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Hessische Verordnung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung) Vom 6. Dezember 2007

Hessische Verordnung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung) Vom 6. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62, 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung) vom 6. Dezember 200721.12.2007
Eingangsformel21.12.2007
Erster Teil - Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe21.12.2007
§ 1 - Ausbildung14.02.2023
§ 2 - Praxisbegleitung27.02.2021
§ 3 - Prüfungsausschuss14.02.2023
§ 4 - Fachausschüsse14.02.2023
§ 5 - Zulassung zur Prüfung14.02.2023
§ 6 - Prüfung14.02.2023
§ 6a - Nachteilsausgleich in der Prüfung27.02.2021
§ 7 - Benotung21.12.2007
§ 8 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung14.02.2023
§ 9 - Niederschrift14.02.2023
§ 10 - Rücktritt von der Prüfung14.02.2023
§ 11 - Versäumnisfolgen14.02.2023
§ 12 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche14.02.2023
§ 13 - Einsicht in Prüfungsunterlagen14.02.2023
§ 14 - Erlaubnisurkunde27.02.2021
§ 15 - Mindestanforderungen an Altenpflegehilfeschulen14.02.2023
Zweiter Teil - Kostenerstattung nach § 19 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes27.02.2021
§ 16 - Angemessene Kosten der Ausbildung14.02.2023
§ 17 - Modalitäten der Kostenerstattung27.02.2021
§ 18 - Zahl der Ausbildungsplätze27.02.2021
Dritter Teil - Zuständigkeiten in der Altenpflege21.12.2007
§ 19 - Zuständige Behörde01.01.2023
Vierter Teil - Schlussvorschriften21.12.2007
§ 2027.02.2021
§ 21 - Inkrafttreten01.07.2018
Anlage 1 - Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Altenpflegehilfeausbildung14.02.2023
Anlage 2 - Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Altenpflegehilfeausbildung14.02.2023
Anlage 3 - Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe27.02.2021
Anlage 427.02.2021
Anlage 527.02.2021
Aufgrund des § 7 und des § 24, jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 3, und des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381) wird verordnet:

Erster Teil Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe

§ 1 Ausbildung

(1) Die Altenpflegehilfeschule regelt in einem Ausbildungsplan die Abfolge der sich abwechselnden theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte.
(2) Der Unterricht an den Altenpflegehilfeschulen gliedert sich nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen Kompetenzbereichen und Lernbereichen.
(3) Die praktische Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten gliedert sich nach der Anlage 2 und dient dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 2 und das erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 3 sind durch entsprechende Bescheinigungen der Altenpflegehilfeschule nachzuweisen.

§ 2 Praxisbegleitung

Den Lehrkräften an den Altenpflegehilfeschulen obliegt die Begleitung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte durch die
1.
Vermittlung von Auszubildenden in die Praxisstellen,
2.
Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in pädagogischen Fragen der berufspraktischen Ausbildung,
3.
Unterstützung und Auswertung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mittels begleitender Besuche,
4.
Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten im praxisbegleitenden Unterricht.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Altenpflegehilfeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist und aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegehilfeschule,
3.
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Altenpflegehilfeschule unterrichten, sowie
4.
einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung tätig ist.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegehilfeschule.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1.
(4) Der Prüfungsausschuss ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 4 beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit diejenige seiner Stellvertretung.
(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(6) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4 kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

§ 4 Fachausschüsse

(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
1.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
2.
als Fachprüferinnen oder Fachprüfer
a)
eine Lehrkraft, die die Auszubildenden in den prüfungsrelevanten Lernbereichen zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
b)
eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung,
c)
eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Altenpflegehilfeschule bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
in beglaubigter Abschrift der Personalausweis oder Reisepass oder ein anderer amtlicher Nachweis der Namensführung,
2.
die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 4,
3.
die Kopie der Genehmigung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes oder die Bestätigung der Schule über das Vorliegen eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als acht Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(3) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zur Prüfung auch zugelassen werden, wer eine gleichwertige Ausbildung nachweist und die in Abs. 1 Nr. 1 genannte Urkunde vorlegt.
(4) Auf Antrag ist von der zuständigen Behörde zur Prüfung ebenfalls zuzulassen, wer mindestens die Hälfte der durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vorgeschriebenen Monate der beruflichen Ausbildung absolviert hat.

§ 6 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil ist innerhalb einer Bearbeitungsfrist von zwei Stunden eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, die aus dem pflegefachlichen und pflegepraktischen Kompetenzbereich sowie aus dem Kompetenzbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung ausgewählt wird. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegehilfeschulen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet.
(3) Der praktische Teil erstreckt sich auf die im Rahmen der Pflege von alten Menschen üblicherweise anfallenden Aufgaben einschließlich der Pflegedokumentation und dauert mindestens 45 und höchstens 75 Minuten. Er wird
1.
in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 7 Nr. 1 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes oder
2.
mit Einwilligung in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes betreut wird,
in welcher die zu prüfende Person ausgebildet worden ist, abgelegt. Er kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegehilfeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 abgenommen und unabhängig voneinander benotet.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den pflegefachlichen und pflegepraktischen sowie einen weiteren Kompetenzbereich nach der Anlage 1. Dabei sollen Fragen des prozessorientierten pflegerischen Handelns und Fragen der bedarfsorientierten Hilfeleistung im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen. Jede zu prüfende Person wird einzeln nicht länger als 15 Minuten geprüft. Mit Einwilligung der zu prüfenden Personen kann auch eine Gruppenprüfung mit mindestens drei und höchstens fünf zu prüfende Personen erfolgen. Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretung abgelegt. Die Prüfung wird in jedem Kompetenzbereich von einem Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und auf dessen Vorschlag von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses benotet, vor denen die Prüfung abgelegt wurde. Das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung kann mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe der Ergebnisse die Anwesenheit von Auszubildenden oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, gestatten.
(5) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Leitungen den beteiligten Altenpflegehilfeschulen gestatten, dass eine zu prüfende Person die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Altenpflegehilfeschule ablegt.

§ 6a Nachteilsausgleich in der Prüfung

(1) Menschen mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Behinderung oder der Beeinträchtigung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
(3) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang des Nachteilsausgleichs insbesondere durch Verlängerung der Schreib- und Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

§ 7 Benotung

(1) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit sowie jede Leistung in der mündlichen und praktischen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
= 13 bis 15 Punkte,
gut wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
= 10 bis 12 Punkte,
befriedigend wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte,
ausreichend wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
= 1 bis 3 Punkte,
ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
= 0 Punkte.
(2) Für die Benotung der Prüfungsteile im Sinne des § 6 Abs. 1 wird die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertung durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bruchteile von Punktzahlen bis 0,49 werden auf volle Punkte abgerundet, Punktzahlen ab 0,50 werden auf volle Punkte aufgerundet.

§ 8 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird. Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis und trifft die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Bei Bestehen errechnet sich das Gesamtergebnis aus dem Durchschnitt der nach § 7 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Der Prüfungsausschuss kann das rechnerisch ermittelte Gesamtergebnis um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund der während des Lehrgangs gezeigten Leistungen und des Gesamteindrucks der Prüfung den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt die Noten- und Punkteskala des § 7 Abs. 1.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 2 des Hessische Altenpflegehilfegesetzes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person nicht mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.
(4) Hat die zu prüfende Person Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche und wie viele Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens vier Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere folgende Angaben enthalten sein müssen:
1.
der Ort, der Tag und die Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten Noten,
4.
die Gesamtnote,
5.
die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
6.
außergewöhnliche Vorkommnisse.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Rücktritt nur genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung in dem Prüfungsteil als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, unterbricht die zu prüfende Person die Prüfung oder bricht die zu prüfende Person die Prüfung ab, so gilt die Prüfung in dem Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Prüfungsteil mit der Note "ungenügend" bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Wegen Täuschung kann die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung erfolgen.

§ 13 Einsicht in Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Altenpflegehilfeschule drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind von der zuständigen Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14 Erlaubnisurkunde

Die zuständige Behörde stellt die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 15 Mindestanforderungen an Altenpflegehilfeschulen

(1) Zur Sicherstellung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Auszubildenden und den an der Altenpflegehilfeschule tätigen Lehrkräften, müssen für jeden Lehrgang pädagogisch und fachlich qualifizierte Lehrkräfte im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle hauptberuflich tätig sein. Als pädagogisch und fachlich qualifizierte Lehrkräfte nach Satz 1 gelten Personen,
1.
die über eine nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes entsprechende Berufserlaubnis, über eine nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Doppelbuchst. bb des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes mindestens zweijährige Berufserfahrung und über eine pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 400 Stunden verfügen,
2.
die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes ein Studium der Pflegepädagogik erfolgreich absolviert haben,
3.
die ein pflegefachlich oder pflegewissenschaftlich ausgerichtetes Hochschulstudium erfolgreich absolviert haben, sofern das Studium einen berufspädagogischen Anteil im Umfang von 10 Credit Points nach dem European Credit Transfer and Accumulation System aufweist oder
4.
die die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes erfüllen.
(2) Jeder Lehrgang darf höchstens 30 Auszubildende umfassen. Abweichungen von der Lehrgangsgröße können zur Sicherstellung eines regionalen und wohnortnahen Ausbildungsangebots auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(3) Für die baulichen und räumlichen Anforderungen gilt § 5 der Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen vom § 21. August 2020 (GVBl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62) entsprechend.
(4)
(nicht belegt)
(5) Der Nachweis über die Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes wird in der Regel auf der Grundlage einer von der Altenpflegehilfeschule geführten Liste der Praxisstellen erbracht, in denen sie aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen regelmäßig berufspraktische Ausbildungsabschnitte durchführen lässt.

Zweiter Teil Kostenerstattung nach § 19 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes

§ 16 Angemessene Kosten der Ausbildung

(1) Den Altenpflegehilfeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildungen nach § 4 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet, soweit sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Die Altenpflegehilfeschulen wirken gegenüber den Auszubildenden durch entsprechende Hinweise und Beratung darauf hin, dass diese etwaige Ansprüche gegen Dritte rechtzeitig geltend machen.
(2) Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Ausbildung und Prüfung nach § 7 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes. Sie betragen je besetztem Ausbildungsplatz und für die jeweilige Gesamtdauer der Ausbildung für Ausbildungen in der Altenpflegehilfe nach dem
1.
Hessischen Altenpflegesetz in der am 19. November 2020 geltenden Fassung 5 961 Euro,
2.
Hessischen Altenpflegehilfegesetz 6 387 Euro.
Die Abrechnung erfolgt monatsgenau.
(3) Scheidet eine zu prüfende Person nach Ablauf der Probezeit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetz aus, werden für diesen Ausbildungsplatz bis zum Ende der Ausbildung 50 Prozent der Beträge nach Abs. 2 Satz 2 erstattet.
(4) Für die ausbildungsintegrierte Vermittlung berufsbezogener fachsprachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten (Sprachförderung) wird je Schülerin und Schüler, für die oder den die Schulleitung einen entsprechenden Sprachförderbedarf festgestellt hat, im Umfang von bis zu 160 Stunden pro Ausbildungsjahr eine Stundenpauschale von 3,20 Euro gewährt.

§ 17 Modalitäten der Kostenerstattung

(1) Die Altenpflegehilfeschule ist verpflichtet, bis spätestens vier Wochen vor Kursbeginn und unverzüglich nach Beendigung des Kurses für die Gesamtabrechnung folgende Angaben an die zuständige Behörde zu melden:
1.
die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge und die Höhe der jeweils im Ausbildungsvertrag nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes vereinbarten Ausbildungsvergütung,
2.
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die Kosten der Ausbildung ganz oder anteilig zu erstatten sind,
3.
den Nachweis, dass Ansprüche auf Leistungen Dritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht bestehen.
(2) Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegehilfeschulen jeweils zum 15. Mai und zum 15. Oktober nach der zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahl der Auszubildenden die nach § 16 Abs. 2 und 3 berechneten Ausbildungskosten. Nur in Einzelfällen können auf Antrag Abschläge gezahlt werden.
(3) Überzahlungen werden mit der ersten Zahlung für einen Folgekurs verrechnet. Wird kein Folgekurs angeboten, erfolgt eine Rückforderung. Unterzahlungen werden bei Nachschulungen wegen Ausbildungsverlängerungen durch eine Nachzahlung mit der letzten Zahlung für den betreffenden Ausbildungskurs ausgeglichen. Nachgewiesene Nachschulungsmonate können auf Antrag auch nach Abschluss der Ausbildung einzeln abgerechnet werden.
(4) Die Auszahlung der Pauschale nach § 16 Abs. 4 erfolgt auf der Grundlage der entsprechend gekennzeichneten Teilnehmerliste des jeweiligen Ausbildungskurses in der Altenpflegehilfe; Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 18 Zahl der Ausbildungsplätze

Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 16 Abs. 1 erstattet werden können, richtet sich nach der Anzahl der nachgewiesenen praktischen Ausbildungsplätze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes. Diese Ausbildungsplätze werden den Altenpflegehilfeschulen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des von ihr mittels der
1.
amtlichen Arbeitsmarktdaten,
2.
amtlichen Pflegestatistik,
3.
Anzahl der gesuchten examinierte Pflegehilfskräfte in der Altenpflege,
4.
Höhe des Beschäftigtenbestandes in den Einrichtungen der Altenpflege,
5.
Zahl der Absolventinnen und Absolventen der Altenpflegehilfeausbildung
festgestellten regionalen Bedarfs zugeteilt. Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder anteilig aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung der Plätze nach Satz 2 gesondert auszuweisen.

Dritter Teil Zuständigkeiten in der Altenpflege

§ 19 Zuständige Behörde

(1) Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege wird die Befugnis übertragen,
1.
nach § 2 des Altenpflegegesetzes und § 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu erteilen sowie alle sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zu treffen oder durchzuführen,
2.
nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes Altenpflegehilfeschulen staatlich anzuerkennen,
3.
nach § 7 des Altenpflegegesetzes und § 6 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes die Dauer der Ausbildung zu verkürzen,
4.
nach § 8 des Altenpflegegesetzes und § 5 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes Urlaub und Fehlzeiten anzurechnen und die Dauer der Ausbildung zu verlängern,
5.
einen individuellen Nachteilsausgleich nach § 6a zu gewähren und
6.
eine Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 2 zu erteilen.
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 2515), ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 20

(1) Für Ausbildungen nach dem Hessischen Altenpflegegesetz in der am 19. November 2020 geltenden Fassung oder nach § 66 Abs. 2 Pflegeberufegesetz, die vor dem 26. Februar 2021, begonnen wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
(2) Für Ausbildungsplätze in der Altenpflegehilfe, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom Lande Hessen finanziert werden, gilt der regionale Bedarf bis zu einer etwaigen Neufeststellung als gegeben.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum 26. Februar 2021 bereits in Ausbildung in der Altenpflegehilfe befinden, bemessen sich die angemessenen Kosten der Ausbildung für den Zeitraum
a)
bis zum 26. Februar 2021 nach dem Anteil dieses Zeitraums an der Gesamtdauer der Ausbildung multipliziert mit dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 26. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten Betrag und
b)
ab dem 27. Februar 2021 nach dem Anteil dieses Zeitraums an der Gesamtdauer der Ausbildung multipliziert mit dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Betrag.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Zu § 1 Abs. 2)
Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Altenpflegehilfeausbildung
Nr. Lernbereiche/Kompetenzbereiche Unterrichtsstunden
LB 1 Pflegefachlicher und pflegepraktischer Lernbereich 400
1.1 Theoretische Grundlagen kennen und einbeziehen
1.2 An der Umsetzung des Pflegeprozesses mitwirken
1.3 Menschen in stabilen Pflegesituationen pflegen und betreuen und an komplexen Pflegesituationen mitwirken
1.4 An diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen mitwirken
LB 2 Menschen bei der Lebensgestaltung und im Umgang mit der Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit unterstützen 100
2.1 Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen
2.2 Gesundheit fördern und präventiv handeln
LB 3 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit berücksichtigen 50
3.1 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
3.2 An qualitätssichernden Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich mitwirken
LB 4 Pflegehilfe als Beruf 100
4.1 Berufliches Selbstverständnis entwickeln
4.2 Lernen lernen
4.3 Mit Krisen und schwierigen Situationen im beruflichen Handlungsfeld umgehen
4.4 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
LB 5 Anbahnung von Kompetenzen zur altersübergreifenden pflegerischen Versorgung 100
Gesamtstunden 750

Anlage 2

(Zu § 1 Abs. 3)
Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Altenpflegehilfeausbildung
Nr. Einsatzbereiche Stunden
1 Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung 400
2 Pflichteinsatz im Versorgungssektor der stationären Langzeitpflege 275
3 Pflichteinsatz im Versorgungssektor der häuslichen Langzeitpflege 275
Gesamtstunden 950

Anlage 3

(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe
Frau/Herr
.............................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.............................................................................................................................................................................
hat am .............................. die Prüfung in der Altenpflegehilfe nach § 5 der Altenpflegeverordnung vor dem Prüfungsausschuss bei der
.................................................................... in ........................................................ bestanden (Anschrift der Altenpflegeschule)
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Punkte) erhalten:
1. im schriftlichen ................ (... Punkte)
2. im mündlichen Teil der Prüfung ................ (... Punkte)
3. im praktischen Teil der Prüfung ................ (... Punkte)
4. Anhebung der Punktzahl (gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 Altenpflegeverordnung) ................ (... Punkte)
5. Gesamtnote ................ (... Punkte)
Ort, Datum (Siegel)
.........................................................................
......................................................................... (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses)
Noten und Punktzahlen:
sehr gut: 13 bis 15 Punkte
Gut: 10 bis 12 Punkte
Befriedigend: 7 bis 9 Punkte
Ausreichend: 4 bis 6 Punkte
Mangelhaft: 1 bis 3 Punkte
Ungenügend: 0 Punkte

Anlage 4

(zu § 8 Abs. 2 Satz 2)
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Anlage 5

(zu § 14)
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