PrivSchGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) Vom 21. Juli 2011

Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) Vom 21. Juli 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 03.06.2019 (GVBl. S. 97)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) vom 21. Juli 201124.08.2011
Eingangsformel24.08.2011
§ 124.08.2011
§ 224.08.2011
§ 324.08.2011
§ 424.08.2011
§ 524.08.2011
§ 601.12.2018
§ 724.08.2011
§ 824.08.2011
§ 924.08.2011
§ 1024.08.2011
§ 1124.08.2011
§ 1224.08.2011
§ 1324.08.2011
§ 1424.08.2011
§ 1524.08.2011
§ 1624.08.2011
§ 1724.08.2011
§ 1824.08.2011
§ 1924.08.2011
§ 2001.12.2018
§ 21 - (aufgehoben)01.12.2018
§ 2224.08.2011
§ 2324.08.2011
§ 2424.08.2011
§ 2515.06.2019
§ 2624.08.2011
§ 2724.08.2011
§ 2801.12.2018
§ 2916.10.2018
§ 3001.12.2018
§ 3101.12.2018
§ 3224.08.2011
§ 3324.08.2011
§ 3424.08.2011
§ 3524.08.2011
§ 36 - Übergangsregelung24.08.2011
§ 37 - Inkrafttreten24.08.2011
Aufgrund des § 39 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 33), BS 223-7, wird mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:

§ 1

(zu § 1 PrivSchG)
Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) sind alle auf Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfange gemeinschaftlich an mindestens acht Schülerinnen und Schüler erteilt wird. Der gesamte Bildungsgang muss mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen.

§ 2

(zu § 2 PrivSchG)
Eine überwiegende Beteiligung des Landes an der Trägerschaft einer Schule in freier Trägerschaft liegt vor, wenn nach den für die jeweilige Organisationsform des Schulträgers geltenden vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Beteiligung des Landes an den Kosten der Schule mehr als 50 v. H. beträgt oder wenn nach diesen Bestimmungen die Leitung des Schulträgers vom Land entscheidend beeinflusst werden kann. Für eine überwiegende Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder des Landes und einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

(zu den §§ 3 und 14 Abs. 2 PrivSchG)
(1) Wird für die Schule in freier Trägerschaft ein besonderer Name gewählt, können die in § 3 PrivSchG geforderten Bestandteile der Bezeichnung ganz oder teilweise in einem Untertitel aufgeführt werden.
(2) Eine Ergänzungsschule, deren Bezeichnung aufgrund der in § 3 PrivSchG geforderten Bestandteile eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann, muss den Zusatz „Ergänzungsschule“ führen.

§ 4

(zu § 4 PrivSchG)
Der Schulträger und die Leiterin oder der Leiter der Schule haben der Schulbehörde und ihren Beauftragten jederzeit den zur Durchführung der Aufsicht notwendigen Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 5

(zu § 5 PrivSchG)
(1) Eine Schule in freier Trägerschaft entspricht in ihren Lehr- und Erziehungszielen einer bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule, wenn sie in Aufgabe und Struktur, in der Dauer des Bildungsgangs, in der Abgrenzung des Lehrstoffs sowie in den Lehr- und Erziehungsmethoden mit denen der öffentlichen Schule übereinstimmt. Im Rahmen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 PrivSchG sind Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in der Abgrenzung des Lehrstoffs möglich, wenn die wesentlichen Merkmale der öffentlichen Schule nicht verloren gehen und die Aufgabe der öffentlichen Schule erfüllt wird.
(2) Grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schulen sind die in § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Schularten. Das fachlich zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Ersatzschulen sind in der Wahl ihrer Schülerinnen und Schüler unbeschadet des § 18 PrivSchG und des § 25 Abs. 2 grundsätzlich frei.

§ 6

(zu § 6 Abs. 1 und 3 PrivSchG)
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule ist vom Schulträger spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Unterricht aufgenommen werden soll, bei der Schulbehörde zu stellen. Diese kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Frist zulassen. Die Schulbehörde übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Einer Genehmigung bedarf es auch, wenn einer bestehenden Ersatzschule eine Schule einer anderen Schulart oder Schulform oder ein anderer Bildungsgang angegliedert werden soll.
(3) Der Antrag muss Angaben enthalten über
1.
den Schulträger; ist dieser eine natürliche Person, so sind Vor- und Familienname, Geburtstag und -ort und die Staatsangehörigkeit anzugeben sowie ein Führungszeugnis (§ 30 des Bundeszentralregistergesetzes), eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren und ein Lebenslauf beizufügen; ist der Schulträger eine Mehrheit natürlicher Personen oder eine juristische Person, so sind die Angaben und Unterlagen hinsichtlich aller geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder erforderlich; der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der juristischen Person ist beizufügen;
2.
die Leiterin oder den Leiter und die Lehrkräfte der Schule; es sind beizufügen:
a)
je ein Lebenslauf, ein Personalbogen nach amtlichem Vordruck, ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes), eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, eingeleitete Disziplinarverfahren und verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als ein Jahr sein darf; die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses kann unterbleiben, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Eignung innerhalb der letzten zwölf Monate gegenüber einer staatlichen Schulbehörde des Landes erbracht wurde; diese Behörde ist anzugeben;
b)
Nachweise über die Befähigung der Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung unter Angabe der Lehrfächer und Vorlage von Zeugnissen;
c)
Abschriften der für die Lehrkräfte vorgesehenen Dienstverträge, die Angaben über die Besoldung oder die Arbeitsentgelte einschließlich der Nebenleistungen und die Alters- und Hinterbliebenenversorgung enthalten müssen;
3.
die für die Schule vorgesehene Bezeichnung und eine Erklärung, ob die Schule für Jungen oder Mädchen oder zur Gemeinschaftserziehung bestimmt ist und ihr ein Schülerheim angeschlossen werden soll;
4.
den Aufbau und die Aufgabe der Schule, die Dauer des Bildungsgangs und den Lehrstoff unter Beifügung der schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche und der Stundentafel, sofern der Schulträger nicht erklärt, dass die schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche und die Stundentafel der entsprechenden öffentlichen Schule übernommen werden;
5.
die von den Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten zu erbringenden finanziellen Leistungen (z. B. Schulgeld, Kosten der Unterbringung in einem Schülerheim) und die vom Schulträger hierfür vorgesehenen Erleichterungen;
6.
den Schulort und die Lage der Schulgebäude und Schulanlagen sowie über Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräume und ihre Ausstattung mit Inventar, Lehr- und Lernmitteln unter Beifügung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der örtlich zuständigen Bau- und Gesundheitsbehörde.
Auf Geistliche, die Religionsunterricht erteilen, findet Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vorlage des Personalbogens, des erweiterten Führungszeugnisses und eines ärztlichen Zeugnisses keine Anwendung, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Kirchenbehörde nachgewiesen wird, dass die oder der Geistliche ein kirchliches Amt inne hat. Satz 1 Nr. 2 Buchst. c gilt nicht für Lehrkräfte, die als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann weitere Angaben und Nachweise verlangen. Es kann auf Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 verzichten, wenn der Schulträger eine Kirche oder religiöse Gemeinschaft ist.
(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die unter einer Bedingung erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Bedingung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Wird eine Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
(6) Mit der Genehmigung der Ersatzschule ist die Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG für die im Antrag benannten Lehrkräfte zu verbinden. Das fachlich zuständige Ministerium ist für diesen Fall zuständige Schulbehörde.
(7) Jede wesentliche Änderung der in dem Antrag enthaltenen Angaben ist dem fachlich zuständigen Ministerium über die Schulbehörde unverzüglich mitzuteilen; dies gilt nicht für die Personalien der Lehrkräfte.
(8) Die Genehmigung gilt nur für den Schulträger, der sie beantragt hat. Wechselt der Schulträger, so kann das fachlich zuständige Ministerium die Genehmigung auf den neuen Schulträger übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Buchst. c PrivSchG vorliegen. Ein Wechsel des Schulträgers ist in der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres möglich.

§ 7

(zu § 6 Abs. 2 Buchst. a PrivSchG)
Eine Schule in freier Trägerschaft steht in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen nicht zurück, wenn ihre Räume, Anlagen und sonstigen schulischen Einrichtungen sowie ihre Ausstattung mit Inventar, Lehr- und Lernmitteln denen einer vergleichbaren öffentlichen Schule im Wesentlichen entsprechen.

§ 8

(zu § 6 Abs. 2 Buchst. d PrivSchG)
(1) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ist in der Regel als genügend gesichert anzusehen, wenn
1.
in einem schriftlichen Dienstvertrag der Umfang der dienstlichen Verpflichtung, der Anspruch auf Urlaub und die Kündigungsbedingungen festgelegt sind;
2.
die Besoldung, das Arbeitsentgelt und die Nebenleistungen hinter denen vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben;
3.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben wird, die mindestens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(2) Bei Lehrkräften, die als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.

§ 9

(zu § 9 PrivSchG)
Der Antrag auf Verlängerung ist vom Schulträger spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 9 Abs. 1 PrivSchG genannten Fristen zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt die Frist als verlängert.

§ 10

(zu § 10 PrivSchG)
(1) Der Schulträger hat der Schulbehörde jede schwerwiegende dienstliche oder außerdienstliche Verfehlung der Leiterin oder des Leiters der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Festsetzung des Zeitpunkts, in dem der Widerruf wirksam wird, ist darauf zu achten, dass der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
(3) Ist eine Beseitigung des Mangels nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit möglich, so ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.

§ 11

(zu § 11 PrivSchG)
(1) Für Ersatzschulen, deren Lehr- und Erziehungsziele mit denen einer öffentlichen Schule übereinstimmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1), gelten die schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche der öffentlichen Schule als Mindestvorgaben.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Abschluss der Ausbildung nur insoweit von einer Prüfung abhängig machen, als an der entsprechenden öffentlichen Schule eine Abschlussprüfung vorgeschrieben oder für als öffentliche Schulen grundsätzlich vorgesehene Schulen eine Abschlussprüfung vorzuschreiben beabsichtigt ist.

§ 12

(zu den §§ 14 und 14 a PrivSchG)
(1) Die Anzeige über die Errichtung einer Ergänzungsschule ist vom Schulträger spätestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts zu erstatten.
(2) Für den Inhalt der Anzeige gilt § 6 Abs. 3 - ausgenommen Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 5 - entsprechend.
(3) Jede wesentliche Änderung der in der Anzeige enthaltenen Angaben ist der Schulbehörde oder dem einheitlichen Ansprechpartner (§ 14 a Abs. 1 PrivSchG) unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Schulbehörde teilt dem fachlich zuständigen Ministerium die Errichtung der Ergänzungsschule mit.

§ 13

(zu § 15 PrivSchG)
§ 10 gilt entsprechend.

§ 14

(zu § 16 PrivSchG)
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist vom Schulträger bei der Schulbehörde einzureichen. Die Schulbehörde übersendet den Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Für das Erlöschen oder den Widerruf der Genehmigung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 15

(zu § 18 Abs. 1 PrivSchG)
(1) Die Anerkennung einer Ersatzschule wird nur zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen; der Antrag ist vom Schulträger spätestens drei Monate vorher bei der Schulbehörde einzureichen; § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Schulbehörde übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium. Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Von einer Ersatzschule ist in der Regel anzunehmen, dass sie die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen dauernd erfüllt, wenn sie die Genehmigungsvoraussetzungen drei Jahre lang seit der Genehmigung ununterbrochen erfüllt hat oder bei Schulen, die eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren haben, ein Ausbildungsgang erfolgreich beendet worden ist.
(3) Wann eine Ersatzschule dauernd die Anforderungen erfüllt, die an eine als öffentliche Schule grundsätzlich vorgesehene Schule zu stellen sind, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall.
(4) Einer Anerkennung bedarf es auch, wenn einer bereits anerkannten Ersatzschule eine neue Schulart oder Schulform oder ein anderer Bildungsgang angegliedert wird oder die Ersatzschule in eine Schule einer anderen Schulart oder einer anderen Schulform umgewandelt wird.
(5) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 16

(zu § 18 Abs. 2 PrivSchG)
Die anerkannte Ersatzschule muss, unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 PrivSchG, ihren Schulbetrieb nach den Grundsätzen der für die entsprechende öffentliche Schule geltenden grundlegenden Vorschriften gestalten; Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen sind anzuwenden, soweit das fachlich zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt.

§ 17

(zu § 19 PrivSchG)
(1) Die Anerkennung einer Ergänzungsschule wird nur zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen; der Antrag ist vom Schulträger spätestens drei Monate vorher bei der Schulbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die Zeugnisordnung, die Prüfungsordnung sowie, wenn nach aufsteigenden Klassen oder Semestern unterrichtet wird, die Versetzungsordnung beizufügen. Die Schulbehörde übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium. Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Ein besonderes pädagogisches Interesse liegt vor, wenn sich die Ergänzungsschule in ihrer pädagogischen Prägung (z. B. durch die Anwendung neuer Formen des Unterrichts und der Erziehung) wesentlich von Schulen derselben Schulform oder vergleichbarer Schulformen unterscheidet oder die Unterrichtsgegenstände der Ergänzungsschule pädagogisch wertvoll sind.
(3) Eine Ergänzungsschule wird erst anerkannt, wenn mindestens ein Ausbildungsgang, in dem der Unterricht nach den vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche erteilt worden ist, erfolgreich beendet ist.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann gestatten, dass berufsqualifizierende Abschlüsse, die an einer anerkannten Ergänzungsschule erworben werden, den Zusatz „staatlich anerkannt“ erhalten.
(5) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18

(zu § 21 PrivSchG)
Der Widerruf der Anerkennung einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat; § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19

(zu § 22 PrivSchG)
Lehrkräfte sind auch die Leiterin oder der Leiter der Schule und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, sofern sie Unterricht an der Schule erteilen.

§ 20

(zu § 23 Abs. 1 und 2 PrivSchG)
(1) Für Lehrkräfte, deren Beschäftigung nicht bereits gemäß § 6 Abs. 6 genehmigt worden ist, ist der Genehmigungsantrag rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zu stellen. Der Antrag muss die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben und Unterlagen umfassen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Unterlagen vor, kann eine befristete oder mit einer Auflage versehene Genehmigung erteilt werden. Eine Genehmigung wird in der Regel mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags erteilt.
(2) Die Genehmigung wird für ein Fach oder mehrere Fächer erteilt. Eine Beschäftigung der Lehrkraft in anderen Fächern ist entsprechend den für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zulässig. Für die Übernahme einer Funktionsstelle ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich.
(3) Der Schulträger hat der Schulbehörde jede schwerwiegende dienstliche oder außerdienstliche Verfehlung einer Lehrkraft unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Dienstvertrages und der sonstigen für die Genehmigung erheblichen Umstände.
(4) Hat eine Lehrkraft die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten, nicht aber ihre pädagogische Eignung nachgewiesen, so kann die Schulbehörde eine bis auf drei Jahre befristete Genehmigung erteilen. Die Schulbehörde entscheidet spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, ob die pädagogische Eignung gegeben ist. Wird sie bejaht, so ist die befristete Genehmigung in eine unbefristete umzuwandeln. Eine Verlängerung der Frist ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(5) Der Schulträger ist verpflichtet, in geeigneter Weise für die Fortbildung der Lehrkraft zu sorgen.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22

(zu § 24 PrivSchG)
(1) Bei Ergänzungsschulen, die weder nach § 16 PrivSchG Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch aufnehmen können noch staatlich anerkannt sind, ist die Untersagung der Tätigkeit von Lehrkräften wegen mangelnder fachlicher Vorbildung nur in Ausnahmefällen zulässig.
(2) § 20 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 23

(zu § 25 PrivSchG)
(1) Zur Dienstleistung an einer Ersatzschule werden hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte ohne Rücksicht auf ihre besoldungs- oder entgeltrelevante Einstufung oder Eingruppierung zugewiesen; in Ausnahmefällen können Lehrkräfte mit einem Teil ihres Regelstundenmaßes zugewiesen werden.
(2) Die Zuweisung ist nicht von dem Nachweis abhängig, dass der Schulträger seinen Unterrichtsbedarf nicht mit eigenen Lehrkräften decken kann.
(3) Die zugewiesene Lehrkraft erhält vom Land neben ihren Dienstbezügen oder Entgelten Nebenleistungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen, Abfindungen und Übergangsgeld.
(4) Im Falle einer Zuweisung sind die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden beamten- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ausschreibung von Stellen und die Beteiligung an Personalangelegenheiten, zu beachten.

§ 24

(zu § 26 PrivSchG)
(1) Die Aufhebung der Zuweisung soll spätestens drei Monate vor Schuljahresende beantragt werden.
(2) Die Schulbehörde kann aus dringendem dienstlichem Bedürfnis die Zuweisung auch ohne Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers aufheben. Der Schulträger ist vor der Aufhebung zu hören; nach Möglichkeit ist eine andere Lehrkraft zuzuweisen. Bei Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus ist die Aufhebung nur zulässig, wenn der Schulträger zustimmt oder eine andere Lehrkraft zugewiesen wird.
(3) Wird die Zuweisung vor Ablauf von zwei Jahren auf Antrag der Lehrkraft aufgehoben, so ist die Lehrkraft hinsichtlich der Umzugskosten und der Trennungsentschädigung so zu behandeln wie eine Lehrkraft, die auf ihren Antrag versetzt wird. Wird die Zuweisung nach Ablauf von zwei Jahren auf Antrag der Lehrkraft aufgehoben, so ist sie wie eine Lehrkraft zu behandeln, die aus dienstlichen Gründen versetzt wird.
(4) Die Tätigkeit der zugewiesenen Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft ist Dienst im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Schule ist verpflichtet, die Lehrkraft entsprechend den von der Schulbehörde getroffenen Festlegungen zu beschäftigen.
(5) Die Weisungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters der Schule gegenüber der zugewiesenen Lehrkraft entspricht dem Weisungsrecht der oder des Vorgesetzten im Sinne des § 4 des Landesbeamtengesetzes. Die Leiterin oder der Leiter der Schule ist nicht Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der zugewiesenen Lehrkräfte.

§ 25

(zu § 28 Abs. 1 und 2 PrivSchG)
(1) Eine Schule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern erstrebt und keine Erwerbsabsicht besteht. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule, einschließlich öffentlicher und privater Zuschüsse und Beiträge, die zur Erfüllung des Zwecks erforderlichen Selbstkosten nicht übersteigen. Ist der Schulträger eine juristische Person, genügt der Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
(2) Eine Schule in freier Trägerschaft entlastet das öffentliche Schulwesen des Landes, wenn die Sorgeberechtigten von mindestens 50 v. H. der Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und die Schule sich verpflichtet, im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten diejenigen als Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die die Aufnahmebedingungen erfüllen und deren Sorgeberechtigte im Einzugsgebiet der Schule wohnen. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Entlastung auch anerkannt werden, wenn der Mindestprozentsatz nicht erreicht wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung von Beiträgen nach §§ 29, 30 und 31 Abs. 1 PrivSchG ist spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig Beiträge begehrt werden, bei der Schulbehörde einzureichen, die auch über den Antrag entscheidet. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schule seit dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung, höchstens jedoch aus den letzten drei Geschäftsjahren, gegebenenfalls die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen,
2.
etwaige Bescheide des Finanzamtes über die Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit,
3.
Angaben über die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Stand vom 15. Oktober des laufenden Schuljahres, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Sorgeberechtigten innerhalb und außerhalb des Landes,
4.
eine Erklärung, dass kein Schulgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird, sowie eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 2 Satz 1.
Die Schulbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen fordern sowie die Glaubhaftmachung verlangen.
(4) Die Bewilligung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schulträger auf Beiträge verzichtet oder die Schulbehörde sie widerruft; für den Widerruf gelten § 10 Abs. 2 PrivSchG und § 10 Abs. 3 entsprechend. § 32 Abs. 2 PrivSchG bleibt unberührt.
(5) Die Beiträge werden jeweils für ein Schuljahr (Jahresbetrag) gewährt. Der Schulträger hat jährlich zum Termin der amtlichen Schulstatistik für das laufende Schuljahr der Schulbehörde eine Übersicht vorzulegen insbesondere über das Unterrichtssoll (§ 28 Abs. 14) und den tatsächlichen Unterricht zum Erhebungszeitpunkt für alle Klassen, Kurse und Gruppen unter Angabe der jeweils nach den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsfächer einschließlich der Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften.
(6) Spätestens zum 15. September hat der Schulträger der Schulbehörde Nachweise für das abgelaufene Schuljahr vorzulegen über
1.
die an der Schule beschäftigten haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte einschließlich der pädagogischen und technischen Fachkräfte unter Angabe der Beschäftigungsdauer und des Beschäftigungsumfangs, der tatsächlich gezahlten Bezüge, der Abwesenheitszeiten, der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, der vergütungsfähigen Mehrarbeit sowie der Aufwendungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
2.
die zugewiesenen staatlichen Lehrkräfte unter Angabe der Beschäftigungsdauer und des Beschäftigungsumfangs,
3.
die gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Schülerzahl,
4.
die eingerichteten Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften unter Angabe der jeweiligen Schülerzahl und Wochenstunden,
5.
alle wesentlichen Abweichungen von der Übersicht nach Absatz 5 Satz 2 im Ablauf des Schuljahrs unter Angabe der Gründe oder eine Erklärung, dass wesentliche Abweichungen nicht zu verzeichnen sind.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Schulbehörde kann in besonderen Fällen die Frist zur Vorlage der Nachweise verlängern.
(7) Auf den Jahresbetrag werden angemessene Abschlagszahlungen - in der Regel vierteljährlich - geleistet. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich in der Regel nach den Beiträgen für das vorhergehende Schuljahr. Für das Schuljahr, für das erstmalig Beiträge bewilligt werden sollen, hat der Schulträger bis zum 1. Mai des vorhergehenden Schuljahres vorläufige Aufstellungen mit den Angaben gemäß Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schulbehörde einzureichen.
(8) Die Schulbehörde setzt den endgültigen Jahresbetrag durch schriftlichen Bescheid fest.
(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen von den Absätzen 3 bis 8 abweichende Zuständigkeiten festlegen.

§ 26

(zu § 28 Abs. 5 PrivSchG)
(1) Für die Gewährung von Beiträgen an noch nicht staatlich anerkannte Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus gilt § 25 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Antrag gemäß § 25 Abs. 3 sind Angaben über die Gliederung der Schule beizufügen. Werden Beiträge bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an begehrt, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufnahme des Unterrichts zu stellen; hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der Schule sind Voranschläge anzugeben und für die Schülerzahl ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(3) Mit der Bewilligung nach § 25 Abs. 3 ist die Entscheidung zu verbinden, innerhalb welcher Frist die Schule staatlich anerkannt sein muss. Beiträge werden höchstens bis zum Ablauf dieser Frist gewährt; § 32 Abs. 5 PrivSchG bleibt unberührt.
(4) Für den Schulbetrieb gilt § 16 entsprechend.

§ 27

(zu § 28 Abs. 6 PrivSchG)
Für die Feststellung, ob die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet, gilt § 25 Abs. 1 entsprechend.

§ 28

(zu § 29 PrivSchG)
(1) Eine Lehrkraft ist im Sinne des öffentlichen Dienstrechts voll beschäftigt, wenn sie bei gleicher dienstlicher Tätigkeit an einer entsprechenden öffentlichen Schule auch voll beschäftigt wäre. Eine voll beschäftigte Lehrkraft ist hauptberuflich beschäftigt.
(2) Eine im Sinne des Absatzes 1 nicht voll beschäftigte Lehrkraft gilt als hauptberuflich beschäftigt, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 Buchst. i des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (MinBl. 2007 S. 272) in der jeweils geltenden Fassung von dessen Geltungsbereich ausgenommen wäre. Lehrkräfte, die dem § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-L unterfallen, gelten als nebenberuflich beschäftigt.
(3) Erteilt eine hauptberufliche Lehrkraft an derselben Schule zusätzlichen Unterricht, gelten die Bestimmungen für Mehrarbeit an öffentlichen Schulen.
(4) Ist eine Lehrkraft an mehreren beitragsberechtigten Schulen desselben Schulträgers tätig, so bestimmt sich die Art ihrer Beschäftigung im Sinne der Absätze 1 und 2 nach der gesamten Tätigkeit.
(5) Der Beitrag wird nach einer Durchschnittsbesoldung (Absatz 6) zuzüglich eines pauschalierten Zuschusses zur Beihilfe (Absatz 7) gewährt, wenn die hauptberufliche Lehrkraft
1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Lehrerin oder Lehrer im öffentlichen Dienst erfüllt und
2.
Beamtin oder Beamter des Schulträgers ist oder ihr Anstellungsverhältnis unter Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte gültigen Grundsätze geregelt ist oder sie als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt.
In allen übrigen Fällen hauptberuflicher Beschäftigung wird der Beitrag nach einem Durchschnittsentgelt (Absatz 8, Absatz 9 oder Absatz 9a) zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Absatz 10) gewährt. Die Berechnung des Durchschnittsentgelts richtet sich für diejenigen beschäftigten Lehrkräfte, die über den 31. Oktober 2006 hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum freien Schulträger stehen, nach Absatz 8, solange das übergeleitete Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Wurden die beschäftigten Lehrkräfte des freien Schulträgers nach dem 1. November 2006 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einen vergleichbaren und genehmigten Tarifvertrag übergeleitet, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass auf den Tag vor der Überleitung abzustellen ist; erfolgte die Überleitung nach dem 18. Februar 2009, ist auf den 17. Februar 2009 abzustellen. Die Beurteilung, ob das Arbeitsverhältnis ununterbrochen im Sinne des Satzes 3 fortbesteht, richtet sich nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (MinBl. 2007 S. 252) in der jeweils geltenden Fassung; in den Fällen des Satzes 4 gilt dies entsprechend. Für die übrigen hauptberuflichen beschäftigten Lehrkräfte bestimmt sich das Durchschnittsentgelt nach Absatz 9 oder Absatz 9a.
(6) Als Durchschnittsbesoldung gilt
1.
das Grundgehalt und ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie im Rahmen von Besoldungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und
2.
der Familienzuschlag, der sich aus der Summe des vom Personenstand abhängigen Zuschlags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes und des kinderbezogenen Zuschlags für ein Kind nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt,
die vergleichbare staatliche Lehrkräfte des dritten Einstiegsamtes in der 9. Stufe und des vierten Einstiegsamtes in der 11. Stufe der für ihr Eingangsamt maßgebenden Besoldungsgruppe während des Schuljahres, für das die Beiträge gewährt werden, erhalten; folgt auf das Eingangsamt ein Beförderungsamt, dessen Amtsinhalt nicht durch besondere Funktionen bestimmt wird, ist dieses maßgebend. Bei Lehrkräften, deren Amt durch besondere Funktionen bestimmt wird (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter und Stellvertreterin oder Stellvertreter), sind Grundgehalt sowie etwaige Amtszulagen der Besoldungsgruppe maßgebend, in die sie bei Verwendung an einer entsprechenden staatlichen Schule eingestuft wären; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.
(7) Als pauschalierter Zuschuss zur Beihilfe wird der Betrag gewährt, der im Landesdurchschnitt einer aktiven Beamtin oder einem aktiven Beamten im vorhergehenden Kalenderjahr als Beihilfe gezahlt wurde.
(8) Als Durchschnittsentgelt gilt
1.
das Tabellenentgelt sowie im Rahmen von Entgelterhöhungen gewährte einmalige Zahlungen,
2.
die kinderbezogene Besitzstandszulage und
3.
die Jahressonderzahlung,
das vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis erhalten, die unter Anwendung der Regelungen des TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet wurden. Dabei wird als Vergütung für den Monat Oktober 2006
1.
die Grundvergütung sowie allgemeine Zulagen und
2.
der Ortszuschlag nach Stufe 3 der entsprechenden Vergütungsgruppe
angenommen, welche die vergleichbaren staatlichen Lehrkräfte aus der bei ihrer Einstellung maßgeblichen Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages erhalten haben. Soweit die Tätigkeit der von Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes entspricht, wird dabei in der Vergütungsgruppe II a und höher die Lebensaltersstufe nach Vollendung des 47. Lebensjahres (Eintrittsalter bis zum 35. Lebensjahr) und im Übrigen die Lebensaltersstufe nach Vollendung des 44. Lebensjahres zugrunde gelegt. Konnten staatliche Lehrkräfte nach dem bisherigen Tarifrecht in eine höhere als die für die Einstellung geltende Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs oder nach einer Bewährungszeit eingruppiert werden, so ist die höhere Vergütungsgruppe maßgebend, wenn die Lehrkräfte, die bei ihrer Einstellung in die Vergütungsgruppe II a und höher eingruppiert wurden, vor dem 1. Januar 1996 und im Übrigen vor dem 1. Januar 2005 eingestellt wurden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Als Durchschnittsentgelt gilt
1.
das Tabellenentgelt sowie im Rahmen von Entgelterhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und
2.
die Jahressonderzahlung,
welches vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis aus der Entgeltgruppe des TV-L, in die sie bei ihrer Einstellung eingruppiert werden, erhalten. Als Entgeltstufe wird die durchschnittliche Entgeltstufe der staatlichen Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis angenommen, die seit dem 1. November 2006 eingestellt wurden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9a) Für nach dem 31. Dezember 1995 vom Schulträger eingestellte Lehrkräfte an Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Berufung in das Amt der Studienrätin oder des Studienrates erfüllen, wird ein kombinierter Beitrag zu den Personalkosten gewährt. Dieser setzt sich im Verhältnis 55 zu 45 aus den Durchschnittsentgelten der nach Absatz 8 oder nach Absatz 9 ermittelten Entgeltgruppen 13 und 14 zusammen. Der kombinierte Beitrag wird erstmals für die Berechnung der öffentlichen Finanzhilfe für das Schuljahr 2015/2016 zugrunde gelegt.
(10) Als Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden gewährt
1.
die Beiträge zur Unfallversicherung, die sich bei Anwendung der jeweils gültigen von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft veröffentlichten Berechnungsgrundlage unter Zugrundelegung des Entgelts nach Absatz 8, Absatz 9 oder Absatz 9a ergeben und
2.
die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die sich bei Anwendung des jeweils gültigen Beitragssatzes auf das Entgelt nach Absatz 8, Absatz 9 oder Absatz 9a ergeben.
(11) War eine hauptberufliche Lehrkraft nicht während des ganzen Schuljahres beschäftigt, so werden die für den Beschäftigungszeitraum maßgebenden Anteile der Durchschnittsbesoldung oder des Durchschnittsentgelts gewährt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Gewährung des pauschalierten Zuschusses zur Beihilfe oder der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
(12) Die Höhe der Entgelte bei nebenberuflicher Beschäftigung und für Mehrarbeit richtet sich nach den Vorschriften für öffentliche Schulen.
(13) Für pädagogische und technische Fachkräfte gelten die Absätze 1 bis 12 entsprechend.
(14) Für die jährliche Feststellung des Unterrichtssolls einer Schule in freier Trägerschaft sind die für eine entsprechende öffentliche Schule geltenden grundlegenden Vorschriften, insbesondere Lehrpläne, Stundentafeln und Gliederungsvorschriften, zugrunde zu legen. Bei Schulen, die in den Lehr- und Erziehungsmethoden oder der Abgrenzung des Lehrstoffs von den entsprechenden öffentlichen Schulen abweichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sowie bei Schulen, die im Land als öffentliche Schulen nicht bestehen, entscheidet im Einzelfall die Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts, welche Vorschriften der Feststellung des Unterrichtssolls zugrunde zu legen sind; es darf sich daraus kein höheres Unterrichtssoll als nach Satz 1 ergeben. Das fachlich zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Soweit in den grundlegenden Vorschriften nach Satz 1 für Wahlunterricht, insbesondere Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften und Instrumentalunterricht, keine Höchststundenzahlen festgelegt sind, sind nur so viele Unterrichtsstunden zulässig, wie sie an den entsprechenden öffentlichen Schulen durchschnittlich erteilt werden. Das fachlich zuständige Ministerium teilt die durchschnittliche Zahl zu Beginn eines Schuljahres den Schulen mit.
(15) Übersteigt das für die Berechnung der öffentlichen Finanzhilfe nachgewiesene Unterrichtsist der Schule das nach Absatz 14 zulässige Unterrichtssoll oder werden mehr Unterrichtsstunden für Wahlunterricht nachgewiesen als berücksichtigungsfähig sind, so wird der aus dem nachgewiesenen Unterricht errechnete Gesamtbetrag entsprechend dem Anteil der nicht berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden gemindert.
(16) In einem Zeitabstand von jeweils fünf Jahren prüft das fachlich zuständige Ministerium, ob die in den Absätzen 6, 8 und 9 für die Besoldung und das Entgelt zugrunde gelegten Annahmen hinsichtlich der Lehrkräfte noch die Situation im öffentlichen Schuldienst widerspiegeln.

§ 29

(zu § 30 PrivSchG)
(1) Eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist
1.
bei Lehrkräften und pädagogischen und technischen Fachkräften gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 die Versorgung entsprechend den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften, wenn für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie hiervon befreit sind,
2.
in den übrigen Fällen die Versorgung entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer Zusatzversorgung nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Bestimmungen.
(2) Zuschläge werden im Rahmen des § 30 Abs. 1 PrivSchG für folgende tatsächliche Aufwendungen des Schulträgers gewährt, soweit sie für die Anwartschaft auf eine Versorgung im Sinne des Absatzes 1 geleistet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versorgungskassen in der für eine angemessene Versorgung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen Höhe,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe oder Leistungen zu einer Rentenversicherung in sonstigen öffentlichen oder privaten Versorgungseinrichtungen, wenn für die Lehrkraft keine Versicherungspflicht besteht oder sie hiervon befreit ist, bis zu der Höhe, wie sie vergleichbaren Beschäftigten im Landesdienst gewährt werden, und
b)
der Betrag, den der Arbeitgeber für eine Lehrkraft als Umlage für die Zusatzversicherung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu leisten hat, in der satzungsmäßig festgelegten Höhe, oder Beiträge des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer öffentlichen oder privaten Zusatzversorgungskasse bis zu der Höhe, wie sie vergleichbaren Beschäftigten im Landesdienst gewährt werden.

§ 30

(zu § 31 Abs.1 bis 3 PrivSchG)
(1) Die Durchschnittsbesoldung für eine zugewiesene beamtete Lehrkraft oder das Durchschnittsentgelt für eine zugewiesene Lehrkraft im Beschäftigtenverhältnis ist nach § 28 Abs. 6, 8, 9, 9a und 11 Satz 1 zu berechnen. Für den selbstständig gehaltenen Unterricht bei zugewiesenen Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist das Entgelt für nebenberufliche Beschäftigung zugrunde zu legen.
(2) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen, durch die im Hinblick auf den Unterrichtszweck Schulgebäude oder Schulanlagen neu geschaffen, vorhandene vergrößert oder wesentlich verbessert werden oder durch Veränderung einen Zuwachs an nutzbarem Raum oder eine zweckmäßigere Raumeinteilung erhalten. Werden vorhandene Gebäude oder Anlagen bereitgestellt, die bisher schulischen Zwecken nicht gewidmet waren, oder frühere Schulgebäude oder Schulanlagen wieder verwendet, so wird die Herrichtung wie ein Um- oder Erweiterungsbau behandelt. Keine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind bauliche Maßnahmen, die weder die Substanz noch den Verwendungszweck der Schulräume und Schulanlagen verändern, insbesondere Instandsetzungsarbeiten.
(3) Zur Ersteinrichtung gehören nur solche Einrichtungsgegenstände, deren Beschaffung als Folge von Baumaßnahmen notwendig ist und in zeitlichem Zusammenhang damit erfolgt.
(4) Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören der Kaufpreis und die durch den Erwerb des Grundstücks verursachten Nebenkosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Vermessungskosten und Kosten von Bodenuntersuchungen, Abfindungen und Entschädigungen an Dritte zur Erlangung der freien Verfügung über das Grundstück. Erschließungskosten sind die Kosten für das Baureifmachen des Grundstücks, insbesondere die Kosten für das Herrichten (z. B. Abräumen, Abholzen, Enttrümmern, Abbruch, Drainage), die Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen und die Kosten für Straßen und Freiflächen.
(5) Für die Genehmigung von Baumaßnahmen sowie die Bewilligung der Beiträge sind die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit das fachlich zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt.
(6) Für den Anspruch des Landes auf Wertausgleich gemäß § 31 Abs. 3 PrivSchG gelten die Vorschriften über die Rückzahlung von Landeszuschüssen für Schulbaumaßnahmen bei Änderung des Verwendungszwecks sinngemäß.

§ 31

(zu § 31 Abs. 4 PrivSchG)
(1) Schulraum öffentlicher Grundschulen oder Realschulen plus, der durch die Errichtung einer Grund- oder Hauptschule oder Realschule plus in freier Trägerschaft frei geworden ist, muss vom Schulträger nur bereitgestellt werden, wenn die Bereitstellung dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in freier Trägerschaft dient und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird. Eine Bereitstellungspflicht besteht auch, wenn es dem Schulträger durch zumutbare organisatorische Maßnahmen (z. B. Zusammenfassung freien Schulraums in ein Schulgebäude) möglich ist, die Voraussetzungen gemäß Satz 1 zu schaffen. Im Rahmen der Bereitstellungspflicht hat der Schulträger die notwendige Nutzung der sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Schule (z. B. Fachräume, Toiletten, Pausenhof, Turnhalle, Freisportanlagen) zu gewähren.
(2) Die Kostenerstattung ist angemessen, wenn sie die durchschnittlichen notwendigen Aufwendungen des Schulträgers für die bauliche Unterhaltung und die Bewirtschaftung der bereitgestellten Schulräume und sonstigen schulischen Einrichtungen deckt.

§ 32

(zu § 32 PrivSchG)
(1) Bezüge nach staatlichen Grundsätzen sind bei Lehrkräften, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Lehrerin oder Lehrer im öffentlichen Dienst erfüllen und Beamtinnen und Beamte des Schulträgers sind oder deren Anstellungsverhältnis unter Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte gültigen Grundsätze geregelt ist, die einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft nach dem Beamten- und Besoldungsrecht zustehende Besoldung, bei den übrigen hauptberuflichen Lehrkräften das Entgelt, das einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft im Beschäftigtenverhältnis nach den tarifrechtlichen Bestimmungen zusteht; außerdem sind Nebenleistungen entsprechend den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Übergangsgeld) zu gewähren. Nebenberuflich beschäftigten Lehrkräften ist das Entgelt zu gewähren, das Lehrkräften bei einer entsprechenden Tätigkeit an öffentlichen Schulen zusteht.
(2) Der Nachweis, dass die Lehrkräfte Bezüge gemäß Absatz 1 erhalten, wird in der Regel durch die Angabe der besoldungs- und entgeltrelevanten Merkmale geführt. Auf Verlangen sind die Angaben glaubhaft zu machen oder weitere Unterlagen beizubringen.
(3) Die Gewährung anderer Bezüge als die vergleichbaren staatlichen Lehrkräften zustehende Besoldung oder das vergleichbaren staatlichen Lehrkräften zustehende Entgelt ist nur mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums zulässig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn eine Gesamtregelung angewendet werden soll, die in ihrer Struktur mit den für staatliche Lehrkräfte geltenden Vorschriften vergleichbar ist und in der Höhe der Bezüge nicht wesentlich abweicht. Der Gesamtbetrag der Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 30 Abs. 1 PrivSchG wird um den Prozentsatz gekürzt, um den die Besoldungsoder Vergütungssätze der Gesamtregelung die für staatliche Lehrkräfte geltenden Sätze durchschnittlich übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für pädagogische und technische Fachkräfte entsprechend.

§ 33

(zu § 35 PrivSchG)
(1) Eine Anzeigepflicht gemäß § 35 Abs. 2 PrivSchG besteht nur für Unterrichtseinrichtungen, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Zweigstelle) haben.
(2) Die Anzeige ist vom Träger der Einrichtung spätestens zwei Monate vor Aufnahme des Unterrichts zu erstatten. Sie muss Angaben enthalten über
1.
den Träger der Einrichtung; ist dieser eine natürliche Person, so sind Vor- und Familienname, Geburtstag und -ort sowie die Staatsangehörigkeit anzugeben; ist der Träger eine Mehrheit natürlicher Personen oder eine juristische Person, so sind die Angaben hinsichtlich aller geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder erforderlich; der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der juristischen Person ist beizufügen;
2.
die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung, die Lehrkräfte und sonstige Personen, die an der Unterrichtsarbeit beteiligt sind, unter Angabe von Vor- und Familienname, Geburtstag und -ort, der Staatsangehörigkeit sowie ihrer fachlichen Befähigung;
3.
die vorgesehene Bezeichnung der Unterrichtseinrichtung;
4.
Aufbau und Aufgabe, Zahl, Art und Dauer der vorgesehenen Bildungsgänge und ihres Lehrstoffs;
5.
die Vertragsbedingungen einschließlich des Entgelts, die für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Unterrichtseinrichtung gelten;
6.
den Ort, an dem etwaiger Direktunterricht erteilt wird, die Lage des Unterrichtsgebäudes sowie Zahl, Art, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume.
Die Schulbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen sowie Nachweise verlangen; sofern der Schulträger die Anzeige nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG über den einheitlichen Ansprechpartner (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 a Abs. 1 PrivSchG) abwickelt, soll das Verlangen der weiteren Angaben, Unterlagen oder Nachweise über den einheitlichen Ansprechpartner weitergegeben werden.
(3) Für die Untersagung der Fortführung einer freien Unterrichtseinrichtung gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die staatliche Anerkennung einer freien Unterrichtseinrichtung setzt voraus, dass der Unterricht mindestens drei Jahre nach den vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche erteilt worden ist. Soweit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eine Überprüfung von Veranstaltungen freier Unterrichtseinrichtungen vorgesehen ist, muss eine positive Beurteilung aller entsprechenden Veranstaltungen der Unterrichtseinrichtung vorliegen. Für die Feststellung des besonderen pädagogischen Interesses gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(5) Für die Durchführung der Aufsicht über freie Unterrichtseinrichtungen gilt § 4 entsprechend.

§ 34

(zu § 37 Abs. 5 PrivSchG)
(1) Der Antrag auf Gestattung der Schulgelderhebung ist spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres zu stellen. In dem Antrag ist die Höhe des beabsichtigten Schulgelds anzugeben; eine Übersicht der für das Schuljahr veranschlagten Einnahmen und laufenden Ausgaben der Schule ist beizufügen. Wird die Schulgelderhebung gestattet, so gilt sie, bis der Schulträger auf sie verzichtet oder die Schulbehörde sie widerruft. Ein Verzicht oder Widerruf kann nur zum Ende des laufenden Schuljahres erklärt werden.
(2) Ein Schulträger, dem die Erhebung von Schulgeld gestattet worden ist, hat den Nachweisen gemäß § 25 Abs. 6 eine auf der Grundlage einer kaufmännischen Buchführung aufgestellte Übersicht der
1.
Gesamteinnahmen (Absatz 3) und
2.
zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs nach staatlichen Grundsätzen notwendigen Personalausgaben (Absatz 4) und laufenden Sachausgaben (Absatz 5) im abgelaufenen Schuljahr beizufügen; dabei hat er anzugeben, in welchem Umfang Schulgebäude oder Schulanlagen für andere Zwecke als die der beitragsberechtigten Schule durch ihn selbst oder durch Dritte während dieser Zeit benutzt worden sind.
(3) Gesamteinnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sind alle mit der Schule wirtschaftlich zusammenhängenden Einkünfte, insbesondere
1.
das Schulgeldaufkommen einschließlich etwaiger Ersatzgelder,
2.
Erlöse aus der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln, deren Neubeschaffung den laufenden Sachausgaben zuzurechnen ist,
3.
eine angemessene Nutzungsentschädigung, soweit Schulgebäude und Schulanlagen für andere Zwecke als die der beitragsberechtigten Schule durch den Schulträger selbst oder durch Dritte benutzt werden,
4.
Zuschüsse Dritter für die laufenden Ausgaben (Absätze 4 und 5).
(4) Personalausgaben im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind alle tatsächlichen Aufwendungen, die entstanden sind für
1.
die Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte, soweit für ihre Tätigkeit Personalkostenbeiträge gewährt werden,
2.
die sonstigen pädagogischen und technischen Fachkräfte, deren Beschäftigung von der Schulbehörde als notwendig anerkannt worden ist,
3.
das Verwaltungs- und Hilfspersonal, dessen Tätigkeit nach Art und Umfang für den Betrieb der Schule nach staatlichen Grundsätzen notwendig ist,
soweit sie die Aufwendungen für vergleichbare staatliche Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte nicht übersteigen; die §§ 29 und 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Für eine hauptberufliche Lehrkraft, die als Mitglied einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausübt, kann anstelle von tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der für sie nach den §§ 29 und 30 PrivSchG zu gewährenden Beiträge geltend gemacht werden. Nach Maßgabe des Satzes 1 sind Personalausgaben insbesondere die Aufwendungen für die
1.
Besoldung und Arbeitsentgelte für haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit einschließlich vermögenswirksamer Leistungen,
2.
Trennungsgelder, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Übergangsgelder,
3.
Beihilfe und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
4.
Arbeitgeberanteile zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(5) Laufende Sachausgaben im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind alle Aufwendungen für Sachzwecke, die nach den für vergleichbare staatliche Schulen geltenden Grundsätzen und Richtlinien erfüllt werden müssen und der Höhe nach angemessen sind. Keine laufenden Sachausgaben sind die Kosten für Baugrundstücke und deren Erschließung sowie Baukosten. Nach Maßgabe des Satzes 1 können insbesondere geltend gemacht werden
1.
Mieten und Pachten für Schulgebäude und -anlagen oder ein Betrag bis zur Höhe einer angemessenen ortsüblichen Miete oder Pacht für die Bereitstellung eigener Schulgebäude oder -anlagen,
2.
Bewirtschaftungskosten für die Schulgebäude und -anlagen,
3.
Aufwendungen für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Lernmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,
4.
Aufwendungen für die Geschäftsbedürfnisse der Schulleitung und -verwaltung,
5.
eine angemessene Vergütung für das vom Schulträger zum Erwerb der beweglichen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellte Kapital, soweit Aufwendungen hierfür nicht nach Nummer 3 geltend gemacht werden.
Das fachlich zuständige Ministerium kann für einzelne Ausgabeposten Pauschalbeträge festsetzen.
(6) Von einer Kürzung gemäß § 37 Abs. 5 Satz 3 PrivSchG kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Mehrbetrag zur Rückerstattung von Schulgeld verwendet wird.

§ 35

(zu § 38 PrivSchG)
(1) Bei einer Ersatzschule, die zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehört, ist vor der Genehmigung oder staatlichen Anerkennung oder dem Widerruf der Genehmigung oder Anerkennung das Einvernehmen mit diesem Ministerium herzustellen; das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen oder freien Unterrichtseinrichtungen sowie die Genehmigung nach § 16 PrivSchG.
(2) Die Schulaufsicht über Ersatzschulen, Ergänzungsschulen oder freie Unterrichtseinrichtungen, die zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, ist im Benehmen mit der von diesem Ministerium bestimmten Behörde durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für die Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule oder der Errichtung oder des Betriebs einer freien Unterrichtseinrichtung.

§ 36 Übergangsregelung

Für das Schuljahr 2010/2011 wird von den sich nach den vorstehenden Regelungen ergebenden Refinanzierungsbeträgen ein pauschalierter Abschlag in Höhe von 4 v. H. vorgenommen.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), BS 223-7-1, außer Kraft.
Mainz, den 21. Juli 2011 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur In Vertretung Ebling
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