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Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung) Vom 5. April 2011

Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung) Vom 5. April 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.02.2019 (GVBl. S. 17)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung) vom 5. April 201101.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Einrichtung01.01.2010
§ 2 - Zusammensetzung16.02.2019
§ 3 - Selbstbefassungsrecht16.02.2019
§ 4 - Interessenabwägung10.07.2015
§ 5 - Beschlussfassung10.07.2015
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2010
Aufgrund des § 23 a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Einrichtung

Bei dem für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung nebst einer Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Härtefallkommission besteht aus
1.
der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums als vorsitzendem Mitglied,
2.
der oder dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz,
3.
acht weiteren Mitgliedern, die von der Ministerin oder dem Minister des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums berufen werden,
4.
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums sowie
5.
der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration bei dem für die integrationspolitischen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitglieder können jeweils eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter benennen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung oder Flüchtlingsbetreuung verfügen. Bei ihrer Berufung sollen drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag
1.
des Städtetages Rheinland-Pfalz,
2.
des Landkreistages Rheinland-Pfalz,
Berücksichtigung finden sowie je ein Mitglied auf Vorschlag
3.
der oder des Beauftragten der Evangelischen Kirchen am Sitz der Landesregierung,
4.
des Katholischen Büros Mainz,
5.
der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz,
6.
von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V. und
7.
des Arbeitskreises Asyl – Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz e. V.
(3) Die Ministerin oder der Minister des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums beruft die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von je zwei Jahren. Absatz 2 gilt entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder, die für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder berufen werden. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen haben dem fachlich zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das fachlich zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung der Härtefallkommission mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während einer Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts folgen. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts folgen. Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(4) Abberufungen sind aus wichtigem Grund möglich. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachberufung nur für den Rest der Amtszeit.

§ 3 Selbstbefassungsrecht

(1) Ein Antrag auf Sachbefassung kann nur von einem Mitglied der Härtefallkommission gestellt werden und ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. In dem Antrag muss neben den persönlichen Angaben der Ausländerin oder des Ausländers auch die zuständige Ausländerbehörde genannt werden. Ferner sollen die besondere persönliche Situation und alle weiteren Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt werden, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Dem Antrag ist eine schriftliche Einwilligung der Ausländerin oder des Ausländers beizufügen, dass die für das Härtefallverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Der Antrag ist kein förmlicher Rechtsbehelf und hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag ist unzulässig, wenn
1.
sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält,
2.
keine rheinland-pfälzische Ausländerbehörde zuständig ist,
3.
die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
4.
lediglich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind,
5.
Gründe vorliegen, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG oder ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen, oder
6.
sich die Härtefallkommission bereits mit dem Fall befasst hat, ohne dass sich der Sachverhalt nachträglich zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat.
(3) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Härtefallkommission durch ihr vorsitzendes Mitglied.
(4) Sofern die Abschiebung noch nicht terminiert ist, ersucht das für das Ausländerwesen zuständige Ministerium bei zulässigen Anträgen im Regelfall die zuständige Ausländerbehörde, zum Zwecke der Durchführung des Härtefallverfahrens eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen.

§ 4 Interessenabwägung

Die Mitglieder der Härtefallkommission haben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die für eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet sprechen, mit den öffentlichen Belangen, die einer weiteren Anwesenheit entgegenstehen, in Relation zu setzen. Die Annahme eines Härtefalls ist nach § 23 a Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung über ein Härtefallersuchen nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, ebenso wie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen fasst die Härtefallkommission ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig und frei von Weisungen.
(3) Die Sitzungen der Härtefallkommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Härtefallkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) In einem Härtefallersuchen soll im Einzelnen dargelegt werden, welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe vorliegen, die aus der Sicht der Härtefallkommission eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Das Ersuchen soll ferner Angaben über die Sicherung des Lebensunterhalts enthalten.
(5) Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für das Ausländerwesen zuständigen Ministeriums bedarf. Bis zu deren Inkrafttreten gilt eine von dem für das Ausländerwesen zuständigen Ministerium erlassene vorläufige Geschäftsordnung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Mainz, den 5. April 2011
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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