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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen Vom 7. Mai 1953

Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen Vom 7. Mai 1953
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 195301.01.2004
§ 101.01.2012
§ 228.02.2023
§ 301.01.2012
§ 401.01.2012
§ 528.02.2023
§ 601.01.2016
§ 701.01.2012
§ 810.04.2015
§ 901.01.2016
§ 1001.01.2016
§ 1101.01.2012
§ 1210.04.2015
§ 1301.01.2012
§ 1428.02.2023
§ 1501.01.2012
§ 1601.01.2012
§ 1701.01.2012
§ 1801.01.2016
§ 1901.01.2012
§ 2001.01.2016
§ 2101.01.2016
Anlage - Einteilung der Wahlkreise ( § 5 Abs. 2 ):01.01.2012

§ 1

Die kreisfreien Städte und die Landkreise des Landes werden zu einem "Landeswohlfahrtsverband Hessen" zusammengeschlossen. Der Landeswohlfahrtsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Er hat die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nach Weisung des für die soziale Rehabilitation und das Recht der behinderten Menschen zuständigen Ministeriums wahrzunehmen. Soweit Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach der Krankenhausplanung des Landes auf Grund des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), für die stationäre Versorgung vorgesehen sind, ist er zu deren Errichtung und Betrieb verpflichtet.
(2) Dem Landeswohlfahrtsverband können neue Pflichten nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.
(3) Der Landeswohlfahrtsverband kann mit Zustimmung des in Abs. 1 Satz 2 genannten Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium weitere Aufgaben im Sozialleistungsbereich übernehmen.

§ 3

(1) Der Landeswohlfahrtsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen, soweit gesetzlich nichts bestimmt ist.
(2) Die Satzungen sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 4

Organe des Landeswohlfahrtsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verwaltungsausschuss.

§ 5

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 75 Mitgliedern; sie werden von den Stadtverordneten der kreisfreien Städte und den Kreistagsabgeordneten gewählt. Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Mitglieder auf 65 oder 55 herabgesetzt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung werden die kreisfreien Städte und die Landkreise zu den aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen fünf Wahlkreisen zusammengefaßt.
(3) In jedem Wahlkreis werden 15 Mitglieder gewählt. Soweit die Hauptsatzung eine Festlegung nach Abs. 1 Satz 2 trifft, verringert sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder in jedem Wahlkreis auf 13 oder 11.
(4) Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung, in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), entsprechend mit den Maßgaben dass,
a)
Wahlleiter der Oberbürgermeister oder Landrat der nach der Einwohnerzahl größten Gebietskörperschaft ist;
b)
der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben Beisitzern besteht; die Beisitzer beruft der Wahlleiter aus den Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten des Wahlkreises, wobei jeder Kreistag und jede Stadtverordnetenversammlung des Wahlkreises mit mindestens einem Beisitzer im Wahlausschuss vertreten sein muss; der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge zu prüfen und zuzulassen; er bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmabgabe in den Vertretungskörperschaften zu erfolgen hat;
c)
Wahlvorschläge von den in den Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen des Wahlkreises vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können.

§ 6

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit).
(2) Die Neuwahlen müssen vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die Neuwahlen durchzuführen sind.
(3) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 27 und 28 der Hessischen Landkreisordnung entsprechend.

§ 7

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter; § 31 der Hessischen Landkreisordnung gilt entsprechend. Für die von der Verbandsversammlung vorzunehmenden Wahlen gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 8

Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Landesdirektor als Vorsitzendem, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, die §§ 37a, 37b, 38 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 3, die §§ 40, 42, 44 bis 48 und 49 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Landkreisordnung gelten entsprechend.

§ 9

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes, soweit hierzu nicht der Verwaltungsausschuß oder die einzelnen hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses berufen sind. Sie kann die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Verwaltungsausschuß oder einzelne hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die in Abs. 3 aufgeführten Angelegenheiten. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.
(2) Die Verbandsversammlung überwacht die gesamte Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes und seiner öffentlichen Einrichtungen sowie die Geschäftsführung des Verwaltungsausschusses, insbesondere die Verwendung der Erträge und Einzahlungen des Landeswohlfahrtsverbandes. Sie kann zu diesem Zweck vom Verwaltungsausschuß Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuß oder durch einzelne von ihr beauftragte Mitglieder verlangen. Der Verwaltungsausschuß hat die Verbandsversammlung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der nach § 17 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
(3) Insbesondere beschließt die Verbandsversammlung über:
1.
Erlaß und Änderung von Satzungen,
2.
den Sitz der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes,
3.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt und die Aufgaben erfüllt werden sollen,
4.
den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm des Landeswohlfahrtsverbandes sowie die Höhe der Umlage (§ 14),
5.
den Jahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Verwaltungsausschusses,
6.
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
7.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährsverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
8.
die Errichtung, Übernahme, Schließung, Veräußerung oder sonstige wesentliche Veränderungen von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen des Landeswohlfahrtsverbandes sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
9.
die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung, Besoldung und Entlohnung der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes,
10.
die Übernahme von Aufgaben im Sozialleistungsbereich, zu deren Erfüllung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(4) Die Entscheidung über die in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen; der Beschluss über den Sitz der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) Für das Verfahren und die Beanstandung der Beschlüsse der Verbandsversammlung gelten § 32 Satz 2 und § 34 der Hessischen Landkreisordnung entsprechend.

§ 10

Der Verwaltungsausschuß ist die Verwaltungsbehörde des Landeswohlfahrtsverbandes. Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes. Er hat insbesondere
1.
die Gesetze, Verordnungen und die im Rahmen der Gesetze erlassenen Verwaltungsanordnungen der obersten Bundes- und Landesbehörden sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2.
die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen,
3.
die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Verbandsversammlung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes zu erledigen,
4.
die Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes einzustellen, zu befördern und zu entlassen, soweit diese Befugnis nicht auf andere Stellen übertragen wird,
5.
die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landeswohlfahrtsverbandes und dessen sonstiges Vermögen zu verwalten sowie die Bediensteten zu beaufsichtigen,
6.
die Verbandsumlage nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landeswohlfahrtsverbandes einzuziehen,
7.
den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
8.
den Landeswohlfahrtsverband zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Landeswohlfahrtsverbandes zu vollziehen.

§ 11

(1) Der Verwaltungsausschuß kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen mit höchstens acht Mitgliedern bilden.
(2) Für die Zusammensetzung der Kommissionen gilt, soweit nicht durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeverordnung entsprechend.

§ 12

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Beamten des Landeswohlfahrtsverbandes muß derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen.

§ 13

Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 14

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält nach Maßgabe des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung Finanz- und Investitionszuweisungen. Soweit er staatliche Aufgaben erfüllt, erstattet das Land jährlich den Aufwand, der nach Abzug der entsprechenden Erträge und Einzahlungen verbleibt. Das Land kann darüber hinaus Zuwendungen gewähren, deren Höhe jeweils durch den Staatshaushaltsplan bestimmt wird.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband hat, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Haushalt und Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen, von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage) zu erheben. Der Hebesatz ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr entsprechend festzusetzen. Die Umlagegrundlagen werden im Hessischen Finanzausgleichsgesetz bestimmt.
(3) Weist der Jahresabschluss in der Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag aus, ist er spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen.

§ 15

Die Landkreise und die Gemeinden haben den Organen des Landeswohlfahrtsverbandes unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§ 16

(1) Für die Wirtschaftsführung des Landeswohlfahrtsverbandes gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung) entsprechend.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

§ 17

(1) Der Landeswohlfahrtsverband unterliegt in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht, bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums. Dem für die Sozialhilfe und das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium steht das Informationsrecht nach § 137 der Hessischen Gemeindeordnung zu.
(2) Die allgemeine Rechtsaufsicht führt das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium nach den Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 18

(1) Die Kosten der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils (Maßregelvollzug) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126a Strafprozessordnung) trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Untergebrachte die Kosten zu tragen hat.
(2) Der Untergebrachte hat zu den Kosten in dem Umfange beizutragen, in dem ein Hilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung sein Einkommen einzusetzen hätte.

§ 19

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzugs die Budgets und die Pflegesätze für den Maßregelvollzug fest und erläßt die Verwaltungsvorschriften über das Abrechnungsverfahren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzugs durch Rechtsverordnung
1.
die Grundlagen der Ermittlung der Budgets und der Pflegesätze der Maßregelvollzugseinrichtungen zu regeln und
2.
Vorschriften über
a)
die Abrechnung,
b)
den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen,
c)
die Genehmigung der Budgets und der Pflegesätze
zu erlassen.
(3) Die Pflegesätze und die Regelungen über das Abrechnungsverfahren werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 20

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet die Hessische Landkreisordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die direkt gewählten hauptamtlichen Wahlbeamten entsprechende Anwendung.

§ 21

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

zum Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Einteilung der Wahlkreise (§ 5 Abs. 2):
Wahlkreis I:
Stadt Frankfurt am Main
Stadt Offenbach am Main
Stadt Wiesbaden
Main-Taunus-Kreis 15 Sitze
Wahlkreis II:
Stadt Darmstadt
Landkreis Bergstraße
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach 15 Sitze
Wahlkreis III:
Hochtaunuskreis
Landkreis Limburg-Weilburg
Main-Kinzig-Kreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Wetteraukreis 15 Sitze
Wahlkreis IV:
Landkreis Fulda
Landkreis Gießen
Lahn-Dill-Kreis
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Vogelsbergkreis 15 Sitze
Wahlkreis V:
Stadt Kassel
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Landkreis Kassel
Schwalm-Eder-Kreis
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Werra-Meißner-Kreis 15 Sitze
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