Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) Vom 21. März 2005
Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) Vom 21. März 2005
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2023 bis 31.12.2029
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, § 2a eingefügt durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 | 01.04.2005 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 08.02.2023 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Fachaufsicht | 08.02.2023 bis 31.12.2029 |
§ 2a - Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen Fällen | 08.02.2023 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Gefahrenabwehr | 24.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Standards | 24.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor | 26.11.2011 bis 31.12.2029 |
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 24.12.2019 bis 31.12.2029 |
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug von lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, von Vorschriften über kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, von weinrechtlichen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und von Verbrauchern auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten.
(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig “Tierärztlicher Dienst“ erfüllen.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der
1.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2018/969 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 61 S. 1),
2.
Art. 18 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),
3.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/519 vom 24. März 2021 (ABl. EU Nr. L 104 S. 36),
4.
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480),
5.
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),
6.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530;2022 I S. 28),
soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.
§ 2 Fachaufsicht
Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist Fachaufsichtsbehörde
1.
das Regierungspräsidium Darmstadt bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241),
2.
das Regierungspräsidium Gießen in Fällen der Ernährungssicherstellung und -vorsorge im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863).
§ 2a Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen Fällen
Abweichend von § 1 Abs. 1 können Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Fällen von kreisübergreifender Bedeutung durch eine Fachaufsichtsbehörde oder die oberste Fachaufsichtsbehörde erlassen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben der zuständigen Behörde durch die übergeordnete Behörde im Sinne des Satzes 1 zeitlich geboten ist. Die Allgemeinverfügung ist den Behörden, deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist, unverzüglich zu übermitteln.
§ 3 Gefahrenabwehr
(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch eine Versorgungskrise, Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen, Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet.
(2) Das für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.
§ 4 Standards
Die für das Veterinärwesen, die Ernährungssicherstellung und -vorsorge, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
1.
Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
2.
Aufbereitung und Lieferung von Daten,
3.
Informationstechnologie oder
4.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor
Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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