mit. Sie trägt dafür Sorge, dass Hörerinnen und Hörer mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Die Hochschule stellt sicher, dass die besonderen Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderungen im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.
(5) Die Hochschule pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen Wissenschaften. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Hörerinnen und Hörer. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet sie mit Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen.
(6) Die Hochschule fördert den Wissenstransfer.
(6a) Die Hochschule fördert und pflegt die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen sowie die Vereinigung Ehemaliger.
(7) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(8) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann der Hochschule im Benehmen mit ihr durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung mit ihr weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 3 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Hochschule haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
§ 4 Verantwortung in Forschung und Lehre
(1) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschule und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Die Hochschule fördert eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Hochschule formuliert hierzu Regeln, die in die Lehre sowie in die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickelt sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
(3) Die Hochschule legt unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätsvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Hörerinnen und Hörer und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 38 bleibt unberührt. Sie fasst Beschlüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2.
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Die Hochschule richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben beruht.
(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Hörerinnen und Hörer, des Übergangs von der Hochschule in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz. Es stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 16 Abs. 1 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Gender Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.
(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 56 Abs. 4 bewertet wird. Die Hörerinnen und Hörer sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.
(4) Die Hochschule kann die Hörerinnen und Hörer für ihre Aufgaben in der Lehre anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich einsehbar sein.
(5) Studiengänge sollen in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs von hierfür zugelassenen externen Einrichtungen akkreditiert werden. Alternativ zu dem Verfahren nach Satz 1 kann das interne Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach Absatz 1 akkreditiert werden; Studiengänge, die nach dieser Akkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind akkreditiert.
§ 6 Rechtsstellung
(1) Die Hochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung.
(2) Die Hochschule hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nimmt ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).
(3) Die Hochschule erfüllt Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten durch eine Einheitsverwaltung.
(4) Die Hochschule kann mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein eigenes Wappen und Siegel führen.
§ 7 Satzungsrecht
(1) Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.
(2) Die Hochschule gibt sich
1.
eine Ordnung über die Einschreibung ihrer Hörerinnen und Hörer,
2.
Ordnungen für Hochschulprüfungen,
3.
eine Promotionsordnung; eine Habilitationsordnung kann erlassen werden und
4.
soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.
(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen werden durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Rektorin oder dem Rektor kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 76 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
§ 8 Selbstverwaltungsangelegenheiten
Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere
1.
die Einschreibung der Hörerinnen und Hörer,
2.
die Planung und Organisation des Lehrangebots,
3.
die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung, die Hochschulprüfungen sowie die Verleihung von Hochschulgraden einschließlich der Promotion und der Habilitation,
4.
die Planung und Durchführung der Forschung,
5.
die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
6.
die Mitwirkung bei Berufungen,
7.
die Weiterbildung des Personals,
8.
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
9.
die Verwaltung eigenen Vermögens,
10.
die Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,
11.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
12.
die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die Qualitätssicherung nach § 5.
§ 9 Auftragsangelegenheiten
(1) Auftragsangelegenheiten sind
1.
die Personalverwaltung,
2.
die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
3.
die Verwaltung des der Hochschule dienenden Landesvermögens.
(2) Die Hochschule nimmt Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.
§ 10 Zusammenwirken von Hochschulen
(1) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und sonstigen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor ist Mitglied der Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gemäß § 11 des Hochschulgesetzes (HochSchG); sie oder er gilt als Präsidentin oder Präsident im Sinne dieser Bestimmung.
Teil 2 Aufgaben der Hochschule
Abschnitt 1 Forschung
§ 11 Aufgaben der Forschung
Die Forschung in der Hochschule dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung der Hochschule sowie der Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in der Hochschule können insoweit alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung dieser Erkenntnisse ergeben können.
§ 12 Koordination der Forschung
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirkt die Hochschule mit anderen Hochschulen, mit Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
§ 13 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen oder Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 14 Forschung mit Drittmitteln
(1) Mitglieder der Hochschule, zu deren Dienstaufgaben
1.
die selbstständige Forschung oder
2.
wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung
gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Drittmitteln finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.
(2) Ein Mitglied der Hochschule ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Genehmigung umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.
(4) Die Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Sie sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelungen über die Bewirtschaftung, so gelten die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.
(5) Aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissenstransfer und Arbeitnehmererfindungen.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten sowie die Vorschriften über die Forschungs- und Lehrzulagen nach dem Landesbesoldungsgesetz bleiben unberührt.
(8) Das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 2 Studium und Lehre
§ 15 Ziel des Studiums
(1) Lehre und Studium sollen im Rahmen der Aufgabenstellung der Hochschule (§ 2) Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden entsprechend dem jeweiligen Studiengang vermitteln oder vertiefen.
(2) Für Hörerinnen und Hörer, die im Rahmen eines staatlichen Vorbereitungsdienstes an der Hochschule studieren, bleiben die Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unberührt.
§ 16 Studienreform, Fachausschuss für Studium und Lehre
(1) Die Hochschule hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Hochschule bildet einen beratenden Fachausschuss für Studium und Lehre gemäß § 56 Abs. 1. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 an. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Der Fachausschuss für Studium und Lehre berät die Organe der Hochschule insbesondere
1.
in Angelegenheiten der Studienstruktur und Studienreform (Absatz 1),
2.
bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 18, 22 und 23),
3.
bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 19),
4.
in Fragen der Qualitätssicherung von Studium und Lehre (§ 5) und
5.
bei der fachlichen Studienberatung (§ 21).
§ 17 Studiengänge
(1) Die Studiengänge dienen der verwaltungswissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung.
(2) Die Hochschule richtet neue Studiengänge in der Regel als konsekutive oder als weiterbildende Masterstudiengänge ein. Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Neben den Studiengängen nach Absatz 2 kann die Hochschule, insbesondere im Rahmen der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, Studienprogramme anbieten, welche nicht mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden.
(4) Hörerinnen und Hörer, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Die Ausstellung einer Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(5) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.
(6) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 5 Satz 2 ohne Widerspruch des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums verstrichen ist.
(7) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Hörerinnen und Hörer ihr Studium ordnungsgemäß beenden können.
§ 18 Studienpläne
Für jeden Studiengang stellt die Hochschule einen Studienplan auf. Er unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines Studiums. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Er soll eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Hörerinnen und Hörer eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen.
§ 19 Lehrangebot
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienpläne erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.
§ 20 Fernstudium, Multimedia, Informations- und Kommunikationstechnik
Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
§ 21 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet ihre Hörerinnen und Hörer sowie Personen, die sich für ein Studium bewerben wollen, über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des Studiums unterstützt sie die Hörerinnen und Hörer durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
§ 22 Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem
(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Hörerinnen und Hörer mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.
(2) Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.
(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen können in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt werden; die Voraussetzungen hierfür werden in der Prüfungsordnung festgelegt.
(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 50 Abs. 2 a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 23 Ordnungen für Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.
(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:
1.
die Art des Studienganges,
2.
den Zweck der Prüfung,
3.
den zu verleihenden Hochschulgrad,
4.
die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
5.
den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung der Hörerinnen und Hörer,
6.
die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 22 Abs. 2,
7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
8.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
9.
die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
10.
die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.
(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,
1.
dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
2.
dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
3.
dass sich Hörerinnen und Hörer vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
4.
dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
5.
dass bei mündlichen Abschlussprüfungen auf Antrag von Hörerinnen oder Hörern die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmeberechtigt ist,
6.
dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Hörerinnen und Hörer des gleichen Studienganges anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Sie sollen bestimmen, dass und in welcher Weise Hörerinnen und Hörern mit Behinderungen bei Prüfungen Arbeitserleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt werden.
(5) Die Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren
1.
durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Hörerinnen und Hörern nicht zu vertretende Gründe oder
2.
durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
3.
durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.
(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploma Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf die Promotions- und Habilitationsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.
(8) Die Habilitationsordnung muss Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.
§ 24 Hochschulgrade
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung kann die Hochschule als Abschlüsse den Mastergrad und den Magistergrad der Verwaltungswissenschaften („magistra rerum publicarum“ oder „magister rerum publicarum“) verleihen.
(2) Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
(3) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.
(4) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.
(5) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.
§ 25 Doktorandinnen und Doktoranden
(1) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand der Hochschule setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Hochschule erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
***)
(2) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Hochschule als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Hochschule als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten der Hörerinnen und Hörer. Das Nähere regelt die Ordnung über die Einschreibung.
(3) Die Hochschule sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.
(4) Die Hochschule soll für die Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
Fußnoten
***)
[Red. Anm.: Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Doktorandin oder Doktorand einer Universität ist, erhält gemäß Artikel 4 - Übergangsbestimmungen - des Vierten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. März 2017 (GVBl. S. 17) abweichend von § 25 Abs. 1 von dieser bis spätestens 31. Oktober 2017 einmalig eine schriftliche Bestätigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulstatistikgesetzes, in der Monat und Jahr des Promotionsbeginns anzugeben sind.]
§ 26 Wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Die Hochschule bietet für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung an. Die Veranstaltungen machen berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar.
(2) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote können nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben werden. Für Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden keine Gebühren erhoben. Die Hochschule kann für das weiterbildende Studium oder sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) In Weiterbildungsstudiengängen verleiht die Hochschule in der Regel einen Mastergrad; bei sonstigen Weiterbildungsangeboten kann die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorgesehen werden.
Teil 3 Mitglieder der Hochschule
Abschnitt 1 Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 27 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Hörerinnen und Hörer sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors hauptberuflich tätig sind.
(2) Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 50 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 22 Abs. 4) zu.
(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere
1.
der Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
2.
der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
3.
der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 50 bis 52 a),
4.
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule und
5.
der Gasthörerinnen und Gasthörer.
(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen der Hochschule haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
§ 28 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. § 2 Abs. 2 ist zu berücksichtigen; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Senat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Hörerinnen und Hörer, die gemäß § 25 Abs. 2 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,
3.
die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie
4.
die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
je eine Gruppe. Alle Gruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet.
(3) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.
(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Aufgaben und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Gruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen; bei Entscheidungen hinsichtlich der Bewertung der Lehre werden die Stimmen der die Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vertretenden Mitglieder jedoch doppelt gewertet. In Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe, der noch in der laufenden Sitzung zu stellen ist, in einer nach Ablauf von fünf Werktagen erneut stattfindenden Sitzung dieses Gremiums nochmals beraten und abschließend entschieden werden; der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.
§ 29 Beschlussfassung
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.
(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(5) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.
§ 30 Wahlen
(1) Die Mitglieder im Senat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Grundordnung regelt die Stellvertretung. Die die Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Senat vertretenden Mitglieder können nach einer besonderen Wahlordnung gewählt werden. Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten statt.
(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden, wie von ihr Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, wie von ihr Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums. Sinkt die Zahl der die Gruppe vertretenden Mitglieder unter die gesetzlich vorgesehene Zahl, so findet in der Gruppe eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des betroffenen Gremiums statt.
(4) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.
§ 31 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder im Senat dauert drei Jahre; sie endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Senats. Abweichend hiervon dauert die Amtszeit der die Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vertretenden Mitglieder im Senat vom Tag der Wahl bis zur Neuwahl, die zum Beginn eines jeden Semesters durchzuführen ist.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien mit Ausnahme des Verwaltungsrats entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.
§ 32 Öffentlichkeit
(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für Mitglieder der Hochschule für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.
(4) Tagesordnungen und Beschlüsse des Senats sind an der Hochschule zu veröffentlichen, wenn mit Zweidrittelmehrheit nichts anderes beschlossen wird.
§ 33 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 32 Abs. 3 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Personalwesen
§ 34 Hochschulbedienstete
(1) Hochschulbedienstete sind die an der Hochschule hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.
(2) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Gleichstellungsplänen (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes) vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebotes zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 37 Abs. 1 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so sollen sie mindestens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen eingeladen werden.
(3) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.
§ 35 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors, der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2. Gegenüber Professorinnen und Professoren nach § 42 Abs. 4 nimmt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium Arbeitgeberfunktionen wahr. Es kann der Rektorin oder dem Rektor einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der Dienstvorgesetzten oder Arbeitgeberfunktionen übertragen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 59 Abs. 2 a Satz 2) ist die Rektorin oder der Rektor Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(2) Die Rektorin oder der Rektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten und ernennt und entlässt diese, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vorbehalten hat. Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt die Rektorin oder der Rektor Arbeitgeberfunktionen wahr. § 74 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 36 Personalentscheidungen
Personalentscheidungen der Rektorin oder des Rektors von grundsätzlicher Bedeutung werden im Benehmen mit dem Senat getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 37 Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern) sowie den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Auf das beamtete wissenschaftliche Personal finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 38 Lehrverpflichtung
Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Hochschule ist zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende
1.
ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,
2.
einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes untereinander ausgleichen können.
Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber der Rektorin oder dem Rektor nachzuweisen.
§ 39 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre einschließlich Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken und Hochschulprüfungen abzunehmen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Organe der Hochschule zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre, der Ausbildung oder der entsprechenden Weiterbildung nachgewiesen wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2) oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können im Rahmen einer Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
(3) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
§ 41 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Senats absehen, wenn
1.
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
2.
eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
3.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
4.
in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
5.
eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder
6.
eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur
berufen werden soll.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission sowie der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Die Hochschule regelt in einem von dem Senat zu beschließenden und mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium abzustimmenden Qualitätssicherungskonzept die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3, 4 und 5, Absatz 4 sowie § 46 Abs. 1 Satz 3 durch Satzung.
(4) Soweit dies in der Ausschreibung einer Juniorprofessur oder einer Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass
1.
sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat und
2.
die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bewährung ist in einem Evaluierungsverfahren auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten, transparenten Kriterien festzustellen, das Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach Absatz 3 ist. Im Falle der Bewährung und der Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die dauerhafte Übertragung einer Professur gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 3 ohne Ausschreibung.
(5) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nach Absatz 4.
(6) Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 5 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Rektorin oder den Rektor. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Rektorin oder dem Rektor übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Rektorin oder dem Rektor eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4.
(8) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.
(9) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule kann Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben übertragen; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden.
§ 42 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen auf Zeit berufen.
(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung oder eine erneute Einstellung ist unzulässig, es sei denn, der oder dem Betroffenen soll eine neue und andere zeitlich begrenzte Aufgabe übertragen werden.
(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Wird eine Professorin oder ein Professor in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 weiter verwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ verleihen.
§ 43 Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 75 bis 78 LBG sind nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so können für bestimmte Beamtengruppen diese Bestimmungen durch Rechtsverordnung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und das Haushaltswesen zuständigen Ministerien für anwendbar erklärt werden; die Bestimmungen über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.
(3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 39 LBG. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor wegen des Erreichens der Altersgrenze endet.
(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden; auf Vorschlag der Hochschule kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Berufsbezeichnung nach § 42 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.
§ 44 Freistellung für besondere Forschungsvorhaben
Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen und Professoren auf ihren Antrag mit Zustimmung des Senats zur Durchführung besonderer Forschungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Studienplänen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten und nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung zur Professorin oder zum Professor oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegen. Nach der Freistellung ist der Rektorin oder dem Rektor zu berichten.
§ 45 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,
2.
pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind Zeiten der Bestellung als Leiterin oder Leiter einer Forschungsgruppe im Vorgriff auf eine Juniorprofessur.
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer regelt die Hochschule in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 41 Abs. 3. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 49 Abs. 2 und 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(3) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 und § 42 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
§ 47 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Hörerinnen und Hörern Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann durch die Rektorin oder den Rektor wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,
2.
eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
3.
nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 treten. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Beschäftigte befristet eingestellt werden, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 40 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(5) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 43 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 48 Vorgesetzte
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 49 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigtenverhältnisse
(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Akademischen Rätinnen und Räte, soweit sie Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Gründe einer Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach den §§ 76, 76a und 77 LBG,
2.
Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst und
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach den §§ 2 bis 4 und 9 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Absatz 1 gilt entsprechend im Falle
1.
einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 75 und 76a LBG oder
2.
einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigtenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
§ 50 Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
(1) Habilitierte können an der Hochschule, sofern sie sich an ihr habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Habilitierte an der Hochschule auch selbstständig forschen kann, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt.
(2) Die Lehrbefugnis kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn die oder der Habilitierte vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer oder seiner Lehrbefugnis keinen Gebrauch macht.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit.
(3) Die Rektorin oder der Rektor kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu nennen. Das Recht zur Führung der in Absatz 3 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht.
§ 51 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen und Professoren erfüllen, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. § 50 Abs. 1 gilt entsprechend. Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann nicht bestellt werden, wer an der Hochschule hauptberuflich tätig ist.
(2) Die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 widerrufen werden.
§ 52 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte müssen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 40 Abs. 3 erfüllen.
(3) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
(4) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, können nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden.
(5) Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.
§ 52 a Wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Hörerinnen und Hörer können als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden.
(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Hörerinnen und Hörer unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 48 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Hörerinnen und Hörer
§ 53 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Studium an der Hochschule setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule voraus. Abweichend hiervon können nach näherer Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung auch solche Bewerberinnen und Bewerber, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben, zugelassen werden. Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Masterabschluss an einer Fachhochschule als Studienabschluss nachweisen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule und für Gasthörerinnen und Gasthörer.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen in Studienplänen und Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit vorausgesetzt wird.
(4) Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse von Personen, die sich für ein Studium bewerben, obliegt der Hochschule.
§ 54 Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hörerinnen und Hörer schreiben sich zum Studium an der Hochschule in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule.
(2) Das Recht der Hörerinnen und Hörer, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Hörerinnen und Hörer nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere
1.
die Voraussetzungen, unter denen die Einschreibung zu versagen und aufzuheben ist,
2.
die Rückmeldung und Beurlaubung,
3.
die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben,
4.
die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern,
5.
die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 25 Abs. 2,
6.
das Verfahren der Einschreibung sowie
7.
die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise.
Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,
1.
welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,
2.
an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,
3.
wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und
4.
wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.
Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Hörerinnen und Hörer sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 6 a können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.
(4) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, insbesondere ihrer Hörerinnen und Hörer, Prüfungsteilnehmenden und Gasthörerinnen und Gasthörer, sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2, Exmatrikulierten und Habilitierten verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
Teil 4 Organisation und Verwaltung der Hochschule
Abschnitt 1 Allgemeine Organisationsgrundsätze
§ 55 Organe
(1) Organe der Hochschule sind der Senat, die Rektorin oder der Rektor, der Verwaltungsrat und die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen.
(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
§ 56 Ausschüsse, Beauftragte
(1) Der Senat kann einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder des Senats sind, berufen werden. Im Ausschuss für Fortbildung kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Hochschule beratend mitwirken.
(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 22 Abs. 5 bleibt unberührt. Berufungsausschüssen muss, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hörerinnen und Hörer angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglied der Hochschule sind.
(3) Der Senat kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.
(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Organe der Hochschule und von ihnen gebildete Ausschüsse bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen und regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Der Ausschuss für Gleichstellungsfragen unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Speichern personenbezogener Daten bei der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zulässig, Unterlagen über Personalmaßnahmen sind unverzüglich nach Bestandskraft der Maßnahme zu vernichten. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Betroffenen personenbezogene Daten von Bediensteten gespeichert werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 88 bis 96 LBG über die Führung von Personalakten entsprechend anzuwenden. Die Sätze 8 und 9 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen.
(5) Eine Entscheidung, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, muss auf ihren Antrag überprüft und erneut getroffen werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. § 59 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 zu unterstützen.
(7) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.
Abschnitt 2 Organe
§ 57 Senat
(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Der Senat hat Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes) mit dem Ziel zu beschließen, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigungen zu beschließen.
§ 58 Zusammensetzung und Wahl
Dem Senat gehören die Rektorin oder der Rektor als vorsitzendes Mitglied, die Prorektorin oder der Prorektor als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigt an. Im Übrigen gelten die §§ 28, 29 und 30.
§ 59 Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und fördert die Entwicklung der Hochschule. Sie oder er wird von einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder einem leitenden Verwaltungsbeamten unterstützt.
(2) Die Rektorin oder der Rektor sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Auf Verlangen erteilt sie oder er dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten Auskünfte.
(2a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Rektorin oder der Rektor durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats auf die mittelbewirtschaftenden Stellen und sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 19) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.
(3) Die Rektorin oder der Rektor erstellt im Benehmen mit dem Senat einen Geschäftsverteilungsplan über die Leitung und die Verwaltung der Hochschule.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule, auch wenn sie oder er ihnen nicht angehört, beratend teilzunehmen; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann vom Senat und den sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(4a) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Senats oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Der Senat oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Die Rektorin oder der Rektor hat Beschlüssen oder Maßnahmen des Senats und der sonstigen Stellen der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet die Rektorin oder der Rektor das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(7) Die Rektorin oder der Rektor übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder, insbesondere Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen, mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.
(8) Bei der Wahl der Prorektorin oder des Prorektors hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht. Die Rektorin oder der Rektor bestellt die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten im Einvernehmen mit dem Senat.
§ 60 Wahl der Rektorin oder des Rektors
(1) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt. Das Verfahren wird durch die Grundordnung geregelt.
(2) Die Amtszeit läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.
(3) Die Rektorin oder der Rektor nimmt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr, kann jedoch von den Dienstaufgaben als Professorin oder Professor ganz oder teilweise freigestellt werden. Das Recht, an der Hochschule selbstständig zu lehren und zu forschen, bleibt während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor unberührt.
§ 61 Prorektorin oder Prorektor
Die Rektorin oder der Rektor wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben von einer Prorektorin oder einem Prorektor vertreten. § 60 gilt entsprechend.
§ 62 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat hat die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu unterstützen. Er berät die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeitung von Konzepten zur Weiterentwicklung.
(2) Das Einvernehmen des Verwaltungsrats ist erforderlich bei
1.
der Aufnahme weiterer Träger der Hochschule,
2.
der Änderung des Namens der Hochschule,
3.
dem Erlass der Grundordnung der Hochschule,
4.
dem Erlass der Richtlinien für die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung, der Ordnungen für Hochschulprüfungen sowie der Promotionsordnung und gegebenenfalls der Habilitationsordnung,
5.
dem Haushaltsvoranschlag des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für die Hochschule, dem der Haushaltsvoranschlag der Hochschule beizufügen ist,
6.
der Einführung weiterer Studiengänge,
7.
der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
8.
der Übertragung weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 8),
9.
der Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
10.
dem Gesamtentwicklungsplan.
Die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger der Hochschule. Weiter gehören dem Verwaltungsrat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums sowie als beratende Mitglieder die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor an.
(4) Trifft das vorsitzende Mitglied in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats eine Entscheidung oder Maßnahme, so hat es den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung oder die Maßnahme aufheben, soweit sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte ihm obliegende Aufgaben durch von ihm gebildete Arbeitsgruppen erledigt werden. Das leitende Mitglied einer Arbeitsgruppe hat den Verwaltungsrat regelmäßig zu unterrichten.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 63 Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen
(1) Die Hochschule bildet eine Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen. Diese besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Prorektorin oder dem Prorektor und zwei vom Senat für die Zeit der Amtsdauer des Senats beauftragten hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen oder Professoren.
(2) Die Kommission entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 des Landesbesoldungsgesetzes. Kommt eine Entscheidung der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Über die Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen für ein anderes Mitglied der Kommission wird dieses Mitglied durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter ersetzt.
Abschnitt 3 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 64 Aufgaben und Errichtung
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
§ 65 Organisation
(1) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor vom Senat bestellt.
(2) Die Grundordnung kann allgemeine Grundsätze, insbesondere über die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, festlegen.
§ 66
(aufgehoben)
Abschnitt 4 Forschungsinstitut
§ 67 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Bei der Hochschule besteht das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Dem Forschungsinstitut obliegt die Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fachübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung; dies umfasst die Erschließung und Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Das Forschungsinstitut hat das Recht der Selbstverwaltung und das eigene Satzungsrecht im Rahmen der Gesetze. Es nimmt seine Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten). Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(4) Die Verwaltungs- und Bibliotheksorganisation für das Forschungsinstitut obliegt allein der Hochschule.
§ 68 Organe
Organe des Forschungsinstituts sind die Direktorin oder der Direktor, der Institutsverwaltungsrat und der Beirat.
§ 69 Öffentliches Ehrenamt
Die Direktorin oder der Direktor und die zur Mitarbeit im Forschungsinstitut ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses berufenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler üben ihre Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 82 Abs. 2 LBG aus.
§ 70 Durchführungsbestimmungen
Das Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
Teil 5 Finanzwesen und Hochschulplanung
§ 71 Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschule orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.
§ 72 Finanzwesen
(1) Das Land Rheinland-Pfalz finanziert die Leistungen der Hochschule gemäß § 71 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, soweit diese nicht durch die Beiträge der anderen Träger der Hochschule oder durch Zuwendungen Dritter aufgebracht werden.
(2) Im Bereich des Finanz- und Haushaltswesens der Hochschule findet § 103 HochSchG entsprechende Anwendung, soweit das Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 1. Januar 1996 nicht etwas anderes bestimmt.
§ 73 Vermögen
(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(2) Landesvermögen, das der Hochschule dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von der Hochschule verwaltet.
(3) Die Hochschule kann Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.
Teil 6 Aufsicht
§ 74 Grundsätze
(1) Die Hochschule untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten untersteht die Hochschule der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium übt als oberste Landesbehörde die Aufsicht aus.
§ 75 Informationspflicht der Hochschule
Die Hochschule ist verpflichtet, das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium teilnehmen.
§ 76 Mittel der Aufsicht
(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(2) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium
1.
im Falle des Absatzes 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
2.
in den Fällen der Absätze 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
Teil 7 Hörerschaft
§ 77 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Hörerinnen und Hörer der Hochschule bilden die Hörerschaft. Zur Hörerschaft zählen auch die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Die Hörerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzung selbst.
(3) Die Hörerschaft gibt sich
1.
eine Satzung,
2.
eine Wahlordnung und
3.
eine Beitragsordnung.
Satzung und Wahlordnung werden von der Hörerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(3a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hörerschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hörerschaft zugänglich zu machen.
(4) Die Hörerschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der Hörerinnen und Hörer wahr. Ihr obliegt es:
1.
die Meinungsbildung in der Gruppe der Hörerinnen und Hörer zu ermöglichen,
2.
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
3.
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
4.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
5.
kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
6.
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen und Männern sowie von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken,
7.
die Integration ausländischer Hörerinnen und Hörer zu fördern und
8.
die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Hörerinnen und Hörern zu pflegen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Hörerschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Hörerschaft kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Hörerschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.
§ 78 Organe
(1) Organe der Hörerschaft sind die Vollversammlung und die Hörerschaftsvertretung.
(2) § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Hörerschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen. Für die Amtszeit der Hörerschaftsvertretung gilt § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Hörerschaft kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse nach § 108 Abs. 5 HochSchG entsenden.
§ 79 Beiträge, Haushalt, Haftung
(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Hörerschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den Hörerinnen und Hörern Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Die Beiträge werden im Auftrag der Hochschule von der zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hörerschaft gelten die Bestimmungen der §§ 106, 107 und 109 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Die §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung, wenn die Hörerschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Hörerschaft ist unverzüglich nach seiner Verabschiedung zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
(3) Für Verbindlichkeiten der Hörerschaft haftet nur deren Vermögen.
§ 80 Rechtsaufsicht
(1) Die Hörerschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors. Für die Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors gelten die §§ 75 und 76 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung, die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Hörerschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung
(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (§ 56 Abs. 4 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Vorbereitung der Beschlussfassung des Senats über Gleichstellungspläne (§ 15 Landesgleichstellungsgesetzes). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen.
§ 82 Übergangsbestimmungen
(1) Für die Überleitung des wissenschaftlichen Personals, die Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Habilitierte und die bisherigen Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen gelten die §§ 123, 124, 126 und 128 HochSchG entsprechend.
(2) Für die Weitergeltung von Studienordnungen gilt § 127 HochSchG entsprechend.
§ 83 Verwaltungsvorschriften
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 84
*)
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 15. September 1987 (GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 223-20, außer Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 2004. Das Gesetz in der Fassung vom 19. November 2010 gilt ab 1. September 2010.
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