KGG
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 16. Dezember 1969

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 16. Dezember 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 196901.01.2004
Inhaltsverzeichnis19.12.2019
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit01.01.2013
ZWEITER ABSCHNITT - Die kommunale Arbeitsgemeinschaft01.01.2004
§ 3 - Beteiligte und Aufgaben01.01.2004
§ 4 - Verfahren01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Der Zweckverband01.01.2004
Erster Titel - Grundlagen01.01.2004
§ 5 - Beteiligte01.01.2004
§ 6 - Rechtsnatur01.01.2004
§ 7 - Rechtsverhältnisse01.01.2004
§ 8 - Aufgabenübergang01.01.2004
Zweiter Titel - Bildung des Zweckverbandes01.01.2004
§ 9 - Verbandssatzung19.12.2019
§ 10 - Genehmigung01.01.2004
§ 11 - Entstehung des Zweckverbandes19.12.2019
§ 12 - Ausgleich01.01.2004
§ 13 - Pflichtverband und Pflichtanschluß01.01.2004
Dritter Titel - Verfassung und Verwaltung01.01.2004
§ 14 - Organe01.01.2004
§ 15 - Verbandsversammlung19.12.2019
§ 16 - Verbandsvorstand30.03.2005
§ 17 - Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit19.12.2019
§ 18 - Wirtschaftsführung01.01.2004
Vierter Titel - Deckung des Finanzbedarfs01.01.2004
§ 19 - Heranziehung der Verbandsmitglieder01.01.2004
§ 20 - Heranziehung Dritter01.01.2004
Fünfter Titel - Änderungen und Auflösung01.01.2004
§ 21 - Verfahren19.12.2019
§ 22 - Abwicklung01.01.2004
§ 23 - Wegfall von Verbandsmitgliedern01.01.2004
§ 23a - Formwechsel28.02.2023
VIERTER ABSCHNITT - Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung01.01.2004
§ 24 - Inhalt und Form28.02.2023
§ 25 - Rechte und Pflichten19.12.2019
§ 25a - Beauftragung19.12.2019
§ 26 - Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung19.12.2019
§ 27 - Änderungen und Aufhebung19.12.2019
§ 28 - Wegfall von Beteiligten01.01.2004
§ 29 - Pflichtregelung01.01.2004
FÜNFTER ABSCHNITT - Gemeinsame kommunale Anstalt01.01.2013
§ 29a - Allgemeines01.01.2013
§ 29b - Grundlagen19.12.2019
SECHSTER ABSCHNITT - Gemeindeverwaltungsverband19.12.2019
§ 30 - Beteiligte und Aufgaben19.12.2019
§ 31 - Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes01.01.2004
§ 32 - Verbandsumlage01.01.2004
§ 33 - (aufgehoben)19.12.2019
§ 34 - (aufgehoben)19.12.2019
SIEBENTER ABSCHNITT - Aufsicht01.01.2013
§ 35 - Aufsichtsbehörden01.04.2005
§ 36 - Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen01.01.2004
§ 37 - (aufgehoben)24.12.2011
ACHTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2013
§ 38 - Anpassung von Satzungen19.12.2019
§ 39 - Anwendung in Sonderfällen28.02.2023
§ 40 - (aufgehoben)24.12.2011
§ 41 - (aufgehoben)24.12.2011
§ 42 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 43 - Inkrafttreten19.12.2019
Übersicht:
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit
ZWEITER ABSCHNITT Die kommunale Arbeitsgemeinschaft
§ 3Beteiligte und Aufgaben
§ 4Verfahren
DRITTER ABSCHNITT Der Zweckverband
Erster Titel Grundlagen
§ 5Beteiligte
§ 6Rechtsnatur
§ 7Rechtsverhältnisse
§ 8Aufgabenübergang
Zweiter Titel Bildung des Zweckverbandes
§ 9Verbandssatzung
§ 10Genehmigung
§ 11Entstehung des Zweckverbandes
§ 12Ausgleich
§ 13Pflichtverband und Pflichtanschluß
Dritter Titel Verfassung und Verwaltung
§ 14Organe
§ 15Verbandsversammlung
§ 16Verbandsvorstand
§ 17Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
§ 18Wirtschaftsführung
Vierter Titel Deckung des Finanzbedarfs
§ 19Heranziehung der Verbandsmitglieder
§ 20Heranziehung Dritter
Fünfter Titel Änderungen und Auflösung
§ 21Verfahren
§ 22Abwicklung
§ 23Wegfall von Verbandsmitgliedern
§ 23aFormwechsel
VIERTER ABSCHNITT Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 24Inhalt und Form
§ 25Rechte und Pflichten
§ 25aBeauftragung
§ 26Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
§ 27Änderungen und Aufhebung
§ 28Wegfall von Beteiligten
§ 29Pflichtregelung
FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame kommunale Anstalt
§ 29aAllgemeines
§ 29bGrundlagen
SECHSTER ABSCHNITT Gemeindeverwaltungsverband
§ 30Beteiligte und Aufgaben
§ 31Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes
§ 32Verbandsumlage
§ 33(aufgehoben)
§ 34(aufgehoben)
SIEBENTER ABSCHNITT Aufsicht
§ 35Aufsichtsbehörden
§ 36Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
§ 37(aufgehoben)
ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38Anpassung von Satzungen
§ 39Anwendung in Sonderfällen
§ 40(aufgehoben)
§ 41(aufgehoben)
§ 42Ausführungsvorschriften
§ 43Inkrafttreten

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Gesetz ausgeschlossen ist.

§ 2 Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist.
(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

ZWEITER ABSCHNITT Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 3 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.
(2) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.
(3) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

§ 4 Verfahren

(1) Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. Die Beteiligten können vereinbaren, daß sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, daß die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.
(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich abzuschließen.

DRITTER ABSCHNITT Der Zweckverband

Erster Titel Grundlagen

§ 5 Beteiligte

(1) Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (Freiverbände).
(2) Neben einer der in Abs. 1 genannten Körperschaften können andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen.

§ 6 Rechtsnatur

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 7 Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
(2) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Aufgabenübergang

(1) Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. Der Zweckverband kann anstelle der Verbandsmitglieder nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden Vorschriften Satzungen erlassen sowie den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben.
(2) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse, insbesondere des Rechts, Satzungen zu erlassen, ausschließen oder auf den örtlichen Geltungsbereich einzelner Verbandsmitglieder beschränken; die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt insoweit unberührt.
(3) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die denselben oder ähnlichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen anstelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Zweiter Titel Bildung des Zweckverbandes

§ 9 Verbandssatzung

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen
1.
den Namen und Sitz des Zweckverbandes,
2.
die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes,
3.
die Aufgaben,
4.
die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
5.
die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
6.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
7.
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,
8.
die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,
9.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt.

§ 10 Genehmigung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, hat sie den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, darf die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 11 Entstehung des Zweckverbandes

Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.

§ 12 Ausgleich

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Abmachungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen treffen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. Auf Antrag aller Beteiligten, für die ein Ausgleich in Betracht kommt, regelt die Aufsichtsbehörde den Ausgleich.

§ 13 Pflichtverband und Pflichtanschluß

(1) Die obere Aufsichtsbehörde kann Gemeinden und Landkreise zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluß), wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluß oder Anschluß nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist über eine freiwillige Durchführung zu einigen. Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, verfügt die obere Aufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluß an einen bestehenden Zweckverband und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung; § 11 gilt entsprechend. Vor ihrer Entscheidung hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(3) Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.
(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Aufsichtsbehörde den Ausgleich (§ 12) auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.
(5) Die Bildung eines Pflichtverbandes oder der Pflichtanschluß an einen bestehenden Zweckverband soll unterbleiben, wenn die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben durch eine Pflichtregelung nach § 29 sichergestellt werden kann.

Dritter Titel Verfassung und Verwaltung

§ 14 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann weitere Organe vorsehen.

§ 15 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Gemeinden und Landkreise werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. Eine Abberufung von Vertretern aus wichtigem Grund durch die Vertretungskörperschaft ist jederzeit möglich. § 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. Bei Verbandsversammlungen mit mehr als 30 Vertretern der Verbandsmitglieder ist die Bildung von Fraktionen zulässig. § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Nähere in der Zweckverbandssatzung zu regeln ist.
(5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist und die anwesenden Vertreter der Gemeinden und Landkreise wenigstens die Hälfte der vertretenen Stimmen erreichen. § 53 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit vorschreiben. Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(7) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt.

§ 16 Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes. Er besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satz 3 erteilt ist.

§ 17 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich, die Mitglieder des Verbandsvorstandes in der Regel ehrenamtlich tätig.
(2) Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr.
(3) Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. Beamte dürfen hauptamtlich nur angestellt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.
(4) Hat der Zweckverband keine eigenen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen, sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrzunehmen; der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die ihm hierdurch entstehenden Mehrkosten zu gewähren.
(5) Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 18 Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes.
(2) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens, kann die Verbandssatzung bestimmen, daß auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind; an die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß. Die oberste Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Vierter Titel Deckung des Finanzbedarfs

§ 19 Heranziehung der Verbandsmitglieder

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung, im Falle des § 18 Abs. 2 im Wirtschaftsplan, für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

§ 20 Heranziehung Dritter

Der Zweckverband kann nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erheben. Das Recht, Steuern zu erheben, steht ihm nicht zu.

Fünfter Titel Änderungen und Auflösung

§ 21 Verfahren

(1) Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Der Beschluß über den Beitritt oder das Ausscheiden setzt einen Antrag des Beteiligten voraus; dies gilt nicht für das Ausscheiden, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluß vorsieht und die in ihr bestimmten Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Abs. 1 seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Im Falle einer mindestens zehnjährigen Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Aufgaben, die überwiegend nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, kann ein Verbandsmitglied ordentlich mit zweijähriger Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausscheiden oder zur Kündigung eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, daß die Auflösung des Zweckverbandes, das Ausscheiden oder die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die durch die Auflösung, das Ausscheiden oder die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.
(4) Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. Sind die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber dem Pflichtverband erklären. Der Pflichtverband besteht in diesem Falle als Freiverband weiter. Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.

§ 22 Abwicklung

Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.

§ 23 Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Werden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Verbandsmitglieder sind, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Körperschaft zusammengeschlossen, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder mit der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds. Das gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Die durch den Mitgliederwechsel sich ergebende Änderung der Verbandssatzung ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. Ausschluß und Austritt bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ; § 11 gilt sinngemäß.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für andere Verbandsmitglieder entsprechend.

§ 23a Formwechsel

(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über den Formwechsel ist zulässig.
(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. In dem Umwandlungsbeschluss muss auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten sein. Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satz 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei kommunalen Körperschaften beglaubigte Beschlussniederschriften aus. Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss in einem Umwandlungsbericht der Aufsichtsbehörde angezeigt hat. Die Umwandlung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 24 Inhalt und Form

(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben
1.
der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Delegation) oder
2.
für die übrigen Beteiligten durchführt (Mandatierung).
(2) Den übrigen Beteiligten kann ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden; dies gilt auch für die Bestellung von Bediensteten.
(3) Ist die Geltungsdauer einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, hat die Vereinbarung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie von den Beteiligten gekündigt werden kann.
(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß die Beteiligten und die Aufgaben bestimmen. Sie ist schriftlich abzuschließen.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsame kommunale Anstalten und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend.

§ 25 Rechte und Pflichten

(1) Im Fall einer Delegation gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, und die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Gebietskörperschaft über, welche die Aufgaben übernommen hat, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.
(2) Im Fall einer Mandatierung bleiben die Rechte und Pflichten der Gebietskörperschaft als Träger der Aufgaben unberührt.

§ 25a Beauftragung

Der Landrat oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Der Landrat kann den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Beauftragung bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 26 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung

(1) Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten unter einander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2) Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

§ 27 Änderungen und Aufhebung

(1) Änderungen einer Delegation, die den Gegenstand, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie die Aufhebung einer Delegation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen einer Delegation sowie die Änderung und Aufhebung einer Mandatierung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Jede öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden; die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären. Die Kündigung einer Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit der Maßgabe erteilen, daß die Kündigung erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung der Beteiligten an die durch die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.
(3) Änderungen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform. Für Änderungen, die Aufhebung und die Kündigung einer Delegation gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.

§ 28 Wegfall von Beteiligten

(1) Werden Gebietskörperschaften, die an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt sind, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengeschlossen, tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder mit der sie zusammengeschlossen wird, an deren Stelle. Das gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind, auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung binnen drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaft kündigen.

§ 29 Pflichtregelung

(1) Ist der Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung von Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten und kann dies auf andere Weise nicht wirksam oder zweckmäßig geschehen, hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine bestimmte angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die obere Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirkt. Der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde muß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten vorausgehen.
(3) Die §§ 24 bis 28 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. Die Beteiligten können eine Pflichtregelung nicht von sich aus aufheben. Zur Kündigung ist die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sind die Gründe für die Pflichtregelung weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber den Beteiligten erklären. Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als Vereinbarung nach § 24 weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 29a Allgemeines

(1) Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft als gemeinsame kommunale Anstalt errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame kommunale Anstalt umwandeln. An der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich auch Zweckverbände und kommunale Versorgungskassen beteiligen.
(2) Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
1.
ihrer Errichtung,
2.
einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung oder
3.
der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung mindestens zweier Gemeinden oder Landkreise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(3) An einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich als Träger beteiligen:
1.
weitere Gemeinden und Landkreise
2.
Anstalten im Sinne des Paragraphen 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
3.
Zweckverbände und
4.
kommunale Versorgungskassen
Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 126a der Hessischen Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 10 Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend. Änderungen der Satzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 127a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) Jede Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von den Beteiligten in ihren jeweiligen Bekanntmachungsorganen, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 29b Grundlagen

(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für die gemeinsame kommunale Anstalt § 126a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die staatliche Aufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 35 entsprechend.
(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach § 29a Abs. 2 legen die Beteiligten die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung zu regeln. Für den Inhalt der Satzung gilt § 126a Abs. 2 HGO entsprechend. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger der Anstalt,
2.
den Sitz der Anstalt,
3.
den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
4.
den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
6.
die Verteilung des Vermögens der Anstalt und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers,
7.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebericht zuständige Rechnungsprüfungsamt.
(3) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt gehören mindestens Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger an. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz.
(4) Die Träger können ihre Verwaltungsratsmitglieder in wichtigen Angelegenheiten anweisen, wie sie im Verwaltungsrat abzustimmen haben.
(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(6) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.
(7) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die ordentliche Kündigung gilt § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

SECHSTER ABSCHNITT Gemeindeverwaltungsverband

§ 30 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft einen Gemeindeverwaltungsverband bilden. Der Gemeindeverwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, daß er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
(2) Für den Gemeindeverwaltungsverband gelten die Vorschriften über Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass der Gemeindeverwaltungsverband
1.
Aufgaben der Mitgliedsgemeinden in seine Zuständigkeit übernimmt oder
2.
mit der verwaltungsmäßigen Erledigung dieser Aufgaben beauftragt wird. Das Nähere ist in der Verbandssatzung zu regeln.

§ 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes

(1) Zu Mitgliedern der Verbandsversammlung dürfen nur Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden gewählt werden.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden kraft Amtes an; sie werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren allgemeinen Vertretern vertreten.

§ 32 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage (§ 19) wird, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden erhoben.

§ 33

(aufgehoben)

§ 34

(aufgehoben)

SIEBENTER ABSCHNITT Aufsicht

§ 35 Aufsichtsbehörden

(1) Die Zweckverbände unterstehen staatlicher Aufsicht. Die §§ 135, 137 bis 146 der Hessischen Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist
1.
der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, wenn ausschließlich seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden Verbandsmitglieder sind,
2.
der Regierungspräsident oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Bezirks angehören oder ein Landkreis seines Bezirks beteiligt ist oder Gemeinden beteiligt sind, für die er Aufsichtsbehörde ist,
3.
der Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden oder Landkreise mehreren Regierungsbezirken angehören oder die Stadt Frankfurt am Main, die Landeshauptstadt Wiesbaden oder das Land beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, wenn der Landrat als Behörde der Landesverwaltung Aufsichtsbehörde ist, sonst der Minister des Innern. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.
(4) Für die bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach diesem Gesetz notwendigen Rechtshandlungen der Aufsichtsbehörde und für die Entgegennahme der ihr gegenüber abzugebenden Anzeigen ist die in Abs. 2 bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der in § 136 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmten Aufsichtsbehörden unberührt.

§ 36 Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Hessen hat, bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Hessen oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz innerhalb des Landes Hessen hat.
(2) Der Minister des Innern kann durch Vereinbarung mit der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des anderen Landes die für den grenzüberschreitenden Zweckverband (Abs. 1) zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Landes Hessen entsprechend.

§ 37 (aufgehoben)

ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38 Anpassung von Satzungen

Die am 19. Dezember 2019 bestehenden Satzungen von Zweckverbänden sind an § 9 Abs. 2 Nr. 8 und 9 in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen.

§ 39 Anwendung in Sonderfällen

(1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben den Gemeinden oder Landkreisen vorgeschrieben oder zugelassen, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches, und auf Planungsverbände nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch oder dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main nichts anderes ergibt.

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 43 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht