Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 19. Dezember 2018
Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 19. Dezember 2018
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen der Binnen- und Seeschifffahrt sowie zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und weiterer abfallrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2018
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. Dezember 2018 | 28.12.2018 |
§ 1 - Zweck | 28.12.2018 |
§ 2 - Geltungsbereich | 28.12.2018 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 28.12.2018 |
§ 4 - Hafenauffangeinrichtungen | 28.12.2018 |
§ 5 - Schiffsabfallbewirtschaftungspläne | 28.12.2018 |
§ 6 - Meldung | 28.12.2018 |
§ 7 - Entladen von Schiffsabfällen | 28.12.2018 |
§ 8 - Entladen von Ladungsrückständen | 28.12.2018 |
§ 9 - Überwachung, Anordnungsbefugnis | 28.12.2018 |
§ 10 - Kosten | 28.12.2018 |
§ 11 - Ausnahmeregelung | 28.12.2018 |
§ 12 - Zuständigkeiten | 28.12.2018 |
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten | 28.12.2018 |
Anlage 1 - Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen | 28.12.2018 |
Anlage 2 - Schiffsmeldung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände | 28.12.2018 |
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. EU Nr. L 302 S. 99).
§ 2 Geltungsbereich
Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium setzt durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz fest, welche Häfen oder bestimmte Bereiche von Häfen im Sinne des § 3 Nr. 2, die normalerweise von Schiffen im Sinne des § 3 Nr. 1 angelaufen werden, den Bestimmungen der §§ 4 bis 13 unterliegen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1.
Schiffe:
seegehende Fahrzeuge jeder Art einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Seegebiet eingesetzt werden; ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen;
2.
Häfen:
die Orte oder geografischen Gebiete, die so angelegt und ausgestattet wurden, dass sie im Prinzip Schiffe im Sinne der Nummer 1 aufnehmen können;
3.
MARPOL 73/78:
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 in der jeweils geltenden Fassung;
4.
Hafenauffangeinrichtungen:
alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung aufgefangen werden können;
5.
Schiffsabfälle:
alle Abfälle einschließlich Abwasser und Rückstände, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78, mit Ausnahme von Ladungsrückständen;
6.
Ladungsrückstände:
Reste von Ladungen, die sich nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befinden, sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
7.
Sportboote:
unabhängig von der Antriebsart Schiffe jeder Art, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
8.
Fischereifahrzeuge:
Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
9.
Hafenbetreiber:
Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt;
10.
Betreiber von Umschlaganlagen:
Rechtsträger, der Schiffe im Sinne der Nummer 1 in Häfen im Sinne der Nummer 2 abfertigt.
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafenbetreiber haben im Hafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten und zu betreiben. Die Einrichtungen sind geeignet, wenn sie die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufnehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) Die Betreiber von Umschlaganlagen haben Hafenauffangeinrichtungen für Ladungsrückstände einzurichten. Sie können in einem Hafen auch eine zentrale Hafenauffangeinrichtung für Ladungsrückstände einrichten, sofern dies für die Schiffsführerinnen und Schiffsführer zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der die Umschlaganlage oder den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 können sich die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichteten Dritter bedienen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist in Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Betreibern von Umschlaganlagen sowie im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern aufzustellen. Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann auch für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan muss den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2000/59/EG entsprechen. In gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.
(2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Nach wesentlicher Änderung des Hafenbetriebs, spätestens jedoch alle drei Jahre, ist eine erneute Genehmigung erforderlich. Hierzu hat der Hafenbetreiber den Plan zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und der oberen Abfallbehörde spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist, bei wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs drei Monate nach deren Eintreten mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags unter Angabe der Gründe verweigert wird.
(3) Die Hafenbetreiber haben sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die in Anlage 1 aufgeführten Informationen zugänglich sind.
§ 6 Meldung
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffs, ausgenommen Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere, ist verpflichtet, die nach § 5 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nr. 16 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende rechtzeitige Meldung mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafenbereich, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Anlaufhafens, an die Hafenbehörde des Anlaufhafens abzugeben. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. Für die rechtzeitige Meldung ist das Formblatt nach Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord aufzubewahren und der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Entladen von Schiffsabfällen
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in einer vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Weist die Schiffsführerin oder der Schiffsführer nach, dass
1.
genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für alle an Bord verbleibenden Schiffsabfälle,
2.
genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für alle auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Schiffsabfälle und
3.
eine Entsorgungsmöglichkeit im nächsten Anlaufhafen
gegeben ist, kann die Hafenbehörde eine vollständige oder teilweise Ausnahme von der Entladungspflicht nach Absatz 1 zulassen.
(3) Eine Ausnahme darf nicht erteilt werden, wenn
1.
Schiffsabfälle im Sinne der Anlage V Regel 1 Nr. 1 von MARPOL 73/78 zu entladen sind,
2.
die Schiffsabfälle an Deck gelagert oder gestaut werden oder
3.
der nächste Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsbereichs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt.
(4) Schiffe, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können die vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen.
§ 8 Entladen von Ladungsrückständen
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 9 Überwachung, Anordnungsbefugnis
(1) Die Hafenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen zu überwachen. Sie hat
1.
solche Überprüfungen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/59/EG in ausreichender Zahl durchzuführen,
2.
bei der Auswahl der zu überprüfenden Schiffe Artikel 11 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/59/EG zu berücksichtigen und
3.
zu überwachen, dass Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere die einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
(2) Bedienstete und Beauftragte der Hafenbehörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Schiffe betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten der Hafenbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
(3) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ordnungsgemäß entladen zu haben, hat die Hafenbehörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde oder Stelle zu verständigen, soweit sie im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/59/EG liegt.
(4) Die Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ordnungsgemäß in einer Hafenauffangeinrichtung entladen sind. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Für die Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden.
§ 10 Kosten
(1) Der Hafenbetreiber erhebt von allen einlaufenden Schiffen, mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen und Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagieren, zur Deckung seiner Kosten für die Entsorgung der Abfälle dieser Schiffe ein pauschaliertes Entgelt auf der Grundlage einer Entgeltordnung. Das Entgelt für die Entsorgung von Schiffsabfällen kann in die Hafengebühr einbezogen oder als gesonderte Pauschalgebühr erhoben werden. Daneben wird für die Entsorgung von Abfällen dieser Schiffe im üblichen Rahmen kein weiteres Entgelt erhoben; wird dieser Rahmen überschritten, darf der Hafenbetreiber oder der beauftragte Dritte diese Kosten dem Benutzer gesondert in Rechnung stellen. Binnenschiffe dürfen zur Deckung der Kosten nach Satz 1 nicht herangezogen werden.
(2) Die Höhe des Entgelts soll so bemessen werden, dass alle anfallenden Kosten für die Entsorgung von Abfällen der Schiffe im üblichen Rahmen gedeckt werden. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen, für das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Behandlung der Schiffsabfälle sowie die damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten und die Entsorgungsgebühren Dritter. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Entgelts können insbesondere die Größe der Schiffe, die Ladungskapazität, die Schiffstypen, die Fahrgebiete, die Ausrüstung oder ähnliche Gegebenheiten zugrunde gelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Entgelt fair, transparent und nicht diskriminierend bemessen wird. Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 sind getrennt auszuweisen. Es können Ausnahmen von der Entgeltpflicht wegen geringer Abfallmengen oder unbilliger Härten festgelegt werden.
(3) Der Hafenbetreiber hat die Hafenbenutzer in angemessener Weise über die Entgeltregelung und deren Berechnungsgrundlage zu unterrichten.
(4) Die Kosten für die Entladung von Ladungsrückständen werden von dem Betreiber der Umschlagsanlage erhoben. Sie sind vom Nutzer der Hafenauffangeinrichtung zusätzlich zu der Abgabe nach Absatz 1 zu tragen.
(5) Soweit für die Entsorgung von Schiffsabfällen nach anderen Rechtsvorschriften ein Entgelt im Sinne des Absatzes 1 erhoben wird, ist dieses auf das Entgelt nach Absatz 1 anzurechnen.
§ 11 Ausnahmeregelung
(1) Für Schiffe, die nach einem regelmäßigen Fahrplan im Liniendienst verkehren und die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen, können die Entgeltpflichtigen bei der Hafenbehörde einen Antrag auf Befreiung von den Pflichten nach den §§ 6, 7 und 10 stellen, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.
(2) Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung kann durch die Vorlage von Entsorgungsverträgen oder anderen geeigneten Unterlagen oder Belegen nachgewiesen werden, aus denen die ordnungsgemäße Entsorgung und die Entrichtung der Entsorgungsentgelte in einem anderen auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen ersichtlich ist.
§ 12 Zuständigkeiten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oberste Hafenbehörde das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium. Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde (§ 89 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Abfallbehörden richtet sich nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. Zuständige Behörde für die Genehmigung von Schiffsabfallwirtschaftsplänen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ist die obere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes) im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde (§ 92 Abs. 2 des Landeswassergesetzes).
(2) Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für die Abfallwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien die Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 zu regeln.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle oder entgegen § 4 Abs. 2 Hafenauffangeinrichtungen für Ladungsrückstände nicht vorhält oder Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände nicht annimmt,
2.
entgegen § 6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen einer Hafenauffangeinrichtung zuführt, § 7 Abs. 2 bleibt unberührt,
4.
entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen einer Hafenauffangeinrichtung zuführt, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
5.
entgegen § 9 Abs. 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen oder Entsorgungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der Hafenbehörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde.
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen
1.
Verweis auf die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
2.
Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,
3.
Liste der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entsorgt werden,
4.
Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
5.
Beschreibung der Entladungsverfahren,
6.
Beschreibung des Entgeltsystems,
7.
Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Satz 3)
Schiffsmeldung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Schiffsname: ___________________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
IMO - Nummer: __________________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Rufzeichen: ____________________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Vorheriger Anlaufhafen: ________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Nächster Anlaufhafen: __________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Geschätzte Ankunftszeit: _______________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Geschätzte Abfahrtzeit: ________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
Letzter Hafen, in dem Schiffsabfall abgegeben wurde: (Angaben zu Hafen, Datum sowie Art und Mengen des abgegebenen Schiffsabfalls) | ||||||||||||||||||||||||||||||
In den Hafenauffangeinrichtungen wird aktuell voraussichtlich entsorgt: | ||||||||||||||||||||||||||||||
der gesamte Abfall | □ | |||||||||||||||||||||||||||||
ein Teil des Abfalls | □ | |||||||||||||||||||||||||||||
kein Abfall | □ | |||||||||||||||||||||||||||||
(Bitte zutreffendes Feld ankreuzen) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Konkrete Angaben zu der Art und der Menge der zu entsorgenden bzw. an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände sowie der maximalen Lagerkapazitäten: | ||||||||||||||||||||||||||||||
____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||
____________________________ |
Bei Entladung des gesamten Abfalls bitte Angaben in den Spalten 1 und 6.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte Angaben in allen Spalten.
Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Art | Zu ent- sorgender Abfall | Maximale Lagerkapa- zität | Menge des an Bord ver- bleibenden Abfalls | Anlauf- hafen, in dem der verbleiben- de Abfall entsorgt wird | Geschätzte Abfallmen- ge zwischen Meldung und nächs- tem An- laufhafen | Abfall, der im vorhe- rigen An- laufhafen abgegeben wurde |
(m³) | (m³) | (m³) | (m³) | (m³) | ||
Altöle | ||||||
Bilgenwasser/Bilgenöl | ||||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | ||||||
Sonstiges (bitte angeben) | ||||||
Abwasser*) | ||||||
Müll | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (Glas, Papier, Metall, etc.) | ||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus Verbrennungsanlagen | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände (genaue Angabe) |
Hinweis: |
Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten. |
Bestätigung: |
Ich bestätige, dass die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind und die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird. |
Datum/Uhrzeit: _______________________ |
______________________________________ Unterschrift |
Fußnoten
*)
Gemäß Anlage IV Regel 11 MARPOL 73/78 kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Angaben sind nicht erforderlich, wenn eine zulässige Einleitung auf See beabsichtigt ist.
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