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Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe (HKPHAPrO) Vom 2. Dezember 2004

Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe (HKPHAPrO) Vom 2. Dezember 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe (HKPHAPrO) vom 2. Dezember 200410.12.2004
Eingangsformel10.12.2004
Erster Abschnitt - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen10.12.2004
§ 1 - Gliederung der Ausbildung14.02.2023
§ 2 - Praktische Ausbildung14.02.2023
§ 3 - Staatliche Prüfung14.02.2023
§ 3a - Nachteilsausgleich in der Prüfung14.02.2023
§ 4 - Prüfungsausschuss14.02.2023
§ 5 - Zulassung zur Prüfung14.02.2023
§ 6 - Niederschrift14.02.2023
§ 7 - Benotung14.02.2023
§ 8 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung14.02.2023
§ 9 - Rücktritt von der Prüfung14.02.2023
§ 10 - Versäumnisfolgen14.02.2023
§ 11 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche14.02.2023
§ 12 - Prüfungsunterlagen14.02.2023
Zweiter Abschnitt - Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe10.12.2004
§ 13 - Schriftlicher Teil der Prüfung14.02.2023
§ 14 - Mündlicher Teil der Prüfung14.02.2023
§ 15 - Praktischer Teil der Prüfung14.02.2023
Dritter Abschnitt - Erlaubniserteilung und Mindestanforderungen an Krankenpflegehilfeschulen14.02.2023
§ 16 - Erlaubnisurkunde14.02.2023
§ 17 - Mindestanforderungen an Krankenpflegehilfeschulen14.02.2023
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften10.12.2004
§ 18 - Übergangsvorschrift14.02.2023
§ 19 - Inkrafttreten14.02.2023
Anlage 1 - Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Krankenpflegehilfeausbildung14.02.2023
Anlage 2 - Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Krankenpflegehilfeausbildung14.02.2023
Anlage 314.02.2023
Anlage 414.02.2023
Anlage 514.02.2023
Anlage 614.02.2023
Aufgrund des § 8 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279) wird verordnet:

Erster Abschnitt Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung

(1) Der Unterricht an den Krankenpflegehilfeschulen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 750 Stunden und gliedert sich nach den in der Anlage 1 aufgeführten Lernbereichen.
(2) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 950 Stunden. Sie gliedert sich in berufspraktische Ausbildungsabschnitte nach der Anlage 2 und dient dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht entwickelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 1 und das erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 2 sind jeweils durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 2 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 2 sind die Kompetenzen zu entwickeln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind.
(2) Die Praxisbegleitung der Auszubildenden wird während der praktischen Ausbildung durch die Lehrkräfte der Schulen nach § 4 Abs. 9 Satz 3 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes sichergestellt. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.
(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 8 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Auszubildenden nach § 4 Abs. 9 Satz 4 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes durch Fachkräfte sicher, die über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der nach Anlage 2 erforderlichen Mindeststunden der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte, geplant und strukturiert auf der Grundlage eines Ausbildungsplans.

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Krankenpflegehilfeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Das vorsitzende Mitglied der beteiligten Prüfungsausschüsse ist vorher zu hören.

§ 3a Nachteilsausgleich in der Prüfung

(1) Menschen mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Behinderung oder der Beeinträchtigung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
(3) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang des Nachteilsausgleichs insbesondere durch Verlängerung der Schreib- und Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Krankenpflegehilfeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist und aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Krankenpflegehilfeschule,
3.
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Krankenpflegehilfeschule unterrichten, sowie
4.
einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 3 tätig ist.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf Vorschlag der Leitung der Krankenpflegehilfeschule.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach den §§ 13 bis 15.
(4) Der Prüfungsausschuss ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 4 beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit diejenige seiner Stellvertretung.
(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist vor Beendigung der Ausbildung über die Krankenpflegehilfeschule bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
in beglaubigter Abschrift der Personalausweis oder Reisepass oder ein anderer amtlicher Nachweis zur Namensführung,
2.
die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3,
3.
die Kopie der Genehmigung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes oder die Bestätigung der Schule über das Vorliegen eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als acht Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(3) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zur Prüfung auch zugelassen werden, wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist und die in Abs. 1 Nr. 1 genannte Urkunde vorlegt.
(4) Auf Antrag ist von der zuständigen Behörde zur Prüfung ebenfalls zuzulassen, wer mindestens die Hälfte der durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vorgeschriebenen Monate der beruflichen Ausbildung absolviert hat.

§ 6 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere folgende Angaben enthalten sein müssen:
1.
der Ort, der Tag und die Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten Noten,
4.
die Gesamtnote,
5.
die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
6.
außergewöhnliche Vorkommnisse.

§ 7 Benotung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie jede Leistung in der mündlichen und praktischen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
= 13 bis 15 Punkte,
gut wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
= 10 bis 12 Punkte,
befriedigend wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte,
ausreichend wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
= 1 bis 3 Punkte,
ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
= 0 Punkte.
(2) Zur Benotung der Prüfungsteile nach den §§ 13 bis 15 wird bei Vorliegen mehrerer zu bewertender Einzelprüfungsleistungen jeweils die Durchschnittsnote des Prüfungsteils ermittelt. Im Anschluss wird die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bruchteile von Punktzahlen bis 0,49 werden auf volle Punkte abgerundet, Punktzahlen ab 0,50 werden auf volle Punkte aufgerundet.

§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis und trifft die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Bei Bestehen errechnet sich das Gesamtergebnis aus dem Durchschnitt der nach § 7 Abs. 2 ermittelten Punktzahlen. Der Prüfungsausschuss kann das rechnerisch ermittelte Gesamtergebnis um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund der während des Unterrichts oder der praktischen Ausbildung gezeigten Leistungen und des Gesamteindrucks der Prüfung den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt die Noten- und Punkteskala des § 7 Abs. 1.
(2) Über das Bestehen der staatlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 4 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 1 kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Im mündlichen Teil der Prüfung erstreckt sich die Wiederholungsprüfung nur auf den Lernbereich, in dem die zu prüfende Person keine mindestens ausreichende Benotung erhalten hat. Der zweite Lernbereich, mit bereits nachgewiesenen mindestens ausreichenden Leistungen wird nicht erneut geprüft.
(4) Hat die zu prüfende Person den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von vier Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens vier Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie ihre Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung kann im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.

§ 12 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Zweiter Abschnitt Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Lernbereiche 1 und 2 der Anlage 1. Es ist eine Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer anzufertigen.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden auf Vorschlag der Krankenpflegehilfeschulen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den Lernbereich 1 und einen weiteren Lernbereich der Anlage 1. Dabei sollen Fragen zum prozessorientierten pflegerischen Handeln und Fragen der bedarfsorientierten Hilfeleistungen in der stationären Akutversorgung oder im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen. Mit Einwilligung der zu prüfenden Personen kann auch eine Gruppenprüfung mit mindestens drei und höchstens fünf zu prüfenden Personen erfolgen. In jedem Lernbereich soll jede zu prüfende Person nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.
(2) Jeder Lernbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses geprüft und unabhängig voneinander benotet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Personen die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

§ 15 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Die zu prüfende Person übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung der Patientinnen oder Patienten gemäß der prozessorientierten Pflegeplanung. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung entwickelten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden. Die zu prüfende Person hat in einem Prüfungsgespräch ihr Pflegehandeln zu erläutern, zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation zu reflektieren.
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Einvernehmen mit den Patientinnen oder den Patienten, der für die Patientinnen oder Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag für die Patientinnen oder Patienten zuständigen Pflegekräfte. Der praktische Teil der Prüfung soll für die zu prüfende Person in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall wegen zwingender Umstände nicht oder nur teilweise entsprechend der Abs. 1 und 2 im Stationsablauf erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rahmen eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgenommen und unabhängig voneinander benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

Dritter Abschnitt Erlaubniserteilung und Mindestanforderungen an Krankenpflegehilfeschulen

§ 16 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.

§ 17 Mindestanforderungen an Krankenpflegehilfeschulen

(1) Zur Sicherstellung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Auszubildenden und den an der Krankenpflegehilfeschule tätigen Lehrkräften müssen für jeden Lehrgang pädagogisch und fachlich qualifizierte Lehrkräfte im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle hauptberuflich tätig sein. Als pädagogisch und fachlich qualifizierte Lehrkräfte nach Satz 1 gelten Personen,
1.
die über eine nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes entsprechende Berufserlaubnis, über eine nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Doppelbuchst. bb des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes mindestens zweijährige Berufserfahrung und über eine pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 400 Stunden verfügen,
2.
die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes ein pflegepädagogisches Studium erfolgreich absolviert haben,
3.
die ein pflegefachlich oder pflegewissenschaftlich ausgerichtetes Hochschulstudium erfolgreich absolviert haben, sofern ein berufspädagogischer Anteil im Umfang von 10 Credit Points nach dem European Credit Transfer and Accumulation System nachgewiesen werden kann oder
4.
die die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes erfüllen.
(2) Jeder Lehrgang darf höchstens 30 Auszubildende umfassen. Abweichungen von der Lehrgangsgröße können zur Sicherstellung eines regionalen und wohnortnahen Ausbildungsangebots auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(3) Für die baulichen und räumlichen Anforderungen gilt § 5 der Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen vom 21. August 2020 (GVBl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62), entsprechend.
(4) Der Nachweis über die Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes wird in der Regel auf der Grundlage einer von der Krankenpflegehilfeschule geführten Liste der Praxisstellen erbracht, in denen sie aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen regelmäßig berufspraktische Ausbildungsabschnitte durchführen lässt.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift

Eine vor dem 13. Februar 2023 begonnene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer wird nach den bis zum 13. Februar 2023 geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Zu § 1 Abs. 1)
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Krankenpflegehilfeausbildung
Nr. Lernbereiche/Kompetenzbereiche Unterrichtsstunden
LB 1 Pflegefachlicher und pflegepraktischer Lernbereich 400
1.1 Theoretische Grundlagen kennen und einbeziehen
1.2 An der Umsetzung des Pflegeprozesses mitwirken
1.3 Menschen in stabilen Pflegesituationen pflegen und betreuen und an komplexen Pflegesituationen mitwirken
1.4 An diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen mitwirken
LB 2 Menschen bei der Lebensgestaltung und im Umgang mit der Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit unterstützen 100
2.1 Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen
2.2 Gesundheit fördern und präventiv handeln
LB 3 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit berücksichtigen 50
3.1 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
3.2 An qualitätssichernden Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich mitwirken
LB 4 Pflegehilfe als Beruf 100
4.1 Berufliches Selbstverständnis entwickeln
4.2 Lernen lernen
4.3 Mit Krisen und schwierigen Situationen im beruflichen Handlungsfeld umgehen
4.4 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
LB 5 Anbahnung von Kompetenzen zur altersübergreifenden pflegerischen Versorgung 100
Gesamtstunden 750

Anlage 2

(Zu § 1 Abs. 2)
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Krankenpflegehilfeausbildung
Nr. Einsatzbereiche Stunden
1 Orientierungseinsatz bei einem zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus in der stationären Akutpflege 400
2 Pflichteinsatz bei einem zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus in der stationären Akutpflege oder in Ambulanzen am Krankenhaus 275
3 Pflichteinsatz im Versorgungssektor der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Langzeitpflege oder der ambulanten Krankenpflege 275
Gesamtstunden 950

Anlage 3

(zu § 1 Abs. 3)
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Anlage 4

(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 5

(zu § 8 Abs. 2 Satz 2)
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Anlage 6

(zu § 16)
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