HPolMVergV
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Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung - HPolMVergV) Vom 6. Juli 2016

Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung - HPolMVergV) Vom 6. Juli 2016
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 bis 19 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102, 107)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Mehrarbeitsvergütung im Polizeivollzugsdienst vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung - HPolMVergV) vom 6. Juli 201601.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2022
§ 2 - Voraussetzungen01.01.2016
§ 3 - (aufgehoben)01.03.2021
§ 4 - Allgemeine Regelungen01.03.2021
§ 5 - Höhe der Mehrarbeitsvergütung01.04.2023 bis 31.07.2023
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2016

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Auf die von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent oder als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit tätig sind, geleistete Mehrarbeit findet die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBI. S. 110) Anwendung.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Mehrarbeitsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit
1.
dienstlich angeordnet oder genehmigt worden ist,
2.
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Mehrarbeitsvergütung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ableistung der Mehrarbeit gewährt werden, wenn schon bei ihrer Anordnung oder Genehmigung anzunehmen ist, dass sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
(2) Sofern aufgrund eines Bereitschaftsdienstes oder aufgrund der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 749), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), auszugleichenden Rufbereitschaft die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, können diese Zeiten entsprechend Abs. 1 vergütet werden.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Allgemeine Regelungen

(1) Die Mehrarbeit wird nach Stunden und Minuten berechnet.
(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
1. in den Besoldungsgruppen
a) A 7 bis A 8 16,57 Euro,
b) A 9 bis A 12 22,75 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 31,36 Euro.
Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.
(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.
(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
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