Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung - HMVergARV) Vom 11. Mai 2022
Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung - HMVergARV) Vom 11. Mai 2022
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13, 15 und 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102, 106) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung und Rufbereitschaftsabgeltung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 262)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung - HMVergARV) vom 11. Mai 2022 | 01.06.2022 |
§ 1 - Bereiche | 01.06.2022 |
§ 2 - Berechnung der Mehrarbeitsstunden | 01.06.2022 |
§ 3 - Höhe der Mehrarbeitsvergütung | 01.04.2023 bis 31.07.2023 |
§ 4 - Pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft | 01.06.2022 |
§ 5 - Übergangsvorschriften | 01.04.2023 bis 31.07.2023 |
§ 6 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.06.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.06.2022 |
§ 1 Bereiche
(1) Beamtinnen und Beamten kann in den Fällen des § 61 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes für ihre Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit
1.
sie im
a)
Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser und Kliniken,
b)
feuerwehrtechnischen Dienst,
c)
Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer
tätig sind oder
2.
die Mehrarbeit in anderen Bereichen mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen eines
a)
Dienstes in Bereitschaft,
b)
Schichtdienstes,
c)
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
d)
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
e)
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses
geleistet wurde.
(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
§ 2 Berechnung der Mehrarbeitsstunden
(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde, für Lehrkräfte eine Unterrichtsstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft entsprechend dem Umfang der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat als fünf Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 61 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit für eine Kalenderwoche, die teilweise auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
(4) Ergeben sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung Bruchteile einer Stunde, so werden diese anteilig berücksichtigt.
§ 3 Höhe der Mehrarbeitsvergütung
(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
1. A 5 bis A 8 | 16,57 Euro, |
2. A 9 bis A 12 | 22,75 Euro, |
3. A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, C und W | 31,36 Euro. |
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 fallen, | 21,19 Euro, |
2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grundschulen | 26,24 Euro, |
3. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Förder-, Haupt- und Realschulen | 31,15 Euro, |
4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen | 36,38 Euro. |
Das Gleiche gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten je zusätzlicher Stunde oder Unterrichtsstunde Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde oder Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten hinausgeht, findet Abs. 1 oder 2 Anwendung.
(4) Zur Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung nach Abs. 3 Satz 1 ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu teilen. Monatsbetrag der Besoldung nach Satz 1 sind die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.
§ 4 Pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft
(1) Für Zeiten einer Rufbereitschaft kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein pauschaler Ausgleich in Höhe der Mehrarbeitsvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 gewährt werden.
(2) Werden Beamtinnen und Beamte während einer Rufbereitschaft zu einem oder mehreren Einsätzen herangezogen und müssen sie dazu ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verlassen, wird ihnen eine Pauschale in Höhe von 25 Euro gewährt.
§ 5 Übergangsvorschriften
(1) Für Mehrarbeit, die vor dem 1. Juni 2022 geleistet wurde, ist die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. März 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
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