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Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen Vom 19. Dezember 2018

Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen Vom 19. Dezember 2018
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen der Binnen- und Seeschifffahrt sowie zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und weiterer abfallrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2018.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 201828.12.2018
§ 1 - Zweck28.12.2018
§ 2 - Überwachung, Anordnungsbefugnis28.12.2018
§ 3 - Zuständigkeiten28.12.2018
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2018

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie des Binnenschifffahrts-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG) vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Überwachung, Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der in § 1 genannten Vorschriften. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 19 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) und § 93 des Landeswassergesetzes (LWG) unterstützt und kann sich sachverständiger Personen bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Insbesondere kann sie die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Buchst. g des Übereinkommens nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen Nachweise, Bescheinigungen und sonstige Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie die §§ 19 und 21 LKrWG gelten entsprechend.
(2) Die Schiffsführer im Sinne des Artikels 1 Buchst. k des Übereinkommens, die Betreiber von Häfen und Stammliegeplätzen sowie sonstige nach den in § 1 genannten Vorschriften Verpflichtete haben den Bediensteten der zuständigen Behörde zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Fahrzeuge, der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 47 Abs. 4 KrWG gilt entsprechend.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik ist im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen zuständige Behörde für die Überwachung derjenigen Pflichten, die auf Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 Buchst. g des Übereinkommens zu erfüllen sind, insbesondere für die Überwachung
1.
der Einhaltung des für Schiffsabfälle im Sinne des Artikels 1 Buchst. a des Übereinkommens und für die Ladung geltenden Einleitungs- und Einbringungsverbots nach Artikel 3 und Anlage 2 Artikel 2.01, 6.01 und 9.01 des Übereinkommens,
2.
der weiteren Pflichten des Schiffsführers nach Anlage 2 Artikel 2.01 bis 2.03, 6.01 bis 6.03 und 9.01 bis 9.03 des Übereinkommens,
3.
der Pflichten zur Führung der Dokumente nach Anlage 2 Artikel 3.04 und Anhang II Abs. 3 Satz 6 des Übereinkommens und § 1a BinSchAbfÜbkAG sowie
4.
der Pflichten nach Anlage 2 Artikel 7.01 bis 7.04 und 7.09 des Übereinkommens.
(2) Die obere Wasserbehörde (§ 92 Abs. 2 LWG) ist zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nr. 2 des Übereinkommens. Sie teilt dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 Abs. 1 LKrWG überwacht die Einrichtung von Annahmestellen für Abfall nach § 1 Abs. 1 und 5 BinSchAbfÜbkAG sowie von Annahmemöglichkeiten für Hausmüll nach § 1 Abs. 2 BinSchAbfÜbkAG.
(4) Der Träger der Abwasserbeseitigung nach § 57 Abs. 1 und 3 LWG überwacht die Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser nach § 1 Abs. 3 BinSchAbfÜbkAG und für Waschwasser nach § 1 Abs. 5 BinSchAbfÜbkAG.
(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 oder im Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 LKrWG) zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der in § 1 genannten Vorschriften.
(6) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für die Wasserwirtschaft, die Polizei und die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerien die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 1 bis 5 zu regeln.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 5 trotz Untersagung die Fahrt fortsetzt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 das Betreten eines Fahrzeugs, eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, oder
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 KrWG eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BinSchAbfÜbkAG, die nicht im Bereich von Bundeswasserstraßen begangen werden, ist die nach § 3 zuständige Behörde. Für die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde handelt das Polizeipräsidium Rheinpfalz.
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