Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) Vom 30. April 2001
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) Vom 30. April 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vom 30. April 2001 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 15.07.2006 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Teil 1 - Zuständigkeiten | 01.10.2001 |
§ 1 - Obere Vermessungs- und Katasterbehörde | 01.09.2012 |
§ 2 - Vermessungs- und Katasterämter | 15.07.2006 |
Teil 2 - Daten anderer Personen und Stellen | 01.10.2001 |
§ 3 - Nutzung von Daten anderer Personen und Stellen | 01.10.2001 |
Teil 3 - Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs | 01.10.2001 |
§ 4 - Festpunktfelder, satellitengestützte Positionierungsdienste | 01.10.2001 |
Teil 4 - Inhalt und Form der geotopographischen Informationen | 01.10.2001 |
§ 5 - Inhalt | 01.10.2001 |
§ 6 - Form | 15.07.2006 |
§ 7 - Luftbildsammlung | 01.10.2001 |
Teil 5 - Inhalt des Liegenschaftskatasters | 01.10.2001 |
§ 8 - Flurstücks- und Gebäudeangaben | 15.07.2006 |
§ 9 - Eigenschaftsangaben | 15.07.2006 |
§ 10 - Eigentumsangaben | 15.07.2006 |
§ 11 - Sonstige technische Informationen | 15.07.2006 |
Teil 6 - Gewährung von Einsicht und Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch andere Personen und Stellen | 15.07.2006 |
§ 12 - Technische und organisatorische Voraussetzungen | 15.07.2006 |
§ 13 - Kosten | 29.11.2014 |
Teil 7 - Regelmäßige Übermittlung und automatisierter Abruf von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster | 01.10.2001 |
§ 14 - Zulässigkeit der regelmäßigen Datenübermittlung | 16.10.2015 |
§ 15 - Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens | 28.12.2018 |
§ 16 - Verfahren | 15.07.2006 |
Teil 8 - Feststellung von Flurstücksgrenzen | 01.10.2001 |
§ 17 - Bestehende Flurstücksgrenzen | 01.10.2001 |
§ 18 - Ausnahmen von der Feststellung | 01.10.2001 |
Teil 9 - Ausnahmen von der Abmarkung von Grenzpunkten | 01.10.2001 |
§ 19 - Unterbleiben der Abmarkung | 15.07.2006 |
§ 20 - Unterlassen der Abmarkung | 15.07.2006 |
Teil 10 - Feldgeschworene | 01.10.2001 |
§ 21 - Berufung von Feldgeschworenen | 01.10.2001 |
§ 22 - Aufgaben der Feldgeschworenen, Kosten | 01.10.2001 |
Teil 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 23 - Übergangsbestimmungen | 15.07.2006 |
§ 24 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage - Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter | 01.09.2012 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Zuständigkeiten | |
§ 1 | Obere Vermessungs- und Katasterbehörde |
§ 2 | Vermessungs- und Katasterämter |
Teil 2 Daten anderer Personen und Stellen | |
§ 3 | Nutzung von Daten anderer Personen und Stellen |
Teil 3 Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs | |
§ 4 | Festpunktfelder, satellitengestützte Positionierungsdienste |
Teil 4 Inhalt und Form der geotopographischen Informationen | |
§ 5 | Inhalt |
§ 6 | Form |
§ 7 | Luftbildsammlung |
Teil 5 Inhalt des Liegenschaftskatasters | |
§ 8 | Flurstücks- und Gebäudeangaben |
§ 9 | Eigenschaftsangaben |
§ 10 | Eigentumsangaben |
§ 11 | Sonstige technische Informationen |
Teil 6 Gewährung von Einsicht und Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch andere Personen und Stellen | |
§ 12 | Technische und organisatorische Voraussetzungen |
§ 13 | Kosten |
Teil 7 Regelmäßige Übermittlung und automatisierter Abruf von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster | |
§ 14 | Zulässigkeit der regelmäßigen Datenübermittlung |
§ 15 | Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens |
§ 16 | Verfahren |
Teil 8 Feststellung von Flurstücksgrenzen | |
§ 17 | Bestehende Flurstücksgrenzen |
§ 18 | Ausnahmen von der Feststellung |
Teil 9 Ausnahmen von der Abmarkung von Grenzpunkten | |
§ 19 | Unterbleiben der Abmarkung |
§ 20 | Unterlassen der Abmarkung |
Teil 10 Feldgeschworene | |
§ 21 | Berufung von Feldgeschworenen |
§ 22 | Aufgaben der Feldgeschworenen, Kosten |
Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 23 | Übergangsbestimmungen |
§ 24 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1, wird verordnet:
Teil 1 Zuständigkeiten
§ 1 Obere Vermessungs- und Katasterbehörde
(1) Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz nimmt als obere Vermessungs- und Katasterbehörde landesweit insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
die Einrichtung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs,
2.
die Erhebung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der Daten der geotopographischen Informationen einschließlich der Herausgabe der amtlichen topographischen Kartenwerke,
3.
die Entwicklung und Einführung von Datenverarbeitungsverfahren in der Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich der Anwendungsunterstützung und
4.
die zentrale Übermittlung von Geobasisinformationen.
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Aufgaben der Vermessungs- und Katasterämter wahrnehmen sowie eigene Aufgaben auf Vermessungs- und Katasterämter übertragen, soweit dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
(3) Die der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
§ 2 Vermessungs- und Katasterämter
(1) Die Vermessungs- und Katasterämter nehmen in ihrem Amtsbezirk insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
die Erhebung, Führung, Weiterentwicklung und Übermittlung der Daten des Liegenschaftskatasters,
2.
die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen sowie die Gebäudeeinmessung und
3.
die Mitwirkung bei der Einrichtung, ständigen Gewährleistung und Übermittlung des vermessungstechnischen Raumbezugs sowie bei der Erhebung und Übermittlung der Daten der geotopographischen Informationen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften nach § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm).
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Vermessungs- und Katasterämtern Aufgaben nach Absatz 1 einem oder mehreren Vermessungs- und Katasterämtern zur amtsbezirksübergreifenden Erledigung übertragen, wenn dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter ergeben sich aus der Anlage.
Teil 2 Daten anderer Personen und Stellen
§ 3 Nutzung von Daten anderer Personen und Stellen
(1) Daten anderer als der nach § 2 LGVerm befugten Personen und Stellen dürfen bei der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens genutzt werden, soweit der Nachweis im Geobasisinformationssystem keine Bestimmung von Flurstücksgrenzen voraussetzt und die Daten die erforderliche Eignung zur Übernahme in das Geobasisinformationssystem besitzen. Soweit nicht Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen, entscheidet die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde, ob die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(2) Daten nach Absatz 1 aus Vermessungen über Gebäude oder Gebäudeveränderungen dürfen zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 18 LGVerm genutzt werden, soweit die Gebäude innerhalb von großen Industrieanlagen oder von Bergbauanlagen errichtet sind und eine grenznahe Bebauung nicht vorliegt. Die Vermessungsarbeiten müssen in der Verantwortung einer Person mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder mit einer vergleichbaren Befähigung durchgeführt worden sein.
Teil 3 Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs
§ 4 Festpunktfelder, satellitengestützte Positionierungsdienste
(1) Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs sind das Lage-, das Höhen- und das Schwerefestpunktfeld (Festpunktfelder) sowie die Referenzstationen für satellitengestützte Vermessungen (satellitengestützte Positionierungsdienste).
(2) Die Festpunktfelder umfassen die übergeordneten Lagefestpunkte, die Aufnahmepunkte, die Höhenfestpunkte und die Schwerefestpunkte (Festpunkte). Lagekoordinaten sowie Höhen- und Schwereangaben der Festpunkte sind mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu ermitteln und zu führen.
(3) Für eine flächendeckende Versorgung sind die satellitengestützten Positionierungsdienste in ausreichender Anzahl zu errichten und ständig zu betreiben.
Teil 4 Inhalt und Form der geotopographischen Informationen
§ 5 Inhalt
Die geotopographischen Informationen umfassen insbesondere geometrische und beschreibende Daten über
1.
die Ausdehnung und die Eigenschaften der baulich geprägten Flächen und der Siedlungsfreiflächen einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und sonstigen Einrichtungen,
2.
den Verlauf und die Eigenschaften der Flächen für den Straßen-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr,
3.
die Anlagen und Bauwerke für Verkehr, Transport, Energieversorgung und Kommunikation,
4.
die Vegetationsflächen einschließlich besonders landschaftsprägender Vegetationsformen wie Bäume, Baumgruppen und -reihen sowie Hecken,
5.
die Ausdehnung und die Eigenschaften der Wasserflächen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen,
6.
das Relief der Erdoberfläche einschließlich besonderer Geländeformen wie Böschungen, Steilhänge, Felsen, Dämme, Wälle und Stützmauern,
7.
besondere Gebietseinheiten wie Gebietskörperschaften, geographische Gebietseinheiten, Schutzgebiete, Gefahrengebiete und sonstige Sperrgebiete sowie
8.
Einrichtungen, insbesondere der Kultur, der Freizeitgestaltung und des Fremdenverkehrs, die von allgemeinem Interesse sind.
§ 6 Form
(1) Die Daten der geotopographischen Informationen sind auf der Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs in automatisierten Verfahren zu führen und in amtlichen topographischen Kartenwerken darzustellen, soweit es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Amtliche topographische Kartenwerke sind die Hauptkartenwerke, die Sonderkarten und die historischen Karten.
(2) Als Hauptkartenwerke sind amtliche topographische Karten in den Maßstäben 1:5000, 1:25 000, 1:50 000 und 1:100 000 sowie amtliche Übersichtskarten zu führen. In den Hauptkartenwerken ist jeweils das ganze Landesgebiet in einheitlichem Maßstab und in Kartenblättern mit einheitlichem Blattschnitt darzustellen. Sie können in Ausgaben mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten geführt und bereitgestellt werden.
(3) Sonstige, nicht in den Hauptkartenwerken dargestellte Sachverhalte können auf der Grundlage der geotopographischen Informationen in Sonderkarten dargestellt und mit zusätzlichen Informationen versehen werden.
(4) Frühere Ausgaben von Kartenwerken und einzelnen Kartenblättern können als historische Karten herausgegeben werden.
§ 7 Luftbildsammlung
(1) Luftbilder, Satellitenaufnahmen und sonstige Ergebnisse der Fernerkundung, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens angefertigt oder nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LGVerm der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde überlassen wurden, sind in der Luftbildsammlung vorzuhalten.
(2) Bildflüge öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGVerm) sind unter Angabe des Zeitpunkts der Befliegung, des Maßstabs der Aufnahmen und der fachlich zuständigen Stelle zu dokumentieren.
Teil 5 Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 8 Flurstücks- und Gebäudeangaben
(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
1.
die Flurstücksbezeichnung,
2.
die Lagebezeichnung,
3.
die Angaben zur tatsächlichen Nutzung,
4.
die Flächeninhaltsangaben zu den Flurstücken,
5.
die Angaben zur geometrischen Form und zum vermessungstechnischen Raumbezug,
6.
die Angaben zur Abmarkung der Grenzpunkte,
7.
die Angaben zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den Ordnungsbezirken des Liegenschaftskatasters und
8.
die Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart sowie das zuständige Grundbuchamt.
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
1.
die Zugehörigkeit zu weiteren Verwaltungsbezirken und regionalen Gliederungen, wie zum Beispiel Finanzamt, Forstamt oder Baublock,
2.
die für die Planung wichtigen geotopographischen Merkmale und
3.
weitere Angaben zu den Gebäuden, wie zum Beispiel Baujahr, Nutzung, Geschosszahlen und -flächen, umbauter Raum, Höhe oder Dachform.
(3) Liegenschaftsvermessungen sind auf der Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs durchzuführen. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters sachgerecht ist, von Amts wegen gebildet.
§ 9 Eigenschaftsangaben
(1) Als Eigenschaftsangaben sind insbesondere Angaben über öffentlich-rechtliche Festsetzungen zu führen. Hierzu gehören:
1.
die Klassifizierungen
a)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz einschließlich der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
b)
der Wasserflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Landeswassergesetz und,
c)
der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Landesstraßengesetz sowie
2.
die Hinweise auf
a)
Baulasten,
b)
Denkmalschutzobjekte, Denkmalzonen und Grabungsschutzgebiete,
c)
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, Naturdenkmale, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Vorkaufsrechte der Landesnaturschutzverwaltung und Schutzgebiete des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000”,
d)
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete,
e)
Weinlagen,
f)
Bodenordnungsverfahren und
g)
Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen.
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf sonstige Sachverhalte und Rechtsverhältnisse von öffentlichem Interesse wie Fernleitungen, Grunddienstbarkeiten oder Anliegervermerke nachgewiesen werden.
§ 10 Eigentumsangaben
(1) Über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke sind folgende Daten zu führen:
1.
der Vor- und Familienname, bei juristischen Personen, Handels- und Partnergesellschaften der Name oder die Firma,
2.
der Geburtsname,
3.
das Geburtsdatum und
4.
das Anteilsverhältnis.
Diese Angaben sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachzuweisen.
(2) Über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke können außerdem folgende Daten geführt werden:
1.
die Anschrift, bei juristischen Personen, Handels- und Partnergesellschaften der Sitz,
2.
der Vor- und Familienname sowie die Anschrift derjenigen, denen die gesetzliche Vertretung zusteht, und
3.
die Angaben zum Aufteilungsplan bei Wohnungs- und Teileigentum.
§ 11 Sonstige technische Informationen
(1) Im Liegenschaftskataster können interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale geführt werden. Hierzu gehören insbesondere:
1.
die Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
2.
die Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters und
3.
die Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und der Verwendung.
(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für den Nachweis ihrer Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
(3) Für eine nach § 14 zulässige regelmäßige Datenübermittlung dürfen bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde die seit der letzten regelmäßigen Datenübermittlung geänderten Eigentumsangaben (§ 10) bis zur nächsten regelmäßigen Datenübermittlung an die empfangende Person oder Stelle besonders gespeichert werden. § 14 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm ist anzuwenden.
Teil 6 Gewährung von Einsicht und Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch andere Personen und Stellen
§ 12 Technische und organisatorische Voraussetzungen
(1) Den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise (Kommunalverwaltungen) kann auf Antrag die Befugnis eingeräumt werden, für ihr jeweiliges Gebiet nach Maßgabe der für die Vermessungs- und Katasterbehörden geltenden Bestimmungen Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auszüge auf Papier in den Formaten A 4 und A 3 daraus zu überlassen, soweit durch ein automatisiertes Übermittlungsverfahren die Verfügbarkeit der aktuellen Daten des Liegenschaftskatasters bei der betreffenden Kommunalverwaltung sichergestellt ist. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure findet Satz 1 im Bereich ihrer Niederlassung entsprechende Anwendung; sie dürfen auch Auskünfte über die Inhalte des Liegenschaftskatasters erteilen. Über den Antrag und den Umfang der Befugnis entscheidet das zuständige Vermessungs- und Katasteramt im Einvernehmen mit der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde. Die §§ 14 bis 16 bleiben unberührt.
(2) Ein durch die nach Absatz 1 befugte Person oder Stelle überlassener Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss nach Inhalt und Form einem durch das zuständige Vermessungs- und Katasteramt überlassenen Auszug entsprechen und steht diesem gleich. Der Auszug ist mit einem Hinweis auf die überlassende Person oder Stelle und die ihr eingeräumte Befugnis zu versehen.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zu dokumentieren.
(4) Die nach Absatz 1 befugten Personen und Stellen handeln bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht als Vermessungs- und Katasterbehörde. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 13 Kosten
(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Gebühren und Auslagen nach
1.
dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und
2.
den §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87, BS 2013-1-23)
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die §§ 23 bis 25 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(2) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Umsatzsteuer unterliegt, darf die gesetzliche Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht neben den Gebühren und Auslagen auferlegt werden; sie gilt insoweit als bereits in die Gebührensätze einbezogen.
(3) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind bei bestehender Umsatzsteuerpflicht 14 v. H., im Übrigen 30 v. H. an das Land abzuführen.
Teil 7 Regelmäßige Übermittlung und automatisierter Abruf von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster
§ 14 Zulässigkeit der regelmäßigen Datenübermittlung
Nach Maßgabe des § 13 LGVerm dürfen die Eigentumsangaben (§ 10) im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an
1.
die zuständigen Amtsgerichte zur Führung des Grundbuchs sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
2.
die zuständigen Finanzämter zur Führung des Grundbesitzkatasters,
3.
die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Baugesetzbuch sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben,
4.
die zuständigen Forstämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz,
5.
die zuständigen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch,
6.
die Kreisverwaltungen zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
7.
die Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden sowie der Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
8.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
9.
die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zur Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Weinbergsrolle sowie zur Erfüllung der sonstigen ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
10.
das Landesamt für Umwelt zur Führung des Bodeninformationssystems Rheinland-Pfalz nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
11.
die wirtschaftlichen Unternehmen der kommunalen Gebietskörperschaften zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,
12.
die Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie die Leitungsbetreiber zur Führung von Nachweisen über die Liegenschaften im Bereich des Leitungsverlaufs,
13.
die Straßenbaubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Landesstraßengesetz,
14.
das Bundeseisenbahnvermögen und die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesbahngesetz,
15.
die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
16.
den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zur Erfüllung seiner boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
17.
die Wasser- und Bodenverbände zur Erfüllung ihrer boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz,
18.
die Jagdgenossenschaften und die Fischereigenossenschaften zur Erfüllung ihrer boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben nach dem Bundesjagdgesetz, dem Landesjagdgesetz und dem Landesfischereigesetz,
19.
die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie
20.
die Personen und Stellen, die das Eigentum, ein Erbbaurecht, ein sonstiges grundstücksgleiches Recht oder ein Nutzungsrecht an dem betreffenden Flurstück innehaben, oder für die eine Unterhaltungspflicht hinsichtlich des betreffenden Flurstücks besteht.
§ 15 Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
(1) In den Fällen des § 14 ist auch die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Personen und Stellen und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ferner zulässig für die Übermittlung der Eigentumsangaben (§ 10) an
1.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften,
2.
die Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften,
3.
die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung der dem Verfassungsschutz durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben und
4.
die Ortsgemeinden zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben für die Liegenschaften des jeweiligen Gemeindegebiets.
§ 16 Verfahren
(1) Die regelmäßige Übermittlung von Eigentumsangaben (§ 10) kann erfolgen durch:
1.
die Übersendung von Daten auf versandfähigen Datenträgern,
2.
die elektronische Übertragung von Daten,
3.
das Bereithalten von Daten zum Abruf oder
4.
die Weitergabe von Daten in schriftlicher Form.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 dürfen auf den Datenträgern nur die Eigentumsangaben gespeichert sein, die zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle erforderlich sind. Die Datenträger sind gesichert zu übersenden. Werden die Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Eigentumsangaben zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle nicht mehr erforderlich ist; hilfsweise ist der Datenträger zu vernichten.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass die Eigentumsangaben nur durch hierzu berechtigte Bedienstete abgerufen werden können. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die empfangende Person oder Stelle. Beim automatisierten Abruf müssen sich die hierzu berechtigten Bediensteten mit einer eindeutigen Kennung identifizieren, um die Zugriffsmöglichkeit auf die Eigentumsangaben zu beschränken, die der Zugriffsberechtigung der empfangenden Person oder Stelle unterliegen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 sind die Eigentumsangaben in verschlossenem Umschlag weiterzugeben.
(5) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Übermittlung von Eigentumsangaben sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde und der empfangenden Person oder Stelle einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Teil 8 Feststellung von Flurstücksgrenzen
§ 17 Bestehende Flurstücksgrenzen
Nach bisherigem Recht bestimmte und abgemarkte Flurstücksgrenzen gelten als festgestellt, sofern hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und die Übertragbarkeit der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit gewährleistet ist.
§ 18 Ausnahmen von der Feststellung
Das Vermessungs- und Katasteramt kann bei einer Aufteilung von Flurstücken auf Antrag oder von Amts wegen von dem Erfordernis der Feststellung der Flurstücksgrenzen absehen und die Bildung neuer Flurstücke durch eine Sonderung zulassen, wenn
1.
dies für die Führung des Liegenschaftskatasters sachgerecht ist oder
2.
es sich um einzelne Flurstücke von geringem Wert im Außenbereich, beispielsweise in Waldgebieten, Steilhängen oder Sumpfgebieten, handelt und die Flurstücksbildung nicht im Zusammenhang mit vorhandenen oder neu zu errichtenden Bauwerken steht.
Teil 9 Ausnahmen von der Abmarkung von Grenzpunkten
§ 19 Unterbleiben der Abmarkung
(1) Bei der Feststellung einer Flurstücksgrenze auf Antrag darf die Abmarkung der Grenzpunkte nur auf Antrag aller betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben; dem letztgenannten Antrag darf nicht entsprochen werden, sofern es sich um die Aufteilung von Flächen handelt, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.
(2) Die Abmarkung der Grenzpunkte wiederhergestellter Flurstücksgrenzen oder einzelner Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze darf unterbleiben, wenn dies von denjenigen beantragt wird, die die Kosten der Wiederherstellung tragen.
§ 20 Unterlassen der Abmarkung
(1) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf befristet oder dauernd unterlassen werden, wenn die Abmarkung nicht notwendig oder aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Vermessungs- und Katasterbehörde oder die sonstige öffentliche Vermessungsstelle, die die Bestimmung der Flurstücksgrenzen vorgenommen hat.
(2) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf insbesondere befristet unterlassen werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken wegen Bauarbeiten oder ähnlicher Maßnahmen vorübergehend nicht gewährleistet ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe ist die Abmarkung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf insbesondere dauernd unterlassen werden, wenn
1.
die Flurstücksgrenzen durch eindeutige und dauerhafte Einrichtungen wie Gebäude- oder Mauerecken oder Straßenbegrenzungen hinreichend gekennzeichnet sind,
2.
die Grenzmarken bei üblicher Bewirtschaftung der Flurstücke behindern oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört werden,
3.
es sich um Grenzpunkte zwischen Flurstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen oder
4.
die Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen.
Teil 10 Feldgeschworene
§ 21 Berufung von Feldgeschworenen
(1) Jede Gemeinde kann Feldgeschworene berufen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) über das Ehrenamt finden Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Feldgeschworenen sollen in der Gemeinde Grundbesitz haben.
(3) Die Feldgeschworenen einer Gemeinde wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden; § 40 Abs. 3 und 4 GemO findet entsprechende Anwendung. Die oder der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Feldgeschworenen und unterbreitet Vorschläge für die Wahl von Feldgeschworenen.
(4) Die Gemeinde unterrichtet das zuständige Vermessungs- und Katasteramt über die erstmalige Berufung von Feldgeschworenen sowie über die Aufhebung der Einrichtung des Feldgeschworenenwesens.
§ 22 Aufgaben der Feldgeschworenen, Kosten
(1) Die Feldgeschworenen wirken auf Anforderung einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle oder auf Antrag einer betroffenen Person oder Stelle, die das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem betreffenden Flurstück innehat, bei der Abmarkung von Grenzpunkten einschließlich der notwendigen Vorarbeiten mit. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten.
(2) Die Feldgeschworenen unterrichten die in dienstlicher Eigenschaft handelnden Personen über die Richtigkeit vorgefundener Zeichen zur Sicherung der Grenzmarken (Siebenergeheimnis). Sie dürfen das Siebenergeheimnis nur untereinander offenbaren und sind im Übrigen verpflichtet, ihre Kenntnisse über das Siebenergeheimnis auch nach Ablauf ihrer Amtszeit geheim zu halten.
(3) Auf Anordnung der Gemeinde haben die Feldgeschworenen insbesondere die Gemeindegrenzen planmäßig zu begehen und die Grenzmarken auf ihre Erhaltung hin zu überprüfen.
(4) Die Gemeinde stellt die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Feldgeschworenen demjenigen in Rechnung, der die Mitwirkung beantragt hat oder in dessen Auftrag die Abmarkung vorgenommen wurde.
Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
Die bis zum Ablauf des 30. April 2001 getroffenen Festlegungen über die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftsbuch sowie über die Einrichtung diesbezüglicher automatisierter Übermittlungsverfahren bestehen fort. Insoweit gelten die §§ 14 bis 16 entsprechend.
§ 24
*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 am 1. Mai 2001 in Kraft. § 23 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
§ 24 Satz 2: Verkündet am 16. 5. 2001
Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter
Vermessungs- und Katasteramt | Amtsbezirk |
Osteifel-Hunsrück mit Sitz in Mayen und einem weiteren Dienstort in Simmern/Hunsrück | die Landkreise Ahrweiler, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz und Rhein-Hunsrück-Kreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz |
Rheinhessen-Nahe mit Sitz in Alzey und einem weiteren Dienstort in Birkenfeld | die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die kreisfreien Städte Mainz und Worms |
Rheinpfalz mit Sitz in Landau in der Pfalz und einem weiteren Dienstort in Neustadt an der Weinstraße | die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer |
Westeifel Mosel mit Sitz in Bernkastel-Kues und einem weiteren Dienstort in Daun | die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier |
Westerwald-Taunus mit Sitz in Westerburg und einem weiteren Dienstort in Sankt Goarshausen | die Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis |
Westpfalz mit Sitz in Pirmasens und einem weiteren Dienstort in Kusel | die Landkreise Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken |
Feedback