LPflAVO
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Verordnung über den Landespflegeausschuss (Landespflegeausschussverordnung - LPflAVO -) Vom 20. Oktober 1995

Verordnung über den Landespflegeausschuss (Landespflegeausschussverordnung - LPflAVO -) Vom 20. Oktober 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Landespflegeausschuss (Landespflegeausschussverordnung - LPflAVO -) vom 20. Oktober 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2023
§ 201.01.2013
§ 301.01.2013
§ 401.01.2013
§ 501.01.2004
§ 618.12.2012
Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:

§ 1

In den Landespflegeausschuss sind berufen:
1.
die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen mit zwei Sitzen,
2.
die Landesvertretung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. mit zwei Sitzen,
3.
der BKK Landesverband Hessen mit einem Sitz,
4.
die IKK classic mit einem Sitz,
5.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit einem Sitz,
6.
die Bundesknappschaft mit einem Sitz,
7.
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit einem Sitz,
8.
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Sitz,
9.
die Liga der freien Wohlfahrtspflege mit fünf Sitzen,
10.
die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen mit fünf Sitzen,
11.
die Landesseniorenvertretung Hessen e.V. mit einem Sitz,
12.
der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V. mit einem Sitz,
13.
der Landesfrauenrat Hessen mit einem Sitz,
14.
der Landesverband Hessen des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e. V. mit einem Sitz,
15.
das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als für die Betreuungs- und Pflegeaufsicht zuständige Behörde mit einem Sitz,
16.
der Hospiz- und Palliativverband Hessen e. V. mit einem Sitz,
17.
das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium mit einem Sitz,
18.
die wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen, die im Bereich der Gerontologie tätig sind, mit einem gemeinsamen Sitz,
19.
die pflegewissenschaftlichen Fachbereiche hessischer Hochschulen mit einem gemeinsamen Sitz, der durch eine dort hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder einen dort hauptberuflich tätigen Hochschullehrer zu besetzen ist,
20.
der Hessische Städtetag mit einem Sitz,
21.
der Hessische Landkreistag mit einem Sitz,
22.
der Städte- und Gemeindebund mit einem Sitz,
23.
der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit einem Sitz und
24.
der Landespflegerat mit einem Sitz.

§ 2

(1) Die in § 1 genannten Organisationen und Institutionen benennen durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses die von ihnen entsendeten Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Die Benennung nach Abs. 1 erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 20 bis 22 gemeinsam durch die kommunalen Spitzenverbände.

§ 3

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.
(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt, soweit die Führung des Amtes nicht in der Wahrnehmung hauptberuflicher Aufgaben der sie entsendenden Stelle erfolgt.

§ 4

Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird bei dem für die soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

(1) Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(2) Eine Erstattung der baren Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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