ÜTBauVO
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Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTBauVO) Vom 11. Juli 2001

Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTBauVO) Vom 11. Juli 2001
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112, 117)
Fußnoten
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Anmerkung:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTBauVO) vom 11. Juli 200101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 129.06.2019
§ 301.10.2001
Aufgrund des § 18 Abs. 6, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 und des § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².
(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
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Verkündet am 10. 8. 2001
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