Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) Vom 19. Dezember 2018
Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) Vom 19. Dezember 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 19. Dezember 2018 | 28.12.2018 |
Eingangsformel | 28.12.2018 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 28.12.2018 |
§ 2 - Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeausweisen | 28.12.2018 |
§ 3 - Entnahmekrankenhäuser | 28.12.2018 |
§ 4 - Transplantationsbeauftragte | 28.12.2018 |
§ 5 - Lebendspendekommission | 28.12.2018 |
§ 6 - Verfahren der Lebendspendekommission | 28.12.2018 |
§ 7 - Erstattung der Kosten der Lebendspendekommission | 28.12.2018 |
§ 8 - Auskunfts- und Berichtspflichten | 28.12.2018 |
§ 9 - Zuständigkeiten | 28.12.2018 |
§ 10 - Übergangsbestimmungen | 28.12.2018 |
§ 11 - Inkrafttreten | 28.12.2018 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen von Ausführungsbestimmungen zum Transplantationsgesetz (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung die Bereitschaft zur Organspende in Rheinland-Pfalz zu fördern.
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeausweisen
(1) Nach Landesrecht zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG und für die Bereithaltung der Organspendeausweise und weiteren geeigneten Aufklärungsunterlagen und deren Abgabe an die Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TPG sind
1.
die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
3.
die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, insbesondere die Entnahmekrankenhäuser nach § 9a TPG und die Transplantationszentren nach § 10 TPG,
4.
die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
5.
die Bezirksärztekammern,
6.
die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz,
7.
die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
8.
die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. und
9.
die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG (Koordinierungsstelle).
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sollen Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstige in Rheinland-Pfalz im Gesundheitsbereich tätige Initiativen bei der Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben einbeziehen.
§ 3 Entnahmekrankenhäuser
Das fachlich zuständige Ministerium benennt die Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 TPG erfüllen gegenüber der Koordinierungsstelle und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über ihre Benennung gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG.
§ 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Das Entnahmekrankenhaus bestellt mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten. Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere Intensivstationen vorhanden, ist für jede fachspezifische Intensivstation mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund von Besonderheiten eines Entnahmekrankenhauses davon auszugehen ist, dass keine Patientinnen oder Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung aufgenommen oder behandelt werden. Im Falle von Satz 3 ist die Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums einzuholen.
(2) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Transplantationsbeauftragte sollen Ärztinnen und Ärzte sein, die über eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation verfügen und das Fortbildungscurriculum „Transplantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer, 1. Auflage vom Mai 2015 in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensivmedizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. Transplantationsbeauftragte haben sich mindestens alle zwei Jahre fortzubilden.
(3) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten können Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten, für die kein ausdrücklicher Arztvorbehalt besteht, auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit langjähriger Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden, sofern diese das Fortbildungscurriculum „Transplantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer 1. Auflage vom Mai 2015 in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. Bei der Durchführung des Fortbildungscurriculums im Sinne von Satz 1 sind berufsbezogene Aspekte des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören neben den in § 9b Abs. 2 TPG genannten Verantwortungsbereichen
1.
die Sicherstellung eines qualifizierten Angehörigengesprächs, soweit möglich in Anwesenheit einer durch die Koordinierungsstelle benannten Person,
2.
die Dokumentation von Todesfällen durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im Entnahmekrankenhaus, inklusive der Auswertung mittels des von der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere
a)
die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik,
b)
die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und
c)
andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe
erfasst werden, sofern die relevanten Daten der Koordinierungsstelle nicht bereits auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wurden,
3.
die monatliche Weiterleitung der Dokumentationsbögen in anonymisierter Form an die Koordinierungsstelle und
4.
die regelmäßige jährliche Fortbildung des ärztlichen und pflegerischen Personals über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende, insbesondere hinsichtlich der krankenhausinternen Abläufe und der Dokumentationspflichten unter Beteiligung der Koordinierungsstelle. Das Entnahmekrankenhaus stellt der Koordinierungsstelle die krankenhausinternen Abläufe in schriftlicher Form zur Verfügung.
(5) Das Entnahmekrankenhaus unterstützt Transplantationsbeauftragte in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt sicher, dass Transplantationsbeauftragte
1.
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, insbesondere über die Anwesenheit von Patientinnen oder Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung erhalten,
2.
Zugang haben zu allen für eine Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses und zu den Krankenakten der Patientinnen und Patienten, die als Organspenderinnen oder Organspender in Betracht kommen,
3.
mindestens einmal alle zwei Jahre für die Teilnahme an einer durch eine Landesärztekammer zertifizierte Fortbildungsveranstaltung zu ihrem Aufgabenbereich freigestellt und ihnen die Fortbildungskosten einschließlich Fahr- und Übernachtungskosten erstattet werden.
(6) Transplantationsbeauftragte unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus.
(7) Transplantationsbeauftragte sind von ihren sonstigen Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben in einem nach Art und Größe des Entnahmekrankenhauses erforderlichen Umfang freizustellen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Regelungen zum Umfang der notwendigen Freistellung durch Rechtsverordnung zu treffen, und dabei grundsätzlich geltende Mindeststandards zu setzen.
§ 5 Lebendspendekommission
(1) Die bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz als unselbstständige Einrichtung eingerichtete Lebendspendekommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG besteht aus
1.
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
2.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.
(2) Der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium die Mitglieder der Lebendspendekommission sowie für jedes Mitglied zwei stellvertretende Mitglieder; die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(3) Die Mitglieder bestimmen ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über das vorsitzende Mitglied nicht zustande, wird es durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz niederlegen; sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Lebendspendekommission aus, wird für den Rest der Amtsperiode unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 ein neues Mitglied bestellt.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Lebendspendekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung entsprechend den Bestimmungen über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung; die §§ 4 bis 4c JVEG finden keine Anwendung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
§ 6 Verfahren der Lebendspendekommission
(1) Der Antrag auf Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG durch die Lebendspendekommission ist von der Einrichtung zu stellen, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist an das vorsitzende Mitglied zu richten.
(2) Die Lebendspendekommission wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Es kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bedienen.
(3) Die Lebendspendekommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied des jeweiligen verhinderten Mitglieds, anwesend sind. Die Sitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied geleitet; sie sind nicht öffentlich.
(4) Die Lebendspendekommission soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, anhören.
(5) Die Lebendspendekommission erstattet die gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gutachtliche Stellungnahme ist der antragstellenden Einrichtung zuzuleiten; sie soll auch den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen zugeleitet werden.
(6) In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern eine fernmündliche Verhandlung der Lebendspendekommission durchführen und aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung die gutachtliche Stellungnahme erstellen. In diesen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Anhörung nach Absatz 4 durchführen, soweit erforderlich ebenfalls fernmündlich.
§ 7 Erstattung der Kosten der Lebendspendekommission
Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz stellt den antragstellenden Einrichtungen für jeden Antrag auf Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme die ihr durch die Entschädigung der Mitglieder der Lebendspendekommission nach § 5 Abs. 6 entstehenden Kosten sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 110 EUR in Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt.
§ 8 Auskunfts- und Berichtspflichten
(1) Das Entnahmekrankenhaus hat dem fachlich zuständigen Ministerium und der Koordinierungsstelle jährlich oder bei Neubenennung einer oder eines Transplantationsbeauftragten Auskunft zu erteilen über Name, Kontaktdaten und Qualifikation.
(2) Das Entnahmekrankenhaus unterrichtet das fachlich zuständige Ministerium und die Koordinierungsstelle jährlich und bei Neubenennung einer oder eines Transplantationsbeauftragten über den Umfang der Freistellung der oder des Transplantationsbeauftragen. Darüber hinaus unterrichtet das Entnahmekrankenhaus das fachlich zuständige Ministerium jährlich über den Kostenaufwand nach § 4 Abs. 5 Nr. 3.
(3) Die Koordinierungsstelle erstattet dem fachlich zuständigen Ministerium jährlich einen Bericht über den aktuellen Stand der Organspende. In den Bericht sind insbesondere Angaben über die Zahl der Organspenderinnen und Organspender, der gespendeten Organe, der Beratungen durch die Koordinierungsstelle sowie über die Ergebnisse der Erhebung von Todesfällen durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung aufzunehmen.
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 6, § 12 Abs. 5 Satz 6, § 15f Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 16b Abs. 1 Satz 2 TPG ist das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 TPG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Transplantationsbeauftragte haben die in § 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Qualifikation innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu absolvieren. Transplantationsbeauftragte, die aufgrund des § 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 424, BS 212-1) in der bis zum 27. Dezember 2018 geltenden Fassung mit dieser Aufgabe betraut wurden, und ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortsetzen, können abweichend von Satz 1 ihre Qualifikation durch ein verkürztes Curriculum der Bundesärztekammer zur Organspende nachweisen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG errichteten Kommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt; § 5 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 424, BS 212-1) außer Kraft.
Mainz, den 19. Dezember 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Feedback