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Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) Vom 2. September 1974

Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) Vom 2. September 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 197401.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeines01.10.2001
§ 1 - Grundsätze01.10.2001
§ 2 - Zweckverbände01.10.2001
§ 3 - Vorbereitende Maßnahmen01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Nähere Bestimmung der übergehenden Aufgaben und Einrichtungen01.10.2001
§ 4 - Brandschutz und Technische Hilfe01.10.2001
§ 5 - Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen01.10.2001
§ 6 - Überörtliche Sozialeinrichtungen01.01.2020
§ 7 - Wasserversorgung01.10.2001
§ 8 - Abwasserbeseitigung01.10.2001
§ 9 - Ausbau und Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung01.10.2001
§ 10 - Aufgaben nach den Schulgesetzen01.10.2001
Dritter Abschnitt - Form und Folgen des Übergangs01.10.2001
§§ 11 bis 1301.10.2001
§ 14 - Benutzung von Grundstücken der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde01.10.2001
§ 15 - Verteilung der Lasten01.10.2001
§ 16 - Haushaltswesen01.10.2001
Vierter Abschnitt - Satzungsrecht, Eigenbetriebe01.10.2001
§§ 17 und 1801.10.2001
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 1901.10.2001
§ 20 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
Grundsätze§ 1
Zweckverbände§ 2
Vorbereitende Maßnahmen§ 3
Zweiter Abschnitt Nähere Bestimmung der übergehenden Aufgaben und Einrichtungen
Brandschutz und Technische Hilfe§ 4
Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen § 5
Überörtliche Sozialeinrichtungen § 6
Wasserversorgung§ 7
Abwasserbeseitigung§ 8
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung § 9
Aufgaben nach den Schulgesetzen§ 10
Dritter Abschnitt Form und Folgen des Übergangs
Form des Übergangs§ 11
Übergang des Vermögens und der Lasten § 12
Übergang des Personals§ 13
Benutzung von Grundstücken der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde § 14
Verteilung der Lasten§ 15
Haushaltswesen§ 16
Vierter Abschnitt Satzungsrecht, Eigenbetriebe
Satzungen§ 17
Einheitlicher Eigenbetrieb für die Wasserversorgung § 18
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ausnahmen§ 19
Inkrafttreten§ 20
Auf Grund des § 67 Abs. 7 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) und des § 35 Abs. 1 Nr. 20 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe (BrandSchG) vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 265, BS 213-50) wird verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Grundsätze

(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 der Gemeindeordnung bezeichneten Aufgaben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben vorhandenen, in den §§ 4 bis 9 näher bestimmten Einrichtungen der Ortsgemeinden gehen am 1. Januar 1975 nach dieser Verordnung auf die Verbandsgemeinde über. Sie führt die am 1. Januar 1975 in ihrem Gebiet vorhandenen Einrichtungen ( §§ 4 bis 9) als eigene Einrichtungen weiter. Dies gilt auch für Einrichtungen, die am 1. Januar 1975 noch nicht fertiggestellt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Ortsgemeinden zur Wasserversorgung, sofern diese bisher im Sinne der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung vom 14. März 1973 (GVBl. S. 91, BS 2020-1-10) im Verbund mit anderen Versorgungsbetrieben, deren Träger die Ortsgemeinde bleibt, geführt wurden. Die Verbandsgemeinde soll mit Ortsgemeinden, deren Einrichtungen nach Satz 1 vom Übergang ausgenommen sind, eine gemeinsame Betriebsführung vereinbaren.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen gehen, soweit sie der Wasserbeschaffung dienen, auf die Verbandsgemeinde über, wenn diese in Erfüllung ihrer Aufgabe zur Wasserversorgung eigene Wasserbeschaffungsanlagen herstellt und der Verbandsgemeinderat den Übergang beschließt. Hierfür gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Zweckverbände

(1) Zweckverbände, die nur aus Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde bestehen und deren Verbandszweck ausschließlich in der Erfüllung einer der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben besteht, sind durch die zuständige Behörde auf Grund des § 21 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1954 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch § 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417), BS 2020-20, mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufzulösen. Das gleiche gilt sinngemäß für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Wasser- und Bodenverbände und andere Formen gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung, sofern nur Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde beteiligt sind.
(2) Haben Ortsgemeinden zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben einen Zweckverband gebildet, dem auch Ortsgemeinden anderer Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder andere juristische Personen angehören, so ist durch die zuständige Behörde auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 2 des Zweckverbandsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Verbandssatzung dahin zu ändern, daß jeweils die Verbandsgemeinde an die Stelle der Ortsgemeinden ihres Gebiets als Mitglied dieses Zweckverbandes tritt. Das gleiche gilt sinngemäß für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, für Wasser- und Bodenverbände und andere Formen gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung, sofern Ortsgemeinden aus verschiedenen Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder andere juristische Personen beteiligt sind.
(3) Für den Übergang der Aufgaben und Einrichtungen aufgelöster Zweckverbände auf die Verbandsgemeinde gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

§ 3 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, der Verbandsgemeinde alle Auskünfte zu erteilen sowie Pläne und Unterlagen zu überlassen, die notwendig sind, um den Übergang der in § 1 bezeichneten Aufgaben und der in den §§ 4 bis 9 näher bestimmten Einrichtungen auf die Verbandsgemeinde vorzubereiten. Die Verbandsgemeinde hat im Benehmen mit den Ortsgemeinden ein Verzeichnis aller Sachen und Rechte der Ortsgemeinden aufzustellen, die am 1. Januar 1975 nach den §§ 11, 12 und 13 auf sie übergehen oder zu übertragen sind. Dieses Verzeichnis ist bis zum 20. November 1974 der Aufsichtsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
(2) Soweit sich die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden nicht einigen können, welche Sachen und Rechte unter Absatz 1 Satz 2 fallen, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Verbandsgemeinde kann bereits vor dem 1. Januar 1975 über die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Satzungen erlassen, Beschlüsse fassen und Entscheidungen treffen, die am 1. Januar 1975 wirksam werden. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bedürfen Satzungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Ortsgemeinden, welche die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben betreffen, der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde. Das gleiche gilt für Verfügungen über Rücklagen der Ortsgemeinden, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmt sind.
(4) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen, welche der in den §§ 4 bis 9 näher bestimmten öffentlichen Einrichtungen in ihrem Gebiet am 1. Januar 1975 auf die Verbandsgemeinde übergehen. Mit der Bekanntmachung können Hinweise für die Benutzer dieser Einrichtungen verbunden werden.

Zweiter Abschnitt Nähere Bestimmung der übergehenden Aufgaben und Einrichtungen

§ 4 Brandschutz und Technische Hilfe

Dem Brandschutz und der Technischen Hilfe dienen alle Gegenstände, die zur Erfüllung der den Gemeinden nach dem Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe obliegenden Aufgaben bestimmt sind.

§ 5 Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

(1) Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sind öffentliche Einrichtungen von Ortsgemeinden, die Zwecken des Sports, des Spiels oder der Freizeitgestaltung dienen und die nach ihrer Planung oder nach Standort, Umfang und Ausstattung nicht nur für die Benutzung durch die Einwohner der Ortsgemeinde des Standortes, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der übrigen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde bestimmt und geeignet sind; dazu gehören insbesondere Hallenbäder, Freibäder, Sporthallen sowie Sportplätze mit ausgebauten leichtathletischen Anlagen. Schulsportanlagen und Einrichtungen, die vorwiegend Kurzwecken dienen, gehören nicht zu den zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Sinne des Satzes 1.
(2) In jeder Verbandsgemeinde soll grundsätzlich nur eine zentrale Anlage der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Verbandsgemeinde übergehen. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei großen Entfernungen, können auch mehrere Einrichtungen der gleichen Art von Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde übergehen.

§ 6 Überörtliche Sozialeinrichtungen

(1) Überörtliche Sozialeinrichtungen sind Sozialstationen, Altenheime, Altenpflegeheime, Jugendheime, Unterkünfte für Obdachlose und Nichtsesshafte oder zu ähnlichen Zwecken bestimmte und geeignete Einrichtungen, die bisher von einer Ortsgemeinde getragen worden sind, die aber nach ihrer Planung oder nach Standort, Umfang und Ausstattung nicht nur für die Einwohner dieser Ortsgemeinde, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde bestimmt und geeignet sind.
(2) In jeder Verbandsgemeinde soll jeweils nur eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art auf die Verbandsgemeinde übergehen. Als Träger für Sozialstationen sollen bei Bedarf Zweckverbände mit benachbarten Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden gebildet werden.
(3) Soweit freigemeinnützige Träger Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 errichten oder unterhalten, ist anstelle der Ortsgemeinden ab 1. Januar 1975 die Verbandsgemeinde für deren Förderung zuständig. Die Förderung durch die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 7 Wasserversorgung

Der Wasserversorgung dienen alle Gegenstände der Ortsgemeinden zur öffentlichen Versorgung mit Trink- und Brauchwasser, die am 31. Dezember 1974 von Ortsgemeinden betrieben und unterhalten werden.

§ 8 Abwasserbeseitigung

Der Abwasserbeseitigung dienen alle Gegenstände der Ortsgemeinden, die am 31. Dezember 1974 zur Ableitung und Reinigung von Abwasser oder Niederschlagswasser als öffentliche Einrichtungen bestimmt sind.

§ 9 Ausbau und Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung

Dem Ausbau und der Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung dienen alle Gegenstände, die zur Erfüllung der den Ortsgemeinden nach den §§ 54 bis 74 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153, 267), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), BS 237-1, oder auf Grund anderer Vorschriften am 31. Dezember 1974 obliegenden Aufgaben oder Verpflichtungen bestimmt sind.

§ 10 Aufgaben nach den Schulgesetzen

(1) Die Aufgaben, die den Verbandsgemeinden nach den Schulgesetzen obliegen, ergeben sich aus dem Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz). Bis zu seinem Inkrafttreten verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Verbandsgemeinde hat Schulgrundstücke einschließlich der mit ihnen verbundenen Lasten, die auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften von einer Ortsgemeinde auf sie übergegangen sind, auf diese Ortsgemeinde zurückzuübertragen, wenn sie für Schulzwecke nicht mehr benutzt werden und die Ortsgemeinde die Rückübertragung beantragt. Die Verbandsgemeinde kann den Antrag ablehnen, wenn sie das Grundstück in absehbarer Zeit für eigene öffentliche Aufgaben benötigt oder wenn der Antrag später als vier Jahre nach dem Ende des Jahres gestellt wird, in dem die Nutzung für Schulzwecke entfallen ist.

Dritter Abschnitt Form und Folgen des Übergangs

§§ 11 bis 13

(vollzogen)

§ 14 Benutzung von Grundstücken der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde

(1) Die Verbandsgemeinde ist - unbeschadet des Absatzes 2 - berechtigt, die Grundstücke der Ortsgemeinden unentgeltlich zu benutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 1 bezeichneten Aufgaben notwendig ist und wichtige Belange der Ortsgemeinden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Verbandsgemeinde hat für Einrichtungen der Wasserversorgung an Ortsgemeinden Konzessionsabgaben nur zu zahlen, sofern diese bereits bisher zulässig waren.

§ 15 Verteilung der Lasten

(1) Die Mittel, die die Verbandsgemeinde zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung der in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Einrichtungen benötigt, werden aus den allgemeinen Deckungsmitteln der Verbandsgemeinde aufgebracht, soweit sie nicht aus besonderen Deckungsmitteln, insbesondere aus Gebühren, Beiträgen, Entgelten oder Zuwendungen Dritter getragen werden können. Die Verbandsgemeinde trägt auch die Kosten für den Erwerb und die Erschließung der benötigten Grundstücke, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder zwischen ihr und der Ortsgemeinde, die als Standort einer Einrichtung vorgesehen ist, nichts anderes vereinbart wird.
(2) Entstehen einzelnen Ortsgemeinden durch den Übergang der in § 1 bezeichneten Aufgaben oder der in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Einrichtungen oder der mit diesen Aufgaben oder Einrichtungen verbundenen Lasten oder Vermögenswerte auf die Verbandsgemeinde besondere Vorteile, so soll die Verbandsgemeinde von diesen Ortsgemeinden eine besondere Umlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1974 (GVBl. S. 23, 173, BS 6022-1), erheben, soweit und solange ein Ausgleich durch Gebühren oder Beiträge nicht möglich ist.
(3) Bei Einrichtungen, die am 1. Januar 1975 noch nicht fertiggestellt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3), hat die Verbandsgemeinde der Ortsgemeinde die allgemeinen Deckungsmittel zu erstatten, die diese zur Vorfinanzierung eines beitragsfähigen Aufwandes ausgegeben hat.
(4) Bei den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Einrichtungen kann die Verbandsgemeinde mit der Ortsgemeinde, die Sitz der Einrichtung ist, schriftlich vereinbaren, daß diese ganz oder teilweise die Kosten des Grunderwerbs und der Erschließung der benötigten Grundstücke trägt und an den Kosten des Betriebs und der Unterhaltung angemessen beteiligt wird, sofern die Einrichtung den Einwohnern dieser Ortsgemeinde besondere Vorteile bringt. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 16 Haushaltswesen

Alle Einnahmen und Ausgaben für die in § 1 bezeichneten Aufgaben und die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Einrichtungen sind vom Haushaltsjahr 1975 an nur im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde zu veranschlagen. Dieser stehen vom gleichen Zeitpunkt an alle mit diesen Aufgaben und Einrichtungen verbundenen Einnahmen zu; sie trägt zugleich alle mit diesen Aufgaben und Einrichtungen verbundenen Ausgaben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.

Vierter Abschnitt Satzungsrecht, Eigenbetriebe

§§ 17 und 18

(vollzogen)

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19

(gegenstandslos)

§ 20

*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Fußnoten
*)
Verkündet am 17. 9. 1974
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