Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Körperschaftsstatusgesetz Rheinland-Pfalz) Vom 18. Juni 2019
Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Körperschaftsstatusgesetz Rheinland-Pfalz) Vom 18. Juni 2019
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zum Erlass eines Körperschaftsstatusgesetzes sowie zur Änderung des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften, des Kirchensteuergesetzes und des Hochschulgesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Körperschaftsstatusgesetz Rheinland-Pfalz) vom 18. Juni 2019 | 29.06.2019 |
§ 1 - Verleihungsvoraussetzungen | 29.06.2019 |
§ 2 - Rechtsform der Verleihung | 29.06.2019 |
§ 3 - Verlust der Körperschaftsrechte bei Teilgliederungen | 29.06.2019 |
§ 4 - Entzug der Körperschaftsrechte | 29.06.2019 |
§ 5 - Zuständigkeit, Bekanntmachung, Rechtsweg, Ausnahmen | 29.06.2019 |
§ 6 - Aufhebungsbestimmung | 29.06.2019 |
§ 1 Verleihungsvoraussetzungen
(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Körperschaftsrechte) verliehen, wenn sie
1.
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, wobei sie generationsübergreifend bestehen sollen und zur Ausübung der Körperschaftsrechte imstande sein müssen,
2.
rechtstreu sind, was sich insbesondere durch ihre Satzung und ihr tatsächliches Verhalten ausdrückt, und
3.
ihren Sitz in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte bereits verliehen worden sind (Zweitverleihung).
(2) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Verfassung nach Absatz 1 Nr. 1 und der Rechtstreue nach Absatz 1 Nr. 2 gehört auch eine Satzung, die Bestimmungen enthalten soll über
1.
die Abgrenzung der Zuständigkeitsbezirke, soweit gebietsförmig untergliedert,
2.
den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4.
die Organe der Gemeinschaft und ihre Befugnisse,
5.
die Art und Weise der Finanzierung,
6.
Satzungsänderungen und
7.
die Auflösung der Gemeinschaft.
Die Mitgliedschaft ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Gewähr der Dauer nach Absatz 1 Nr. 1 setzt zudem voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen und werden nach der Verleihung der Körperschaftsrechte im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(3) Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen nachzuweisen.
(4) Örtlichen Gliederungen und sonstigen Untergliederungen von im Land Rheinland-Pfalz als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (Teilgliederungen) werden auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Körperschaftsrechte verliehen. Die Antragsteller sichern rechtsverbindlich zu, dass die körperschaftsspezifischen Verpflichtungen eingehalten werden.
§ 2 Rechtsform der Verleihung
Die Verleihung der Körperschaftsrechte nach § 1 Abs. 1 und 4 Satz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt.
§ 3 Verlust der Körperschaftsrechte bei Teilgliederungen
(1) Scheidet eine Teilgliederung aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte nach § 1 Abs. 4 erlangt hat. Es ist der ausgeschiedenen Teilgliederung unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte nach § 1 Abs. 1 zu beantragen.
(2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
(3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(4) Sofern sich aus der Verfassung der Teilgliederung nichts anderes ergibt, finden nach dem Verlust der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine auf sie Anwendung.
§ 4 Entzug der Körperschaftsrechte
(1) Die Körperschaftsrechte werden entzogen, wenn eine Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich entfallen ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 2010-3, in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Ein nachträglicher Entzugsgrund ist insbesondere gegeben, wenn
1.
die Gemeinschaft dies beantragt,
2.
die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft besitzt,
3.
an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
4.
die Gemeinschaft die Gewähr der Dauer dadurch nicht mehr bietet, dass sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
5.
die Gemeinschaft seit mindestens einem Jahr mangels verfassungsmäßiger Vertretung handlungsunfähig ist, oder
6.
die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt hat.
(2) Der Entzug der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(3) Auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen, die am 18. Mai 1947 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, und deren Rechtsnachfolger finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung; die Möglichkeit des Entzugs auf Antrag (Absatz 1 Satz 3 Nr. 1) bleibt unberührt.
(4) Mit dem Entzug verliert die Gemeinschaft die Körperschaftsrechte. Sofern sich aus der Verfassung der Gemeinschaft nichts anderes ergibt, finden nach dem Entzug der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine auf sie Anwendung.
§ 5 Zuständigkeit, Bekanntmachung, Rechtsweg, Ausnahmen
(1) Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Verleihung, der Verlust und der Entzug der Körperschaftsrechte sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.
(3) Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.
(4) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Staatsverträge, Abkommen, Konkordate oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind.
§ 6 Aufhebungsbestimmung
Das Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13, BS 222-20) wird aufgehoben; die auf seiner Grundlage erworbenen Rechte werden durch die Aufhebung nicht berührt. Im Übrigen gelten künftig die §§ 1 bis 5.
Feedback