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Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz (MuSchVO) Vom 10. Oktober 2018

Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz (MuSchVO) Vom 10. Oktober 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz (MuSchVO) vom 10. Oktober 201801.12.2018
Eingangsformel01.12.2018
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Anwendung des Mutterschutzgesetzes01.12.2018
§ 1 - Geltungsbereich01.12.2018
§ 2 - Anwendung des Mutterschutzgesetzes01.12.2018
Teil 2 - Besondere Bestimmungen01.12.2018
§ 3 - Tätigkeit im Außendienst01.12.2018
§ 4 - Entlassungsschutz01.12.2018
§ 5 - Besoldung bei Beschäftigungsverboten, Untersuchungen und Stillzeiten29.06.2019
§ 6 - Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit01.12.2018
§ 7 - Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses01.12.2018
§ 8 - Veröffentlichungspflicht01.12.2018
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.12.2018
§ 9 - Änderung der Urlaubsverordnung01.12.2018
§ 10 - Änderung der Mutterschutzverordnung01.12.2018
§ 11 - Änderung der Landestrennungsgeldverordnung01.12.2018
§ 12 - Inkrafttreten01.12.2018
Aufgrund des § 64 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-42, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport von dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, Anwendung des Mutterschutzgesetzes

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.

§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Auf die Beschäftigung von Beamtinnen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
1.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 MuSchG),
2.
zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG),
3.
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG),
4.
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MuSchG),
5.
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG),
6.
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 MuSchG),
7.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Abs. 1 bis 5 MuSchG) und
8.
zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§ 28 MuSchG)
entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Bestimmungen gilt § 29 Abs. 1 bis 4 MuSchG entsprechend.
(3) Die aufgrund des § 31 Nr. 1 bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen finden entsprechende Anwendung.

Teil 2 Besondere Bestimmungen

§ 3 Tätigkeit im Außendienst

Eine Polizeibeamtin darf während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit nicht zum Außendienst herangezogen werden. Im Übrigen dürfen Beamtinnen nur zum Außendienst herangezogen werden, soweit dies nach den Bestimmungen zum betrieblichen Mutterschutz in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Mutterschutzgesetzes unbedenklich ist.

§ 4 Entlassungsschutz

(1) Eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden
1.
während ihrer Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen, die die oder der Dienstvorgesetzte im Hinblick auf eine Entlassung der Beamtin trifft.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen, wenn diese eine Handlung begeht, die bei einer Beamtin auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.

§ 5 Besoldung bei Beschäftigungsverboten, Untersuchungen und Stillzeiten

(1) Ein Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung lässt die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge unberührt. Das Gleiche gilt für ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 MuSchG). Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen sind weder vor- noch nachzuarbeiten und werden nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 – GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 –) sowie für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Lineare Anpassungen der Zulagen im Rahmen von Besoldungserhöhungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen
1.
für den gesamten Berechnungszeitraum nach Satz 1, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2.
ab Wirksamwerden der Anpassung, wenn diese nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

§ 6 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

Soweit die Zeiten der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG) sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- und Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204,52 EUR begrenzt.

§ 7 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist vor dem Entbindungstag (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MuSchG) bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während dieser Schutzfrist, so erhält die frühere Beamtin auf Antrag Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienst- und Anwärterbezüge nach § 5 während dieser Schutzfrist zugestanden hätten. Stirbt das Kind bei der Geburt, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum der Schutzfrist nach dem Entbindungstag (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 EUR, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- und Anwärterbezüge.
(2) Der früheren Beamtin werden für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 42,18 EUR erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(3) Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden.

§ 8 Veröffentlichungspflicht

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung sowie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn diese Verordnung und das Mutterschutzgesetz in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich sind.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 368), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisung)

§ 10 Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 203), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisung)

§ 11 Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisung)

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. § 10 tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 10 dieser Verordnung, BS 2030-1-23, tritt zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
Mainz, den 10. Oktober 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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