FOSchulV RP 2011
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Landesverordnung über die Fachoberschule Vom 26. Mai 2011

Landesverordnung über die Fachoberschule Vom 26. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.06.2019 (GVBl. S. 97)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachoberschule vom 26. Mai 201101.08.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.2011
Eingangsformel01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2014
§ 2 - Zielsetzung01.08.2011
§ 3 - Mindestzügigkeit, Gliederung und Dauer01.08.2011
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen15.06.2019
§ 5 - Unterrichtsorganisation01.08.2011
§ 6 - Fächer und Stundenzahl01.08.2011
§ 7 - Abschlussprüfung01.08.2014
§ 8 - Abschlusszeugnis01.08.2011
§ 9 - Hinweis auf erworbene Abschlüsse01.08.2011
§ 10 - Inkrafttreten01.08.2011
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
§ 3Mindestzügigkeit, Gliederung und Dauer
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Unterrichtsorganisation
§ 6Fächer und Stundenzahl
§ 7Abschlussprüfung
§ 8Abschlusszeugnis
§ 9Hinweis auf erworbene Abschlüsse
§ 10Inkrafttreten
Aufgrund des § 11 Abs. 8 Satz 3, des § 52 Abs. 5, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, und der §§ 11 und 39 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 223-7, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche Fachoberschule. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

(1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Fachoberschule ist die Entwicklung fachlich-methodischer, individueller und sozialer Handlungs- und Gestaltungskompetenzen, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung, einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums sowie zu wertorientiertem, individuellem Verhalten und zur verantwortlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens befähigen.
(2) Die Fachoberschule führt als berufsbezogenes Bildungsangebot zur Fachhochschulreife.

§ 3 Mindestzügigkeit, Gliederung und Dauer

(1) Die Fachoberschule wird im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus mindestens zweizügig geführt. Aus Gründen der Siedlungsstruktur sind Ausnahmen von der Mindestgröße zulässig.
(2) Die Fachoberschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte
1.
Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit,
2.
Technik mit den Schwerpunkten Metalltechnik und Technische Informatik und
3.
Wirtschaft und Verwaltung.
(3) Die Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12.
(4) Der Übergang in die Klassenstufe 12 erfolgt durch Versetzung. Die Versetzung ist nur möglich, wenn das gelenkte Praktikum in der Klassenstufe 11 erfolgreich absolviert wurde.
(5) Der Besuch der Fachoberschule dauert in der Regel zwei Schuljahre, höchstens jedoch drei Schuljahre. Das Recht auf Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer
1.
den qualifizierten Sekundarabschluss I mit einem Notendurchschnitt (arithmetisches Mittel aus den Zeugnisnoten der Pflicht- und Wahlpflichtfächer) von mindestens 3,0 besitzt, wobei keines der Fächer Deutsch, Erste Fremdsprache und Mathematik schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sein darf, oder
2.
an einem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 11 versetzt ist, oder
3.
an einem Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 10 versetzt ist, oder
4.
an einer Realschule plus oder an einer Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung erworben hat und
5.
in der Regel bis zum 31. Mai eines Jahres vor Beginn der Klassenstufe 11 einen Praktikumsvertrag für ein Praktikum gemäß § 5 Abs. 2 vorweisen kann und
6.
noch keine Berufsausbildung nach Bundesrecht oder nach Landesrecht abgeschlossen hat.
(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule kann nur in Klassenstufe 11 erfolgen.
(3) § 17 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen bleibt unberührt.

§ 5 Unterrichtsorganisation

(1) An der Fachoberschule findet fachrichtungsübergreifender und fachrichtungsbezogener Unterricht statt; in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fachrichtungen erfolgt der Unterricht auch schwerpunktbezogen.
(2) In Klassenstufe 11 findet über den Unterricht nach Absatz 1 hinaus in der Regel an drei Tagen pro Woche Fachpraxis in Form eines einschlägigen, gelenkten Praktikums in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums statt. Das Praktikum dauert zwölf Monate und beginnt in der Regel am 1. August eines Jahres. Den Praktikantinnen und Praktikanten steht Jahresurlaub zu, der einem Umfang von sechs Wochen bei einer Vollzeittätigkeit entspricht. Der Jahresurlaub soll in den Schulferien in Anspruch genommen werden.
(3) Das Praktikum findet unter Anleitung der Schule statt. Die Praktikumsstelle soll nicht weiter als 50 km von der Fachoberschule entfernt sein und innerhalb einer Zeitdauer von 90 Minuten einschließlich Wartezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein. Über Ausnahmen entscheidet die Schule in Abstimmung mit dem Träger der Schülerbeförderung.
(4) Die Praktikumsstelle stellt ihren Praktikantinnen und Praktikanten vier Wochen vor Beginn der Sommerferien ein Praktikumszeugnis aus.
(5) Der zuständige Schulträger schließt entsprechend § 75 Abs. 2 Nr. 9 des Schulgesetzes zur Durchführung der Praktika für die Schülerinnen und Schüler eine Haftpflichtversicherung ab.

§ 6 Fächer und Stundenzahl

(1) Zum Unterricht in den Fachrichtungen der Fachoberschule gehören die Fächer Fachpraxis, Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Sozialkunde und Sport. Als erste Fremdsprache kann die Schule Englisch oder Französisch festlegen.
(2) Zusätzlich zu den Fächern nach Absatz 1 gehören zum Unterricht
1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit und Pflege, Chemie und Biologie,
2.
in der Fachrichtung Technik die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Physik und
a)
im Schwerpunkt Metalltechnik das Fach Metalltechnik/Informatik oder
b)
im Schwerpunkt Technische Informatik das Fach Technische Informatik,
3.
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung die Fächer Betriebswirtschaft, Standardsoftware und nach den Möglichkeiten der Schule eines der Fächer Biologie oder Chemie oder Physik.
(3) In der Fachoberschule wird zusatzqualifizierender Unterricht in einer zweiten Fremdsprache angeboten. Soweit Englisch als erste Fremdsprache festgelegt ist, kommen als zweite Fremdsprache Französisch oder eine andere an rheinlandpfälzischen Schulen vorgesehene zweite Fremdsprache oder Spanisch in Betracht. Soweit Französisch als erste Fremdsprache festgelegt ist, kann als zweite Fremdsprache nur Englisch bestimmt werden.
(4) Der Unterricht in allen Fächern soll insbesondere dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit und Handlungsorientierung bei der Behandlung der Lerninhalte Rechnung tragen. Das Prinzip des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens sowie des Projektlernens ist im Unterricht zu berücksichtigen.
(5) Das Nähere über die Zahl der Stunden je Fach, ihre mögliche Verteilung innerhalb der Fachrichtung und die Zuordnung der Fächer zu den Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Zusatzqualifikationen ist in der jeweiligen Stundentafel festgelegt.

§ 7 Abschlussprüfung

(1) Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife ab. Die Prüfung wird am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 12 der Fachoberschule durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung in der Fachoberschule besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache, Mathematik und zusätzlich
1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales im Fach Gesundheit und Pflege
2.
in der Fachrichtung Technik
a)
im Schwerpunkt Metalltechnik im Fach Metalltechnik/Informatik oder
b)
im Schwerpunkt Technische Informatik im Fach Technische Informatik und
3.
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung im Fach Betriebswirtschaft.
(3) In der schriftlichen Prüfung der Fachoberschule
1.
werden im Fach Deutsch/Kommunikation aus verschiedenen Lernbereichen drei Aufsatzthemen mit unterschiedlichen Erschließungsformen (untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließungsform) zur Wahl gestellt, wovon eines zu bearbeiten ist;
2.
ist in der Fremdsprache unter Einsatz von Hilfsmitteln die Fähigkeit zur fremdsprachlichen Textproduktion auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Zur Textproduktion können den Schülerinnen und Schülern eine oder mehrere Aufgaben aus unterschiedlichen Lernbereichen gestellt werden. Darüber hinaus ist unter Einsatz von Hilfsmitteln mindestens eine weitere der folgenden fremdsprachlichen Kompetenzen auf der geforderten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen:
a)
Rezeption (als Text- oder Hörverständnis),
b)
Sprachmittlung (Mediation); die Sprachmittlung kann in die Zielsprache Deutsch oder in die Fremdsprache erfolgen.
Bei der Überprüfung des Text- oder Hörverständnisses und der Mediation wird die inhaltliche und nicht die sprachliche und stilistische Richtigkeit in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt;
3.
sind im Fach Mathematik von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen mathematischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden;
4.
sind im zusätzlichen Prüfungsfach in den Fachrichtungen Technik und Wirtschaft und Verwaltung von vier gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten drei Aufgaben, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales von drei gestellten Aufgaben aus verschiedenen Gebieten zwei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in der Lage sind, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und die gefundene Lösung zu beurteilen sowie die dabei erforderlichen Methoden und Verfahren der Fachdisziplin auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(4) Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfungstag anzusetzen. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in den Fächern Erste Fremdsprache und Mathematik stehen jeweils drei Zeitstunden, im Fach Deutsch/Kommunikation und dem zusätzlichen Prüfungsfach der jeweiligen Fachrichtung jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung; hierzu rechnet nicht die Zeitdauer für die Durchsicht der Texte, der Materialien und der Aufgabenstellungen.
(5) Die jeweilige Fachkonferenz kann anstelle der schriftlichen Abschlussprüfung im zusätzlichen Prüfungsfach der jeweiligen Fachrichtung auch eine Facharbeit mit einem anschließenden Kolloquium bestimmen. Diese Art der Abschlussprüfung ist den Schülerinnen und Schülern spätestens in der dritten Schulwoche der Klasse 12 mitzuteilen. Für alle Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung ist dieselbe Form der Abschlussprüfung zu wählen.
(6) Die Facharbeit beginnt frühestens im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 12. Die Facharbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen, indem zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen geplant und die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden, sowie das Ergebnis von den Schülerinnen und Schülern selbst beurteilt, dokumentiert und präsentiert wird. Die Facharbeit baut auf den im Verlauf des Bildungsganges abgeschlossenen Lernbereichen auf und steht zu den Lernbereichen, die zur Facharbeit zeitgleich unterrichtet werden, in einem fachlichen Zusammenhang. Die Facharbeit ist zu dokumentieren.
(7) Die Facharbeit kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Wochen. Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der daraus folgende Abgabetermin der Facharbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam festgelegt. Der Abgabetermin soll nicht später als vier Wochen vor dem ersten Tag der schriftlichen Prüfung liegen. Wird eine Facharbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenvergabe sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit beteiligten Schülerinnen und Schülern festgestellt und bewertet werden können.
(8) Die Schülerinnen und Schüler haben schriftlich zu erklären, dass die Facharbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Quellen als solche kenntlich gemacht wurden.
(9) Die Schülerinnen und Schüler werden während der Anfertigung der Facharbeit von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam betreut. Nach Abgabe der Facharbeit findet eine Präsentation der Facharbeit durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler statt, der sich ein Kolloquium von etwa 20 Minuten pro Schülerin und Schüler anschließt. Das Kolloquium steht unter der Leitung der jeweiligen Lehrkraft oder des jeweiligen Lehrkräfteteams. Präsentation und Kolloquium finden im Zeitraum zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung statt.
(10) Die Facharbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Note tritt an die Stelle der Note der schriftlichen Prüfung. Für die Bewertung der Facharbeit gilt folgende Gewichtung:
inhaltliche Bewältigung 40 v. H.
methodische Durchführung 15 v. H.
formale Anforderungen 5 v. H.
Präsentation und Kolloquium 40 v. H.
Das Thema der Facharbeit wird in das Abschlusszeugnis übernommen.
(11) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer der Stundentafel, mit Ausnahme der Fächer Sport und Fachpraxis, erstrecken.

§ 8 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung der Fachoberschule bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife mit dem Vermerk: „Mit diesem Zeugnis wird die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung -berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(2) Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Fächern des Abschlusszeugnisses ermittelt, wobei nicht gerundet wird. Unberücksichtigt bleiben die Noten in den Fächern Religion oder Ethik, Sport und die Note des zusatzqualifizierenden Fachs.

§ 9 Hinweis auf erworbene Abschlüsse

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, erwerben durch Versetzung in die Klassenstufe 12 den qualifizierten Sekundarabschluss I.
(2) Haben Schülerinnen oder Schüler mit der Aufnahmevoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 den Abschluss nach Absatz 1 erreicht und verlassen die Fachoberschule ohne Fachhochschulreife, erhalten sie ein Abgangszeugnis mit einem Vermerk über den erreichten Abschluss.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Mainz, den 26. Mai 2011 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen
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