APOFwD-E2/3/4
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst (APOFwD-E2/3/4) Vom 20. August 2019

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst (APOFwD-E2/3/4) Vom 20. August 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst (APOFwD-E2/3/4) vom 20. August 201906.09.2019
Inhaltsverzeichnis06.09.2019
Eingangsformel06.09.2019
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen06.09.2019
§ 1 - Geltungsbereich, Sonderregelungfür den Zugang zum vierten Einstiegsamt06.09.2019
§ 2 - Ausbildungsziel06.09.2019
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen06.09.2019
§ 4 - Einstellungsverfahren06.09.2019
§ 5 - Ausbildungsbehörde06.09.2019
§ 6 - Beamtenverhältnis06.09.2019
§ 7 - Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen06.09.2019
Teil 2 - Ausbildung06.09.2019
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsakte06.09.2019
§ 9 - Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung06.09.2019
§ 10 - Gliederung der Einführungszeit im zweiten Einstiegsamt06.09.2019
§ 11 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt06.09.2019
§ 12 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum dritten Einstiegsamt06.09.2019
§ 13 - Bewertung der Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsnachweise, Beurteilungen06.09.2019
Teil 3 - Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt06.09.2019
§ 14 - Zweck06.09.2019
§ 15 - Durchführung06.09.2019
§ 16 - Prüfungsausschuss06.09.2019
§ 17 - Anmeldung zur Laufbahnprüfung06.09.2019
§ 18 - Bewertung der Laufbahnprüfung06.09.2019
§ 19 - Schriftliche Prüfung06.09.2019
§ 20 - Praktische Prüfung06.09.2019
§ 21 - Zulassung zur mündlichen Prüfung06.09.2019
§ 22 - Mündliche Prüfung06.09.2019
§ 23 - Gesamtbewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung06.09.2019
§ 24 - Wiederholung der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen06.09.2019
§ 25 - Fernbleiben oder Rücktritt von einem Prüfungsteil06.09.2019
§ 26 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung06.09.2019
§ 27 - Prüfungsniederschrift06.09.2019
§ 28 - Abschlusszeugnis06.09.2019
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen06.09.2019
§ 29 - Übergangsbestimmung06.09.2019
§ 30 - Inkrafttreten06.09.2019
Anlage 1 - Hinweise zu den Ausbildungszielen06.09.2019
Anlage 2 - Grundausbildungslehrgang06.09.2019
Anlage 3 - Truppführerlehrgang06.09.2019
Anlage 4 - Gruppenführerlehrgang06.09.2019
Anlage 5 - Brandinspektorenlehrgang06.09.2019
Anlage 6 - Ergänzende Lehrgänge06.09.2019
Anlage 7 - Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt06.09.2019
Anlage 806.09.2019
Anlage 906.09.2019
Anlage 1006.09.2019
Anlage 1106.09.2019
Anlage 1206.09.2019
Anlage 1306.09.2019
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Sonderregelung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt
§ 2Ausbildungsziel
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Ausbildungsbehörde
§ 6Beamtenverhältnis
§ 7Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung
Teil 2 Ausbildung
§ 8Ausbildungsleitung, Ausbildungsakte
§ 9Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung
§ 10Gliederung der Einführungszeit im zweiten Einstiegsamt
§ 11Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
§ 12Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum dritten Einstiegsamt
§ 13Bewertung der Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsnachweise, Beurteilungen
Teil 3 Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt
§ 14Zweck
§ 15Durchführung
§ 16Prüfungsausschuss
§ 17Anmeldung zur Laufbahnprüfung
§ 18Bewertung der Laufbahnprüfung
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Praktische Prüfung
§ 21Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 22Mündliche Prüfung
§ 23Gesamtbewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 24Wiederholung der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen
§ 25Fernbleiben oder Rücktritt von einem Prüfungsteil
§ 26Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 27Prüfungsniederschrift
§ 28Abschlusszeugnis
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Übergangsbestimmung
§ 30Inkrafttreten
Anlage 1:Hinweise zu den Ausbildungszielen
Anlage 2:Grundausbildungslehrgang
Anlage 3:Truppführerlehrgang
Anlage 4:Gruppenführerlehrgang
Anlage 5:Brandinspektorenlehrgang
Anlage 6:Ergänzende Lehrgänge
Anlage 7:Modulblock 1 Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
Anlage 8:Lernerfolgsprotokoll und abschließende Beurteilung Grundausbildungslehrgang
Anlage 9:Lernerfolgskontrolle und Beurteilung Truppführerlehrgang
Anlage 10:Beurteilung (Wach-) Praktikum
Anlage 11:Abschließende Beurteilung der Ausbildungsabschnitte für das zweite Einstiegsamt
Anlage 12:Abschließende Beurteilung der Ausbildungsabschnitte für das dritte Einstiegsamt
Anlage 13:Abkürzungsverzeichnis
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Sonderregelungfür den Zugang zum vierten Einstiegsamt

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt,
2.
die Einführung in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes (Einführungszeit) für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr.
(2) Die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr erfolgen entsprechend Teil 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen wird die Laufbahnbefähigung für das vierte Einstiegsamt nach dieser Verordnung erworben.

§ 2 Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Beamtinnen und Beamten zur Erfüllung der Aufgaben im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr im jeweiligen Einstiegsamt benötigen (Laufbahnbefähigung). Die Ziele der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu verantwortungsbewussten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Die Kompetenz zum lebenslangen Lernen durch Fort- und Weiterbildung sowie das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich sind besonders zu fördern.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In die Ausbildung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst in der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
körperlich und geistig sowie nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit geeignet erscheint,
3.
nach Feststellung der physischen und psychischen Gesundheit feuerwehrdiensttauglich ist und
4.
die für das jeweilige Einstiegsamt nach den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In die Einführungszeit im zweiten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die Gesellenprüfung in einem für das zweite Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Handwerk gemäß § 31 der Handwerksordnung oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Beruf nachweist.
(3) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
bei Ausbildungsbeginn mindestens 16,5 Jahre alt ist sowie
2.
als Bildungsvoraussetzung den qualifizierten Sekundarabschluss I nachweist.
(4) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer als Bildungsvoraussetzung ein für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignetes, mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist.
(5) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studiengang nachweist.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung ist an die Gemeinde mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eine andere Dienststelle mit Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt zu werden wünscht (Einstellungsbehörde).
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in deutscher Sprache,
2.
die Nachweise über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2, 3, 4 oder 5,
3.
ein Lichtbild aus neuester Zeit.
(3) Vor der Einstellung sind
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt, und
3.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnisses vorliegt,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c des Beamtenstatusgesetzes gegeben ist,
vorzulegen sowie
4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
(4) Minderjährige haben zusätzlich
1.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters und
2.
die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
(5) Über den Antrag auf Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde. Bei Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.

§ 5 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist grundsätzlich die Einstellungsbehörde. Die Einstellungsbehörde kann eine andere geeignete Behörde mit der Ausbildung beauftragen und diese als Ausbildungsbehörde benennen. In diesem Fall unterrichtet die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde fortlaufend über den Stand der Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung und weist die Beamtin oder den Beamten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie nach Maßgabe der Anlagen den anderen Ausbildungsstätten zu.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamtinnen und Beamten die folgenden Amtsbezeichnungen:
1.
Brandmeister-Anwärterin oder Brandmeister-Anwärter (zweites Einstiegsamt),
2.
Brandoberinspektor-Anwärterin oder Brandoberinspektor-Anwärter (drittes Einstiegsamt).
(2) Die Einstellung zur Einführungszeit im zweiten Einstiegsamt erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; die Beamtinnen oder Beamten führen die Amtsbezeichnung Brandmeisterin auf Probe oder Brandmeister auf Probe.
(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im vierten Einstiegsamt erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung Brandreferendarin oder Brandreferendar.
(4) Aus dem Beamtenverhältnis kann entlassen werden
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweist im Dienst belassen zu werden oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

§ 7 Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Ausgleichmaßnahmen). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerbern verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder sonst Beeinträchtigten, die die Ausbildung und die Laufbahnprüfung ableisten, kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Teil 2 Ausbildung

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsakte

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese oder dieser muss mindestens die Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr haben. Die Bestellung ist der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule anzuzeigen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin oder jeden Beamten einen Ausbildungsplan, gegliedert nach Ausbildungsabschnitten, auf. Für jeden der Laufbahnprüfung vorangehenden Ausbildungsabschnitt ist eine verantwortliche Ausbilderin oder ein verantwortlicher Ausbilder zu benennen; bei Lehrgängen sind dies die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter. Die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und die Beamtin oder der Beamte erhalten eine Durchschrift des Ausbildungsplans.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
(4) Die mit der Ausbildung betrauten Personen sind, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
(5) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Beamtin oder jeden Beamten eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan sowie sämtliche Ausbildungsnachweise, Beurteilungen und Bewertungen nach § 13 aufzunehmen sind. Sofern die Ausbildungsbehörde nicht die Einstellungsbehörde ist, wird nach Abschluss der Ausbildung die Ausbildungsakte an die Einstellungsbehörde übergeben.

§ 9 Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung

(1) Die Ausbildung beginnt am 1. April oder 1. Oktober eines jeden Jahres.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt dauert 36 Monate. Die Einführungszeit für das zweite Einstiegsamt dauert 18 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt dauert 24 Monate.
(4) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum vierten Einstiegsamt richtet sich nach den Ausbildungszeiten der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(5) Zeiten einer ausgeübten hauptberuflichen oder hauptamtlichen Tätigkeit sowie Lehrgänge nach den Anlagen 2 bis 5 dieser Verordnung, die an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer gleichwertigen Einrichtung absolviert wurden, können im Einzelfall auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn diese nach Art und Bedeutung derjenigen des zu übertragenden Amtes entsprechen und eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist. Die Dauer der Ausbildung darf sich hierdurch maximal um sechs Monate verringern sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist. In diesen Fällen kann der Beginn der Ausbildung nach Absatz 1 angepasst werden.
(6) In begründeten Fällen, wie beispielsweise Krankheit oder Schwangerschaft, kann die Ausbildung unterbrochen, modifiziert oder verlängert werden.
(7) Erreicht die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht, kann die Dauer der Ausbildung um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 5 bis 7 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule. Ist die Einstellungsbehörde nicht gleichzeitig Ausbildungsbehörde, entscheidet sie im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule.
(9) Die Ausbildung endet jeweils spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

§ 10 Gliederung der Einführungszeit im zweiten Einstiegsamt

(1) Die Einführungszeit gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Grundausbildungslehrgang nach Anlage 2,
2.
Rettungssanitäterausbildung,
3.
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C,
4.
Wachpraktikum,
5.
ergänzende Lehrgänge nach Anlage 6,
6.
Truppführerlehrgang nach Anlage 3,
7.
Laufbahnprüfung.
Abweichungen können von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und gegebenenfalls mit der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Einführung in die wahrzunehmenden Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes gewährleistet ist.
(2) Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte können ohne Auswirkung auf die Ausbildungsdauer durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehrund Katastrophenschutzschule und gegebenenfalls mit der Ausbildungsbehörde anerkannt werden.
(3) Im Wachpraktikum sollen die im Rahmen der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen vertieft sowie die Dienst- und Arbeitsabläufe innerhalb einer Wachabteilung kennen gelernt werden. Das Wachpraktikum ist bei einer Berufsfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört und deren Wachstärke mindestens eine Gruppe umfasst, abzuleisten. Das Wachpraktikum kann durch andere Ausbildungsabschnitte unterbrochen werden. Es kann in mehrere Wachpraktika aufgeteilt und bei verschiedenen Feuerwehren oder Wachabteilungen absolviert werden; dabei kann ein Wachpraktikum bei einer Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört und ein Wachpraktikum bei einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört, absolviert werden, sofern mindestens ein Wachpraktikum nach Satz 2 abgeleistet wird.
(4) Der Erholungsurlaub ist im Rahmen des Wachpraktikums zu nehmen.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt gliedert sich in zwei aufeinander folgende Modulblöcke mit einer Dauer von jeweils 18 Monaten.
(2) Im ersten Modulblock (Modulblock 1) sind die handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die als Grundlage für die Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes notwendig sind. Insbesondere sind dies handwerkliche Tätigkeiten aus den Bereichen:
1.
Elektrotechnik,
2.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
3.
Metallbearbeitung,
4.
Holzbearbeitung.
Die Vermittlung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch Praktika in entsprechend geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben, die ausbildungsberechtigt sind. Dabei sollen möglichst alle genannten Bereiche abgedeckt werden. Die jeweils zu vermittelnden Inhalte und zeitlichen Richtwerte ergeben sich aus Anlage 7. Die erfolgreiche Vermittlung der Lerninhalte ist am Ende eines jeden Praktikums durch eine Lernzielkontrolle zu überprüfen. Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse wird durch die Ausbildungsbehörde organisiert.
(3) Sofern eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung in einem für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt geeigneten Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Zwischenprüfung im Sinne des § 48 des Berufsbildungsgesetzes vorliegt, kann diese durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule im Einzelfall ganz oder teilweise auf den Modulblock 1 nach Absatz 2 angerechnet werden, sofern die Vorgaben über die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 7 erfüllt sind. Durch die Anerkennung können sich Beginn und Dauer der Ausbildung nach § 9 Abs. 1 und 2 ändern.
(4) Der zweite Modulblock (Modulblock 2) dient zur Vermittlung der konkreten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr benötigt werden und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Grundausbildungslehrgang nach Anlage 2,
2.
Rettungssanitäterausbildung,
3.
Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C,
4.
Wachpraktikum,
5.
ergänzende Lehrgänge nach Anlage 6,
6.
Truppführerlehrgang nach Anlage 3,
7.
Laufbahnprüfung.
Abweichungen vom Ablauf können von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und gegebenenfalls mit der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte können ohne Auswirkung auf die Ausbildungsdauer durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehrund Katastrophenschutzschule und gegebenenfalls mit der Ausbildungsbehörde anerkannt werden.
(6) Im Wachpraktikum sollen die im Rahmen der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen vertieft sowie die Dienst- und Arbeitsabläufe innerhalb einer Wachabteilung kennengelernt werden. Das Wachpraktikum ist bei einer Berufsfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört und deren Wachstärke mindestens eine Gruppe umfasst, abzuleisten. Das Wachpraktikum kann durch andere Ausbildungsabschnitte unterbrochen werden. Es kann in mehrere Wachpraktika aufgeteilt und bei verschiedenen Feuerwehren oder Wachabteilungen absolviert werden. Dabei kann ein Wachpraktikum auch bei einer Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Einsatzkräften und bei einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört, absolviert werden.
(7) Der Erholungsurlaub ist im Rahmen des Wachpraktikums zu nehmen.
(8) Zum Modulblock 2 kann nur zugelassen werden, wer den Modulblock 1 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum dritten Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst dient zur Vermittlung der konkreten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Tätigkeit im dritten Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes benötigt werden. Er dauert insgesamt 24 Monate und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Grundausbildungslehrgang nach Anlage 2,
2.
Praktika nach Absatz 3,
3.
Gruppenführerlehrgang nach Anlage 4,
4.
Brandinspektorenlehrgang nach Anlage 5,
5.
Laufbahnprüfung.
(2) Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 können durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und gegebenenfalls mit der Ausbildungsbehörde anerkannt werden.
(3) Die Praktika sollen bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört, sowie bei einer Landesdienststelle absolviert werden. Die Praktika sollen je mindestens 6 Wochen dauern. In den Praktika sollen sowohl Einsatzerfahrung gesammelt als auch administrative Inhalte vermittelt und Aufgaben bewältigt werden, die im feuerwehrtechnischen Dienst zu erwarten sind. Ein Praktikum soll nach dem Brandinspektorenlehrgang durchgeführt werden. Innerhalb der Praktika können auch kurze Hospitationen bei anderen Ämtern oder Behörden, die im Einsatz oder bei administrativen Aufgaben Schnittstellen zu einer Feuerwehr haben, erfolgen.
(4) Der Erholungsurlaub ist im Rahmen des Ausbildungsabschnitts 2 zwischen den Praktika oder zwischen Praktika und den Ausbildungsabschnitten 3 bis 5 zu nehmen.

§ 13 Bewertung der Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsnachweise, Beurteilungen

(1) Im Grundausbildungslehrgang nach Anlage 2 ist der Lernerfolg für die einzelnen Themenbereiche durch praktische und theoretische Lernerfolgskontrollen nach Anlage 2 festzustellen; Themenbereiche können dabei zusammengefasst werden. Theoretische Lernerfolgskontrollen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Lernerfolgskontrollen können bei mangelhafter Leistung wiederholt werden. Zum Abschluss des Grundausbildungslehrgangs erfolgt zusätzlich eine schriftliche, mündliche und praktische Lernerfolgskontrolle über den gesamten Inhalt des Lehrgangs als abschließende Gesamtlernerfolgskontrolle. Die Leistungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter entsprechend § 18 Abs. 1 zu bewerten und in einem Lernerfolgsprotokoll und Beurteilungsbogen (Anlage 8) zu dokumentieren und zu einer Gesamtnote der fachlichen Leistung und der praktischen Befähigung zusammen zu führen. Darüber hinaus ist die allgemeine Befähigung und das dienstliche Verhalten zu beurteilen. Die Regelungen gelten für den Truppführerlehrgang nach Anlage 3 entsprechend.
(2) Am Ende des Praktikums oder Wachpraktikums, bei mehreren Praktika nach jedem einzelnen Praktikum, hat die verantwortliche Ausbilderin oder der verantwortliche Ausbilder die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das allgemeine dienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten in einem Befähigungsbericht (Anlage 10) zu beurteilen und die Leistungen entsprechend § 18 zu bewerten. Die Bewertung kann sich aus mehreren Einzelbewertungen zusammensetzen. Insbesondere ist der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts oder des Praktikums festzustellen.
(3) Bei Lehrgängen, die ohne eine Bewertung abschließen, sowie bei der Rettungssanitäterausbildung und beim Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C reicht die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme.
(4) Sofern ein Ausbildungsabschnitt vor der Laufbahnprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, kann dieser einmalig wiederholt werden.
(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fasst vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die einzelnen Befähigungsberichte in einer abschließenden Beurteilung (Anlage 11 oder 12) zusammen. § 18 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Zur Beurteilung des fachlichen Kenntnisstandes können im Wachpraktikum durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter in Abstimmung mit der verantwortlichen Ausbilderin oder dem verantwortlichen Ausbilder weitere Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.
(6) Die Ergebnisse nach den Absätzen 1, 2 und 5 sind der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erhält ein Exemplar der entsprechenden Unterlagen.

Teil 3 Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt

§ 14 Zweck

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Eignung und Befähigung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr.

§ 15 Durchführung

Die Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Jeder Prüfungsteil kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Der schriftliche und der praktische Prüfungsteil der Laufbahnprüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt werden im Rahmen des Brandinspektorenlehrgangs nach Anlage 5 durchgeführt. Der mündliche Prüfungsteil erfolgt am Ende der Einführungszeit oder des Vorbereitungsdienstes.

§ 16 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird für das zweite und dritte Einstiegsamt ein Prüfungsausschuss bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer kommunalen Berufsfeuerwehr im vierten Einstiegsamt als weiteres prüfendes Mitglied,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule im dritten Einstiegsamt als weiteres prüfendes Mitglied.
Sollen auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs einer Werkfeuerwehr mit geprüft werden, so ist ein gemeinsamer Prüfungsausschuss zu bilden, dem zusätzlich ein Mitglied einer Werkfeuerwehr mit einer dem dritten oder vierten Einstiegsamt vergleichbaren Qualifikation als weiteres prüfendes Mitglied angehört.
(3) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen, wobei in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Befähigung für das vierte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr oder einer anderen geeigneten Fachrichtung und in Fällen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Befähigung für das dritte Einstiegsamt gegeben sein muss.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie deren stellvertretende Mitglieder nach Absatz 3 werden von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt. Ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder dessen stellvertretenden Mitglied eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt diese für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gibt die Stimme des Mitglieds der Werkfeuerwehr den Ausschlag.
(6) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die im Dienst des Landes stehenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.

§ 17 Anmeldung zur Laufbahnprüfung

(1) Nachdem die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter festgestellt hat, dass die bisherigen Ausbildungsabschnitte erfolgreich abgeschlossen wurden, meldet die Einstellungsbehörde die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme der Laufbahnprüfung bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule an.
(2) Spätestens zur mündlichen Prüfung hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den erfolgreichen Abschluss aller Ausbildungsabschnitte vor der Laufbahnprüfung, beim Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt auch den erfolgreichen Abschluss des Studiums, zu bestätigen und die Ausbildungsakte der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule vorzulegen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn die Einführungszeit oder der Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen wurden und die abschließende Beurteilung nach § 13 Abs. 5 dieser Vorschrift mit mindestens der Note „ausreichend“ abschließt. Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung ist der Beamtin oder dem Beamten sowie der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde schriftlich von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt und den Ort der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung fest und teilt dies jeweils spätestens zwei Wochen vor jedem Prüfungsteil der Beamtin oder dem Beamten sowie der Ausbildungsbehörde und der Einstellungsbehörde mit. In den Einladungen an die Beamten werden die zugelassenen Hilfsmittel, in der Einladung zur mündlichen Prüfung auch die Prüfungsfächer, angegeben.

§ 18 Bewertung der Laufbahnprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punkte zu verwenden:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Soweit sich Prüfungsteile aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzen und Bewertungen in Punkten zu Ergebnissen zusammengefasst werden oder der Durchschnitt mehrerer Bewertungen in Punkten zu ermitteln ist, sind diese ohne Rundung bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis ab 0,5 der höheren und bis 0,4 der niedrigeren Punktzahl zuzuordnen; die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Ein Prüfungsteil ist bestanden, wenn er mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde. Dies setzt voraus, dass mindestens 50 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt wurden.
(4) Die Gesamtbewertung der Laufbahnprüfung setzt sich zu gleichen Anteilen aus den Bewertungen in Punkten des schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteils zusammen.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, feuerwehrtechnische Fragestellungen des jeweiligen Einstiegsamtes in angemessener Zeit zu bearbeiten und zu lösen.
(2) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind zwei zweistündige Aufsichtsarbeiten an einem Arbeitstag anzufertigen. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan der Anlagen 2, 3 und 6 und werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt.
(3) Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind drei dreistündige Aufsichtsarbeiten jeweils an einem Arbeitstag, auch zeitlich unabhängig voneinander, anzufertigen. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan der Anlagen 2, 4 und 5 und werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für das dritte oder vierte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr oder einer geeigneten Fachrichtung unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der anderen Bewertung bewertet. Diese werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl entsprechend § 18 Abs. 2. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen (Stichentscheid).

§ 20 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte vor dem Prüfungsausschuss nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, alltägliche praktische feuerwehrtechnische Aufgaben des jeweiligen Einstiegsamtes in angemessener Zeit zu lösen.
(2) Die praktische Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt besteht aus
1.
einer Einsatzübung, in der die Beamtin oder der Beamte als Truppmitglied tätig wird sowie
2.
einer praktischen Einzelaufgabe.
Jeder Prüfungsteil beträgt für eine Beamtin oder einen Beamten mindestens zehn Minuten. Im Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 1 können bis zu vier Beamtinnen oder Beamte gleichzeitig geprüft werden.
(3) Die praktische Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt besteht aus zwei Teilen. Dies können eine Prüfung an einem Übungsobjekt, eine Planübung oder eine Rahmenübung sein, in der die Beamtin oder der Beamte als Einsatzleiter von einem oder mehreren Zügen tätig wird. Jeder Prüfungsteil beträgt für eine Beamtin oder einen Beamten mindestens fünfzehn Minuten.
(4) Die praktischen Prüfungsleistungen sind jeweils mit einer der in § 18 Abs. 1 genannten Punktzahlen zu bewerten. Über die Bewertung der Leistungen der praktischen Prüfungsteile entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
(2) Zur mündlichen Prüfung kann zugelassen werden, wer sowohl den schriftlichen als auch den praktischen Teil der Laufbahnprüfung mit mindestens fünf Punkten bestanden hat und für den die Bestätigung nach § 17 Abs. 2 vorliegt.
(3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist der Beamtin oder dem Beamten unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

§ 22 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte vor dem Prüfungsausschuss nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein dem jeweiligen Einstiegsamt entsprechendes Thema aus dem Feuerwehrwesen zu bearbeiten, vorzustellen und Fragen hierzu zu beantworten.
(2) Das Thema des Vortrags wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der Beamtin oder dem Beamten für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt spätestens drei Tage und der Beamtin oder dem Beamten für den Zugang zum dritten Einstiegsamt spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus der Vorstellung des Themas sowie einer anschließenden Befragung durch den Prüfungsausschuss. Die Vortragsdauer soll bei Prüfungen für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt zehn Minuten und für den Zugang zum dritten Einstiegsamt 15 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung ist mit einer der in § 18 Abs. 1 genannten Punktzahlen zu bewerten. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 entscheidet die Stimme des prüfenden Mitglieds der Werkfeuerwehr.
(5) Der mündliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn er mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

§ 23 Gesamtbewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Nach der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss aus der Durchschnittspunktzahl des schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteils die Gesamtbewertung der Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2. Diese ist ohne Rundung bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtbewertung ist das Gesamtergebnis ab 0,5 der höheren und bis 0,4 der niedrigeren Punktzahl zuzuordnen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung nach Absatz 1 mindestens fünf Punkte beträgt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt der Beamtin oder dem Beamten die Gesamtbewertung sowie die Bewertungen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mündlich bekannt. Die Ausbildungsbehörde und die Einstellungsbehörde erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.
(4) Denjenigen, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, werden die Prüfungsergebnisse nach Absatz 1 zusätzlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt gegeben. Die Ausbildungsbehörde und die Einstellungsbehörde erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung oder von Prüfungsteilen

(1) Sofern der schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteil nicht bestanden wurde, kann der jeweilige Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den weiteren Ausbildungsgang.
(2) Der schriftliche sowie der mündliche Prüfungsteil sind bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.

§ 25 Fernbleiben oder Rücktritt von einem Prüfungsteil

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonst nicht zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Beamtin oder den Beamten in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches, Attest vorzulegen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Bereits erbrachte Prüfungsteile werden auf die weitere Prüfung angerechnet.
(2) Erscheint eine Beamtin oder ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem der Prüfungsteile, oder wird ein Prüfungsteil verweigert, so ist dieser mit „ungenügend“ (0 Punkten) zu bewerten. Wiederholt sich dies in einem weiteren Prüfungsteil, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit der versäumten Laufbahnprüfung oder dem versäumten Prüfungsteil ein Monat vergangen ist.

§ 26 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht eine Beamtin oder ein Beamter das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt sie oder er nicht zugelassene Hilfsmittel mit, so kann der betreffende Prüfungsteil mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden.
(2) Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter während der Prüfung in sonstiger Weise gegen die Ordnung, so ist sie oder er von der Aufsicht führenden Person oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. In der schriftlichen Prüfung kann die Aufsicht führende Person die Beamtin oder den Beamten in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Aufsichtsarbeit ausschließen. Die Aufsichtsarbeit ist in diesem Fall mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten.
(3) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote nachträglich entsprechend zu ändern und, soweit erforderlich, die Prüfung mit Wirkung für die Zukunft für nicht bestanden zu erklären. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues Abschlusszeugnis zu ersetzen.
(4) Die oder der betroffene Beamtin oder Beamte ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 anzuhören.

§ 27 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der jeweiligen Prüfung,
2.
die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen,
3.
die Namen der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten,
4.
die Bewertungen der Leistungen nach § 18,
5.
gegebenenfalls der Vorschlag des Prüfungsausschusses nach § 24 Abs. 1 Satz 2.
Die jeweilige Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Ein Auszug der Niederschriften gemäß Absatz 1, die die einzelne Beamtin oder den einzelnen Beamten betreffen, ist mit den Aufsichtsarbeiten jeder Beamtin oder jedes Beamten und dem Gesamtergebnis zur Prüfungsakte zu nehmen. Diese wird bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakte bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

§ 28 Abschlusszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für das zweite oder dritte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr. Hierüber ist ein von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Abschlusszeugnis auszustellen, das das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie den Hinweis auf die erworbene Laufbahnbefähigung enthält. Eine Abschrift ist der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(2) Das Abschlusszeugnis muss die Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinition des § 18 Abs. 1 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. April 2018 die Ausbildung nach
1.
der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (GVBl. S. 161), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-27 oder
2.
der Landesverordnung über die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juli 1971 (GVBl. S. 195), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1974 (GVBl. 175 S. 17), BS 2030-28
begonnen hat und innerhalb der regulären Dauer abschließt, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft. Dies gilt auch im Falle einer Wiederholung nach § 24.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 6. September 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Übergangsbestimmung in § 29
1.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (GVBl. S. 161), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) BS 2030-27,
sowie
2.
die Landesverordnung über die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juli 1971 (GVBl. S. 195), geändert durch Landesverordnung vom 23. Dezember 1974 (GVBl. 1975 S. 17) BS 2030-28,
außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Hinweise zu den Ausbildungszielen
BI Grundausbildungslehrgang:
Der Grundausbildungslehrgang B I soll theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, um die Beamtin oder den Beamten nach Abschluss der Ausbildung im Einsatzdienst bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr in der Funktion des Truppmanns einsetzen zu können (siehe auch Anlage 2).
Rettungssanitäterausbildung:
Die Ausbildung soll theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, die zu einer selbstständigen Verletzten- oder Patientenbetreuung im Einsatz und Helferfunktion in der Notfallversorgung befähigen. Sie richtet sich nach der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung.
Wachpraktika:
Die Wachpraktika dienen dazu, die Inhalte der Grundausbildung im Einsatzdienst bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr in der Funktion des Truppmanns anzuwenden und zu vertiefen sowie den praktischen Alltag bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr im Schichtbetrieb kennenzulernen. Die Wachpraktika können durch Lehrgänge an anerkannten Ausbildungseinrichtungen ergänzt werden, um örtliche Besonderheiten in Ergänzung zur Grundausbildung zu berücksichtigen. Sie dienen nicht dazu, der Beamtin oder dem Beamten bereits in dieser frühen Ausbildungsphase zu spezialisieren oder für den Arbeitsdienst auf der Feuerwache zu qualifizieren.
Erwerb der Fahrerlaubnis:
Die Fahrerlaubnis dient dazu, die örtlich vorhandenen Einsatzmittel im Einsatzdienst der Feuerwehr bewegen zu dürfen. Hierzu ist mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C notwendig; bei Bedarf kann im Ausbildungsplan auch festgelegt werden, dass die Klasse CE erworben werden muss.
Ergänzende Lehrgänge:
Ergänzende Lehrgänge dienen dazu, die Inhalte der Grundausbildung zu ergänzen und Kenntnisse auch für ein erweitertes Einsatzspektrum, wie es häufig bei Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften zu erwarten ist, zu erwerben. Sie dienen nicht dazu, die Beamtin oder den Beamten bereits in dieser frühen Ausbildungsphase zu spezialisieren oder für den Arbeitsdienst auf der Feuerwache zu qualifizieren.
Truppführerlehrgang:
Der Truppführerlehrgang soll theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, um die Beamtin oder den Beamten nach Abschluss der Ausbildung im Einsatzdienst bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr in der Funktion des Truppführers einsetzen zu können (siehe auch Anlage 3).
Praktika:
Die Praktika dienen dazu, die Inhalte der Lehrgänge nach Anlage 2, 4 und 5 im Einsatzdienst bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr anzuwenden und zu vertiefen sowie den praktischen Alltag und die Organisationsstruktur einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr sowie einer Landesdienststelle kennenzulernen. Während des Praktikums soll der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, die verschiedenen Organisationseinheiten der hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr in der täglichen Arbeit kennenzulernen.
Gruppenführerlehrgang:
Der Gruppenführerlehrgang soll theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, um der Beamtin oder dem Beamten nach Abschluss der Ausbildung im Einsatzdienst bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr in der Funktion der Führerin oder des Führers einer taktisch selbstständigen Einheit bis Gruppenstärke einsetzen zu können (siehe auch Anlage 4).
Brandinspektorenlehrgang:
Der Brandinspektorenlehrgang soll theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln, um die angehende Inspektorin oder den angehenden Inspektor nach Abschluss der Ausbildung im Einsatzdienst als Führerin oder Führer von Einheiten über den erweiterten Zug bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr einsetzen zu können (siehe auch Anlage 5). Die Qualifikation zur Zugführerin oder zum Zugführer und zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer wird in Rheinland-Pfalz zu einem Lehrgang zusammengeführt, um eine einheitliche Ausbildungsqualität sicherzustellen.

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 2)
Grundausbildungslehrgang
Ziel des Grundausbildungslehrgangs ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Verwendung als Truppmann bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr.
Die Dauer des Grundausbildungslehrgangs beträgt 800 Stunden (Zeitstunden a 60 Min.). Er findet am Standort einer Berufsfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Einsatzkräften, deren Leiterin oder Leiter mindestens dem dritten Einstiegsamt angehört, statt. Die Mindestdauer der Themenbereiche ist in Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Min. angegeben. Die Unterrichtseinheiten der einzelnen Themenbereiche müssen nicht zusammenhängend sein, sondern können durchmischt werden. Auch die Reihenfolge der Themenblöcke ist variabel, sofern die Durchführung anderer Themenbereiche dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine sinnvolle Durchführung des gesamten Lehrgangs gewährleistet ist.
Lfd. Nr. Themenbereiche Bezug Dauer (mind.) Bemerkungen
1 Truppmannausbildung Teil 1 FwDV 2 70 UE inklusive 16 UE Erste Hilfe, Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
2 Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ FwDV2 25 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
3 Lehrgang „Sprechfunker“ FwDV2 16 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
4 Truppmannausbildung Teil 2 FwDV 2 80 UE Praktische Vertiefung der Inhalte TM 1, möglichst nach Nummer 2 und 3
5 Lehrgang „Maschinisten“ FwDV2 35 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
6 Lehrgang „TH-Absturz“ LFKS 24 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch)
7 Lehrgang „CSA-Träger“ LFKS 16 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch)
8 Lehrgang „ABC-Einsatz“ FwDV 2 70 UE ABC-Einsatz, Lernerfolgskontrolle (prak- tisch/theoretisch)
9 Lehrgang „Technische Hilfeleistung“ FwDV 2 35 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
10 Lehrgang „Motorkettensägenhandhabung“ Richtlinien UK RLP 16 UE Unterweisung, mind. 12 Zeitstunden
11 Praktische Vertiefung Brand --- 80 UE Training inklusive Heiß- und Realbrandausbildung
12 Praktische Vertiefung TH --- 80 UE Training
13 Praktische Vertiefung ABC --- 80 UE Training
14 Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes 16 UE unter anderem Baukunde, Löschanlagen, BMA, BSD; praktische Einweisung in BMA, BSD
15 Weitere Rechtsgrundlagen 16 UE unter anderem Beamtenrecht, Staatsrecht, Kommunalrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Arbeitsschutzrecht
16 Dienstsport DFFA / DOSB 20 UE Erwerb des DOSB in der Stufe Silber oder des DFFA in der Stufe Bronze
17 Schwimmen DLRG 16 UE Erwerb des Rettungsschwimmabzeichens (DRSA) in der Stufe Bronze
18 Exkursionen optional
19 Lernerfolgskontrollen Einschließlich abschließende Gesamtlernerfolgskontrolle (schriftlich/mündlich und praktisch)

Anlage 3

(zu § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 13 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2)
Truppführerlehrgang
Ziel des Truppführerlehrgangs ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Verwendung als Truppführer (Führer eines Trupps nach Auftrag innerhalb einer Gruppe oder Staffel) bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr sowie die Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
Der Truppführerlehrgang soll zwei Wochen, mindestens jedoch eine Woche dauern und findet am Standort der Grundausbildung statt. Die Mindestdauer der Themenbereiche ist in Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Min. angegeben. Die Unterrichtseinheiten der einzelnen Themenbereiche müssen nicht zusammenhängend sein, sondern können durchmischt werden. Auch die Reihenfolge der Themenbereiche ist variabel sofern die Durchführung anderer Themenbereiche dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine sinnvolle Durchführung des gesamten Lehrgangs gewährleistet ist.
Lfd. Nr. Themenbereiche Bezug Dauer (mind.) Bemerkungen
1 Lehrgang „Truppführer“ FwDV 2 35 UE Lernerfolgskontrolle (praktisch/theoretisch)
2 Prüfungsvorbereitung 35 UE Soll-Dauer

Anlage 4

(zu § 9 Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr.3, § 19 Abs.3 Satz 2)
Gruppenführerlehrgang
Ziel des Gruppenführerlehrgangs ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Verwendung als Führerin oder Führer einer taktisch selbstständigen Einheit bis Gruppenstärke bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr.
Die Dauer des Gruppenführerlehrgangs beträgt mindestens sechs Wochen. Er findet an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule statt. Die Mindestdauer der Themenbereiche ist in Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Min. angegeben.
Lfd. Nr. Themenbereich Bezug Dauer (mind.) Bemerkungen
1 Gruppenführer FwDV 2 70 UE Lernerfolgskontrolle
2 Ausbilder in der Feuerwehr LFKS 35 UE
3 ABC-Modul LFKS 35 UE Auf Niveau Gruppenführer
4 TH-Modul LFKS 35 UE
5 Praktische Vertiefung „Gruppenführer“ 35 UE Einsatzübungen
6 abschließende Gesamt-Lerner- folgskontrolle

Anlage 5

(zu § 9 Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 u. 19 Abs. 3 Satz 2)
Brandinspektorenlehrgang
Ziel des Brandinspektorenlehrgangs ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Verwendung als Führerin oder Führer von Einheiten über den erweiterten Zug bei einer hauptamtlichen Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr. Ebenso sollen grundlegende Kenntnisse für eine Sachbearbeitung im Bereich des Feuerwehrwesens vermittelt werden.
Die Dauer des Brandinspektorenlehrgangs beträgt mindestens 18 Wochen. Er findet an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule statt. Die Mindestdauer der Themenblöcke ist in Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Min. angegeben. Der Brandinspektorenlehrgang beinhaltet den schriftlichen und praktischen Teil der Laufbahnprüfung.
Lfd. Nr. Themenbereich Bezug Dauer (mind.)
1 Lehrgang „Zugführer“ FwDV 2 70 UE
2 Lehrgang „Verbandführer“ FwDV 2 35 UE
3 Lehrgang „Zusammenwirken in der Gefahrenabwehr“ LFKS 35 UE
4 Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ FwDV2 35 UE
5 Lehrgang „Menschenführung“ LFKS 35 UE
6 Lehrgang „Führen im ABC-Einsatz“ FwDV2 70 UE
7 Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ FwDV2 35 UE
8 Lehrgang „Alarm- und Einsatzplanung“ LFKS 35 UE
9 Lehrgang „Einsatzleitung der Gemeinde“ LFKS 16 UE
10 vorbeugender Brandschutz LFKS 90 UE
11 Arbeitsschutz LFKS 4 UE
12 Informations- und Kommunikationstechnik LFKS 8 UE
13 Sport im Feuerwehrdienst LFKS 8 UE
14 Methodik und Didaktik LFKS 16 UE
15 Übungen und Exkursionen LFKS 20 UE
16 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit LFKS 12 UE
17 Laufbahnprüfung LFKS 32 UE

Anlage 6

(zu § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 4 Nr. 5, § 19 Abs. 2 Satz 2)
Ergänzende Lehrgänge
Ziel der ergänzenden Lehrgänge ist die Vermittlung von theoretischen und insbesondere von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten in Ergänzung zum Grundausbildungslehrgang nach Anlage 2.
Die Dauer der ergänzenden Lehrgänge beträgt jeweils eine Woche. Sie finden an der LFKS statt und können getrennt oder zusammengefasst durchgeführt werden. Die Mindestdauer der Themenbereiche ist in Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Min. angegeben.
Lfd. Nr. Themenbereich Bezug Dauer (mind.)
1 ABC-Übung LFKS 35 UE
2 Lehrgang TH-BF LFKS 35 UE

Anlage 7

(zu § 11 Abs. 2 Satz 4 u. Abs. 3 Satz 1)
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
Modulblock 1
Ausbildungsrahmenplan gemäß laufende Nummern 9 - 11 des Abschnittes B der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung.
Lfd. Nr. Handwerkliche Tätigkeit aus dem Bereich Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen
1 Elektrotechnik - Berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.- Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen.- Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen.- Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen herstellen.- Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen.- Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen.- Elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen.- Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.- Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen.- Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen.- Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen. 16
2 Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik - Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren.- Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten.- Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren.- Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen.- Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen.- Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten.- Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperren.- Anlagenteile montieren und demontieren. 14
3 Metallbearbeitung - Berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifen.- Maße erfassen, übertragen und anreißen.- Metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen.- Metalle durch Biegen und Kanten umformen.- Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen.- Rohre trennen, umformen und verbinden.- Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren.- Metalle thermisch und mechanisch trennen.- Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden.- Hydraulische und pneumatische Geräte handhaben. 18
4 Holzbearbeitung - Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.- Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren bearbeiten und Holzverbindungen herstellen.- Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern.- Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen.- Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen.- Dämmstoffe ein- und ausbauen. 16

Anlage 8

(zu § 13 Abs. 1 Satz 4)
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Anlage 9

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Anlage 10

(zu § 13 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 11

(zu § 13 Abs. 5 Satz 1)
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Anlage 12

(zu § 13 Abs. 5 Satz 1)
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Anlage 13

Abkürzungsverzeichnis
ABC-Einsatz Lehrgang für Einsatzmaßnahmen gegen Gefahren von radioaktiven, biologischen und chemischen Stoffen
ABC-Übung Lehrgang für Ausbilder zum Thema Einsatzmaßnahmen gegen Gefahren von radioaktiven, biologischen und chemischen Stoffen
ABC-Modul Führungsgrundsätze im Bereich ABC
ABC-Vertiefung Vertiefung von Einsatzmaßnahmen gegen Gefahren von radioaktiven, biologischen und chemischen Stoffen
BMA Brandmeldeanlage
BSD Brandsicherheitswachdienst
CSA-Träger Mit besonderer Schutzkleidung (gegen atomare, biologische und chemische Gefahren) ausgestattete Einsatzkraft
DFFA Deutsches Feuerwehr-Fitnessabzeichen
DLRG Deutsche Lebensrettungsgesellschaft
DOSB Deutscher olympischer Sportbund
DRSA Deutsches Rettungsschwimmabzeichen
FwDV2 Feuerwehr Dienstvorschrift 2
LFKS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Richtlinien UK RLP Richtlinien der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
RS-Ausbildung Rettungssanitäterausbildung
TH-Absturz Technische Hilfe bei Absturz
TH-BF Technische Hilfe für Berufsfeuerwehren
TH-Modul Führungsgrundsätze im Bereich TH
TM Truppmann
Vertiefung TH Vertiefung Technische Hilfe für Berufsfeuerwehren
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