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Landesstatistikgesetz (LStatG) Vom 27. März 1987

Landesstatistikgesetz (LStatG) Vom 27. März 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesstatistikgesetz (LStatG) vom 27. März 198701.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union28.12.2018
§ 2 - Statistisches Landesamt12.04.2005
§ 3 - Statistischer Landesausschuß01.10.2001
§ 4 - Zuständigkeiten01.10.2001
§ 5 - Aufgaben und Organisation der Erhebungsstelle01.10.2001
§ 6 - Vergabe statistischer Arbeiten mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten28.12.2018
§ 7 - Landesstatistik01.10.2001
§ 8 - Kommunalstatistik01.10.2001
§ 9 - (aufgehoben)12.04.2005
§ 10 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union

(1) Dieses Gesetz gilt
1.
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) für die Durchführung
a)
von statistischen Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind, und
b)
von Bundesstatistiken;
2.
für die Durchführung
a)
von Landesstatistiken und
b)
von Kommunalstatistiken.
(2) Für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die §§ 1, 8 bis 17 sowie 21 und 22 BStatG entsprechend; dies gilt nicht, soweit das Bundesstatistikgesetz in § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 abweichende Regelungen zuläßt. Die nach diesen Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse stehen bei Landesstatistiken dem Statistischen Landesamt, bei Kommunalstatistiken den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.
(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist.

§ 2 Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
1.
Bundes- und Landesstatistiken
a)
methodisch und organisatorisch vorzubereiten oder bei deren Vorbereitung mitzuwirken,
b)
zu erheben und in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung aufzubereiten,
c)
auszuwerten und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;
2.
die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu beraten und in deren Auftrag im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Daten aus dem Verwaltungsvollzug statistisch aufzubereiten;
3.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzustellen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;
4.
Prognose- und Modellrechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke durchzuführen;
5.
statistische Informationssysteme zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Landes mitzuwirken. Das gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;
6.
die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Verwendung von verfügbaren statistischen Daten zu beraten und zu unterstützen;
7.
zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der amtlichen Statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Landes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken. Das gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;
8.
die Behörden des Landes bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung, Bereitstellung oder Auswertung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrage von obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Forschungsaufträge auszuführen und Gutachten zu erstellen;
9.
bei der Durchführung von Wahlen mitzuwirken;
10.
sonstige ihm im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Soweit dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, sind die statistischen Aufgaben von den anderen Aufgaben zu trennen.
(3) Das Statistische Landesamt führt seine Aufgaben auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

§ 3 Statistischer Landesausschuß

(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß, der das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen berät.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise des Statistischen Landesausschusses zu regeln.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Das Statistische Landesamt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind. Soweit diese Aufgaben nach Absatz 2 übertragen sind, ist das Statistische Landesamt Fachaufsichtsbehörde.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Durchführung von statistischen Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a die Aufgaben der Erhebungsstelle ganz oder teilweise auf
1.
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder
2.
die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung
zu übertragen.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 BStatG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltung, wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Durchführung von nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben begangen worden ist; im übrigen das Statistische Landesamt.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 3 als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 5 Aufgaben und Organisation der Erhebungsstelle

(1) Die Erhebungsstelle hat
1.
die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
2.
Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
3.
die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern, soweit eine Auskunftspflicht besteht;
4.
die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
5.
die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
6.
unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Betroffenen zu ergänzen oder zu berichtigen sowie
7.
sonstige örtliche Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistiken zu übernehmen, die das Statistische Landesamt nicht oder nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand wahrnehmen kann.
(2) Die Erhebungsstelle ist, solange erhobene Einzelangaben vorhanden sind, räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die erhobenen Einzelangaben anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

§ 6 Vergabe statistischer Arbeiten mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Statistische Landesamt und die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände können Dritte mit Aufgaben bei der Durchführung von amtlichen Statistiken beauftragen, sofern unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von dem Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, dieses Gesetzes und der die jeweilige Statistik anordnenden Rechtsvorschrift eingehalten werden. § 14 BStatG ist auf den Auftragnehmer und die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden.
(2) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Landesamtes vergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.

§ 7 Landesstatistik

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die
1.
durch Landesrecht geregelt oder
2.
von obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift angeordnet
sind.
(2) Oberste Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Landesstatistiken anordnen, soweit eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage ist erforderlich, wenn in Grundrechte eingegriffen wird, insbesondere wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfaßt werden.

§ 8 Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Statistiken durchführen, soweit die benötigten statistischen Angaben nicht beim Statistischen Landesamt zur Verfügung stehen (Kommunalstatistik).
(2) Kommunalstatistiken werden
1.
durch Satzung geregelt oder
2.
durch die Verwaltung angeordnet.
(3) Eine Satzung ist erforderlich, wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfaßt werden. Satzungen dürfen nur erlassen werden, wenn die Durchführung der Statistik zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist, die Belastung der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck steht und das Benehmen mit dem Statistischen Landesamt hergestellt ist.
(4) Die Durchführung von Kommunalstatistiken ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3 erfüllt sind; das gleiche gilt, wenn die Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

*
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 8. 4. 1987
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