Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen Vom 7. Dezember 2012
Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen Vom 7. Dezember 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799, 801) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen vom 7. Dezember 2012 | 01.01.2013 bis 31.12.2029 |
Eingangsformel | 01.01.2013 bis 31.12.2029 |
§ 1 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 2 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 3 | 01.01.2019 bis 31.12.2029 |
§ 4 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 5 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 6 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 7 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 8 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 9 | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 10 | 29.11.2022 bis 31.12.2029 |
Aufgrund des
1.
§ 7 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 794), geändert durch Gesetz vom 30. April 1997 (GVBl. I S. 74),
verordnet die Landesregierung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und
2.
§ 8 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz
verordnet der Sozialminister:
§ 1
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen
1.
Abschreibungen auf die Kosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,
2.
Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
3.
kalkulatorische Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
4.
Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
5.
nachgewiesene Kosten für die Tilgung von anfänglich 2 Prozent bei Kapitalmarktdarlehen und von bis zu 5 Prozent bei Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
6.
Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers oder der Einrichtungsträgerin stehen.
§ 2
(1) Die Abschreibungen nach § 1 Nr. 1 erfolgen linear in gleich bleibenden Jahresraten entsprechend einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer.
(2) Als Sonderposten zu bilanzierende Zuwendungen nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311), sind mit jahresgleichen Ertragsraten abschreibungsmindernd zu berücksichtigen.
§ 3
In den Fällen des § 1
1.
Nr. 2 werden die tatsächlich gezahlten marktüblichen Zinsen für die aufgenommenen Darlehen,
2.
Nr. 3 werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von 3 Prozent jährlich
berücksichtigt. Das eingesetzte Eigenkapital nach § 1 Nr. 3 wird durch Abzug der Restwerte der Darlehen und der Zuwendungen von den Restbuchwerten für die betriebsnotwendigen Gebäude, technischen Anlagen sowie Einrichtung und Ausstattung nach dem Anlageverzeichnis ermittelt.
§ 4
(1) Als Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Nr. 4 können 1 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten der in § 1 Nr. 1 genannten Anlagegüter berücksichtigt werden.
(2) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind jährlich an die Preisentwicklung anzupassen und fortzuschreiben. Bei Gebäuden sind die Preisindizes des Statistischen Landesamtes für Bauwerke in Hessen, für alle anderen Anlagegüter der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen. Soweit keine Daten des Statistischen Landesamtes vorliegen, sind vergleichbare Daten des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen.
§ 5
Kosten für die Tilgungen nach § 1 Nr. 5 dürfen nur gesondert berechnet werden, wenn
1.
die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen auf der Grundlage von § 1 Nr. 1 nicht ausreicht, um die Tilgungsraten für die Darlehen im Sinne des § 1 Nr. 5 aufbringen zu können und
2.
im jeweiligen Zeitraum, für den die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt (Zustimmungszeitraum), keine Aufwendungen nach § 1 Nr. 1 gesondert berechnet werden.
§ 2 Abs. 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
§ 6
(1) Aufwendungen nach § 1 Nr. 6 sind nur bis zur Höhe der nach § 1 Nr. 1 bis 5 berücksichtigungsfähigen gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen zu berücksichtigen. Der jeweils anzusetzende Betrag nach Satz 1 wird in einer Vergleichsrechnung ermittelt. Eine erneute Vergleichsrechnung ist durchzuführen, wenn eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zinses oder Entgeltes nach § 1 Nr. 6 erfolgt, spätestens jedoch nach sechs Jahren.
(2) Vereinbaren die Parteien eines Vertrages im Sinne des § 1 Nr. 6, dass die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger ganz oder teilweise Aufwendungen nach § 1 Nr. 4 zu tragen hat, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Abs. 1 den vertraglich vereinbarten Zins oder das vertraglich vereinbarte Entgelt übersteigt. § 4 gilt entsprechend.
§ 7
(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind als Tagessätze zu gleichen Teilen auf die Zahl der Pflegeplätze im Zustimmungszeitraum zu verteilen.
(2) Zugrunde zu legen ist die durchschnittliche Belegung in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung oder, wenn die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraums erfolgt, der drei Kalenderjahre vor Beginn des Zustimmungszeitraumes, jedoch mindestens eine Belegung von
1.
98 Prozent für vollstationäre Einrichtungen,
2.
85 Prozent für teilstationäre Einrichtungen,
3.
80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann nach der Durchführung neuer Maßnahmen während der Anlauf- und Umstellungsphase in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechend niedrigere Belegungsquote als die Mindestbelegungsquote zugrunde gelegt werden.
§ 8
(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für drei Kalenderjahre festgelegt. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Festlegung in den Fällen des § 7 Abs. 3 für ein Kalenderjahr. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraumes, ist auf das Kalenderjahr vor Beginn des Zustimmungszeitraumes abzustellen. Vor Ablauf des Zustimmungszeitraumes kann eine erneute Zustimmung nur beantragt werden, wenn sich der Betrag der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen um mindestens 5 Prozent erhöhen soll.
(2) Der Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist jeweils bis zum 30. September des Jahres vor Beginn des Zustimmungszeitraumes zu stellen. Mit dem Antrag sind die Aufwendungen der zuständigen Behörde schriftlich zu erläutern und zum Nachweis
1.
der Versorgungsvertrag,
2.
der Vordruck der zuständigen Behörde mit Angaben zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen,
3.
der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung,
4.
Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,
5.
Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Fällen des § 1 Nr. 6,
6.
Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung nach § 6 Satz 2 erforderlich sind,
7.
eine Aufstellung aller ausgezahlten Zuwendungen und einen Kontoauszug über die Sonderposten nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung und deren Ertragsraten,
8.
Belegungsstatistiken für die Zeiträume nach § 7 Abs. 2
vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits der zuständigen Behörde in aktueller und vollständiger Form vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, die Vorlage von Unterlagen oder andere Beweismittel, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind, verlangen. Die zuständige Behörde kann von der Person, die der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, verlangen, Unterlagen oder andere Beweismittel beizubringen, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind. Satz 1 findet im Fall der Untervermietung auf die Vermieterin oder den Vermieter entsprechende Anwendung, wenn die Hauptmieterin oder der Hauptmieter nicht über die erforderlichen Unterlagen oder Beweismittel verfügt.
(4) Bei einem Übergang der Einrichtung auf eine andere Einrichtungsträgerin oder einen anderen Einrichtungsträger kann die zuständige Behörde die Vorlage von Unterlagen oder anderen Beweismitteln von der Rechtsvorgängerin oder von dem Rechtsvorgänger verlangen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, wenn dies der neuen Einrichtungsträgerin oder dem neuen Einrichtungsträger nicht möglich ist. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Behörde nach der Anhörung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt.
(6) Die zuständige Behörde kann die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen abweichend von Abs. 1 schätzen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in den Zeiträumen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht ermittelt werden können, insbesondere bei Einrichtungen, die neu in Betrieb genommen oder mindestens 6 Monate geschlossen waren. Dabei soll auf die Angaben in dem Zuwendungsbescheid oder dem Verwendungsnachweis für die durch das Land geförderte Maßnahme abgestellt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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