Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) Vom 17. Februar 2014
Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) Vom 17. Februar 2014
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2022 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 798) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Verordnungen an das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) vom 17. Februar 2014 | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Inhaltsverzeichnis | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Einwohnerzahl | 30.12.2022 bis 31.12.2024 |
Zweiter Teil - Besoldung | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Bemessung des Grundgehalts | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Dritter Teil - Dienstaufwandsentschädigung | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Dienstaufwandsentschädigung | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Vierter Teil - Pauschale Abgeltung der Reisekosten für Landrätinnen und Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Reisekostenpauschale | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
Fünfter Teil - Schlussvorschriften | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.03.2014 bis 31.12.2024 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.12.2022 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 19 Abs. 4 und des § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Einwohnerzahl |
Zweiter Teil Besoldung | |
§ 2 | Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden |
§ 3 | Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise |
§ 4 | Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain |
§ 5 | Bemessung des Grundgehalts |
Dritter Teil Dienstaufwandsentschädigung | |
§ 6 | Dienstaufwandsentschädigung |
Vierter Teil Pauschale Abgeltung der Reisekosten der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten | |
§ 7 | Reisekostenpauschale |
Fünfter Teil Schlussvorschriften | |
§ 8 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 9 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. Die Anzahl an Fremdenübernachtungen ist die für das zurückliegende Kalenderjahr vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Zahl an Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich.
(3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen
1.
Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,
2.
Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.
Zweiter Teil Besoldung
§ 2 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden
(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe |
bis zu 2 000 | A 15 |
bis zu 10 000 | A 16 |
bis zu 15 000 | B 2 |
bis zu 20 000 | B 3 |
bis zu 30 000 | B 4 |
bis zu 50 000 | B 5 |
bis zu 75 000 | B 6 |
bis zu 100 000 | B 7 |
bis zu 175 000 | B 8 |
bis zu 250 000 | B 9 |
bis zu 500 000 | B 10 |
über 500 000 | B 11 |
(2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Beigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs. 1.
§ 3 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise
(1) Das Amt der Landrätin oder des Landrats eines Landkreises wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe |
bis zu 75 000 | B 5 |
bis zu 150 000 | B 6 |
über 150 000 | B 7 |
(2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs. 1. Abweichend von Satz 1 wird in Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden zwei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als die Ämter nach Abs. 1.
§ 4 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
(1) Das Amt der Landesdirektorin oder des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird Besoldungsgruppe B 8 zugeordnet, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7 und die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
(2) Das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain wird Besoldungsgruppe B 8, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 6 und das Amt der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten oder des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet.
§ 5 Bemessung des Grundgehalts
Soweit das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, richtet sich die Höhe des Grundgehalts abweichend von § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach dem Grundgehaltssatz der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Dritter Teil Dienstaufwandsentschädigung
§ 6 Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister erhält monatlich folgende Dienstaufwandsentschädigung
Einwohnerzahl | Betrag in Euro |
bis 5 000 | 230 |
bis 7 500 | 269 |
bis 20 000 | 307 |
bis 50 000 | 346 |
bis 100 000 | 383 |
bis 500 000 | 460 |
über 500 000 | 537 |
(2) Die Landrätin oder der Landrat erhält monatlich folgende Dienstaufwandsentschädigung
Einwohnerzahl | Betrag in Euro |
bis 150 000 | 383 |
bis 250 000 | 422 |
über 250 000 | 460 |
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 383 Euro.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung
1.
der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und
2.
der oder des für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten hauptamtlichen Beigeordneten in Gemeinden ab 30 000 Einwohnern, in den Landkreisen und beim Regionalverband FrankfurtRheinMain
beträgt 60 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 bis Abs. 3. Die Dienstaufwandsentschädigung der übrigen hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 bis Abs. 3.
(5) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
ununterbrochen länger als drei Monate die Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2.
des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(6) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung erhöht sich auf den für den Vertretenen geltenden Satz, bei einer Vertretung im Falle des Abs. 5
1.
Nr. 1 für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2.
Nr. 2 ab dem Tag der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.
Vierter Teil Pauschale Abgeltung der Reisekosten für Landrätinnen und Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete
§ 7 Reisekostenpauschale
(1) Soweit Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes der pauschalen Abgeltung unterliegen, darf die monatliche Reisekostenpauschale
1.
der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen
a)
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis 77 Euro,
b)
Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis 103 Euro
c)
Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis 128 Euro
2.
der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten 75 Prozent der Reisekostenpauschale nach Nr. 1
nicht übersteigen; die Reisekostenpauschale wird anstelle von Tagegeld gewährt.
(2) Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, darf keine Reisekostenpauschale gewährt werden; es ist Einzelabrechnung erforderlich.
(3) Vertritt eine hauptamtliche Kreisbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter die Landrätin oder den Landrat innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt Abs. 1 Nr. 1.
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
1.
die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89),
2.
die Verordnung über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten vom 30. Oktober 1980 (GVBl. I S. 404)
2)
.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 321-30
2)
Hebt auf FFN 321-33
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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