KrW/AbfG§§23fZustV RP
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Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung Vom 12. Oktober 1999

Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung Vom 12. Oktober 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2019
§ 2 - Untere Abfallbehörde01.01.2019
§ 3 - Obere Abfallbehörde01.01.2019
§ 4 - Oberste Abfallbehörde01.01.2019
§ 5 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-2, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den landesbehördlichen Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), des Batteriegesetzes (BattG), des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich zum Zwecke der Umsetzung der Produktverantwortung erlassen worden sind.

§ 2 Untere Abfallbehörde

(1) Die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) ist, sofern insbesondere in den § 3 und § 4 nichts anderes bestimmt ist, zuständig:
1.
für die Überwachung derjenigen Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, den Rechtsverordnungen oder den aufgrund dieser Rechtsverordnungen erlassenen Verwaltungsakte ergeben, soweit nicht die obere Abfallbehörde zuständig ist,
2.
für den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen, die bei der Überwachung nach Nummer 1 festgestellt worden sind, und
3.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 ElektroG, § 22 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 6, 8 bis 12 und 14 bis 16 BattG, § 34 Abs. 1 VerpackG sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 15 KrWG in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsverordnungen.
(2) Die untere Abfallbehörde berichtet im erforderlichen Umfang der oberen Abfallbehörde auf deren Verlangen über ihre Tätigkeit nach Absatz 1. § 18 Abs. 3 LKrWG bleibt unberührt.

§ 3 Obere Abfallbehörde

(1) Die obere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 LKrWG) ist zuständig:
1.
für die Überwachung der sich aus § 3 BattG, § 8 der Altfahrzeugverordnung, den §§ 3 bis 12 in Verbindung mit § 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und den §§ 4 und 5 VerpackG ergebenden Verpflichtungen sowie den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen und
2.
anstelle der unteren Abfallbehörde für die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben, sofern in der betreffenden Angelegenheit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Gebietskörperschaft beteiligt ist.
(2) Die obere Abfallbehörde unterrichtet die untere Abfallbehörde über die von ihr erlassenen Verwaltungsakte, soweit dies zur Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 4 Oberste Abfallbehörde

Die oberste Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LKrWG) ist zuständig:
1.
soweit in den in § 1 genannten Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angeordnet ist,
2.
für die Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 VerpackG,
3.
für die Anforderung, Entgegennahme und Prüfung der im Rahmen der Erfüllung der Produktverantwortung zu erbringenden Nachweise und zu erstattenden Anzeigen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, und
4.
für den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen, die bei der Erfüllung der nach Nummer 3 übertragenen Aufgaben festgestellt worden sind.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2000 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
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