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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die höhere Berufsfachschule Vom 31. Juli 2019

Landesverordnung über die höhere Berufsfachschule Vom 31. Juli 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die höhere Berufsfachschule vom 31. Juli 201901.08.2019
Inhaltsverzeichnis01.08.2019
Eingangsformel01.08.2019
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2019
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2019
§ 2 - Zielsetzung01.08.2019
Teil 2 - Fachrichtungen Ernährung und Versorgung, Gastronomie, Informationstechnik, Labortechnik, Mechatronik, Mediendesign, Bekleidungstechnik und Modedesign, Sozialassistenz, Wirtschaft01.08.2019
§ 3 - Fachrichtungen und Dauer01.08.2019
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2019
§ 5 - Unterrichtsfächer01.08.2019
§ 6 - Stundenzahl01.08.2019
§ 7 - Unterrichtsorganisation, Praktikum01.08.2019
§ 8 - Versetzung und Wiederholung01.08.2019
§ 9 - Abschlussprüfung01.08.2019
§ 10 - Praktische Prüfung01.08.2019
§ 11 - Schriftliche und mündliche Prüfung01.08.2019
§ 12 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2019
§ 13 - Abschlusszeugnis01.08.2019
Teil 3 - Fachrichtungen Polizeidienst und Verwaltung, Hotelmanagement01.08.2019
§ 14 - Fachrichtungen und Dauer01.08.2019
§ 15 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2019
§ 16 - Unterrichtsfächer01.08.2019
§ 17 - Stundenzahl01.08.2019
§ 18 - Unterrichtsorganisation, Praktikum01.08.2019
§ 19 - Versetzung und Wiederholung01.08.2019
§ 20 - Abschlussprüfung01.08.2019
§ 21 - Projektarbeit01.08.2019
§ 22 - Schriftliche und mündliche Prüfung01.08.2019
§ 23 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2019
§ 24 - Abschlusszeugnis01.08.2019
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.08.2019
§ 25 - Überführung der Fachrichtungen01.08.2019
§ 26 - Übergangsregelung01.08.2019
§ 27 - Inkrafttreten01.08.2019
Anlage01.08.2019
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
Teil 2 Fachrichtungen Ernährung und Versorgung, Gastronomie, Informationstechnik, Labortechnik, Mechatronik, Mediendesign, Bekleidungstechnik und Modedesign, Sozialassistenz, Wirtschaft
§ 3Fachrichtungen und Dauer
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Unterrichtsfächer
§ 6Stundenzahl
§ 7Unterrichtsorganisation, Praktikum
§ 8Versetzung und Wiederholung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Praktische Prüfung
§ 11Schriftliche und mündliche Prüfung
§ 12Erwerb der Fachhochschulreife
§ 13Abschlusszeugnis
Teil 3 Fachrichtungen Polizeidienst und Verwaltung, Hotelmanagement
§ 14Fachrichtungen und Dauer
§ 15Aufnahmevoraussetzungen
§ 16Unterrichtsfächer
§ 17Stundenzahl
§ 18Unterrichtsorganisation, Praktikum
§ 19Versetzung und Wiederholung
§ 20Abschlussprüfung
§ 21Projektarbeit
§ 22Schriftliche und mündliche Prüfung
§ 23Erwerb der Fachhochschulreife
§ 24Abschlusszeugnis
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 25Überführung der Fachrichtungen
§ 26Übergangsregelung
§ 27Inkrafttreten
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 10, des § 52 Abs. 5, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 223-1, und
des § 11 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 356), BS 223-7, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz und dem Landeselternbeirat verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentliche höhere Berufsfachschule. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zielsetzung

(1) Die höhere Berufsfachschule fördert berufliche und allgemeine Kompetenzen und führt gemäß § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung zu schulischen Berufsqualifikationen, zur Höherqualifizierung und zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Die höhere Berufsfachschule bildet entsprechend dem Profil der Fachrichtung berufsqualifizierend aus. Die Kompetenzen orientieren sich an den Lernfeldern ausgewählter Berufsgruppen und basieren auf einer Verzahnung von schulischem und beruflichem Lernen.
(3) Der Unterricht in der höheren Berufsfachschule trägt dem Anspruch auf Ganzheitlichkeit Rechnung. Er ist prozessorientiert unter verstärkter Einbindung von handlungsorientiertem Arbeiten und fördert in besonderem Maße die Selbstlernkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

Teil 2 Fachrichtungen Ernährung und Versorgung, Gastronomie, Informationstechnik, Labortechnik, Mechatronik, Mediendesign, Bekleidungstechnik und Modedesign, Sozialassistenz, Wirtschaft

§ 3 Fachrichtungen und Dauer

(1) Die höhere Berufsfachschule mit einer Dauer von zwei Schuljahren wird in Vollzeitunterricht geführt und gliedert sich in die Fachrichtungen und Schwerpunkte:
1.
Ernährung und Versorgung,
2.
Gastronomie,
3.
Informationstechnik,
4.
Labortechnik (Schwerpunkte Biologie, Chemie und Umweltschutz),
5.
Mechatronik,
6.
Mediendesign,
7.
Bekleidungstechnik und Modedesign,
8.
Sozialassistenz und
9.
Wirtschaft.
(2) In der Fachrichtung Labortechnik legt die Schule das Angebot von Schwerpunkten aufgrund der personellen, sachlichen und räumlichen Gegebenheiten fest. Schwerpunkte dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Zahl der Teilnehmenden den Bestimmungen über die Klassenbildung entspricht. Die Wahl des Schwerpunktes ist für die Dauer des Bildungsganges verbindlich.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

In die in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen der höheren Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.

§ 5 Unterrichtsfächer

(1) Der Unterricht gliedert sich in den in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen in den berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich. Der berufsbezogene Lernbereich umfasst die Pflichtfächer Berufsbezogener Unterricht, Selbstgesteuertes Lernen, Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache, MINT im Beruf und Gesundheitserziehung/Sport. Der berufsübergreifende Lernbereich umfasst die Fächer Sozialkunde/Wirtschaftslehre und Religion oder Ethik. Der Berufsbezogene Unterricht ist unterteilt in das Fach Fachrichtungsbezogener Unterricht und das Fach Standortspezifischer Unterricht. Der Standortspezifische Unterricht kann als Wahlpflichtfach angeboten werden.
(2) Grundlage für das Fach Fachrichtungsbezogener Unterricht sind die Lernfelder entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Lernfelder orientieren sich an dem Anforderungsprofil der einzelnen Fachrichtungen und berücksichtigen die Lernfelder der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz von ausgewählten Berufsgruppen und Ausbildungsberufen.
(3) Die Lernfelder des Standortspezifischen Unterrichts werden kompetenzorientiert von der Schule formuliert und orientieren sich am Anforderungsprofil der einzelnen Fachrichtungen. Sie haben mindestens einen Umfang von 160 Stunden bei 16 Wochen Praktikum oder 320 Stunden bei 12 Wochen Praktikum. Ein Lernfeld umfasst mindestens 80 Stunden. Die Kompetenzen einzelner Fächer können wie folgt im Fachrichtungsbezogenen oder Standortspezifischen Unterricht integriert unterrichtet werden:
1.
In den Fachrichtungen Informationstechnik und Mechatronik kann das Fach MINT im Beruf integriert werden. Dadurch erhöht sich der Standortspezifische Unterricht um 80 Stunden.
2.
In der Fachrichtung Labortechnik können die Fächer MINT im Beruf und Erste Fremdsprache integriert werden. Dadurch erhöht sich der Standortspezifische Unterricht um jeweils 80 Stunden.
3.
In den Fachrichtungen Ernährung und Versorgung, Gastronomie sowie Bekleidungstechnik und Modedesign können die Fächer MINT im Beruf und Deutsch/Kommunikation integriert werden. Dadurch erhöht sich der Standortspezifische Unterricht um jeweils 80 Stunden.
In den Fällen des Satzes 4 trägt das Zeugnis folgenden Vermerk: „Die Kompetenzen wurden im Fachrichtungsbezogenen und/ oder Standortspezifischen Unterricht integriert erworben.“
(4) Neue Lernfelder des Standortspezifischen Unterrichts müssen der Schulbehörde jeweils bis zum 31. März für das folgende Schuljahr zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Die Gesamtnote der Fächer Fachrichtungsbezogener Unterricht und Standortspezifischer Unterricht wird jeweils aus den in den Lernfeldern erzielten Einzelnoten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Stundenzahl ermittelt. Die Endnoten der Lernfelder werden im Zeugnis ausgewiesen.
(6) Das Fach Selbstgesteuertes Lernen wird nicht benotet. Im Zeugnis wird die Teilnahme ausgewiesen.
(7) Über das Unterrichtsangebot in den Fremdsprachen entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Möglichkeiten.

§ 6 Stundenzahl

(1) Der Unterricht umfasst 2560 Unterrichtsstunden. Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb der Fachrichtung, ihre Zuordnung zu Kern- und Grundfächern sowie über den Wahlunterricht des Fachhochschulreifeunterrichts und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regeln die Stundentafeln.
(2) Um den Schulen im Rahmen der Unterrichtsorganisation, der Umsetzung pädagogischer Konzepte und zur Begleitung des Praktikums einen erweiterten Handlungsrahmen zu ermöglichen, werden je Klasse bei einem 16-wöchigen Praktikum 80 Lehrkräftewochenstunden und bei einem 12-wöchigen Praktikum 40 Lehrkräftewochenstunden zusätzlich bereitgestellt.

§ 7 Unterrichtsorganisation, Praktikum

(1) Nach dem ersten Schuljahr können die Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule in die duale Berufsausbildung wechseln. Die erbrachten Leistungen sind in einem Abgangszeugnis und bei Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht im Qualifizierungspass zu dokumentieren.
(2) Die Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht ist fakultativ. Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern (§ 37 Abs. 2 SchulG) entscheiden vor Beginn des Bildungsganges nach Beratung durch die Schule, ob sie am Fachhochschulreifeunterricht teilnehmen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Falls die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers den Erwerb der Fachhochschulreife realistisch erwarten lassen, ist innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres eine nachträgliche Anmeldung zum Fachhochschulreifeunterricht auf Antrag möglich; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3) In den in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen wird in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache und Sozialkunde/Wirtschaftslehre nach den Lernbausteinen für die höhere Berufsfachschule unterrichtet. Abweichend von Satz 1 müssen Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Gastronomie im Fach Englisch im Niveau des Fachhochschulreifeunterrichts unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler, die die entsprechenden Lernbausteine des Fachhochschulreifeunterrichts gemäß Absatz 2 besuchen, werden grundsätzlich von der Teilnahme am Unterricht nach Satz 1 in Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache sowie von den Lernbausteinen zwei und drei des Unterrichts in Sozialkunde/Wirtschaftslehre befreit; abweichend hiervon werden Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Sozialassistenz von der Teilnahme am Unterricht nach Satz 1 in Deutsch/Kommunikation nicht befreit. Den Schülerinnen und Schülern soll in den nach Satz 3 unterrichtsbefreiten Fächern auf Beschluss der Klassenkonferenz im Zeugnis der höheren Berufsfachschule eine Note erteilt werden, die um eine Notenstufe besser ist als die Note, die sich ansonsten ergäbe; dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere eine Leistungsverweigerung feststellt, oder die Leistungen nicht feststellbar sind.
(4) Die Abmeldung vom gesamten Fachhochschulreifeunterricht oder von einzelnen Fächern ist in der Regel nur vor Beginn eines Schulhalbjahres nach Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer möglich. Beratung und Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Einrichtung von niveaudifferenzierten Lerngruppen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten der Schule. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Lerngruppe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Während des zweijährigen Bildungsganges ist ein einschlägiges, durch die Schule betreutes Praktikum in einem geeigneten Betrieb, einer öffentlichen Verwaltung oder einer geeigneten sozialen Einrichtung abzuleisten.
Das Praktikum dauert nach Wahl der Schule je Fachrichtung mindestens
1.
480 Stunden oder 12 Wochen oder
2.
640 Stunden oder 16 Wochen,
im Falle der Nummer 1 werden mindestens 320 Stunden, im Falle der Nummer 2 mindestens 160 Stunden Standortspezifischer Unterricht erteilt.
Die Arbeitszeiten der Schülerinnen und Schüler sind an die jeweilige betriebliche Situation der Praktikumsstelle in Anlehnung an eine Vollzeitstelle unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben anzupassen. Die Entscheidung für die jeweilige Variante trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter vor Beginn des Bildungsganges.
(7) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren das Praktikum während der Schulzeit. Das Praktikum findet in der Regel dual an einem oder mehreren Tagen in der Woche statt. Die Durchführung des Praktikums in Blockform mit bis zu vier Wochen je Block ist möglich, wenn nicht vorgesehener und nicht erteilter Unterricht in der Blockphase durch Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in den übrigen Wochen ausgeglichen wird; die Bestimmungen der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung sind zu beachten. Eine Ausweitung auf bis zu sechs Wochen je Block bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Blöcke werden in der Regel gleichmäßig auf beide Schuljahre verteilt.
(8) Im Ausnahmefall kann das Praktikum mit Genehmigung der Schule auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeleistet werden. Vor der Genehmigung muss die Schule die Schülerinnen und Schüler über den gesetzlichen Unfallschutz aufklären.
(9) Fehlzeiten im Praktikum wegen Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen werden bis zu fünf Arbeitstagen auf die Praktikumsdauer angerechnet. Darüber hinausgehende Fehlzeiten werden in der unterrichtsfreien Zeit nachgeholt. Die Schulbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
(10) Die erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum ist durch eine Bescheinigung der Praktikumsstelle zu belegen und mit der Angabe des Zeitumfanges im Abschlusszeugnis auszuweisen. Falls absolvierte Praktika bzw. deren Teilabschnitte mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurden, können diese Zeiten nachgearbeitet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.
(11) Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Ernährung und Versorgung, die zusätzlich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter gemäß § 43 Abs. 2 des BBiG ablegen möchten, gelten für die Praktikumsdauer und -inhalte die Vorgaben der zuständigen Stelle über Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter.
(12) Das Praktikum wird in vollem Umfang als Teil des Praktikums zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 7 Abs. 1 Nr. 4a der Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht angerechnet. Die Schülerinnen und Schüler können zusätzlich weitere, in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistete Praktika auf Antrag zur Erlangung der vollständigen Fachhochschulreife durch die Schule anerkennen lassen. Eine Anerkennung von Praktikumszeiten, die vor Beginn des Bildungsganges abgeleistet wurden, ist in der Regel nicht möglich; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Schulbehörde. Falls die Schule praktische berufliche Lernsituationen im Rahmen des Standortspezifischen Unterrichts anbietet, können zusätzlich bis zu vier Wochen Praktikum für die Fachhochschulreife bescheinigt werden. In der Fachrichtung Labortechnik können abweichend von Satz 4 insgesamt acht Wochen innerschulisches Arbeiten im Labor als Praktikum für die Fachhochschulreife anerkannt werden.

§ 8 Versetzung und Wiederholung

(1) Für die Versetzung in das zweite Schuljahr ist die Note des Faches Fachrichtungsbezogener Unterricht doppelt zu gewichten.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, kann das erste Schuljahr der höheren Berufsfachschule nicht wiederholt werden, wenn das im zweiten Schulhalbjahr gezeigte Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin oder des Schülers keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt und in drei Fächern Leistungen unter „ausreichend“ vorliegen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 9 Abschlussprüfung

Die höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine praktische, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer den Bildungsgang im zweiten Halbjahr des zweiten Schuljahres besucht und nachweist, dass das Praktikum nach § 7 Abs. 6 und 7 mindestens zu zwei Dritteln absolviert und die bis dahin erfolgte Teilnahme am Praktikum in der Bescheinigung der Praktikumsstelle als erfolgreich bewertet wurde.

§ 10 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll berufliche Handlungskompetenz unter Beweis stellen und lernfeldübergreifend angelegt sein.
(2) Die praktische Prüfung beginnt frühestens sechs Monate vor Beendigung des Bildungsganges und soll vor der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Über die Art und Weise der Durchführung der praktischen Prüfung nach Absatz 3 oder Absatz 4 entscheidet die Schule vor Beginn des Bildungsganges jeweils fachrichtungs- und jahrgangsbezogen. Die praktische Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen (§ 3 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen).
(3) In der praktischen Prüfung ist entweder ein Prüfungsprodukt oder ein Prüfungsstück herzustellen oder eine berufstypische Arbeitsaufgabe oder ein betrieblicher Auftrag zu bearbeiten; dies kann in Form einer Projektarbeit erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten selbstständig eine Prüfungsaufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld, indem sie praxisgerechte Lösungen planen, realisieren, dokumentieren und präsentieren. Die Prüfungsaufgabe kann einzeln oder in Gruppen von bis zu vier Schülerinnen und Schülern bearbeitet werden. Wird die Prüfungsaufgabe von einer Gruppe bearbeitet, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Bearbeitung Beteiligten festgestellt und bewertet werden können. Zur Vorbereitung und Durchführung steht den Schülerinnen und Schülern ein dem Umfang und der Komplexität der Prüfungsaufgabe entsprechender Bearbeitungszeitraum von höchstens vier Wochen zur Verfügung. Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der daraus folgende Abgabetermin der Dokumentation werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam festgelegt. Die Dokumentation erfolgt mit praxisüblichen Unterlagen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die Planung, Durchführung und Kontrolle der Lösung beschreiben und belegen. Die praxisüblichen Unterlagen werden zur Bewertung der Arbeits- und Vorgehensweise sowie des Arbeitsergebnisses unterstützend herangezogen. Spätestens zwei Wochen nach Abgabe der Dokumentation findet die Präsentation durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler und ein anschließendes auftragsbezogenes Fachgespräch von etwa 15 Minuten Dauer je Schülerin oder Schüler statt. Für die Bewertung gilt folgende Gewichtung:
1. Prüfungsteil 1 - Arbeits- und Vorgehensweise, Arbeitsergebnis und Dokumentation 50 v. H.,
2. Prüfungsteil 2 - Präsentation und auftragsbezogenes Fachgespräch 50 v. H.
Ist das Ergebnis eines Prüfungsteils schlechter als „ausreichend“, ist die praktische Prüfung nicht bestanden.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die praktische Prüfung auch in Form einer Arbeitsprobe durchgeführt werden. Dabei erhalten Schülerinnen und Schüler die Aufgabe, eine berufstypische Tätigkeit durchzuführen, wobei die Arbeits- und Vorgehensweise beobachtet und anhand von vorab festgelegten Kriterien bewertet wird. Auch das Arbeitsergebnis und eine Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen können in die Bewertung mit einbezogen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Zeitstunden. Gegebenenfalls werden die praxisüblichen Unterlagen zur Bewertung der Arbeits- und Vorgehensweise sowie des Arbeitsergebnisses unterstützend herangezogen. An die Bearbeitungszeit schließt sich ein auftragsbezogenes Fachgespräch von etwa 15 Minuten Dauer je Schülerin oder Schüler an. Für die Bewertung gilt folgende Gewichtung:
1. Prüfungsteil 1 - Arbeits- und Vorgehensweise, Arbeitsergebnis und Dokumentation 50 v. H.,
2. Prüfungsteil 2 - auftragsbezogenes Fachgespräch 50 v. H.
Ist das Ergebnis eines Prüfungsteils schlechter als „ausreichend“, ist die praktische Prüfung nicht bestanden.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben zu erklären, dass die Prüfungsaufgabe selbstständig gelöst und die Dokumentation ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Quellen als solche kenntlich gemacht wurden.
(6) Für die praktische Prüfung wird keine Vornote (§ 9 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) gebildet. Ist die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 11 Schriftliche und mündliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei jeweils dreistündigen Aufsichtsarbeiten in den Lernfeldern des Fachrichtungsbezogenen Unterrichts sowie einer zweistündigen Aufsichtsarbeit in den Lernfeldern des Fachrichtungsbezogenen Unterrichts oder des Standortspezifischen Unterrichts. Die Aufteilung der Lernfelder auf die Prüfungen im Fach Fachrichtungsbezogener Unterricht nimmt die Schule vor.
(2) Die Prüfungsinhalte sind problem- und situationsbezogen zu gestalten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle erteilten Fächer der Stundentafel erstrecken.
(4) Die Vornote gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 im Unterrichtsfach Fachrichtungsbezogener Unterricht wird auf der Grundlage aller Lernfelder entsprechend des vorgesehenen Stundenanteils ermittelt. Die Lernfelder des zweiten Schuljahres fließen unter angemessener Berücksichtigung des Lernfortschrittes in die Berechnung mit ein. Die Vornote gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird auf der Grundlage der Lernfelder des Fachrichtungsbezogenen Unterrichts und des Standortspezifischen Unterrichts entsprechend des vorgesehenen Stundenanteils ermittelt. Die Vornote ist den Schülerinnen und Schülern spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen.
(5) Die Endnote im Berufsbezogenen Unterricht errechnet sich zu gleichen Teilen aus
1.
der Note der praktischen Prüfung,
2.
der Vornote nach Absatz 4 und
3.
dem arithmetischen Mittel der drei Noten der schriftlichen Prüfungen entsprechend ihres Zeitanteils und ggf. der mündlichen Prüfung.
(6) Ist die Endnote im Berufsbezogenen Unterricht schlechter als ausreichend, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(7) Die Abschlussprüfung ist nur dann bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zum Abschluss des Bildungsganges nachweist, dass das Praktikum nach § 7 Abs. 6 und 7 insgesamt erfolgreich absolviert wurde. Die Schulbehörde kann zulassen, dass die Bescheinigung über das erfolgreich absolvierte Praktikum in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Beendigung des Bildungsganges nachgereicht wird.

§ 12 Erwerb der Fachhochschulreife

Die Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule der in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen können am Ende des zweiten Schuljahres zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen werden. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Abschlusszeugnis

(1) In das Abschlusszeugnis der höheren Berufsfachschule werden die Endnoten der in § 5 Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer eingetragen. Im Berufsbezogenen Unterricht werden die einzelnen Lernfelder, das Thema und die Note der praktischen Prüfung und die nach § 11 Abs. 5 ermittelte Endnote ausgewiesen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit folgendem Vermerk:
1.
in der Fachrichtung Ernährung und Versorgung:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) Assistent(in) für Ernährung und Versorgung“ zu führen.
2.
in der Fachrichtung Gastronomie:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) gastronomische(r) Assistent(in)“ zu führen.
3.
in der Fachrichtung Informationstechnik:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) informationstechnische(r) Assistent(in)“ zu führen.
4.
in der Fachrichtung Labortechnik:
a)
Schwerpunkt Biologie:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) biologisch-technische(r) Assistent(in)“ zu führen.
b)
Schwerpunkt Chemie:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) chemisch-technische(r) Assistent(in)“ zu führen.
c)
in Schwerpunkt Umweltschutz:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) umweltschutztechnische(r) Assistent(in)“ zu führen.
5.
in der Fachrichtung Mechatronik:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) automatisierungstechnische(r) Assistent(in)“ zu führen.
6.
in der Fachrichtung Mediendesign:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) gestaltungstechnische(r) Assistent(in)“ zu führen.
7.
in der Fachrichtung Bekleidungstechnik und Modedesign:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) bekleidungstechnische(r) Assistent(in)“ zu führen.
8.
in der Fachrichtung Sozialassistenz:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) Sozialassistent(in)“ zu führen.
9.
in der Fachrichtung Wirtschaft:
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) kaufmännische(r) Assistent(in)“ zu führen.

Teil 3 Fachrichtungen Polizeidienst und Verwaltung, Hotelmanagement

§ 14 Fachrichtungen und Dauer

(1) Die höhere Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung mit einer Dauer von zwei Schuljahren wird in Vollzeitunterricht geführt.
(2) Die höhere Berufsfachschule der Fachrichtung Hotelmanagement mit einer Dauer von zwei Schuljahren wird in Vollzeitunterricht geführt (schulische Ausbildung). Im Anschluss daran ist ein Praktikum nach § 18 Abs. 4 abzuleisten. Die Schule unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach Praktikumsplätzen.

§ 15 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) der höheren Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt und
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2.
bei Eintritt in den Bildungsgang das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
mindestens 162 cm groß ist,
4.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst genügt,
5.
eine Erklärung vorlegt, ob gegen sie oder ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder war und ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
6.
nicht vorbestraft ist,
7.
den Eignungstest erfolgreich abgeschlossen hat.
Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren findet im Benehmen mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz wie folgt statt:
1.
Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich bei der Schule an und legen einen gesonderten Bewerbungsbogen Polizei vor.
2.
Die Schule prüft das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Satz 1 und leitet die Bewerbungsunterlagen an die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz weiter.
3.
Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz prüft die Bewerbungsunterlagen, veranlasst die Durchführung der medizinischen Untersuchung durch die Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik, führt den Eignungstest durch und teilt die Ergebnisse der Schule mit. Die abstrakte Beschreibung der Inhalte und der methodischen Durchführung sowie die Mindestleistungen im sportlichen Test werden jeweils zu Beginn eines Jahres im Internet veröffentlicht und den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eingang der Bewerbung bekannt gegeben.
4.
Die Schule führt das Aufnahmeverfahren der Schülerinnen und Schüler durch. Grundlage für das Aufnahmeverfahren ist die Durchschnittsnote des Bewerbungszeugnisses und das doppelt gewichtete Ergebnis des Eignungstests.
(2) Wird während des Besuchs der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 nicht mehr erfüllt oder ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 anhängig, ist von der Schule im Benehmen mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz zu prüfen, ob für die betreffende Person ein Wechsel in eine andere Fachrichtung erfolgen soll. Der Widerruf der Einstellungszusage als beamtenrechtliche Entscheidung durch die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz bleibt hiervon unberührt.
(3) In die Fachrichtung Hotelmanagement (§ 14 Abs. 2) der höheren Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer mindestens die Fachhochschulreife besitzt.

§ 16 Unterrichtsfächer

(1) Der Unterricht umfasst in der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) die Pflichtfächer Berufsbezogener Unterricht, Gesundheitserziehung/Sport, Geschichte, Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache, Mathematik, Sozialkunde, Religion oder Ethik und Projektmanagement sowie zwei der Wahlpflichtfächer Physik oder Chemie oder Biologie, Zweite Fremdsprache, Kommunikation/Präsentation, Kommunikation in Netzen und Berufsbezogenes Fach.
(2) Der Unterricht umfasst in der Fachrichtung Hotelmanagement (§ 14 Abs. 2) die Pflichtfächer Berufsbezogener Unterricht, Erste Fremdsprache, Zweite Fremdsprache, Dritte Fremdsprache, Sozialkunde/Wirtschaftspolitik, Religion oder Ethik, Gesundheitserziehung/Sport und Projektmanagement sowie eins der Wahlpflichtfächer Berufsbezogenes Fach, Fachspezifische Datenverarbeitung und Kommunikation/Präsentation.
(3) Grundlage für das Pflichtfach Berufsbezogener Unterricht sind die Lernbereiche entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Lernbereiche orientieren sich an dem Anforderungsprofil der einzelnen Fachrichtungen und berücksichtigen die Lernfelder der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz von ausgewählten Berufsgruppen und Ausbildungsberufen.
(4) Die Gesamtnote des Pflichtfaches Berufsbezogener Unterricht wird aus den in den Lernbereichen erzielten Einzelnoten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Stundenzahl ermittelt. Die Endnoten der Lernbereiche werden im Zeugnis ausgewiesen.
(5) Über das Unterrichtsangebot in den Fremdsprachen entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Möglichkeiten.
(6) Der ergänzende Unterricht für die Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) ist in den berufsübergreifenden Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache oder Mathematik zu nutzen, um Leistungsunterschiede aufzuarbeiten. Der ergänzende Unterricht soll die Leistungsfähigkeit zum Erwerb der Fachhochschulreife verbessern. Soweit eine hohe Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler gegeben ist, kann der ergänzende Unterricht auch für ein zusatzqualifizierendes Unterrichtsangebot genutzt werden.

§ 17 Stundenzahl

Der Unterricht umfasst 2720 Unterrichtsstunden. Das Nähere über die Zahl und die Aufteilung der Unterrichtsstunden je Fach, ihre Verteilung innerhalb der Fachrichtung, ihre Zuordnung zu Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Wahlpflichtfächern und ergänzendem Unterricht und die Einrichtung besonderer Lerngruppen regeln die Stundentafeln.

§ 18 Unterrichtsorganisation, Praktikum

(1) Nach dem ersten Schuljahr können die Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule der in § 14 genannten Fachrichtungen in die duale Berufsausbildung wechseln. Die erbrachten Leistungen sind in einem Abgangszeugnis und im Qualifizierungspass zu dokumentieren.
(2) In den in § 14 genannten Fachrichtungen wird in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache, Mathematik, Sozialkunde sowie Physik, Chemie und Biologie nach den Vorgaben für den Fachhochschulreifeunterricht unterrichtet.
(3) Das Praktikum findet unter Anleitung der Schule statt. In der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) ist ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon vier Wochen in den Schulferien liegen, in Abstimmung mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium durchzuführen.
(4) In der Fachrichtung Hotelmanagement (§ 14 Abs. 2) ist im Anschluss an die zweijährige schulische Ausbildung ein einjähriges Praktikum abzuleisten. Es ist in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes durchzuführen und soll möglichst in zwei Abschnitten im Inland und im Ausland abgeleistet werden. Das Praktikum soll die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen in berufliche Handlungsprozesse umsetzen. Die ordnungsgemäße Teilnahme an dem Praktikum ist durch ein Zeugnis des Praktikumsbetriebes zu belegen. Am Ende des jeweiligen Praktikumsabschnittes ist von der Schülerin oder dem Schüler ein schriftlicher Bericht zu erstellen und der Schule vorzulegen.
(5) Die Teilnahme an einem Praktikum nach den Absätzen 3 und 4 ist mit Angabe des Zeitumfanges im Abschlusszeugnis auszuweisen.

§ 19 Versetzung und Wiederholung

(1) Für die Versetzung in das zweite Schuljahr ist das Fach Berufsbezogener Unterricht doppelt zu gewichten.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, kann das erste Schuljahr der höheren Berufsfachschule nicht wiederholt werden, wenn das im zweiten Schulhalbjahr gezeigte Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin oder des Schülers keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt und in drei Fächern Leistungen unter ausreichend vorliegen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 20 Abschlussprüfung

Die höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine Projektarbeit und eine schriftliche und mündliche Prüfung. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer den Bildungsgang im zweiten Halbjahr des zweiten Schuljahres besucht. In der Fachrichtung nach § 14 Abs. 1 ist zusätzlich nachzuweisen, dass das vorgeschriebene Praktikum nach § 18 Abs. 3 und 4 absolviert und die Teilnahme am Praktikum im Bericht der Praktikumsstellen insgesamt mit mindestens ausreichend beurteilt wurde.

§ 21 Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit beginnt frühestens sechs Monate vor Beendigung des Bildungsganges. Im Lernbereich Abschlussprojekt fertigen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit, indem sie zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführen und das Ergebnis selbst beurteilen, dokumentieren und präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und im Fach Berufsbezogener Unterricht lernbereichsübergreifend angelegt sein. Sie baut auf den im Verlauf des Bildungsganges abgeschlossenen Lernbereichen auf und steht zu den Lernbereichen, die zur Projektarbeit zeitgleich unterrichtet werden, in einem fachlichen Zusammenhang. Die Projektarbeit ist zu dokumentieren.
(2) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Wochen. Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können.
(3) Die Schülerinnen und Schüler erklären, dass die Projektarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Quellen als solche kenntlich gemacht wurden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden während der Anfertigung der Projektarbeit von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam betreut. Nach Abgabe der Projektarbeit findet eine Präsentation der Projektarbeit durch die beteiligten Schülerinnen und Schüler statt, der sich ein Kolloquium von etwa 15 Minuten je Schülerin und Schüler anschließt. Das Kolloquium steht unter der Leitung der jeweiligen Lehrkraft oder des jeweiligen Lehrkräfteteams.
(5) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrkräfteteam bewertet. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Bewertung der Projektarbeit gilt folgende Gewichtung:
inhaltliche Bewältigung 40 v. H.,
methodische Durchführung 15 v. H.,
formale Anforderungen 5 v. H.,
Präsentation und Kolloquium 40 v. H.
Das Thema und die Note der Projektarbeit werden in das Abschlusszeugnis übernommen.
(6) Die Projektarbeit soll vor der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

§ 22 Schriftliche und mündliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) aus je einer Aufsichtsarbeit im Fach Berufsbezogener Unterricht und, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht an der Fachhochschulreifeprüfung teilnimmt, zusätzlich im Fach Deutsch/Kommunikation. Die schriftliche Prüfung besteht in der Fachrichtung Hotelmanagement (§ 14 Abs. 2) aus je einer Aufsichtsarbeit im Fach Berufsbezogener Unterricht und im Fach Erste Fremdsprache.
(2) Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeit in den Fächern Berufsbezogener Unterricht und Deutsch/Kommunikation stehen je vier Zeitstunden und im Fach Erste Fremdsprache drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Prüfungsinhalte sind problem- und situationsbezogen zu gestalten. Im Fach Erste Fremdsprache sind Textverständnis und die Fähigkeit zur Textproduktion an berufsbezogenen Inhalten unter Einsatz von Hilfsmitteln nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle erteilten Fächer der Stundentafel erstrecken.
(4) Die Endnote im Fach Berufsbezogener Unterricht wird aus dem arithmetischen Mittel der Vornote, der Note der Projektarbeit und der Note der Aufsichtsarbeit im Fach Berufsbezogener Unterricht nach Absatz 1 ermittelt.
(5) Die Vornote im Fach Berufsbezogener Unterricht wird auf der Grundlage aller Lernbereiche ermittelt. Die Lernbereiche des zweiten Schuljahres fließen unter angemessener Berücksichtigung des Lernfortschrittes in die Berechnung mit ein.
(6) Ist die Endnote im Fach Berufsbezogener Unterricht schlechter als ausreichend, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(7) In zwei der Fächer Deutsch/Kommunikation, Erste Fremdsprache und Mathematik, die nicht zu den Prüfungsfächern gehören, ist eine abschließende Leistungsfeststellung auf der Grundlage der berufsqualifizierenden Anforderungen in der Fachrichtung durchzuführen. Sie geht mit der doppelten Gewichtung in die Endnote des Faches ein.
(8) In der Fachrichtung Hotelmanagement findet am Ende des einjährigen Praktikums auf der Grundlage der gemäß § 18 Abs. 4 vorgelegten Berichte ein Abschlussgespräch über die berufspraktische Ausbildung statt. Die mit Erfolg durchgeführte berufspraktische Ausbildung im Umfang von zwölf Monaten wird im Abschlusszeugnis dokumentiert.

§ 23 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Die Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1) können am Ende des zweiten Schuljahres zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen werden. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung wird im jeweiligen schriftlichen Prüfungsfach als Endnote für die Abschlussprüfung in der höheren Berufsfachschule übernommen.

§ 24 Abschlusszeugnis

(1) Im Fach Berufsbezogener Unterricht werden die Lernbereiche einschließlich des Abschlussprojektes im Abschlusszeugnis mit Note ausgewiesen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit folgendem Vermerk:
1.
in der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung (§ 14 Abs. 1):
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) Assistent(in) für Polizeidienst und Verwaltung“ zu führen.
2.
in der Fachrichtung Hotelmanagement (§ 14 Abs. 2):
Sie/Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte(r) Fachfrau(mann) für Hotelmanagement“ zu führen.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 25 Überführung der Fachrichtungen

Die nach bisher geltendem Recht (§ 27 Abs. 2) bestehenden Fachrichtungen und Schwerpunkte werden mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 nach Maßgabe der Anlage in die Fachrichtungen nach § 3 Abs. 1 und § 14 überführt.

§ 26 Übergangsregelung

Für die Fachrichtungen nach § 3 Abs. 1 und § 14 der höheren Berufsfachschule gelten die Bestimmungen dieser Verordnung erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang mit dem Schuljahr 2019/2020 beginnen. Bildungsgänge, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden nach dem bisher geltenden Recht (§ 27 Abs. 2) weitergeführt.

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 26 Satz 2, die Landesverordnung über die höhere Berufsfachschule vom 16. Januar 2009 (GVBl. S. 49), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 223-1-20, außer Kraft.
Mainz, den 31. Juli 2019 Die Ministerin für Bildung Stefanie Hubig

Anlage

(zu § 25)
Fachrichtungen und Schwerpunkte HBF nach bisheriger Landesverordnung Fachrichtungen HBF nach Neufassung der Landesverordnung
Hauswirtschaft Ernährung und Versorgung
Gastgewerbe und Catering Gastronomie
Informations- und Netzwerksystemtechnik Informationstechnik
IT-Systeme, Anwendungsentwicklung
IT-Systeme, Systemintegration
Naturwissenschaften:
PhysikBiologieChemieUmweltschutz Labortechnik• Schwerpunkt Biologie• Schwerpunkt Chemie• Schwerpunkt Umweltschutz
Automatisierungstechnik und Mechatronik Mechatronik
Energiesystemtechnik und Marketing
Design und visuelle Kommunikation, Mediendesign
Mediengestaltung und Medienmanagement
Textil und Modedesign Bekleidungstechnik und Modedesign
Sozialassistenz Sozialassistenz
Facilitymanagement Wirtschaft
Fremdsprache und Bürokommunikation
Handel und E-Commerce
Logistikmanagement
Organisation und Officemanagement
Rechnungslegung und Controlling
Tourismusmanagement
Hotelmanagement Hotelmanagement
Polizeidienst und Verwaltung Polizeidienst und Verwaltung
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