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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Vom 10. April 2015

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Vom 10. April 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und §§ 9, 10 und 13 geändert sowie § 3a neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 795)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 201523.04.2015
Eingangsformel23.04.2015
Inhaltsverzeichnis01.12.2022
ERSTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz23.04.2015
§ 123.04.2015
§ 223.04.2015
§ 323.04.2015
§ 3a - Zuständigkeit für die Dienstunfallfürsorge und den Sachschadensersatz01.12.2022
ZWEITER TEIL - Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften23.04.2015
§ 423.04.2015
DRITTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung23.04.2015
§ 523.04.2015
VIERTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung23.04.2015
§ 623.04.2015
FÜNFTER TEIL - Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung23.04.2015
§ 723.04.2015
SECHSTER TEIL - Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften23.04.2015
§ 823.04.2015
§ 901.12.2022
SIEBENTER TEIL - Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten23.04.2015
§ 1001.12.2022
ACHTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz23.04.2015
§ 1123.04.2015
NEUNTER TEIL - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz23.04.2015
§ 1223.04.2015
§ 1301.12.2022
ZEHNTER TEIL - Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche23.04.2015
§ 1423.04.2015
ELFTER TEIL - Zuständigkeitsvorbehalt23.04.2015
§ 1523.04.2015
ZWÖLFTER TEIL - Schlussvorschriften23.04.2015
§ 1623.04.2015
§ 1723.04.2015
Aufgrund
1.
des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),
2.
des § 4 Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 2 Satz 3, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
5.
des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,
6.
des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508),
7.
des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),
8.
des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),
9.
des § 70 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),
10.
des § 29 Abs. 1 Satz 7, des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
11.
des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),
12.
des § 9 Abs. 2, des § 16 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),
13.
des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),
14.
des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
15.
des § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118),
verordnet der Kultusminister, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, soweit Befugnisse nach § 185 Abs. 5 des Schulgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz§§ 1 bis 3a
ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften§ 4
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung§ 5
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung§ 6
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung§ 7
SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften§§ 8 und 9
SIEBENTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten§ 10
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz§ 11
NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz§§ 12 und 13
ZEHNTER TEIL
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche§ 14
ELFTER TEIL
Zuständigkeitsvorbehalt§ 15
ZWÖLFTER TEIL
Schlussvorschriften§§ 16 und 17

ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz

§ 1

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,
2.
für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
3.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,
4.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
5.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für
1.
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare jeweils ab Besoldungsgruppe A 15,
2.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Staatlichen Schulämter.
(3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.
(4) Den Schulleiterinnen und Schulleitern werden für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vorbehaltlich § 15 Abs. 2 folgende Befugnisse übertragen:
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen,
2.
für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären.
Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes.
(5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes werden vorbehaltlich § 15 Abs. 2 zusätzlich folgende Befugnisse übertragen:
1.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen,
2.
für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
3.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 24 und 25 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen; eine Abordnung darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden und bedarf der vorherigen Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts.
Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und weitere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes.
(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das jeweils zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.

§ 2

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
a)
nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes eine Verkürzung der Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zuzulassen,
b)
nach § 4 Abs. 2 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen,
2.
nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3.
nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 38 und 39 des Hessischen Beamtengesetzes Entscheidungen zu treffen,
4.
nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
5.
nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
6.
nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,
7.
a)
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b)
nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
c)
nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
8.
nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen, nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen.

§ 3

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,
2.
die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.
(2) Die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.

§ 3a Zuständigkeit für die Dienstunfallfürsorge und den Sachschadensersatz

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen,
1.
nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3.
nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4

Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage
a)
nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b)
nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c)
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2.
nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,
3.
nach § 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu entscheiden.

DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung

§ 5

Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,
2.
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3.
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,
4.
nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
5.
nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von § 8 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6.
nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 6

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen,
1.
nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 7

Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 8

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung bis zur Dauer von 14 Arbeitstagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie haben die Befugnis, sich selbst
1.
Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche,
2.
Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen
zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

§ 9

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Ruhestandsbeginn nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen.

SIEBENTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 10

(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe für das Grundgehalt festzusetzen,
2.
die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3.
besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4.
die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5.
Anwärterbezüge nach § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 63 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen,
6.
nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,
7.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a)
von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b)
die Zahlung in bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zuzulassen,
8.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.
(2) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes über die Anerkennung von Erfahrungszeiten zu entscheiden.

ACHTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 11

Den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden, soweit in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, jeweils für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:
1.
nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2.
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,
4.
nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
5.
nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

NEUNTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 12

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,
2.
Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659),
3.
Zusage der Umzugskostenvergütung,
4.
Gewährung einer Pauschalerstattung bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird jeweils für ihren Geschäftsbereich vorbehaltlich § 15 Abs. 2 die Befugnis übertragen für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung.
(3) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
1.
für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie deren Vertreterinnen und Vertreter
a)
Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
b)
Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen,
2.
Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

§ 13

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1.
Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,
2.
Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
3.
Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,
4.
über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

ZEHNTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

§ 14

(1) Den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie wird jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

ELFTER TEIL Zuständigkeitsvorbehalt

§ 15

(1) Dem Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, den §§ 4, 7, 8 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12 Abs. 1 vorbehalten.
(2) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 im Einzelfall an sich zu ziehen.

ZWÖLFTER TEIL Schlussvorschriften

§ 16

Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 30. November 2011 (GVBl. I S. 738)
1)
, geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 299), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-193

§ 17

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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