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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration Vom 10. Dezember 2014

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration Vom 10. Dezember 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799, 802)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 10. Dezember 201420.12.2014
Eingangsformel20.12.2014
§ 1 - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz01.01.2023
§ 2 - Zuständigkeit in Angelegenheiten des Sachschadensersatzes01.01.2023
§ 3 - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung01.01.2023
§ 4 - Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung01.01.2023
§ 5 - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften01.01.2023
§ 6 - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung01.01.2023
§ 7 - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz01.01.2023
§ 8 - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten01.01.2023
§ 9 - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz01.01.2023
§ 10 - Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche01.01.2023
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts01.04.2022
§ 12 - Inkrafttreten01.04.2022
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 4 Abs. 2 Satz 5, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
5.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
6.
des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),
7.
des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
8.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),
9.
des § 9 Abs. 2 und der §§ 16 und 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),
10.
des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),
11.
des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
12.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
13.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
verordnet der Minister für Soziales und Integration, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen,
2.
nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zuzulassen,
3.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 innerhalb seines Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,
4.
nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in seinen Geschäftsbereich zu erklären,
5.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
6.
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen,
7.
nach den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,
8.
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann,
9.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
10.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
11.
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
12.
nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
13.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
14.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,
15.
nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
16.
nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

§ 2 Zuständigkeit in Angelegenheiten des Sachschadensersatzes

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

§ 3 Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 4 Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 5 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
für Beamtinnen und Beamte
a)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
b)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden,
3.
nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

§ 6 Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnis übertragen
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten anzuordnen und zu genehmigen,
2.
nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 30 Tagen ungemindertes Tagegeld zu bewilligen,
3.
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen.
(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2.
Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,
3.
Umzugskostenvergütung nach dem Hessischen Umzugskostengesetz zu gewähren,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.
(3) Der Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörde wird vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zuständigkeit für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

§ 8 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

Dem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen und für diejenigen des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:
1.
die Stufe nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5.
zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
6.
Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelnen abzusehen,
b)
Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren,
7.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer oder seiner Bediensteten sowie der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter derjenigen ihrer oder seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, werden folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4.
nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
(2) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, wird die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 10 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seine Bediensteten sowie dem Regierungspräsidium Gießen für diejenigen seiner Bediensteten und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Soziales und Integration den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 809)
1)
, geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),
2.
die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Erstattung von Reisekosten und die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 561)
2)
.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-183
2)
Hebt auf FFN 323-155

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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