Zwölftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Art. 4 d. Dritten Rentenversicherungs- Änderungsgesetzes - 3. RVÄndG) (Zwölftes Rentenanpassungsgesetz - 12. RAG)
12. RAG
Ausfertigungsdatum: 28.07.1969
Vollzitat:
"Zwölftes Rentenanpassungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956, 969)"
Fußnote
Gem. Art. 5 § 2 G v. 28.7.1969 I 956 gilt dieses G nach Maßgabe d. § 13 Abs. 1 d. 3. ÜberleitungsG 603-5 im Land Berlin; das G ist gem. Art. 5 § 3 Abs. 1 G v. 28.7.1969 I 956 am 1.8.1969 in Kraft getreten.
Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1969 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§ 1
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1969 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1968 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1970 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Jahr 1969 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
§ 2
(1) Renten, die nach den
§§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von
§ 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes
sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1969 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die nach
Artikel 2 § 9 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
für Versicherungsfälle des Jahres 1969 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt
§ 98a Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
mit der Maßgabe, daß dem Versicherten der für den Monat Dezember 1969 zu gewährende Leistungszuschlag zur Hälfte zu belassen ist.
§ 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
angewendet worden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
gezahlt werden.
Fußnote
§ 2 Kursivdruck: §§ 1253 bis 1256, §§ 1267 bis 1286 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Kursivdruck: § 1282 Abs. 2 RVO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 u. § 79 Abs. 2 RKG aufgeh. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981
§ 3
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 2,2845 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1969 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat |
50 und mehr | 1.222,50 | 733,50 |
49 | 1.198,10 | 718,90 |
48 | 1.173,60 | 704,20 |
47 | 1.149,20 | 689,50 |
46 | 1.124,70 | 674,90 |
45 | 1.100,30 | 660,20 |
44 | 1.075,80 | 645,50 |
43 | 1.051,40 | 630,90 |
42 | 1.026,90 | 616,20 |
41 | 1.002,50 | 601,50 |
40 und weniger | 978,00 | 586,80 |
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 16.626 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 392,70 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1.078,10 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 9.780 Deutsche Mark tritt.
§ 4
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0635 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,0526 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1969 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels,
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels
angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist.
§ 5
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Januar 1970 vor Abzug des für die Krankenversicherung der Rentner einbehaltenen Betrags ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9796, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9583 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Elften Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1970 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1970 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1969 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1970 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
§ 6
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
§ 7
(1) Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
(2) Sind bei Versicherungsfällen der Jahre 1964 bis 1967 bei der Feststellung von Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) die für das Jahr des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgrößen zugrunde gelegt worden und ist bei der Anpassung dieser Leistungen nach dem Elften Rentenanpassungsgesetz vom 19. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Elften Rentenanpassungsgesetzes unterblieben, so tritt bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels an die Stelle der Worte "zur Hälfte" die Worte "zu einem Drittel" und bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels an die Stelle der Zahl 0,9796 die Zahl 0,96 und an die Stelle der Zahl 0,9583 die Zahl 0,92.
§ 8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
Zweiter Abschnitt
Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 9
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1967 und 1968 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1967 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1970 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Elften Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.
(3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
§ 10
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1968 maßgeblichen Betrags berechnet werden.
§ 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften
§ 12
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach
Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und die in § 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes
zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt.
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.
Fußnote
§ 12 Kursivdruck: §§ 1278 bis 1286 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992
§ 13
(1) Soweit bei
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt,
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und
den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1970 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 14
(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1970 an zusteht, zu geben.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1970 zulässig.
(3)
Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Fußnote
§ 14 Abs. 3 Kursivdruck: §§ 627 u. 1300 RVO aufgeh. durch Art. II § 4 Nr. 1, § 79 AVG aufgeh. durch Art. II § 6 Nr. 1 u. § 93 Abs. 1 RKG aufgeh. durch Art. II § 8 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981
§ 15
Bei Neuberechnungen oder Feststellungen von Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) findet § 7 Abs. 2 Satz 2 des Elften Rentenanpassungsgesetzes vom 19. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) keine Anwendung.
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