Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung) Vom 9. Oktober 1996
Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung) Vom 9. Oktober 1996
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 112) |
Fußnoten
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Beachte zur Änderung vom 13.01.2010: Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung) vom 9. Oktober 1996 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Anerkennung | 29.06.2019 |
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen | 29.06.2019 |
§ 3 - Antrag und Antragsunterlagen | 29.06.2019 |
§ 4 - Allgemeine Pflichten | 29.12.2009 |
§ 5 - Besondere Pflichten | 29.06.2019 |
§ 6 - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung | 29.06.2019 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 29.12.2009 |
Aufgrund des § 85 Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
§ 1 Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auf Antrag anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2 LBauO),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2 LBauO),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1 LBauO),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2 LBauO),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 LBauO oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1 LBauO,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 LBauO gilt entsprechend.
(5) Zweitniederlassungen von Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; diese soll das Tätigwerden einer Zweitniederlassung untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Anerkennungsverfahren bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss verfügen über
1.
eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und
2.
eine Person, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter).
Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
1.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
2.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
3.
für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
4.
für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie
5.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für eine Prüfstelle kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter im Sinne des Satzes 4 verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung dürfen
1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
3.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein
und müssen
4.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
5.
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist.
(3) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss ferner verfügen über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter sowie deren oder dessen Stellvertretung, unparteiisch ist. Hierzu kann verlangt werden, dass für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei sachkundige und unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer sachkundiger und unabhängiger Personen verlangen.
(5) Eine Prüf- oder Überwachungsstelle darf Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Eine Zertifizierungsstelle darf keine Unteraufträge erteilen.
§ 3 Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. August 2014 (GVBl. S. 197, BS 213-5) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
die Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 3 Abs. 2 und § 87a LBauO als Technische Baubestimmungen bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person, zur Qualifikation und zur Berufserfahrung der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person nach § 1 Abs. 1 und der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
die Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern und
8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen. Sie hat die Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, angemessen zu beteiligen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind und die erforderlichen Überprüfungen bei der antragstellenden Person und die erforderlichen Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
2.
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
3.
die Mitteilung, ob Überprüfungen bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind, sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
4.
die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Durchführung der Überprüfungen bei der antragstellenden Person und der Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt ihr auch so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag oder die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für die aufgrund einer Überprüfung bei der antragstellenden Person oder einer Vergleichsuntersuchung festgestellten Mängel.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; ist eine Vergleichsuntersuchung oder eine Überprüfung bei der antragstellenden Person erforderlich, beginnt die Frist nicht, bevor die Vergleichsuntersuchung oder Überprüfung vollständig durchgeführt worden ist. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern; die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(7) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 4 Allgemeine Pflichten
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden sowie die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und diese Zusammenfassung dem Personal zugänglich machen und
9.
einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder ihrer oder seiner Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
§ 5 Besondere Pflichten
(1) Eine Prüf- oder Überwachungsstelle darf nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie muss sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, zum Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter oder deren oder dessen Stellvertretung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder
3.
wenn die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
Liegt ein Widerrufsgrund nach Satz 1 nur in der Person der Leiterin oder des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten des Widerrufsgrundes ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Nr. 4 teilnimmt oder
3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 beteiligt.
§ 7
*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
*)
Verkündet am 4. 11. 1996
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