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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 30. November 2012

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 30. November 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2018 (GVBl. S. 479)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 30. November 201201.01.2013
Inhaltsverzeichnis01.09.2014
Eingangsformel01.01.2013
Teil 1 - Landesamt für Steuern01.09.2014
Abschnitt 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten01.01.2013
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung01.09.2014
§ 2 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz01.01.2019
§ 3 - Landesdisziplinargesetz01.09.2014
§ 4 - Landesgleichstellungsgesetz30.12.2015
§ 5 - Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz01.01.2019
§ 6 - Urlaubsverordnung01.09.2014
§ 7 - Landesbesoldungsgesetz01.09.2014
§ 8 - Landesbeamtenversorgungsgesetz01.01.2019
§ 9 - Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten01.02.2015
§ 10 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern01.01.2019
Abschnitt 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten01.01.2013
§ 11 - Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten01.09.2014
Teil 2 - Landesbetrieb LBB01.01.2013
§ 12 - Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten01.01.2019
Teil 3 - Landesamt für Finanzen01.09.2014
§ 13 - Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten01.01.2019
Teil 4 - Amt für Bundesbau01.09.2014
§ 14 - Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten01.09.2014
Teil 5 - Schlussbestimmungen01.09.2014
§ 15 - Zuständigkeitsvorbehalt01.09.2014
§ 16 - Inkrafttreten01.09.2014
Inhaltsübersicht
Teil 1 Landesamt für Steuern
Abschnitt 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
§ 2Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
§ 3Landesdisziplinargesetz
§ 4Landesgleichstellungsgesetz
§ 5Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz
§ 6Urlaubsverordnung
§ 7Landesbesoldungsgesetz
§ 8Landesbeamtenversorgungsgesetz
§ 9Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
§ 10Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
Abschnitt 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 11Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
Teil 2 Landesbetrieb LBB
§ 12Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
Teil 3 Landesamt für Finanzen
§ 13Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
Teil 4 Amt für Bundesbau
§ 14Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 15Zuständigkeitsvorbehalt
§ 16Inkrafttreten
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1,
des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des § 5 Abs. 2 Satz 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),
des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 11 Abs. 5 Halbsatz 1, des § 30 Satz 1, des § 34 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4, des § 38 Abs. 2 Satz 1, des § 42 Abs. 3 und des § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

Teil 1 Landesamt für Steuern

Abschnitt 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung

(1) Dem Landesamt für Steuern wird für seinen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 20 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 LBG.
(4) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.

§ 2 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz

Dem Landesamt für Steuern werden vorbehaltlich der Regelungen des § 1
1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,
2.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben,
die Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung der Zuständigkeiten nach den §§ 70 bis 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG und in Widerspruchs- und Klageverfahren nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und § 122 LBG nur insoweit, als auch die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrunde liegende Maßnahme in den Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern fällt. Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 3 Landesdisziplinargesetz

Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) die Disziplinarbefugnisse auszuüben und
2.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt)
a)
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
b)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
c)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.

§ 4 Landesgleichstellungsgesetz

Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Gleichstellungspläne zu erstellen und
2.
nach § 16 Abs. 2 LGG die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

§ 5 Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz

(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen sowie über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,
5.
nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren und
6.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 LRKG und nach § 13 LUKG Auslandstrennungsgeld gemäß den Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren.
(2) Es gelten nicht:
1.
Absatz 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen abgeordnet sind, und
2.
Absatz 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium der Finanzen versetzt werden.
(3) Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 6 Urlaubsverordnung

Dem Landesamt für Steuern wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 7 Landesbesoldungsgesetz

Dem Landesamt für Steuern werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
c)
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesamt für Steuern das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
g)
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden sowie
2.
für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.

§ 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz

(1) Dem Landesamt für Steuern werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereiches folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
(aufgehoben)
2.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(1a) Die Niederschrift nach § 57 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG ist an die Schadenregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weiterzugeben.
(2) Die Zuständigkeiten des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleiben unberührt.

§ 9 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Dem Landesamt für Steuern werden für seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) die Lehrenden an der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz zu bestellen,
2.
nach § 11 StBAPO über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,
3.
nach § 5 Abs. 2 Satz 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und § 30 Satz 1 StBAPO den erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung festzustellen,
4.
nach § 34 Abs. 1 StBAPO die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,
5.
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StBAPO die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,
6.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StBAPO die Prüfungsaufgaben auszuwählen und
7.
nach § 47 Abs. 4 StBAPO Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen.
(2) Der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz und der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 35 Abs. 3 StBAPO schwerbehinderten Prüflingen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren und
2.
nach § 42 Abs. 3 StBAPO dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren.

§ 10 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern

Die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 und den §§ 5 bis 8 gelten nicht für Entscheidungen, die die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Steuern betreffen.

Abschnitt 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

§ 11 Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

(1) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung.
(2) Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten für die Einstellung, Eingruppierung, Einreihung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) zu den Besoldungsgruppen werden folgende Entsprechungen bestimmt:
Entgeltgruppen Besoldungsgruppen
E 15 Ü A 16
E 15 A 15
E 14 A 14
E 13 Ü, E 13 A 13
E 12 A 12
E 11 A 11
E 10 A 10
E 9 A 9
E 8 A 8
E 7, E 6 A 7
E 5, E 4 A 6
E 3 A 5
E 2 Ü, E 2, E 1 A 3.

Teil 2 Landesbetrieb LBB

§ 12 Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Dem Landesbetrieb ,Liegenschafts- und Baubetreuung‘ (Landesbetrieb LBB) werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 3 Nr. 2, jeweils erweitert bis Besoldungsgruppe A 14, sowie die Zuständigkeiten nach den §§ 2 und 3 Nr. 1, den §§ 4 und 5 Abs. 1 und den §§ 6 bis 8 übertragen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesbetriebs LBB finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsleitung des Landesbetriebs LBB gilt § 10 entsprechend.

Teil 3 Landesamt für Finanzen

§ 13 Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Dem Landesamt für Finanzen werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 4 und 5 Abs. 1 und den §§ 6 bis 8 übertragen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Finanzen finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen gilt § 10 entsprechend.

Teil 4 Amt für Bundesbau

§ 14 Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Dem Amt für Bundesbau werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 4 und 5 Abs. 1 und den §§ 6 bis 8 übertragen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Amtes für Bundesbau finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Direktorin oder den Direktor des Amtes für Bundesbau gilt § 10 entsprechend.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 15 Zuständigkeitsvorbehalt

In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium der Finanzen durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 499), geändert durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-11, außer Kraft.
Mainz, den 30. November 2012
Der Minister der Finanzen Kühl
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