Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts Vom 11. Dezember 2015
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts Vom 11. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Versorgungsbezüge | 01.07.2022 |
§ 2 - Versorgungslastenteilung | 01.01.2016 |
§ 3 - Unfallfürsorge für Versorgungsberechtigte | 01.01.2016 |
§ 4 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen | 01.04.2022 |
§ 5 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport | 01.01.2023 |
§ 6 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten | 01.04.2022 |
§ 7 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz | 01.04.2022 |
§ 8 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 01.04.2022 |
§ 9 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen | 01.04.2022 |
§ 10 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Kultusministeriums | 01.04.2022 |
§ 11 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst | 01.04.2022 |
§ 12 - Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration | 01.04.2022 |
§ 13 - Kinderbezogene Bestandteile der Versorgung | 01.04.2022 |
§ 14 - Übergangsvorschriften | 01.04.2022 |
§ 15 - Inkrafttreten | 01.04.2022 |
Aufgrund
1.
des § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), jeweils auch in Verbindung mit
a)
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442),
b)
§ 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
verordnet die Landesregierung,
des
2.
§ 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510),
3.
§ 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510),
verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim:
§ 1 Versorgungsbezüge
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,
1.
für die Mitglieder der Landesregierung die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,
2.
für die Mitglieder der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie für Richterinnen und Richter
a)
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,
b)
nach § 65 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dem Mitglied der Landesregierung, der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen,
3.
für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 18 Abs. 3 und § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten
a)
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden; die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 42 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt der obersten Dienstbehörde vorbehalten,
b)
nach § 64 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen,
c)
nach § 70 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen.
§ 2 Versorgungslastenteilung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, nach den §§ 83, 84 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes anteilige Versorgungslasten anzufordern und zu erstatten.
§ 3 Unfallfürsorge für Versorgungsberechtigte
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,
1.
für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen -
a)
nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
b)
nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
2.
für die in § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten
a)
nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 41) die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
b)
nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen.
(2) Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist der beamtenrechtliche Status zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens oder Unfallausgleich maßgebend.
§ 4 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,
1.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
3.
nach § 40 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
4.
nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen und
5.
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 49 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.
§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel und dem Hessischen Landeskriminalamt werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 übertragen.
(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Polizeipräsidien, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.
§ 6 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 7 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 8 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 9 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 10 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 11 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 12 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration
Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, für die Beamtinnen und Beamten der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnisse nach § 4 übertragen.
§ 13 Kinderbezogene Bestandteile der Versorgung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Versorgungsberechtigten des Landes die Befugnis übertragen,
1.
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen,
2.
nach § 64 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigen Person abhängig zu machen.
§ 14 Übergangsvorschriften
Bis zum 30. September 2022 sind §§ 5 und 10 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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