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Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz Vom 5. Oktober 2007

Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz Vom 5. Oktober 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 200715.02.2008
Eingangsformel15.02.2008
§ 1 - Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen15.02.2008
§ 2 - Rauchfreie öffentliche Gebäude06.06.2009
§ 3 - Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen15.02.2008
§ 4 - Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe06.06.2009
§ 5 - Rauchfreie Schulen15.02.2008
§ 6 - Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime, persönlicher Wohnraum, zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch01.01.2020
§ 7 - Rauchfreie Gaststätten06.06.2009
§ 8 - Sonstige rauchfreie Einrichtungen06.06.2009
§ 9 - Hinweise15.02.2008
§ 10 - Durchführung des Nichtraucherschutzes15.02.2008
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten06.06.2009
§ 12 - Verordnungsermächtigung15.02.2008
§ 13 - Inkrafttreten15.02.2008
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Einrichtungen.
(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 2 Rauchfreie öffentliche Gebäude

(1) Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land oder kommunale Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind rauchfrei, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in Gewahrsamseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen in Gewahrsam genommenen Personen das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsräumen erlaubt werden; eine gemeinsame Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen in einem Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das Rauchen erlaubt ist, ist nur mit Zustimmung aller davon betroffenen in Gewahrsam genommenen Personen zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat dabei Vorkehrungen zu treffen, die eine Passivrauchbelastung dritter Personen so weit wie möglich ausschließen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Unterbringung von Migrantinnen und Migranten dienen, das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Unterbringungsräumen erlaubt werden. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

§ 3 Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Patientinnen und Patienten das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden, eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt oder bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde; die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise untergebracht sind, Anwendung.

§ 4 Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Rauchfreie Schulen

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
1.
Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,
2.
Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder
3.
mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundene Schülerheime
untergebracht sind, sowie das zu den Schulen oder Schülerheimen gehörende Schulgelände und schulische Veranstaltungen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen oder Schüler wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Schülerinnen und Schülern, die in Schülerheimen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 wohnen, das Rauchen in besonderen Räumen oder sonstigen abgegrenzten Bereichen erlauben; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime, persönlicher Wohnraum, zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
1.
Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, oder
4.
persönlicher Wohnraum oder zusätzliche Räumlichkeiten im Sinne des § 42 a Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Überlassung an Menschen, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,
untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Wird der persönliche Wohnraum von einer weiteren Person bewohnt, so ist das Rauchen nur mit deren Zustimmung möglich. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit anderenfalls der betreuerische Auftrag gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

§ 7 Rauchfreie Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass
1.
in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und
2.
über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass
1.
die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und
2.
über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. Voraussetzung für eine Raucherlaubnis nach Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich des Wein-, Bier- oder sonstigen Festzelts informiert wird.

§ 8 Sonstige rauchfreie Einrichtungen

In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
1.
Universitäten oder Fachhochschulen,
2.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
3.
Theater oder Kinos,
4.
Museen oder
5.
Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

§ 9 Hinweise

Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.

§ 10 Durchführung des Nichtraucherschutzes

(1) Die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 2 bis 8 ist verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Für den Landtag und seine Gebäude und Gebäudeteile obliegt diese Verpflichtung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags; für die den Fraktionen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz überlassenen Räume obliegt diese Verpflichtung den Fraktionsvorsitzenden.
(2) Kommt die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung der Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, können
1.
bei Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die für die Einrichtung jeweils zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse und
2.
bei den sonstigen Einrichtungen die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden
die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen; § 11 bleibt unberührt. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Leiterin, Leiter, Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 3 bis 8 in privater Trägerschaft vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1, oder nach § 7 Abs. 5 Satz 3 über die Raucherlaubnis nicht nachkommt,
2.
der Hinweispflicht nach § 9 über ein bestehendes Rauchverbot nicht nachkommt,
3.
seiner Verantwortung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt oder
4.
einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur Durchführung des Nichtraucherschutzes nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörden; § 10 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 12 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.
Mainz, den 5. Oktober 2007
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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